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   BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92   

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https://dejure.org/1993,288
BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92 (https://dejure.org/1993,288)
BSG, Entscheidung vom 03.11.1993 - 1 RK 42/92 (https://dejure.org/1993,288)
BSG, Entscheidung vom 03. November 1993 - 1 RK 42/92 (https://dejure.org/1993,288)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit - Leistungsumfang - allgemeines Grundbedürfnis - Erforderlichkeit

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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92
    Denn auch bei der Anwendung sozialrechtlicher Leistungsvorschriften ist der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Privatsphäre (vgl dazu Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]; BVerfGE 35, 35, 39), insbesondere in der Ehe und Familie (vgl Art. 6 Abs. 1 GG; BVerfGE 42, 234, 236) zu beachten, dh es sind diejenigen Leistungen zu gewähren, die der Schutz der Privatsphäre des Versicherten und seiner Familie erfordert.
  • BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76

    Meinungsfreiheit im Bereich ehelicher Privatsphäre und Untersuchungshaft

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92
    Denn auch bei der Anwendung sozialrechtlicher Leistungsvorschriften ist der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Privatsphäre (vgl dazu Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]; BVerfGE 35, 35, 39), insbesondere in der Ehe und Familie (vgl Art. 6 Abs. 1 GG; BVerfGE 42, 234, 236) zu beachten, dh es sind diejenigen Leistungen zu gewähren, die der Schutz der Privatsphäre des Versicherten und seiner Familie erfordert.
  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92
    Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen ist dabei auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfaßt (BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1).
  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92
    Der geltend gemachte Anspruch scheitert auch nicht an dem Begriff der Erforderlichkeit iS von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3) erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird.
  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 9/76

    Orthopädische Schuhe als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92
    Daß die Kosten für ein Standardtelefon, das einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstellt, abzuziehen sind (vgl BSGE 42, 229, 231 f = SozR 2200 § 182b Nr. 2), hat bereits das SG in seiner Entscheidung berücksichtigt.
  • BSG, 22.05.1984 - 8 RK 45/83

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel für Gehörlose

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92
    Die gesetzlichen Krankenkassen haben einer gehörlosen Versicherten jedenfalls dann ein Schreibtelefon in einer Standardausführung zur Verfügung zu stellen, wenn ihr Ehemann und ihre Kinder ebenfalls gehörlos sind, sich während eines Teils des Tages außerhalb des Wohnorts aufhalten und am Aufenthaltsort über Schreibtelefon erreichbar sind (Abgrenzung zu BSG vom 26.10.1982 - 3 RK 28/82 = SozR 2200 § 182b Nr. 26 und BSG vom 22.5.1984 - 8 RK 45/83 = SozR 2200 § 182b Nr. 30).
  • BSG, 26.10.1982 - 3 RK 28/82

    Schreibtelefon - Notwendiges Hilfsmittel für taubstumme Versicherte

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92
    Die gesetzlichen Krankenkassen haben einer gehörlosen Versicherten jedenfalls dann ein Schreibtelefon in einer Standardausführung zur Verfügung zu stellen, wenn ihr Ehemann und ihre Kinder ebenfalls gehörlos sind, sich während eines Teils des Tages außerhalb des Wohnorts aufhalten und am Aufenthaltsort über Schreibtelefon erreichbar sind (Abgrenzung zu BSG vom 26.10.1982 - 3 RK 28/82 = SozR 2200 § 182b Nr. 26 und BSG vom 22.5.1984 - 8 RK 45/83 = SozR 2200 § 182b Nr. 30).
  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 61/79

    Blattwendegerät als Hilfsmittel iS der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92
    Hilfsmittel, die dazu dienen, lediglich die Folgen und Auswirkungen der Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem, wirtschaftlichem und privatem Gebiet, zu beseitigen oder zu mildern, müssen die gesetzlichen Krankenkassen jedoch nicht zur Verfügung stellen (BSGE 50, 77, 78 = SozR 2200 § 182b Nr. 17).
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Die Förderung der Selbstbestimmung des behinderten Menschen und seiner gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Versorgung mit Hilfsmitteln fällt danach nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen KV, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigt oder mildert und damit ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betrifft (stRspr, vgl zuletzt Urteil des Senats vom 6. August 1998 - B 3 KR 3/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 29; SozR 3-2500 § 33 Nr. 5, 27 und 32 sowie zuvor bereits: SozR 2200 § 182b Nr. 12, 30, 34, 37 jeweils mwN).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Zur Pflicht der Krankenkasse, ein gehörloses Kind mit einem Telefaxgerät als Hilfsmittel zu versorgen (Fortführung von BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).

    Ein Telefaxgerät ist für einen Gehörlosen, ähnlich wie ein Schreibtelefon (dazu BSG SozR 2200 § 182b Nrn 26 und 30; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17), als Hilfsmittel iS dieser Vorschrift anzusehen, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt.

    Die vom Landessozialgericht (LSG) positiv beantworteten Fragen, ob die Fernkommunikation mittels Telefon unter den hier maßgeblichen Bedingungen des Jahres 1994 (letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz, vgl BSGE 43, 1, 5 mwN = SozR 2200 § 690 Nr. 4) zu den elementaren Grundbedürfnissen aller Menschen in der Bundesrepublik Deutschland oder wenigstens zu denen aller Gehörlosen und Ertaubten zu zählen ist und deshalb bei diesen Abgrenzungskriterien der Erforderlichkeit iS des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V ein Telefaxgerät generell als erforderliches Hilfsmittel für jede hörunfähige Person angesehen werden kann (für Schreibtelefone verneinend der 3. Senat des BSG in SozR 2200 § 182b Nr. 26 zur Situation von 1982 und der 8. Senat in SozR 2200 § 182b Nr. 30 zur Situation von 1983; offengelassen vom 1. Senat in SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 zur Situation von 1993 und vom erkennenden Senat im Urteil vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 zur Situation von 1994) können dahingestellt bleiben.

    Denn nach stRspr ist ein das Standardtelefon ersetzendes Gerät wie das Telefaxgerät oder das Schreibtelefon für einen Gehörlosen oder Ertaubten jedenfalls dann als erforderliches Hilfsmittel iS des KV-Rechts anzusehen, wenn der Versicherte wegen seiner Behinderung aufgrund besonderer Umstände auf die Verbindung mit anderen Benutzern von Telefaxgeräten bzw Schreibtelefonen unumgänglich angewiesen ist (3. Senat des BSG SozR 2200 § 182b Nr. 26 sowie Urteil vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17; 8. Senat SozR 2200 § 182b Nr. 30; 1. Senat SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).

    Ein Telefaxgerät stellt für einen Gehörlosen und Ertaubten ein erforderliches Hilfsmittel iS des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V dar, wenn dadurch - wie hier - die Möglichkeit der Kommunikation zwischen einem gehörlosen Kind und seinem außerhalb der Familienwohnung berufstätigen und deshalb tagsüber abwesenden Vater sichergestellt wird und keine sonstigen Bezugspersonen des Kindes vorhanden sind (vgl zur ähnlichen Situation einer gehörlosen vierköpfigen Familie BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).

    Die Rechtsprechung war seither insbesondere aufgrund der technischen Entwicklung und der Markteinführung vieler neuartiger Geräte häufig mit der Frage befaßt, ob ein bestimmtes Hilfsmittel oder Heilmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist (verneinend zB BSG SozR 2200 § 182 Nr. 86 für ein Fahrrad-Ergometer; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 97 für eine geeichte Personen-Standwaage zur Selbstüberwachung einer Dauererkrankung; BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1 für Einmalwindeln bei Inkontinenz Erwachsener; BSG Urteil vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 für ein elektronisches Lese-Sprechgerät; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 37 für eine Baby-Rufanlage bei Taubheit der Mutter; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 15 für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe; bejahend zB BSG Urteil vom 23. August 1995 SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, für Personalcomputer in üblicher Ausstattung; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 für Standardtelefone; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Urteil vom 26. April 1995 - L 4 Kr 7/95 - für ein Wasserbett; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Urteil vom 12. August 1994 - L 4 Kr 229/93 - für eine Bettausstattung - Matratzen, Einziehdecken, Kissen - aus nichtorganischem Material; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. Juli 1981 - L 16 Kr 75/80 - ErsK 1982, 195 für ein durch Motorbetrieb verstellbares Bettlattenrost).

    Soweit ein Hilfsmittel einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand ersetzt, ist dabei grundsätzlich ein entsprechender Eigenanteil vom Versicherten zu tragen (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 für allgemeine Installationsmaßnahmen beim clos-o-mat; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 für ein Schreibtelefon, das ein Standardtelefon ersetzt; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 für antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge; BSG Urteil vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, für elektronische Lese-Sprechgeräte, soweit sie als Personalcomputer benutzt werden können).

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Darunter fallen Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5; SozR 2200 § 182b Nr. 6).

    Die Vermeidung einer Isolation durch Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Kommunikation hat die Rechtsprechung des BSG älteren und behinderten Menschen stets als ein elementares Bedürfnis angesehen, das die Eintrittspflicht der gesetzlichen KV rechtfertigt (BSG Urteil vom 24. Januar 1990 - 3/8 RK 16/87; vom 22. Mai 1984 - 8 RK 45/83 = SozR 2200 § 182b Nr. 30; Urteil vom 3. November 1993 - 1 RK 42/92 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).

    Das ist bei Gegenständen der Fall, die jeder Mensch oder jedenfalls die große Mehrzahl aller Menschen besitzt (BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr. 2 - orthopädische Schuhe als Ersatz für normale Schuhe -, BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 - Schreibtelefon als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 - antiallergenes Bettzeug als Ersatz für normale Kissen- und Matratzenbezüge), oder wenn davon auszugehen ist, daß ein Hilfsmittel, das zusätzlich in einer völlig anderen, behinderungsunabhängigen, dem alltäglichen Gebrauch zuzurechnenden Weise genutzt werden kann, auch mit hoher Wahrscheinlichkeit so genutzt werden wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - Lese-Sprechgerät mit PC-Funktion).

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