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   BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94   

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BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94 (https://dejure.org/1996,470)
BSG, Entscheidung vom 17.01.1996 - 3 RK 39/94 (https://dejure.org/1996,470)
BSG, Entscheidung vom 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 (https://dejure.org/1996,470)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 77, 209
  • NJW-RR 1997, 259
  • MDR 1996, 944
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit -

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94
    Zur Pflicht der Krankenkasse, ein gehörloses Kind mit einem Telefaxgerät als Hilfsmittel zu versorgen (Fortführung von BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).

    Ein Telefaxgerät ist für einen Gehörlosen, ähnlich wie ein Schreibtelefon (dazu BSG SozR 2200 § 182b Nrn 26 und 30; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17), als Hilfsmittel iS dieser Vorschrift anzusehen, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt.

    Die vom Landessozialgericht (LSG) positiv beantworteten Fragen, ob die Fernkommunikation mittels Telefon unter den hier maßgeblichen Bedingungen des Jahres 1994 (letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz, vgl BSGE 43, 1, 5 mwN = SozR 2200 § 690 Nr. 4) zu den elementaren Grundbedürfnissen aller Menschen in der Bundesrepublik Deutschland oder wenigstens zu denen aller Gehörlosen und Ertaubten zu zählen ist und deshalb bei diesen Abgrenzungskriterien der Erforderlichkeit iS des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V ein Telefaxgerät generell als erforderliches Hilfsmittel für jede hörunfähige Person angesehen werden kann (für Schreibtelefone verneinend der 3. Senat des BSG in SozR 2200 § 182b Nr. 26 zur Situation von 1982 und der 8. Senat in SozR 2200 § 182b Nr. 30 zur Situation von 1983; offengelassen vom 1. Senat in SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 zur Situation von 1993 und vom erkennenden Senat im Urteil vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 zur Situation von 1994) können dahingestellt bleiben.

    Denn nach stRspr ist ein das Standardtelefon ersetzendes Gerät wie das Telefaxgerät oder das Schreibtelefon für einen Gehörlosen oder Ertaubten jedenfalls dann als erforderliches Hilfsmittel iS des KV-Rechts anzusehen, wenn der Versicherte wegen seiner Behinderung aufgrund besonderer Umstände auf die Verbindung mit anderen Benutzern von Telefaxgeräten bzw Schreibtelefonen unumgänglich angewiesen ist (3. Senat des BSG SozR 2200 § 182b Nr. 26 sowie Urteil vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17; 8. Senat SozR 2200 § 182b Nr. 30; 1. Senat SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).

    Ein Telefaxgerät stellt für einen Gehörlosen und Ertaubten ein erforderliches Hilfsmittel iS des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V dar, wenn dadurch - wie hier - die Möglichkeit der Kommunikation zwischen einem gehörlosen Kind und seinem außerhalb der Familienwohnung berufstätigen und deshalb tagsüber abwesenden Vater sichergestellt wird und keine sonstigen Bezugspersonen des Kindes vorhanden sind (vgl zur ähnlichen Situation einer gehörlosen vierköpfigen Familie BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).

    Die Rechtsprechung war seither insbesondere aufgrund der technischen Entwicklung und der Markteinführung vieler neuartiger Geräte häufig mit der Frage befaßt, ob ein bestimmtes Hilfsmittel oder Heilmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist (verneinend zB BSG SozR 2200 § 182 Nr. 86 für ein Fahrrad-Ergometer; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 97 für eine geeichte Personen-Standwaage zur Selbstüberwachung einer Dauererkrankung; BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1 für Einmalwindeln bei Inkontinenz Erwachsener; BSG Urteil vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 für ein elektronisches Lese-Sprechgerät; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 37 für eine Baby-Rufanlage bei Taubheit der Mutter; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 15 für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe; bejahend zB BSG Urteil vom 23. August 1995 SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, für Personalcomputer in üblicher Ausstattung; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 für Standardtelefone; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Urteil vom 26. April 1995 - L 4 Kr 7/95 - für ein Wasserbett; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Urteil vom 12. August 1994 - L 4 Kr 229/93 - für eine Bettausstattung - Matratzen, Einziehdecken, Kissen - aus nichtorganischem Material; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. Juli 1981 - L 16 Kr 75/80 - ErsK 1982, 195 für ein durch Motorbetrieb verstellbares Bettlattenrost).

    Soweit ein Hilfsmittel einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand ersetzt, ist dabei grundsätzlich ein entsprechender Eigenanteil vom Versicherten zu tragen (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 für allgemeine Installationsmaßnahmen beim clos-o-mat; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 für ein Schreibtelefon, das ein Standardtelefon ersetzt; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 für antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge; BSG Urteil vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, für elektronische Lese-Sprechgeräte, soweit sie als Personalcomputer benutzt werden können).

  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94
    In Fällen, in denen nicht nur die Entscheidung über die Art der Gewährung (Leihe oder Übereignung), sondern auch die Spezifizierung der geschuldeten Leistung im Zusammenwirken der Behörde mit dem Leistungsempfänger erfolgt, ist eine Klage auf eine wie im Ablehnungsbescheid nur global umschriebene Leistung zulässig, aber auch eine entsprechende Feststellungsklage, jeweils verbunden mit der Anfechtungsklage (vgl BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6), jedenfalls wenn - wie hier - kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die Beteiligten im Falle einer Verurteilung der Behörde über die Auswahl streiten werden (vgl auch Urteil des 3. Senats des BSG vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - zum Anspruch auf ein elektronisches Lese-Sprechgerät und vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 - zum Anspruch auf ein Schreibtelefon).

    Die Rechtsprechung war seither insbesondere aufgrund der technischen Entwicklung und der Markteinführung vieler neuartiger Geräte häufig mit der Frage befaßt, ob ein bestimmtes Hilfsmittel oder Heilmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist (verneinend zB BSG SozR 2200 § 182 Nr. 86 für ein Fahrrad-Ergometer; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 97 für eine geeichte Personen-Standwaage zur Selbstüberwachung einer Dauererkrankung; BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1 für Einmalwindeln bei Inkontinenz Erwachsener; BSG Urteil vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 für ein elektronisches Lese-Sprechgerät; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 37 für eine Baby-Rufanlage bei Taubheit der Mutter; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 15 für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe; bejahend zB BSG Urteil vom 23. August 1995 SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, für Personalcomputer in üblicher Ausstattung; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 für Standardtelefone; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Urteil vom 26. April 1995 - L 4 Kr 7/95 - für ein Wasserbett; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Urteil vom 12. August 1994 - L 4 Kr 229/93 - für eine Bettausstattung - Matratzen, Einziehdecken, Kissen - aus nichtorganischem Material; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. Juli 1981 - L 16 Kr 75/80 - ErsK 1982, 195 für ein durch Motorbetrieb verstellbares Bettlattenrost).

    Soweit ein Hilfsmittel einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand ersetzt, ist dabei grundsätzlich ein entsprechender Eigenanteil vom Versicherten zu tragen (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 für allgemeine Installationsmaßnahmen beim clos-o-mat; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 für ein Schreibtelefon, das ein Standardtelefon ersetzt; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 für antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge; BSG Urteil vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, für elektronische Lese-Sprechgeräte, soweit sie als Personalcomputer benutzt werden können).

    Wenn zB 12 von 100 Menschen einen bestimmten Gegenstand besitzen, kann stets von einer üblichen Verwendung durch eine große Anzahl von Menschen und damit von einem allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gesprochen werden (so BSG Urteil vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, zum Personalcomputer in üblicher Ausstattung).

    Das gilt bei Übereignung des Hilfsmittels wie bei dessen leihweiser Überlassung (Nutzungsentgelt) gleichermaßen (BSG, Urteil vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94
    In Fällen, in denen nicht nur die Entscheidung über die Art der Gewährung (Leihe oder Übereignung), sondern auch die Spezifizierung der geschuldeten Leistung im Zusammenwirken der Behörde mit dem Leistungsempfänger erfolgt, ist eine Klage auf eine wie im Ablehnungsbescheid nur global umschriebene Leistung zulässig, aber auch eine entsprechende Feststellungsklage, jeweils verbunden mit der Anfechtungsklage (vgl BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6), jedenfalls wenn - wie hier - kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die Beteiligten im Falle einer Verurteilung der Behörde über die Auswahl streiten werden (vgl auch Urteil des 3. Senats des BSG vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - zum Anspruch auf ein elektronisches Lese-Sprechgerät und vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 - zum Anspruch auf ein Schreibtelefon).

    Ein Telefaxgerät ist für einen Gehörlosen, ähnlich wie ein Schreibtelefon (dazu BSG SozR 2200 § 182b Nrn 26 und 30; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17), als Hilfsmittel iS dieser Vorschrift anzusehen, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt.

    Die vom Landessozialgericht (LSG) positiv beantworteten Fragen, ob die Fernkommunikation mittels Telefon unter den hier maßgeblichen Bedingungen des Jahres 1994 (letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz, vgl BSGE 43, 1, 5 mwN = SozR 2200 § 690 Nr. 4) zu den elementaren Grundbedürfnissen aller Menschen in der Bundesrepublik Deutschland oder wenigstens zu denen aller Gehörlosen und Ertaubten zu zählen ist und deshalb bei diesen Abgrenzungskriterien der Erforderlichkeit iS des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V ein Telefaxgerät generell als erforderliches Hilfsmittel für jede hörunfähige Person angesehen werden kann (für Schreibtelefone verneinend der 3. Senat des BSG in SozR 2200 § 182b Nr. 26 zur Situation von 1982 und der 8. Senat in SozR 2200 § 182b Nr. 30 zur Situation von 1983; offengelassen vom 1. Senat in SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 zur Situation von 1993 und vom erkennenden Senat im Urteil vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 zur Situation von 1994) können dahingestellt bleiben.

    Denn nach stRspr ist ein das Standardtelefon ersetzendes Gerät wie das Telefaxgerät oder das Schreibtelefon für einen Gehörlosen oder Ertaubten jedenfalls dann als erforderliches Hilfsmittel iS des KV-Rechts anzusehen, wenn der Versicherte wegen seiner Behinderung aufgrund besonderer Umstände auf die Verbindung mit anderen Benutzern von Telefaxgeräten bzw Schreibtelefonen unumgänglich angewiesen ist (3. Senat des BSG SozR 2200 § 182b Nr. 26 sowie Urteil vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17; 8. Senat SozR 2200 § 182b Nr. 30; 1. Senat SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).

    Dieser Grundsatz gilt aber nur dann, wenn der durch das Hilfsmittel zu ersetzende allgemeine Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Haushalt tatsächlich nicht vorhanden ist; denn nur dann ist die Ersetzungsfunktion in vollem Umfang erfüllt (BSG Urteil vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 - zum Schreibtelefon).

  • BSG, 10.05.1995 - 1 RK 18/94

    Antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge als Heilmittel

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94
    Was unter dem Begriff des allgemeinen Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens im Hilfsmittelbereich zu verstehen ist, läßt sich nicht für jeden Gegenstand, der als erforderliches Hilfsmittel iS des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V oder als Heilmittel iS des § 32 SGB V (dort gilt die Regelung des § 33 Abs. 1 S 1 letzter Halbs SGB V entsprechend, vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15) in Betracht kommt, einheitlich beantworten.

    So können zB antiallergene Matratzenüberzüge, die Gegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens - 1 RK 8/95 - sind, weil sie vorrangig in ihrer Funktion als "normale" Bettwäsche allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und daneben, wegen ihrer zusätzlichen therapeutischen Wirkung, auch Heilmittel sind (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15), allein wegen der Primärfunktion als Bettwäsche und deren Unentbehrlichkeit für jeden Menschen als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angesehen werden, ohne die Verbreitung dieses Gegenstandes näher zu erörtern.

    Soweit ein Hilfsmittel einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand ersetzt, ist dabei grundsätzlich ein entsprechender Eigenanteil vom Versicherten zu tragen (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 für allgemeine Installationsmaßnahmen beim clos-o-mat; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 für ein Schreibtelefon, das ein Standardtelefon ersetzt; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 für antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge; BSG Urteil vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, für elektronische Lese-Sprechgeräte, soweit sie als Personalcomputer benutzt werden können).

  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 9/76

    Orthopädische Schuhe als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94
    Am Beispiel orthopädischer Schuhe hatte das BSG (Urteil vom 28. September 1976 - BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr. 2) entschieden, daß der Versicherte in jedem Fall, in dem solche Schuhe angeschafft werden, für die Kosten von Normalschuhen anteilmäßig selbst aufzukommen habe, und zwar auch dann, wenn der Versicherte infolge verbleibender Gehfehler häufiger orthopädische Schuhe benötigt, als er Normalschuhe benötigen würde, wenn er gesund wäre.

    Das Telefaxgerät ersetzt bei Gehörlosen und Ertaubten ein Standardtelefon; dieses ist ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens iS des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V. In derartigen Fällen sind die Anschaffungs- und Betriebskosten für ein Standardtelefon als Eigenanteil vom Versicherten grundsätzlich selbst zu tragen (vgl BSGE 42, 229, 231 = SozR 2200 § 182b Nr. 2; stRspr).

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94
    Die vom Landessozialgericht (LSG) positiv beantworteten Fragen, ob die Fernkommunikation mittels Telefon unter den hier maßgeblichen Bedingungen des Jahres 1994 (letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz, vgl BSGE 43, 1, 5 mwN = SozR 2200 § 690 Nr. 4) zu den elementaren Grundbedürfnissen aller Menschen in der Bundesrepublik Deutschland oder wenigstens zu denen aller Gehörlosen und Ertaubten zu zählen ist und deshalb bei diesen Abgrenzungskriterien der Erforderlichkeit iS des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V ein Telefaxgerät generell als erforderliches Hilfsmittel für jede hörunfähige Person angesehen werden kann (für Schreibtelefone verneinend der 3. Senat des BSG in SozR 2200 § 182b Nr. 26 zur Situation von 1982 und der 8. Senat in SozR 2200 § 182b Nr. 30 zur Situation von 1983; offengelassen vom 1. Senat in SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 zur Situation von 1993 und vom erkennenden Senat im Urteil vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 zur Situation von 1994) können dahingestellt bleiben.

    Das Telefaxgerät war im hier maßgeblichen Jahre 1994 (letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz, vgl BSGE 43, 1, 5 mwN = SozR 2200 § 690 Nr. 4) auch (noch) nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens iS des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V anzusehen.

  • BAG, 23.04.1980 - 5 AZR 426/79

    Arbeitnehmerstatus eines Drehbuchautors und Regisseurs - Rundfunkanstalt

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94
    Er erfordert vielmehr eine Gesamtwürdigung verschiedener Merkmale und erweist sich damit als "Typusbegriff" (ähnlich zum Begriff des Arbeitsverhältnisses BAG AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 8/95

    Heilmittel - Hilfsmittel - antiallergener Matratzenüberzug - Kostenerstattung für

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94
    So können zB antiallergene Matratzenüberzüge, die Gegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens - 1 RK 8/95 - sind, weil sie vorrangig in ihrer Funktion als "normale" Bettwäsche allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und daneben, wegen ihrer zusätzlichen therapeutischen Wirkung, auch Heilmittel sind (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15), allein wegen der Primärfunktion als Bettwäsche und deren Unentbehrlichkeit für jeden Menschen als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angesehen werden, ohne die Verbreitung dieses Gegenstandes näher zu erörtern.
  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 115/93

    Berufliche Rehabilitation - orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe -

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94
    Die Rechtsprechung war seither insbesondere aufgrund der technischen Entwicklung und der Markteinführung vieler neuartiger Geräte häufig mit der Frage befaßt, ob ein bestimmtes Hilfsmittel oder Heilmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist (verneinend zB BSG SozR 2200 § 182 Nr. 86 für ein Fahrrad-Ergometer; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 97 für eine geeichte Personen-Standwaage zur Selbstüberwachung einer Dauererkrankung; BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1 für Einmalwindeln bei Inkontinenz Erwachsener; BSG Urteil vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 für ein elektronisches Lese-Sprechgerät; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 37 für eine Baby-Rufanlage bei Taubheit der Mutter; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 15 für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe; bejahend zB BSG Urteil vom 23. August 1995 SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, für Personalcomputer in üblicher Ausstattung; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 für Standardtelefone; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Urteil vom 26. April 1995 - L 4 Kr 7/95 - für ein Wasserbett; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Urteil vom 12. August 1994 - L 4 Kr 229/93 - für eine Bettausstattung - Matratzen, Einziehdecken, Kissen - aus nichtorganischem Material; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. Juli 1981 - L 16 Kr 75/80 - ErsK 1982, 195 für ein durch Motorbetrieb verstellbares Bettlattenrost).
  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94
    Die Rechtsprechung war seither insbesondere aufgrund der technischen Entwicklung und der Markteinführung vieler neuartiger Geräte häufig mit der Frage befaßt, ob ein bestimmtes Hilfsmittel oder Heilmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist (verneinend zB BSG SozR 2200 § 182 Nr. 86 für ein Fahrrad-Ergometer; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 97 für eine geeichte Personen-Standwaage zur Selbstüberwachung einer Dauererkrankung; BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1 für Einmalwindeln bei Inkontinenz Erwachsener; BSG Urteil vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 für ein elektronisches Lese-Sprechgerät; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 37 für eine Baby-Rufanlage bei Taubheit der Mutter; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 15 für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe; bejahend zB BSG Urteil vom 23. August 1995 SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, für Personalcomputer in üblicher Ausstattung; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 für Standardtelefone; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Urteil vom 26. April 1995 - L 4 Kr 7/95 - für ein Wasserbett; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Urteil vom 12. August 1994 - L 4 Kr 229/93 - für eine Bettausstattung - Matratzen, Einziehdecken, Kissen - aus nichtorganischem Material; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. Juli 1981 - L 16 Kr 75/80 - ErsK 1982, 195 für ein durch Motorbetrieb verstellbares Bettlattenrost).
  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

  • BSG, 29.09.1993 - 9 RV 12/93

    Versorgung - Hilfsmittel - Änderung - Motorfahrzeug - Automatikgetriebe -

  • LSG Niedersachsen, 26.04.1995 - L 4 KR 7/95

    Krankenversicherung; Kostenerstattung; Wasserbett; Luxusartikel;

  • LSG Niedersachsen, 12.08.1994 - L 4 KR 229/93

    Krankenversicherung; Bettausstattung; Kissen; Matratze; Gebrauchsgegenstand;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.07.1981 - L 16 KR 75/80

    Krankenbett - Kein Heil- oder Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenkasse

  • BSG, 12.10.1988 - 8 RK 36/87

    Hilfsmittel - Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens - Befriedigung von

  • BSG, 27.06.1985 - 8 RK 47/84

    Allgemeiner Gebrauchsgegenstand - leihweise Überlassung eines Hilfsmittels

  • BSG, 25.06.1975 - 5 RKn 3/75

    Krankengeld - Berechnung - Wöchentliche Arbeitszeit - Zeitfaktor - Arbeiter -

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 22/93

    Eignung eines Behinderten zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich

  • BSG, 30.04.1986 - 2 RU 15/85

    Pfändung und Abtretung von Renten - Gesetzliche Renten-und Unfallversicherung

  • BSG, 26.06.1990 - 3 RK 39/89

    Beiträge für die Teilnahme an einem Nothilfsdienst und für eine Notrufanlage

  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 36/76

    Blindenschrift-Schreibmaschine als Hilfsmittel iS der gesetzlichen

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Bei Hilfsmitteln, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs. 1 SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten Gebrauchsgegenstandes selbst zu tragen (BSGE 77, 209, 215 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 S 102 - Telefaxgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad).
  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 38/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - ständige Beobachtung des

    Von diesem Grundsatz kann jedoch im Einzelfall abgewichen werden, wenn eine nähere Konkretisierung entweder objektiv unmöglich ist, weil sich die Einzelheiten der Leistungspflicht erst aus den nicht exakt vorhersehbaren Gegebenheiten einer aktuellen Situation ergeben, oder wenn sich die Beteiligten nur über die Leistungspflicht dem Grunde nach streiten, jedoch kein Streit über die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung besteht (so zB BSGE 77, 209, 210 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 und 17 zur Entbehrlichkeit konkreter Hersteller- und Typenbezeichnungen bei Hilfsmitteln).
  • BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R

    Krankenversicherung - Gehörlosigkeit - Anspruch auf Rauchwarnmeldesystem -

    Bei Hilfsmitteln, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs. 1 SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten Gebrauchsgegenstandes selbst zu tragen (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad; BSGE 77, 209, 215 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 S 102 - Telefaxgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad).
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