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   BSG, 10.11.1994 - 12 RK 58/93   

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https://dejure.org/1994,3299
BSG, 10.11.1994 - 12 RK 58/93 (https://dejure.org/1994,3299)
BSG, Entscheidung vom 10.11.1994 - 12 RK 58/93 (https://dejure.org/1994,3299)
BSG, Entscheidung vom 10. November 1994 - 12 RK 58/93 (https://dejure.org/1994,3299)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81

    Handwerklicher Nebenbetrieb - Fenstermontage durch Lieferanten

    Auszug aus BSG, 10.11.1994 - 12 RK 58/93
    Die wirtschaftliche Verbundenheit liegt darin, daß der Nebenbetrieb den unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse und Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (BVerwGE 67, 273, 278).

    Dabei ist nicht zu verkennen, daß nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einem Nebenbetrieb iS der HwO nur gesprochen werden kann, wenn dieser eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb hat (vgl zB BVerwG Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23, aaO, § 2 HwO Nr. 7 und BVerwGE 67, 273, 278).

  • BSG, 06.11.1985 - 8 RK 42/84

    Eintragung in die Handwerksrolle - Mitgliedschaft bei der Trägerinnung -

    Auszug aus BSG, 10.11.1994 - 12 RK 58/93
    Ein einheitlicher Betrieb (Mischbetrieb) mit mehreren gewerblichen Betätigungen ist gegeben, wenn die einzelnen gewerblichen Betätigungen nicht organisatorisch selbständig sind (vgl BSG SozR 2200 § 250 Nr. 11).

    Das BSG hat zB einen einzigen (Misch-) Betrieb sogar angenommen, wenn dieser aus einem Handelsbetriebsteil einerseits und einem Vollhandwerksbetriebsteil andererseits bestand (vgl SozR 2200 § 250 Nr. 11).

  • BSG, 11.12.1990 - 1 RR 3/89

    Abgrenzung von Betrieb und unselbständigem Betriebsteil bei unternehmenseigener

    Auszug aus BSG, 10.11.1994 - 12 RK 58/93
    Es versteht unter einem Betrieb die auf Erreichung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit (vgl BSGE 59, 87, 89 = SozR 2200 § 245 Nr. 4; BSGE 68, 54, 57 = SozR 3-2500 § 147 Nr. 1).

    Insbesondere wird nicht von den Grundsätzen abgewichen, die das BSG hierzu aufgestellt hat (BSGE 68, 54 = SozR 3-2500 § 147 Nr. 1).

  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 12.79

    Untersagung der Fortführung eines Handwerksbetriebes - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BSG, 10.11.1994 - 12 RK 58/93
    Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung zu § 2 Nr. 3 HwO die wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Einheit des Betriebes insgesamt betont wird (vgl BVerwG Buchholz, 451.45 § 13 HwO Nr. 1) oder der Nebenbetrieb als Betriebsteil bezeichnet wird (BVerwGE 59, 5, 6).
  • BSG, 06.11.1985 - 8 RK 20/84

    Beschäftigte eines unselbstständigen Betriebsteils - Zuständigkeit der

    Auszug aus BSG, 10.11.1994 - 12 RK 58/93
    Es versteht unter einem Betrieb die auf Erreichung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit (vgl BSGE 59, 87, 89 = SozR 2200 § 245 Nr. 4; BSGE 68, 54, 57 = SozR 3-2500 § 147 Nr. 1).
  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 26.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 10.11.1994 - 12 RK 58/93
    Verbunden in diesem Sinne ist der Nebenbetrieb mit einem Hauptbetrieb, wenn eine wirtschaftliche und organisatorische Verknüpfung sowie eine fachliche Verbundenheit besteht (vgl zB aus der Rechtsprechung: BVerwGE 17, 227, 228; aus der Literatur: Baudisch, Gewerbearchiv 1965, S 217 ff; Schwappach/Klinger, Gewerbearchiv 1987, 73 ff).
  • BSG, 07.07.2020 - B 12 KR 21/18 R

    Anspruch auf Feststellung der Auffang-Pflichtversicherung in der gesetzlichen

    Auf die Frage der Bindungswirkung rechtswidriger, aber bestandskräftiger Verwaltungsakte kommt es folglich nicht an (vgl hierzu BSG Urteil vom 24.6.2008 - B 12 KR 29/07 R - SozR 4-2500 § 9 Nr. 3 RdNr 11 mwN; BSG Urteil vom 17.6.1999 - B 12 KR 11/99 R - SozR 3-5910 § 91a Nr. 6, juris RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 10.11.1994 - 12 RK 58/93 - SozR 3-2500 § 175 Nr. 1, juris RdNr 13) .
  • BSG, 10.03.2015 - B 1 A 10/13 R

    Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer geöffneten

    Ein Betrieb als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit einer KK ist grundsätzlich die zur Erreichung des arbeitstechnischen Zwecks erfolgte organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbstständigen Einheit (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-2500 § 175 Nr. 1; BSGE 59, 87 = SozR 2200 § 245 Nr. 4; BSGE 37, 245, 246 = SozR 2600 § 2 Nr. 1; BSGE 32, 177, 178 = SozR Nr. 18 zu § 1268 RVO).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.04.2015 - L 1 R 30/13

    Versicherungspflicht eines Gewerbetreibenden nach § 2 S 1 Nr 8 SGB 6 -

    Immer dann, wenn in dem Betrieb tatsächlich das Gewerbe ausgeübt wird, für das die Eintragung in die Handwerksrolle besteht, können sich die Versicherungsträger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in dem eingetragenen Betrieb kein Handwerk betrieben werde" (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1994 - 12 RK 58/93 -, juris Rn. 13).

    Eine weitere handwerksrechtliche Kontrolle bzw. eine Abweichung von der Eintragung erfolgt durch die Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen eines rentenrechtlichen Folgestreits nur, soweit die Eintragung erkennbar nichtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1994 - 12 RK 58/93 -, juris Rn. 13; Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 2 SGB VI Rn. 28).

    Das Bundessozialgericht hat sich im rentenrechtlichen Kontext eingehend zu der Bindungswirkung einer solchen Eintragung als Nebenbetrieb eingelassen (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1994 - 12 RK 58/93 -, juris Rn. 15 ff.).

    Das Bundessozialgericht hat aber zugleich vorsorglich darauf hingewiesen, dass es eine umgekehrte Tatbestandswirkung in den Fällen nicht gibt, in denen eine Eintragung als Nebenbetrieb nicht erfolgt ist (BSG, Urteil vom 10.11.1994 - 12 RK 58/93 -, juris Rn. 20):.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.06.2008 - L 1 RA 257/05

    Abhängige Beschäftigung als Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht,

    Angenommen wird eine solche Drittbindungswirkung für eine Entscheidung der Ausländerbehörde bezüglich der Erteilung des Aufenthaltstitels für einen Ausländer für den Bezug von Erziehungsgeld (BSG, 2.10.1997, 14 REg 1/97, SozR 3-1200 § 14 Nr. 24), die ausländerrechtliche Statusentscheidung über die Staatenlosigkeit (BSG, 3.12.1996, 10 RKg 8/96, SozR 3-5870 § 1 Nr. 12) oder der Eintragung eines Betriebes in die Handwerksrolle (BSG, 10.11.1994, 12 RK 58/93, SozR 3-2500 § 175 Nr. 1).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2005 - L 2 RI 350/00

    Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung;

    Ein solcher Nebenbetrieb muss im Verhältnis zu dem notwendigerweise vorhandenen Hauptbetrieb unselbstständig, dh mit diesem so eng verbunden sein, dass beide Betriebsteile einen Mischbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG bilden (BSG, SozR 3-2500 § 175 Nr. 1).
  • LSG Bayern, 18.05.2005 - L 13 R 4144/03

    Zuordnung einer in Rumänien ausgeübten Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 2

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Regierung von Niederbayern mit Tatbestandswirkung für die Beklagte und den Senat (vgl. BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7, SozR 3-2500 § 175 Nr. 1) die Gleichwertigkeit der vom Kläger absolvierten Ausbildung mit einer deutschen Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker anerkannt hat, die Ausbildung zum Techniker und zum Meister in Rumänien zum selben (mittleren) Ausbildungsniveau gehören und der Kläger auch nach Ansicht der Beklagten ab 1. Januar 1972 stets eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, ist eine Zuordnung nur zur Qualifikationsgruppe 3 nicht gerechtfertigt.
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