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   BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95   

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BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95 (https://dejure.org/1996,355)
BSG, Entscheidung vom 29.05.1996 - 3 RK 23/95 (https://dejure.org/1996,355)
BSG, Entscheidung vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 (https://dejure.org/1996,355)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 78, 233
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

    Auszug aus BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95
    Hierzu wird auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verwiesen, nach der die Bedarfsgerechtigkeit bei der Aufstellung des Krankenhausbedarfsplanes nach diesem Maßstab zu prüfen ist (BVerwGE 62, 86, 105).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zum KHG, daß lange Wartezeiten für eine Behandlung in dem antragstellenden Krankenhaus darauf hinweisen, daß der Verkehr dieses im Vergleich mit zugelassenen Plankrankenhäusern in einem stärkeren Maße als bedarfsgerecht ansieht, und daß dies als wichtiges Indiz für die Bedarfsgerechtigkeit bei der Aufnahmeentscheidung zu berücksichtigen sei (BVerwGE 62, 86, 105; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 14. November 1985 - 3 C 41/84 - DÖV 1986, 528), die im Rahmen von § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu berücksichtigen war (BSGE 59, 258, 264 = SozR 2200 § 371 Nr. 5), kann deshalb nicht im Verhältnis des einen Versorgungsvertrag begehrenden Krankenhauses zu Plankrankenhäusern gelten, sondern nur im Verhältnis der Versorgungsvertrags-Krankenhäuser untereinander.

    Insoweit steht den Kassenverbänden eine eigenständige und umfassende Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit, wie sie im Rahmen des KHG von den Planungs- und Genehmigungsbehörden der Länder entsprechend den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Leitlinien (vgl BVerwGE 62, 86, 101 ff) vorzunehmen ist, im Rahmen des § 109 SGB V nicht zu.

    Nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (BVerwGE 62, 86) müssen gerade die vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte, aus denen uU abgeleitet werden kann, daß die von ihm betriebene Klinik stärker in Anspruch genommen wird als bestehende Plankrankenhäuser, im Rahmen der Krankenhausplanung berücksichtigt werden.

  • BSG, 15.01.1986 - 8 RK 5/84

    Bereiterklärung eines Krankenhauses - Annahmeverfahren - Beiladung der

    Auszug aus BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95
    Der Senat hält insoweit an der bisherigen Rechtsprechung des 5. und 3. Senats zu § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) (BSGE 51, 126 = SozR 2200 § 371 Nr. 4 und BSGE 59, 258 = SozR 2200 § 371 Nr. 5) fest, daß die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages einen Verwaltungsakt darstellt (so auch: Kopp, Komm zum VwVfG, 6. Aufl 1996, vor § 54 RdNr 12 und § 35 RdNr 13; Hess in Kasseler Komm, Stand April 1995, § 109 RdNr 2; Hencke in Peters, Handbuch der KV, Stand Mai 1995, § 109 RdNr 6; aA: Jung, GemeinschaftsKomm-SGB V zu § 109 RdNr 21 ff; Krauskopf, Soziale KV/Pflegeversicherung, 3. Aufl, Stand Oktober 1995, § 109 RdNr 6; Bonk in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, Komm zum VwVfG, 3. Aufl 1990, § 54 RdNr 16a; Friehe, JZ 1980, 516; Dahm/Wilkening, KH 1995, 83, 84).

    Das BSG hat schon zu § 371 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF entschieden, daß der Gesetzgeber einen Anspruch auf Beteiligung anerkenne, der den tangierten Grundrechten Rechnung trage (BSGE 59, 258, 260 = SozR 2200 § 371 Nr. 5).

    Das Landessozialgericht (LSG) beruft sich hierfür zu Unrecht auf die herangezogene Entscheidung des BSG (BSGE 59, 258, 264 = SozR 2200 § 371 Nr. 5).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zum KHG, daß lange Wartezeiten für eine Behandlung in dem antragstellenden Krankenhaus darauf hinweisen, daß der Verkehr dieses im Vergleich mit zugelassenen Plankrankenhäusern in einem stärkeren Maße als bedarfsgerecht ansieht, und daß dies als wichtiges Indiz für die Bedarfsgerechtigkeit bei der Aufnahmeentscheidung zu berücksichtigen sei (BVerwGE 62, 86, 105; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 14. November 1985 - 3 C 41/84 - DÖV 1986, 528), die im Rahmen von § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu berücksichtigen war (BSGE 59, 258, 264 = SozR 2200 § 371 Nr. 5), kann deshalb nicht im Verhältnis des einen Versorgungsvertrag begehrenden Krankenhauses zu Plankrankenhäusern gelten, sondern nur im Verhältnis der Versorgungsvertrags-Krankenhäuser untereinander.

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95
    Das Bestreben um inhaltliche Verknüpfung mit dem KHG wird auch aus der Fassung des § 109 Abs. 2 SGB V deutlich, der § 8 Abs. 2 KHG angepaßt wurde (vgl BT-Drucks 11/2237, S 197).

    Die Gesamtregelung ist dahin zu verstehen, daß ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nach dem KHG bzw auf Abschluß eines Versorgungsvertrages nach § 371 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (nunmehr § 109 SGB V = § 117 des Gesetzesentwurfs) nur dann ausgeschlossen ist, wenn das Bettenangebot größer ist als der Bettenbedarf (BT-Drucks 11/2237, S 197, zu § 117, zu Abs. 2).

  • BSG, 27.01.1981 - 5a/5 RKn 14/79

    Bundesknappschaft - Krankenhausbedarfsplan - Erlaß einesVerwaltungsakt -

    Auszug aus BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95
    Der Senat hält insoweit an der bisherigen Rechtsprechung des 5. und 3. Senats zu § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) (BSGE 51, 126 = SozR 2200 § 371 Nr. 4 und BSGE 59, 258 = SozR 2200 § 371 Nr. 5) fest, daß die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages einen Verwaltungsakt darstellt (so auch: Kopp, Komm zum VwVfG, 6. Aufl 1996, vor § 54 RdNr 12 und § 35 RdNr 13; Hess in Kasseler Komm, Stand April 1995, § 109 RdNr 2; Hencke in Peters, Handbuch der KV, Stand Mai 1995, § 109 RdNr 6; aA: Jung, GemeinschaftsKomm-SGB V zu § 109 RdNr 21 ff; Krauskopf, Soziale KV/Pflegeversicherung, 3. Aufl, Stand Oktober 1995, § 109 RdNr 6; Bonk in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, Komm zum VwVfG, 3. Aufl 1990, § 54 RdNr 16a; Friehe, JZ 1980, 516; Dahm/Wilkening, KH 1995, 83, 84).

    Mit ihrer Entscheidung, den Abschluß eines Versorgungsvertrages zu versagen, enthalten die Krankenkassenverbände dem betroffenen Krankenhausträger einseitig den Status eines Vertragskrankenhauses vor und verhindern damit seine Beteiligung an der auf öffentlich-rechtlicher Grundlage durchzuführenden stationären Versorgung der Versicherten (BSGE 51, 126 = SozR 2200 § 371 Nr. 4).

  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

    Auszug aus BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95
    Die Durchführung des Berufungsverfahrens durch die Beklagten zu 1) bis 4) und 7) wirkte auch für die das Berufungsverfahren nicht betreibenden Streitgenossen; es erhielt ihre Parteistellung auch für das weitere Verfahren (vgl BGH Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83 - BGHZ 92, 351; Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl 1995, § 62 RdNr 24).
  • BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 67.85

    Anforderungen an den Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme eines

    Auszug aus BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95
    Auch für die Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit nach dem KHG kommt es auf den im Einzugsbereich des Krankenhauses bestehenden konkreten Bedarf an (BVerwG Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 - NJW 1987, 2318).
  • BVerwG, 16.01.1986 - 3 C 37.83

    Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan des Landes

    Auszug aus BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zum KHG, daß lange Wartezeiten für eine Behandlung in dem antragstellenden Krankenhaus darauf hinweisen, daß der Verkehr dieses im Vergleich mit zugelassenen Plankrankenhäusern in einem stärkeren Maße als bedarfsgerecht ansieht, und daß dies als wichtiges Indiz für die Bedarfsgerechtigkeit bei der Aufnahmeentscheidung zu berücksichtigen sei (BVerwGE 62, 86, 105; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 14. November 1985 - 3 C 41/84 - DÖV 1986, 528), die im Rahmen von § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu berücksichtigen war (BSGE 59, 258, 264 = SozR 2200 § 371 Nr. 5), kann deshalb nicht im Verhältnis des einen Versorgungsvertrag begehrenden Krankenhauses zu Plankrankenhäusern gelten, sondern nur im Verhältnis der Versorgungsvertrags-Krankenhäuser untereinander.
  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R

    Krankenversicherung - Aufwandspauschale - Überprüfung der Krankenhausrechnung auf

    Sie umfasste insbesondere etwa die zutreffende Zahl der Behandlungstage, den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen statusbegründenden Vertrags, durch den der Krankenhausträger zur Versorgung der Versicherten zugelassen wird (vgl § 371 RVO und hierzu zB BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 247 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; zum konstitutiven Charakter entsprechender Verträge nach SGB V vgl auch BSG Urteil vom 21.2.2006 - B 1 KR 22/05 R - USK 2006-14) , und die richtige Veranschlagung der anderweit festgelegten Höhe der Pflegesatzvergütung pro Tag.
  • BSG, 23.05.2017 - B 1 KR 24/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung durch MDK -

    Sie umfasste insbesondere etwa die zutreffende Zahl der Behandlungstage, den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen statusbegründenden Vertrags, durch den der Krankenhausträger zur Versorgung der Versicherten zugelassen wird (vgl § 371 RVO und hierzu zB BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 247 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; zum konstitutiven Charakter entsprechender Verträge nach SGB V vgl auch BSG Urteil vom 21.2.2006 - B 1 KR 22/05 R - USK 2006-14) , und die richtige Veranschlagung der anderweit festgelegten Höhe der Pflegesatzvergütung pro Tag.
  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 16/16 R

    Gesetzliche Krankenversicherung

    Sie umfasste insbesondere etwa die zutreffende Zahl der Behandlungstage, den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen statusbegründenden Vertrags, durch den der Krankenhausträger zur Versorgung der Versicherten zugelassen wird (vgl § 371 RVO und hierzu zB BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 247 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; zum konstitutiven Charakter entsprechender Verträge nach SGB V vgl auch BSG Urteil vom 21.2.2006 - B 1 KR 22/05 R - USK 2006-14) , und die richtige Veranschlagung der anderweit festgelegten Höhe der Pflegesatzvergütung pro Tag.
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