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   BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92   

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BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92 (https://dejure.org/1992,827)
BSG, Entscheidung vom 23.11.1992 - 12 RK 29/92 (https://dejure.org/1992,827)
BSG, Entscheidung vom 23. November 1992 - 12 RK 29/92 (https://dejure.org/1992,827)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 71, 237
  • NZS 1993, 309
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 15.12.1983 - 12 RK 70/80

    Sozialhilfeempfänger - Grundlohn - Unterbringung in einem Heim - Lebensunterhalt

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92
    In seinem Urteil vom 15. Dezember 1983 (BSGE 56, 101 = SozR 2200 § 180 Nr. 15) hat der erkennende Senat entschieden, daß bei der damals nach § 180 Abs. 4 S 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu treffenden Bestimmung des Grundlohns für freiwillig versicherte, in Heimen oder Anstalten untergebrachte Sozialhilfeempfänger nur der Anteil der Leistungen zu bewerten ist, der der Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt, nicht dagegen der Anteil, der der Hilfe in besonderen Lebenslagen dient.

    Zu den vergleichbaren Problemen des früheren Rechts hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1983 (aaO) ausgeführt, daß bei dem hier in Frage stehenden Personenkreis der Anteil der Sozialhilfeleistungen, der der Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt dient, zahlenmäßig nicht oder nur schwer bestimmbar ist, so daß es für sie einer in der Satzung aufzunehmenden besonderen Bewertungs- oder Einschätzungsentscheidung der Krankenkasse (KK) bedarf.

    Sie kann dabei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1983 (aaO) für zulässig gehalten hat.

  • BSG, 15.09.1992 - 12 RK 51/91

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Mindesteinnahmegrenze - Freiwillig

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92
    Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz, wie sie der Senat in anderen Verfahren vorgenommen hat (zB Urteil vom 15. September 1992 - 12 RK 51/91 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 9), weil allgemeine Satzungsregelungen ausreichen konnten, anhand tatsächlich vorhandener Einnahmen einen über der Mindestgrenze liegenden Beitrag zu bemessen, kam hier nicht in Betracht.

    Dazu hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. September 1992 (aaO) entschieden, daß eine Krankenkasse (KK) nicht über die wirklichen Einnahmen eines freiwillig Versicherten hinaus in ihrer Satzung für alle freiwillig Versicherten oder für eine bestimmte Personengruppe davon eine die Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 4 SGB V überschreitende besondere Mindesteinnahmen-Grenze festlegen darf, sondern die wirklich erzielten Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen hat.

  • BSG, 11.12.1990 - 1 RR 2/88

    Anpassung des Kassenbereichs einer Innungskrankenkasse, Aufhebbarkeit einer

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92
    Dieser Fall der notwendigen Beiladung setzt nach der Rechtsprechung des BSG die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis der Beteiligten und dem Dritten voraus (SozR 1500 § 75 Nr. 71 und SozR 3-1500 § 75 Nr. 7).
  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92
    Vielmehr lag bereits früher ein bindender Beitragsbescheid vor, bei dem es sich nach der Rechtsprechung um einen Bescheid mit Dauerwirkung handelt (BSGE 69, 255 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 13; BSGE 70, 13 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6).
  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 5/91

    Aufhebung von Beitragsbescheiden

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92
    Vielmehr lag bereits früher ein bindender Beitragsbescheid vor, bei dem es sich nach der Rechtsprechung um einen Bescheid mit Dauerwirkung handelt (BSGE 69, 255 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 13; BSGE 70, 13 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6).
  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 53/79

    Beschädigten-Grundrente - Einnahme zum Lebensunterhalt

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92
    Er hat dies unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zum Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG) (aaO) und die bis dahin ergangene Rechtsprechung des BSG zum Ausschluß zweckgebundener Leistungen aus der Beitragsbemessung (Beschädigten-Grundrente nach dem BVG: BSGE 50, 243 = SozR 2200 § 180 Nr. 5; Wohngeld: SozR 2200 § 180 Nrn 7 und 10; Kindergeld: SozR 2200 § 180 Nrn 7 und 9) damit begründet, daß die Leistungen nach den §§ 27 ff Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gezielt zur Bewältigung bestimmter Lebenssituationen gewährt werden und uneingeschränkt für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen müssen.
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92
    Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des Gesundheits-Reformgesetz (GRG) zu Art. 1 § 249 (BT-Drucks 11/2237, S 225) bestätigt, der unverändert dem jetzigen § 240 SGB V entspricht.
  • BSG, 12.10.1988 - 8 RK 19/86

    Krankenhaus - Beiladung - Angehöriger - Aufenthalt - Pflege

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92
    Dieser Fall der notwendigen Beiladung setzt nach der Rechtsprechung des BSG die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis der Beteiligten und dem Dritten voraus (SozR 1500 § 75 Nr. 71 und SozR 3-1500 § 75 Nr. 7).
  • BSG, 11.12.1986 - 12 RK 52/84

    Beitragspflicht - Krankenversicherung - Sozialhilfeträger

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. November 1986 (SozR 5910 § 13 Nr. 1) entschieden hat, begründet § 13 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) keine Beitragspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber der KK, so daß auch im Falle der Beitragsübernahme durch den Sozialhilfeträger Beitragsschuldner nicht dieser, sondern allein der freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger ist.
  • BSG, 11.04.1984 - 12 RK 41/82

    Sicherstellung des Lebensunterhalts - Sozialhilfe - Grundlohn - Freiwillig

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92
    Der erkennende Senat hat zu dem vor Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetz (GRG) bestehenden Rechtszustand entschieden, daß die zur Sicherstellung des Lebensunterhalts dienenden laufenden Leistungen der Sozialhilfe zum Grundlohn des freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfängers nach § 180 Abs. 4 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gehören (Urteil vom 11. April 1984 in SozR 2200 § 180 Nr. 18) und dies im wesentlichen wie folgt begründet: Bereits die in der Vorschrift enthaltene begriffliche Verknüpfung von "Arbeitsentgelt" und "sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt" spreche dafür, daß neben dem Arbeitsentgelt auch die diesem vergleichbaren, dem allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einnahmen bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zu berücksichtigen seien.
  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Das BSG hat unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des § 240 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung sowie dessen Vorgängernormen für eine über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage hinausgehende Berücksichtigung der Einnahmen freiwillig versicherter, in Heimen lebender Sozialhilfeempfänger stets eine spezielle Satzungsregelung für erforderlich gehalten (vgl zB BSGE 56, 101 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 15; BSGE 71, 237 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12) .

    Die Abgrenzung von Leistungen, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen und somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten erhöhen (im Rahmen der Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt), gegenüber Leistungen, die zur Bewältigung bestimmter Lebenssituationen gewährt werden und uneingeschränkt für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen müssen (ua Hilfe in besonderen Lebenslagen), unterlag während der Geltung des BSHG besonderen Schwierigkeiten (vgl BSGE 71, 237, 241 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 48 f) .

    Deshalb hat es der Senat für zulässig gehalten, die beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter, in Heimen lebender Sozialhilfeempfänger typisierend und pauschalierend festzustellen und dabei ein Mehrfaches des Regelsatzes zur Grundlage der Beitragsbemessung zu machen (vgl BSGE 56, 101, 106 = SozR 2200 § 180 Nr. 15 S 46; BSGE 71, 237, 242/243 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 49/50) .

    Wie bereits dargelegt, sah der Senat in der Vergangenheit eine solche Situation im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung für in stationären Einrichtungen lebende Sozialhilfeempfänger als gegeben an, weil die Abgrenzung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen unter der Geltung des BSHG besonderen Schwierigkeiten unterlag (vgl erneut BSGE 56, 101, 104 = SozR 2200 § 180 Nr. 15 S 44; BSGE 71, 237, 241 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 48 f) .

  • BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig

    Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 19.12.2002 den Krankenversicherungsbeitrag des hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen Klägers für die Zeit ab dem 1.1.2003 ausgehend von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.450 Euro und dem Beitragssatz von 12, 7 % endgültig und mit Dauerwirkung (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.11.1992, 12 RK 29/92, BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 mwN) auf 438, 16 Euro festgesetzt.
  • BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 14/00 R

    Freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - beitragspflichtige Einnahmen -

    Der Senat hat die Beitragsfreiheit deshalb selbst bei zweckgerichteten Sozialleistungen nur noch für die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) anerkannt (vgl dazu BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 48), für die Mehrbedarfszuschläge nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 23 BSHG jedoch verneint (BSGE 87, 228, 235 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 162 f).
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