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Rechtsprechung
   BSG, 10.05.1995 - 1 RK 14/94   

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https://dejure.org/1995,453
BSG, 10.05.1995 - 1 RK 14/94 (https://dejure.org/1995,453)
BSG, Entscheidung vom 10.05.1995 - 1 RK 14/94 (https://dejure.org/1995,453)
BSG, Entscheidung vom 10. Mai 1995 - 1 RK 14/94 (https://dejure.org/1995,453)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zahnarzt ohne Kassenzulassung - Patient muss die Kosten der Behandlung selbst tragen

Papierfundstellen

  • BSGE 76, 101
  • NJW 1996, 807 (Ls.)
  • MDR 1996, 80
  • NZS 1995, 462
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.02.1993 - 1 RR 1/92

    Gesetzliche Krankenversicherung - Nichtkassenärzte - Erstattung

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 1 RK 14/94
    Demgegenüber stütze das SG unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Februar 1993 (BSGE 72, 93 [BSG 10.02.1993 - 1 RR 1/92] = SozR 3-2500 § 64 Nr. 1) seine Entscheidung auf § 76 SGB V und meine, daß auch im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V der freiwillig Versicherte nur unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen und den ermächtigten Ärzten wählen könne.

    Wenn der Gesetzgeber die freiwillig Versicherten hiervon hätte ausnehmen wollen, dann hätte er in § 13 Abs. 2 SGB V eine ausdrückliche Ausnahme von den Vorschriften des § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V gemacht (vgl in diesem Zusammenhang BSGE 72, 93, 95 [BSG 10.02.1993 - 1 RR 1/92] = SozR 3-2500 § 64 Nr. 1 zur Kostenerstattung im Rahmen einer Erprobungsregelung nach § 64 SGB V).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 10. Februar 1993 (BSGE 72, 93, 94 [BSG 10.02.1993 - 1 RR 1/92] = SozR 3-2500 § 64 Nr. 1) zu der in § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB V verwendeten Formulierung "anstelle der in diesem Buch vorgesehenen Sachleistungen" ausgeführt: Daraus werde lediglich deutlich, daß die Krankenkassen Kostenerstattung nur für solche Leistungen gewähren dürften, die vom Sachleistungsanspruch umfaßt seien.

    Wenn auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 1993 (BSGE 72, 93, 95 [BSG 10.02.1993 - 1 RR 1/92] = SozR 3-2500 § 64 Nr. 1) es als "entscheidenden Gesichtspunkt" angesehen hat, daß die Landesverbände der Krankenkassen und die kassenärztlichen Vereinigungen nach § 106 Abs. 3 SGB V auch das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit für die Fälle regeln müssen, in denen die Krankenkasse den Versicherten nach § 64 SGB V Kosten erstattet, spricht das Fehlen einer Verweisung in § 106 Abs. 3 SGG auf die Kostenerstattungsregelung des § 13 Abs. 2 SGB V nF nicht zwingend für die Auffassung der Revision.

  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.1993 - L 4 KR 1799/93

    Gesetzliche Krankenversicherung; Kostenerstattung; Freiwilliges Mitglied;

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 1 RK 14/94
    Da ein nicht zugelassener oder nicht ermächtigter Arzt nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegt (vgl § 106 SGB V), könnte die von der Revision gewünschte extensive Auslegung des § 13 Abs. 2 SGB V nF Nachteile für die gesetzliche Krankenversicherung zur Folge haben, insbesondere zu einer unvertretbaren finanziellen Mehrbelastung der gesetzlichen Krankenkassen führen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1993 - L 4 Kr 1799/93 - Breithaupt 1994, 719, 722; vgl dazu auch Schmidt und Schöne, MDR 1994, 755, 756 [BGH 28.10.1993 - VII ZB 22/93]; Igl in von Maydell, GK-SGB V, § 13 RdNr 19).

    Bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Regelung des § 76 Abs. 1 SGB V und der Tatsache, daß die Kostenerstattung eine gravierende Ausnahme vom Sachleistungsprinzip als grundsätzlichem Strukturelement der sozialen Krankenversicherung darstellt (vgl dazu BT-Drucks 12/3608, S 76 zu Nr. 5; Igl, aaO, § 13 RdNrn 5 und 6; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1993 - L 4 Kr 1799/93 -, Breithaupt 1994, 719, 720 f), erscheint es nach alledem als ausgeschlossen, allein aufgrund der in § 13 Abs. 2 Satz 4 SGB V nF enthaltenen Regelung § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V nF dahin auszulegen, daß die Tätigkeit nicht zugelassener oder nicht ermächtigter Ärzte den Kostenerstattungsanspruch auslöst (im Ergebnis wie hier Schmidt und Schöne, aaO, 756; Igl, aaO, § 13 RdNr 19; LSG Baden-Württemberg, aaO, S 721 f; aA Schulin, BKK 1993, 718, 720; Hauck/Haines, SGB V, Komm, K § 13 RdNr 14).

  • Drs-Bund, 26.03.1993 - BT-Drs 12/4650
    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 1 RK 14/94
    Diese Regelung gilt - wie der Wortlaut ("Die Versicherten") deutlich macht - auch für freiwillig Versicherte, und zwar nicht nur, soweit die Krankenkassen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen zur Verfügung stellen, also bei der Gewährung von Sachleistungen, sondern auch für die Kostenerstattung (ebenso Heinze in GesamtKomm, § 13 Anm 5; vgl ferner Bundesministerium für Gesundheit, Schreiben vom 12. Februar 1993 - 221-44012 222-44012-5 -, Die Leistungen 1993, 130; Staatssekretär Wagner auf eine parlamentarische Anfrage, BT-Drucks 12/4650, S 40; aA Schulin in Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 1 Krankenversicherungsrecht, § 6 RdNrn 121 und 123; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Komm, § 13 RdNr 12; Zuck, NZS 1994, 254, 258 f).

    Aus den Worten "anstelle der Sach- oder Dienstleistung" in § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V nF kann nicht geschlossen werden, daß der Versicherte einen zur vertragsärztlichen bzw vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt bzw Zahnarzt in Anspruch genommen haben muß (so aber Zipperer, DOK 1993, 25, 35; ders in Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, SGB V-Komm, 1200 § 13 SGB V RdNr 9d und 9e; Staatssekretär Wagner auf eine parlamentarische Anfrage (BT-Drucks 12/4650, S 39); Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. Februar 1993 - 221-44012 222-44012-5 -, Die Leistungen 1993, 130).

  • BSG, 07.08.1991 - 1 RR 7/88

    Genehmigungsfähigkeit von Satzungsregelungen

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 1 RK 14/94
    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. August 1991 (1 RR 7/88), das einer Betriebskrankenkasse eine entsprechende Satzungsregelung zur Einführung der Kostenerstattung für freiwillige Mitglieder verbietet, hat für die Träger der GKV im Sinne des früheren § 225 Abs. 1 RVO, die sog RVO- oder Primärkassen (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen), eindeutig klargestellt, daß die Einführung der Kostenerstattung auch für freiwillig Versicherte ausgeschlossen ist, da es an einer gesetzlichen Ermächtigung mangelt.
  • BGH, 28.10.1993 - VII ZB 22/93

    Übertragung der Übersendung eines Telefaxes auf eine Bürokraft

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 1 RK 14/94
    Da ein nicht zugelassener oder nicht ermächtigter Arzt nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegt (vgl § 106 SGB V), könnte die von der Revision gewünschte extensive Auslegung des § 13 Abs. 2 SGB V nF Nachteile für die gesetzliche Krankenversicherung zur Folge haben, insbesondere zu einer unvertretbaren finanziellen Mehrbelastung der gesetzlichen Krankenkassen führen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1993 - L 4 Kr 1799/93 - Breithaupt 1994, 719, 722; vgl dazu auch Schmidt und Schöne, MDR 1994, 755, 756 [BGH 28.10.1993 - VII ZB 22/93]; Igl in von Maydell, GK-SGB V, § 13 RdNr 19).
  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

    Der erkennende Senat hat es in zwei Urteilen vom 10. Mai 1995 (BSGE 76, 101 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 7) und vom 23. November 1995 (SozR 3-2500 § 13 Nr. 9) nicht beanstandet, daß die dortigen Versicherten die Kostenerstattung jeweils nur für eine bestimmte Behandlung und in einem der Fälle erst nachträglich durch Einreichung der entsprechenden privatärztlichen Liquidation bei der Krankenkasse beantragt hatten.

    Der Senat hat aber auch für die Zeit davor mehrfach entschieden, daß die Wahl der Kostenerstattung den Versicherten nicht von der in § 76 Abs. 1, § 108, § 124 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 SGB V angeordneten Beschränkung auf zugelassene Leistungserbringer entbindet (vgl nochmals BSGE 76, 101 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 7; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 9; Urteil vom 12. März 1996 - 1 RK 13/95 - VersR 1997, 1030 = USK 96167; neuerdings auch Urteil vom 11. Juli 2000 - B 1 KR 14/99 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Abgesehen davon schließt sich der Senat auch der Auffassung des SG und des BSG an, dass ein Kostenvergleich nur innerhalb des Systems der von den gesetzlichen Krankenkassen geschuldeten Leistungen sinnvoll ist (BSG vom 28.06.1983 BSGE 55, 188; BSG vom 10.05.1995 BSGE 76, 101; BSG vom 23.11.1995 SozR 3-2500 § 13 Nr. 9).
  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 22/95

    Fortführung der kieferorthopädischen Behandlung bei Verzicht des Zahnarztes auf

    Unter Hinweis hierauf hat der Senat entschieden, daß freiwillig Versicherten auch durch § 13 Abs. 2 SGB V in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung nicht das Recht eingeräumt ist, einen Nichtvertragsarzt oder ein nicht zugelassenes Krankenhaus auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch zu nehmen (Urteile vom 10. Mai 1995 - 1 RK 14/94 = BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 7 und vom 23. November 1995 - 1 RK 5/94, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Art. 61 GRG mag Kostenerstattungen seitens der Ersatzkassen in weiterem Umfang zugelassen haben als das seit dem 1. Januar 1993 geltende Recht (zweifelnd BSGE 70, 170, 178 = SozR 3-2200 § 321 Nr. 1 S. 10); solche Erstattungen können sich nach der Rechtsprechung zu § 13 Abs. 2 SGB V (Urteile vom 10. Mai - SozR 3-2500 § 13 Nr. 7 - und 23. November 1995 - 1 RK 5/94) jedoch nicht auf Behandlungen durch Nichtvertragsärzte bezogen haben.

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Rechtsprechung
   BSG, 23.11.1995 - 1 RK 13/94   

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https://dejure.org/1995,2174
BSG, 23.11.1995 - 1 RK 13/94 (https://dejure.org/1995,2174)
BSG, Entscheidung vom 23.11.1995 - 1 RK 13/94 (https://dejure.org/1995,2174)
BSG, Entscheidung vom 23. November 1995 - 1 RK 13/94 (https://dejure.org/1995,2174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 77, 98
  • NZS 1996, 284
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

    Auszug aus BSG, 23.11.1995 - 1 RK 13/94
    Das gelte auch für freiwillig Krankenversicherte, bei denen es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, eine vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gerügte Ungleichbehandlung zu vermeiden (Hinweis auf BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 § 183 Nr. 54).

    Denn das BVerfG hat entschieden, daß die frühere Regelung des § 183 Abs. 6 RVO in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gewesen ist, weil danach Nur-Krankenversicherte bei Arbeitsunfällen unter Umständen ein höheres Krankengeld erhielten, als diejenigen, die zusätzlich unfallversichert waren (BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 § 183 Nr. 54; zur darauf beruhenden Änderung des § 49 SGB V durch Art. 4 Nr. 5 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I 2261, 2355: BT-Drucks. 11/5530 S. 60f).

    Möglicherweise liegt dieses Verständnis auch dem Hinweis des BVerfG zugrunde, daß die gerügte Ungleichbehandlung beseitigt werden könne, indem die Krankenkassen vom Risiko des Arbeitsunfalls entlastet würden (BVerfGE 79, 87, 105 = SozR 2200 § 183 Nr. 54 S. 162).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 23.11.1995 - 1 RK 13/94
    Die Verweisung auf die Folgen eines "Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung" in § 11 Abs. 4 SGB V sowie auf die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung "bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/2237 S. 163 zu § 11 Abs. 3 des Entwurfs bzw S. 241 zu § 565 RVO) gebietet vielmehr eine Beschränkung des Leistungsausschlusses auf diejenigen Fälle, in denen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.

    Dies alles wird in den gesetzgeberischen Erwägungen zu § 11 Abs. 4 und § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V nicht einmal angedeutet (vgl. nochmals BT-Drucks. 11/2237 und 11/5530 jeweils aaO.), so daß der möglicherweise dort herauszulesenden weitergehenden Absicht des Gesetzgebers keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann.

  • BSG, 16.05.1995 - 9 RV 5/94

    Anforderungen an die Auslegung des § 19 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) -

    Auszug aus BSG, 23.11.1995 - 1 RK 13/94
    Bei gleichzeitigen Ansprüchen auf Krankengeld i.S. des SGB V und Versorgungs-Krankengeld i.S. des Bundesversorgungsgesetzes wird dem Leistungsempfänger die Auseinandersetzung um die Abgrenzung des Krankheitsrisikos vom Versorgungsrisiko dadurch erspart, daß sie in den Erstattungsstreit verlagert wird (seit dem 1. Januar 1994 gilt eine Pauschalregelung) und daß der krankenversicherte Versorgungsberechtigte in jedem Fall den Spitzbetrag erhält (vgl. BSG vom 16. Mai 1995 - 9 RV 5/94).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 23.11.1995 - 1 RK 13/94
    Das BVerfG hat außerdem für Lohnersatzleistungen wie das Krankengeld den Grundsatz der Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung als verfassungsrechtlich geschützt angesehen, indem es die Beitragsbemessung in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung insoweit für verfassungswidrig erklärt hat, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zwar zur Beitragserhöhung, nicht aber zur Erhöhung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen führt (BVerfG vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6).
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R

    Krankenversicherung - Anrechnung des Verletztengeldbezuges auf die

    Das sei auch noch nach der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V so geblieben, welche eine Reaktion auf ein Urteil des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) darstelle, welches den Anspruch auf Krankengeldspitzbeträge bejaht hatte (BSGE 77, 98 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1); danach sei der Grundsatz des § 11 Abs. 4 SGB V für den Bereich des Krankengeldes nur "klargestellt" worden, sodass Krankenkassen neben dem Verletztengeld generell keine weiteren Geldleistungen erbringen müssten.

    Ähnliche Überlegungen hatte der Senat schon in seinem Urteil vom 23. November 1995 - 1 RK 14/94 (BSGE 77, 98, 100 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1) verworfen.

    Dass § 11 Abs. 4 SGB V solches nicht beabsichtigt, wird nicht zuletzt eindrucksvoll dadurch belegt, dass der Gesetzgeber unter Betonung dieser Regelung gerade die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG zum Anspruch von Versicherten auf einen die Höhe des Verletztengeldes übersteigenden Krankengeldspitzbetrag (Urteil des 1. Senats des BSG vom 23. November 1995, BSGE 77, 98, = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1) mit dem UVEG ausdrücklich revidieren wollte (vgl erneut BT-Drucks 13/2204 S 124 zu Art. 4 Nr. 1).

    Die dabei in der Gesetzesbegründung verwendete Formulierung "Klarstellung" und der Regelungsort in § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V machen deutlich, dass eine grundsätzliche Änderung der zuvor maßgeblich auch auf den Gedanken des "Ruhens" abstellenden Auslegung des BSG (vgl BSGE 77, 98, 100 f = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1) nicht beabsichtigt war und dass bis dahin weitergehende leistungsrechtliche Konsequenzen für den (nach der Lösung des Gesetzgebers ohnehin zurücktretenden) Anspruch auf Krankengeld nicht herbeigeführt werden sollten.

    Da die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich des Krankengeldes unabhängig davon gewährt werden, worauf die Ursache des eingetretenen gesundheitlichen Defizits beruht (vgl schon BSGE 77, 98, 101 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1), entsteht ein Krankengeldanspruch an sich auch bei der durch einen Arbeitsunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit; die von § 49 SGB V vorausgesetzte Konkurrenzsituation ist mithin durchaus in ähnlicher Weise vorhanden wie bei der Frage des Verhältnisses von Krankengeld zu anderen Geld- bzw Entgeltersatzleistungen.

  • BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 13/01 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - kein Anspruch auf

    Allerdings hat der erkennende Senat durch Urteil vom 23. November 1995 (BSGE 77, 98 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1) entschieden, die Regelung in § 11 Abs. 4 SGB V müsse zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Benachteiligung unfallversicherter Kassenmitglieder einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der Anspruchsausschluss auf den Betrag des aus der Unfallversicherung zu zahlenden Verletztengeldes beschränkt sei.

    An seiner früheren, anders lautenden Einschätzung, die dem Urteil vom 23. November 1995 (BSGE 77, 98 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1) zu Grunde liegt, hält er nach erneuter Prüfung nicht fest.

    Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, das den Anwendungsbereich der Vorschrift auf außerhalb der Unfallversicherung stehende Personen erstrecken will, vermeidet zwar eine Ungleichbehandlung, lässt sich aber weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit den in den Materialien dokumentierten Absichten des Gesetzgebers vereinbaren (siehe dazu bereits BSGE 77, 98, 99 f = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1 S 3).

  • BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 35/00 R

    Anspruch auf Krankengeldspitzbetrag bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall

    Allerdings hat der erkennende Senat durch Urteil vom 23. November 1995 (BSGE 77, 98 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1) entschieden, die Regelung in § 11 Abs. 4 SGB V müsse zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Benachteiligung unfallversicherter Kassenmitglieder einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der Anspruchsausschluss auf den Betrag des aus der Unfallversicherung zu zahlenden Verletztengeldes beschränkt sei.

    An seiner früheren, anders lautenden Einschätzung, die dem Urteil vom 23. November 1995 (BSGE 77, 98 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1) zu Grunde liegt, hält er nach erneuter Prüfung nicht fest.

    Das beruht darauf, dass § 11 Abs. 4 SGB V den Krankengeldanspruch nur ausschließt, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist, also eine Person betrifft, die in diesem Zweig der Sozialversicherung versichert ist (siehe dazu bereits BSGE 77, 98, 99 f = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1 S 3).

  • BSG, 14.11.1996 - 2 RU 5/96

    Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines

    Dem Beschluß des BVerfG (BVerfGE aaO) folgend hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23. November 1995 - 1 RK 13/94 - (BSGE 77, 98) entschieden, daß § 11 Abs. 4 SGB V in verfassungskonformer Auslegung bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls den Anspruch auf den das Verletztengeld übersteigenden Krankengeld-Spitzbetrag nicht ausschließt.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.04.2001 - L 5 KR 114/00

    Keine Auszahlung einer Krankengeldspitze nach einem Arbeitsunfall eines

    Das BSG hat bereits in seiner Entscheidung vom 23.11.1995 (1 RK 13/94, NZS 1996, 284) darauf hingewiesen, dass die verfassungswidrige Benachteiligung gleichzeitig in der gKV und der gUV versicherter Unternehmer gegenüber nur in der gKV versicherten Unternehmern auf zweierlei Weise beseitigt werden kann: Entweder wird der in § 11 Abs. 4 SGB V enthaltene Ausschluss des Krankengeldanspruchs auf die Höhe des aus der Unfallversicherung geschuldeten Verletztengeldes beschränkt oder der Ausschluss wird so erweitert, dass er auch Unfälle und Krankheiten bei der Tätigkeit von Personen erfasst, die nicht unfallversichert sind.
  • LSG Berlin, 20.08.2003 - L 9 KR 280/01

    Dauer des Krankengeldanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit; Ruhen des Anspruchs bei

    Soweit teilweise (vgl. Noftz in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB V, Stand: Erg.-Lfg. 2/03, III/03, K § 49 Rn. 5a) davon ausgegangen wird, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum systematischen Verhältnis von § 11 Abs. 4 SGB V und § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V nicht einheitlich sei und die Entscheidung des 1. Senats vom 23. November 1995 (- 1 RK 14/94 - BSGE 77, 98 ff. [BSG 23.11.1995 - 1 RK 13/94]) für die Auffassung angeführt wird, dass § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V als speziellere Norm anzusehen sei, überzeugt dies nicht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2014 - L 1/4 KR 449/12
    Zutreffend sei nach ihrer Ansicht immer noch die Entscheidung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 23. November 1995 - 1 RK 13/94 -.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 09.11.2000 - L 5 KR 39/99

    Keine Auszahlung einer Krankengeldspitze nach einem Arbeitsunfall eines

    Das BSG hat bereits in seiner Entscheidung vom 23.11.1995 (1 RK 13/94, NZS 1996, 284) darauf hingewiesen, dass die verfassungswidrige Benachteiligung gleichzeitig in der GKV und der gesetzlichen UV versicherten Unternehmer gegenüber nur in der GKV versicherten Unternehmern auf zweierlei Weise beseitigt werden kann: Entweder wird der in § 11 Abs. 4 SGB V enthaltene Ausschluss des Krankengeldanspruchs auf die Höhe des aus der Unfallversicherung geschuldeten Verletztengeldes beschränkt, oder der Ausschluss wird so erweitert, dass er auch Unfälle und Krankheiten bei der Tätigkeit von Personen erfasst, die nicht unfallversichert sind.
  • SG Duisburg, 30.08.2000 - S 9 KR 55/99

    Keine Auszahlung einer Krankengeldspitze nach einem Arbeitsunfall eines

    Das Bundessozialgericht - BSG - hat diese verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte im Urteil vom 23.11.1995 (vgl. hierzu: BSGE 77, 98, 99 ff.) für den Fall eines gleichwertig freiwillig kranken- und unfallversicherten Unternehmers auf § 11 Abs. 4 SGB V übertragen und den Krankengeldspitzbetrag bei Bezug von niedrigerem Verletztengeld auf der Grundlage der seinerzeit noch geltenden Vorschriften der RVO zuerkannt und unter Annahme von Spezialität des § 49 Abs. 1 SGB V gegenüber § 11 Abs. 4 SGB V eine allgemeine teleologische Reduktion der letzteren Vorschrift vorgenommen, in dem über die bloße konditionale Verknüpfung ("wenn") von Tatbestand und Rechtsfolge hinaus das Tatbestandsmerkmal "und soweit" hinzugefügt und auf diese Weise eine Ruhenseinschränkung auch ohne ausdrückliche Benennung herbeigeführt wird.
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