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   BSG, 24.01.1990 - 3 RK 10/88   

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https://dejure.org/1990,2697
BSG, 24.01.1990 - 3 RK 10/88 (https://dejure.org/1990,2697)
BSG, Entscheidung vom 24.01.1990 - 3 RK 10/88 (https://dejure.org/1990,2697)
BSG, Entscheidung vom 24. Januar 1990 - 3 RK 10/88 (https://dejure.org/1990,2697)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Badebetriebsleistung - Krankenkasse - Mehrwertsteuer

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 24.01.1990 - 3 RK 10/88
    Die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Gemeinwohlaufgabe (BVerfG, NJW 1985, 1385, 1388).
  • BGH, 16.12.1964 - Ib ZR 14/63
    Auszug aus BSG, 24.01.1990 - 3 RK 10/88
    Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, daß neue Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsweges als prozessuale Vorschriften auch auf schwebende Verfahren anzuwenden sind (BGH NJW 1965, 586, 587).
  • BSG, 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Auf der anderen Seite hatte das BSG entschieden, die Sozialgerichte seien auch für auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützte Klagen zuständig, wenn vorrangig andere nichtkartellrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden; die Zuständigkeit der Kartellgerichte beschränke sich auf ausschließlich auf kartellrechtliche Ansprüche gestützte Klagen (BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 1).
  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R

    Öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden

    Auf der anderen Seite hatte das Bundessozialgericht entschieden, die Sozialgerichte seien auch für auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützte Klagen zuständig, wenn vorrangig andere nichtkartellrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden; die Zuständigkeit der Kartellgerichte beschränke sich auf ausschließlich auf kartellrechtliche Ansprüche gestützte Klagen (BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 1).
  • BSG, 29.09.1994 - 3 BS 2/93

    Krankenkasse - Streitgegenstand - Rechtsweg

    Das BSG hat bereits entschieden, daß § 51 Abs. 2 SGG als prozeßrechtliche Vorschrift den heute im SGB V geregelten Bereich des Krankenversicherungsrechts erfaßt, auch wenn sich der geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich nach dem alten Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) richtet (BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 1; BSG Urteil vom 30. März 1993 - 3 RK 2/91 -).

    Das BSG hat mit Urteil vom 24. Januar 1990 (SozR 3-2500 § 125 Nr. 1) in einem Rechtsstreit zwischen einem Leistungserbringer und einer KK neben vertraglichen Ansprüchen auch solche aus dem GWB geprüft und verneint.

  • LSG Baden-Württemberg, 06.02.2008 - L 5 KR 316/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Sozialgerichtsbarkeit -

    Auf der anderen Seite hatte das Bundessozialgericht entschieden, die Sozialgerichte seien auch für auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützte Klagen zuständig, wenn vorrangig andere nichtkartellrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden; die Zuständigkeit der Kartellgerichte beschränke sich auf ausschließlich auf kartellrechtliche Ansprüche gestützte Klagen (BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 1).
  • BSG, 30.03.1993 - 3 RK 2/91

    Anspruch auf höhere Vergütung für physikalisch-therapeutische Behandlungen;

    Streitigkeiten dieser Art, die aus Verträgen der Krankenkassen oder ihrer Verbände mit privaten Leistungserbringern oder deren Verbänden herrühren, fallen unter die Rechtswegzuweisung des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG (ebenso für vergleichbare Fälle: BSGE 66, 159 = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1 und BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 1).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (SozR 3-2500 § 125 Nr. 1 S 3), ist § 51 SGG idF durch das GRG auf Rechtsstreitigkeiten aus dem nunmehr im SGB V geregelten Bereich anzuwenden, auch wenn sich der geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich nach altem Recht, also dem Recht vor Inkrafttreten des SGB V, richtet; denn die Prozeßvoraussetzungen für den erhobenen Leistungsanspruch bestimmen sich nach dem zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Recht, mithin auch nach § 51 SGG idF durch das GRG.

    Soweit der Kläger Zahlungsansprüche aus abgeleitetem Recht, nämlich aus abgetretenen Ansprüchen der Versicherten gegen die Beklagte, geltend macht, ergibt sich die Zuständigkeit der Sozialgerichte aus § 51 Abs. 1 SGG (so schon BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 1 S 2), da durch die Abtretung des Anspruchs dessen Eigenschaft als eines dem öffentlichem Recht zugehörigen Anspruchs nicht verändert wird (s allgemein zuletzt BSGE 70, 37, 39 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 2; SozR aaO Nr. 4, jeweils mwN).

  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 17/00 R

    Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Leistungserbringern

    Auf der anderen Seite hatte das Bundessozialgericht entschieden, die Sozialgerichte seien auch für auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützte Klagen zuständig, wenn vorrangig andere nichtkartellrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden; die Zuständigkeit der Kartellgerichte beschränke sich auf ausschließlich auf kartellrechtliche Ansprüche gestützte Klagen (BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2002 - L 5 B 41/02

    Krankenversicherung

    Die Ast. hat ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zwar noch im Jahr 2001 gestellt, Änderungen des geltenden Prozessrechts greifen aber auch in schwebenden Verfahren ein (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 6; SozR 3-2500 § 15 Nr. 1; SozR 3-2500 § 125 Nr. 1; LSG NRW, Beschluss vom 25.02.2002 - L 5 B 3/02 KR ER -), so dass hier die genannte Vorschrift anzuwenden ist.
  • LSG Sachsen, 10.11.1998 - L 1 B 67/98 KR-ER
    Zunächst ist hervorzuheben, was der Gesetzgeber auch im Gesetzgebungsverfahren mehrfach ausdrücklich betont hat, daß die neuen Vorschriften des SGB V die freie Wahl des jeweiligen Leistungserbringers allein dem Versicherten belassen (BSG, SozR 3-2500 § 125 Nr. 1), allerdings im Rahmen der rechtlichen Regelungen des SGB V. Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.

    Ob die gesetzliche Festlegung der vertraglich vereinbarten Preise als Höchstpreise und ihre Drittwirkung verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (zur Zulässigkeit von Höchstpreisen vgl. BVerfGE 68, 193 [BVerfG 31.10.1984 - 1 BvR 35/82] zur Vorgängerregelung in § 376d Abs. 2 Satz 3 RVO; BSG 24.01.1990 SozR 3-2500 § 125 Nr. 1) und insofern nur die Bedeutung einer - allerdings im Einzelfall stets überprüfbaren - üblichen Vergütung im Sinne der §§ 612, 632 Bürgerliches Gesetzbuch (so Heinze in: Schulin, Handbuchdes SV-Rechts, Bd. 1, KV-Recht, 1994, § 40 Randr. 44) zukommt, bedarf keiner näheren Prüfung.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2004 - L 16 KR 91/03

    Krankenversicherung

    Das im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) zulässigerweise geltend gemachte Zahlungsbegehren (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 3- 2500 § 125 Nr. 1 S. 3) ist nicht begründet, denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung des von ihm erstatteten Thera pieberichts (in Höhe von 5,- DM = 2,56 Euro) zu.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2006 - L 16 KR 73/01

    Krankenversicherung

    Auf der anderen Seite vertrat das Bundessozialgericht die Auffassung, die Sozialgerichte seien auch für auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützte Klagen zuständig, wenn vorrangig andere nichtkartellrechtliche Fragestellungen maßgeblich seien (BSG, Urt. vom 24.01.1990, Az.: 3 KR/10/98, SozR 3-2500 § 125 Nr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2004 - L 16 KR 270/02

    Krankenversicherung

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