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   BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 24/98 R   

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https://dejure.org/1999,1980
BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 24/98 R (https://dejure.org/1999,1980)
BSG, Entscheidung vom 28.01.1999 - B 12 KR 24/98 R (https://dejure.org/1999,1980)
BSG, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 24/98 R (https://dejure.org/1999,1980)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    KVdR - beitragspflichtige Einnahmen - Betriebsrente - Versorgungsbezug - Zahlbetrag - Abtretung - schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe des Krankenversicherungsbeitrags - Dinglicher Versorgungsausgleich - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Berücksichtigung des Zahlbetrags der Altersrente und der gesamten Betriebsrente - Bruttoprinzip - Gleichbehandlung des dinglichen und des schuldrechtlichen ...

  • Judicialis

    SGB V § 237 Satz 1 Nr. 2; ; SGB V § 223 Abs. 2 Satz 1; ; SGB V § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der Krankenversicherung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Krankenkassenbeiträge auch für an geschiedene Ehefrau abgetretene Betriebsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 395
  • DB 1999, 484
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Versorgungsbezüge - Ehescheidung

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 24/98 R
    Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 bedürfe der Korrektur.

    Dies gilt auch für die Abtretung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wie der Senat mit Urteil vom 21. Dezember 1993 (BSG SozR 3-2500 § 237 Nr. 3) bereits entschieden hat.

    Er hat lediglich darauf hingewiesen, daß der Versicherte in jenem Fall wegen der Berechnung des abgetretenen Betrages nach dem Nettoprinzip einen Teil der Beitragsbelastung einspare (BSG SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S 10, 11).

  • BVerfG, 22.02.1995 - 1 BvR 117/95

    Fortgeltende Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 24/98 R
    Die Revision macht geltend, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe diese Rechtsprechung kritisiert (BVerfG Kammerbeschluß vom 22. Februar 1995 - 1 BvR 117/95 in FamRZ 1995, 664 = USK 95148).
  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Soweit die gewählte vertragliche Gestaltung gegenüber einem eigenen Bezugsrecht des Hinterbliebenen steuerliche oder erbrechtliche Nachteile aufweist, schließt dies die Beitragspflicht in der GKV nicht aus, denn - wie der Senat bereits entschieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprüche nicht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr. 7 S 19) .
  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 1/16 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Beitragspflicht

    Verfügungen des originär Berechtigten über den Zahlbetrag beeinflussen die Beitragspflicht grundsätzlich nicht (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 KR 19/14 R - SozR 4-2500 § 226 Nr. 2 RdNr 18 ; vgl auch BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 12 KR 4/09 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 14 RdNr 20 f ; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr. 7 S 19 ff und BSG Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S 9, jeweils Abtretung im Rahmen des Versorgungsausgleichs) .
  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 19/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen

    Die von der Klägerin im Berufungsverfahren angeführten möglichen steuerlichen oder erbrechtlichen Nachteile der gewählten vertraglichen Gestaltung schließen die vollständige Beitragspflicht der an sie ausgezahlten Versicherungsleistung in der GKV nicht aus; denn - wie der Senat bereits entschieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprüche nicht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr. 7 S 19 f).
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