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   BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95   

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https://dejure.org/1996,1567
BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95 (https://dejure.org/1996,1567)
BSG, Entscheidung vom 17.01.1996 - 3 RK 16/95 (https://dejure.org/1996,1567)
BSG, Entscheidung vom 17. Januar 1996 - 3 RK 16/95 (https://dejure.org/1996,1567)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Allergie - Hausstaub - Luftreinigung - Kostenübernahme - Kostenerstattung - Aufwendungskosten - Alltäglicher Gegenstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftreinigungsgerät als Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung, allgemeiner Gebrauch eines Gegenstandes des täglichen Lebens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Hausstaubmilbenallergie - Luftreinigungsgerät - allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 526
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95
    Der Konkretisierung auf einen bestimmten Gerätetyp bedarf es dabei nicht (vgl Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - Lese-Sprechgerät; Urteil vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 30/94 - Schreibtelefon; Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 - Telefaxgerät -, alle zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Diese ermächtigen nicht dazu, den Anspruch des Versicherten einzuschränken, sondern nur dazu, eine für die Gerichte unverbindliche Auslegungshilfe zu schaffen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

    Für diese reicht es aus, daß das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Funktion - zB Hören, Sehen, Sitzen, Gehen usw - ersetzt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, BSG SozR 2200 § 182b Nr. 12 - Fernsehlesegerät - BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 - Rollstuhlboy - mwN).

    Unwirtschaftlich ist ein Hilfsmittel insbesondere, wenn es eine Behinderung nur in einem unwesentlichen Umfang ausgleicht oder wenn jede begründbare Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil fehlt (vgl zu beidem: Urteil des Senats vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - Lese-Sprechgerät - für SozR vorgesehen; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 4 - Bildschirmlesegerät - mwN, stRspr).

    Das BSG hat zum erforderlichen Verbreitungsgrad bisher entschieden, daß bei einem Verbreitungsgrad von 12 vH (bezogen auf die Gesamtbevölkerung Deutschlands besitzen zwölf von 100 Menschen den Gegenstand) stets von einer üblichen Verwendung und damit von einem allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gesprochen werden kann (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - zum Personalcomputer in üblicher Ausstattung -) und daß bei einem Verbreitungsgrad von weniger als 3 vH eine Qualifizierung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand ausgeschlossen ist (Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 -, für BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95
    Der Konkretisierung auf einen bestimmten Gerätetyp bedarf es dabei nicht (vgl Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - Lese-Sprechgerät; Urteil vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 30/94 - Schreibtelefon; Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 - Telefaxgerät -, alle zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Frage des allgemeinen Gebrauchs eines Gegenstandes hängt, wie vom Senat näher dargelegt (Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 - für BSGE und SozR vorgesehen) in erster Linie von seiner praktischen Bedeutung für die Lebensführung der Menschen und ihre alltäglichen Lebensbetätigungen ab.

    Das BSG hat zum erforderlichen Verbreitungsgrad bisher entschieden, daß bei einem Verbreitungsgrad von 12 vH (bezogen auf die Gesamtbevölkerung Deutschlands besitzen zwölf von 100 Menschen den Gegenstand) stets von einer üblichen Verwendung und damit von einem allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gesprochen werden kann (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - zum Personalcomputer in üblicher Ausstattung -) und daß bei einem Verbreitungsgrad von weniger als 3 vH eine Qualifizierung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand ausgeschlossen ist (Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 -, für BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95
    Für diese reicht es aus, daß das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Funktion - zB Hören, Sehen, Sitzen, Gehen usw - ersetzt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, BSG SozR 2200 § 182b Nr. 12 - Fernsehlesegerät - BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 - Rollstuhlboy - mwN).

    Wenn der Ausgleich ein elementares Grundbedürfnis betrifft, muß die Wirkung nicht vollständig sein; es genügt auch eine partielle, aber nicht ganz unerhebliche, nicht ganz unbedeutende Wirkung (vgl BSGE 33, 263, 264 f = SozR § 187 RVO Nr. 2; BSG SozR 2200 § 187 Nr. 3; BSGE 39, 275 = SozR 2200 § 187 Nr. 4; BSG SozR 2200 § 182b Nrn 9, 10, 12, 17, 25, 26, 34; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7; BSG SozR 5420 § 16 Nr. 1).

  • BSG, 25.01.1995 - 1 RK 63/93

    Hilfsmitteleigenschaft eines Krankenbettes

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95
    Das entspricht ihren bisherigen Anträgen, die Beklagte zur Übernahme der Kosten für ein LRG zu verurteilen (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 13).
  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95
    Der Konkretisierung auf einen bestimmten Gerätetyp bedarf es dabei nicht (vgl Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - Lese-Sprechgerät; Urteil vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 30/94 - Schreibtelefon; Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 - Telefaxgerät -, alle zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 43/89

    Anspruch eines Sehbehinderten auf Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95
    Unwirtschaftlich ist ein Hilfsmittel insbesondere, wenn es eine Behinderung nur in einem unwesentlichen Umfang ausgleicht oder wenn jede begründbare Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil fehlt (vgl zu beidem: Urteil des Senats vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - Lese-Sprechgerät - für SozR vorgesehen; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 4 - Bildschirmlesegerät - mwN, stRspr).
  • BSG, 30.04.1975 - 5 RKn 11/74

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Hilfsmittel - Ausgleich einer Behinderung -

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95
    Wenn der Ausgleich ein elementares Grundbedürfnis betrifft, muß die Wirkung nicht vollständig sein; es genügt auch eine partielle, aber nicht ganz unerhebliche, nicht ganz unbedeutende Wirkung (vgl BSGE 33, 263, 264 f = SozR § 187 RVO Nr. 2; BSG SozR 2200 § 187 Nr. 3; BSGE 39, 275 = SozR 2200 § 187 Nr. 4; BSG SozR 2200 § 182b Nrn 9, 10, 12, 17, 25, 26, 34; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7; BSG SozR 5420 § 16 Nr. 1).
  • BSG, 15.12.1971 - 3 RK 35/70

    Ansprüche eines Rentners - Krankenkassenleistungen - Zuschußfähige Anschaffungen

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95
    Wenn der Ausgleich ein elementares Grundbedürfnis betrifft, muß die Wirkung nicht vollständig sein; es genügt auch eine partielle, aber nicht ganz unerhebliche, nicht ganz unbedeutende Wirkung (vgl BSGE 33, 263, 264 f = SozR § 187 RVO Nr. 2; BSG SozR 2200 § 187 Nr. 3; BSGE 39, 275 = SozR 2200 § 187 Nr. 4; BSG SozR 2200 § 182b Nrn 9, 10, 12, 17, 25, 26, 34; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7; BSG SozR 5420 § 16 Nr. 1).
  • BSG, 12.10.1988 - 8 RK 36/87

    Hilfsmittel - Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens - Befriedigung von

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95
    Da der Gesetzgeber nicht pauschal alle "Gebrauchsgegenstände" von der Leistungspflicht der KV ausgenommen hat, sondern lediglich die allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, kann nicht die Verbreitung bzw übliche Verwendung eines Gegenstandes in bestimmten Bereichen der Gesellschaft wie zB in der gewerblichen Wirtschaft, in der Verwaltung oder bei freien Berufen maßgeblich sein, sondern nur die Verbreitung innerhalb der privaten Haushalte der gesamten Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland, wobei Einschränkungen auf die betroffenen Teile der privaten Haushalte zu machen sind, wenn ein Gegenstand von seiner Verwendungsmöglichkeit her nur in bestimmten Haushalten vorkommen kann (zB Baby-Rufanlage nur in Haushalten mit Kleinkindern, BSG SozR 2200 § 182b Nr. 37; Autokindersitze nur in Haushalten mit. Kindern bis zum 12. Lebensjahr, BSG SozR 2200 § 182b Nr. 6).
  • BSG, 16.12.1987 - 11a RK 1/86

    Anspruch auf Gewährung eines OPTACON-Lesegerätes

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95
    Wenn der Ausgleich ein elementares Grundbedürfnis betrifft, muß die Wirkung nicht vollständig sein; es genügt auch eine partielle, aber nicht ganz unerhebliche, nicht ganz unbedeutende Wirkung (vgl BSGE 33, 263, 264 f = SozR § 187 RVO Nr. 2; BSG SozR 2200 § 187 Nr. 3; BSGE 39, 275 = SozR 2200 § 187 Nr. 4; BSG SozR 2200 § 182b Nrn 9, 10, 12, 17, 25, 26, 34; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7; BSG SozR 5420 § 16 Nr. 1).
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    (Zu 5) Nachdem bisher keine Feststellungen des LSG zu den konkreten Nutzungsmöglichkeiten eines Tandem-Therapiefahrrades für den Kläger oder zu den (nach den Ausführungen zu 4b) tatsächlich erforderlichen Kosten vorliegen, kann sich der Senat beim gegenwärtigen Streitstand eingehende Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit eines entsprechenden Hilfsmittels (siehe BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 109 - Luftreinigungsgerät) sparen.

    Der Senat läßt im vorliegenden Zusammenhang offen, ob er sich der Rechtsprechung des 3. Senats (vgl BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 20, S 110 f - Luftreinigungsgerät mwN) anschließt, daß es insoweit auf Preis und Verbreitungsgrad ankommt, wobei bei einem Verbreitungsgrad von weniger als 3 vH eine Qualifizierung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand ausgeschlossen sei.

    Aus dieser Regelung folgt jedoch nicht die Aufgabe des Hilfsmittelverzeichnisses, abschließend (als Positivliste) darüber zu befinden, welche Hilfsmittel der Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) beanspruchen kann; für die Gerichte stellt es vielmehr nur eine unverbindliche Auslegungshilfe dar (BSG vom 23. August 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät).

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Das BSG hat wiederholt deutlich gemacht, daß das Hilfsmittelverzeichnis nicht die Aufgabe hat, abschließend (als Positivliste) darüber zu befinden, welche Hilfsmittel der Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) beanspruchen kann, sondern für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe darstellt (BSG vom 23. August 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; zuletzt BSG vom 29. September 1997, 8 RKn 27/96, zur Veröffentlichung vorgesehen - Tandem-Therapiefahrrad).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

    Für die Gerichte hat das Hilfsmittelverzeichnis nur die Rechtsqualität einer unverbindlichen Auslegungshilfe (stRspr; vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 147 - Tandem-Therapiefahrrad; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 156 - Rollstuhlbike; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 23 - zweisitziger Elektrorollstuhl; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16 jeweils RdNr 20 - Aufsichtsanordnung).
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