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   BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96   

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https://dejure.org/1997,470
BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96 (https://dejure.org/1997,470)
BSG, Entscheidung vom 06.02.1997 - 3 RK 1/96 (https://dejure.org/1997,470)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 1997 - 3 RK 1/96 (https://dejure.org/1997,470)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JurPC

    §§ 10 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 S. 1 SGB V
    PC als Hilfsmittel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - behinderter Schüler - Prozeßführungsbefugnis durch Stammversicherten - Kostenbeteiligung wegen ersparter Eigenaufwendungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schüler - Behinderung - Computer - Hilfsmittel - Altersgruppe - Allgemeine Verbreitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht ausgestatteten Personalcomputern, allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96
    Ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC ist für eine in der Motorik beeinträchtigte Person, die sich durch Sprache kaum verständlich machen und mit der Hand nicht schreiben kann, als Hilfsmittel i.S. dieser Vorschrift anzusehen, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff i.S. der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 und BSGE 77, 209 = SozR 2500 § 33 Nr. 19 ).

    Dieses kann den Gerichten ohnehin nur als unverbindliche Auslegungshilfe dienen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16); es schließt derartige Geräte nicht aus (Hilfsmittelverzeichnis vom 29. Januar 1993, Bundesanzeiger Beilage 1993, Nr. 50a 1-140 mit Ergänzungen).

    Dies gilt aber nur für Hilfsmittel, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für eines dieser Gebiete eingesetzt werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein PC in handelsüblicher Ausstattung (Rechner - einschließlich Betriebssystem, Disketten - und CD-Rom-Laufwerk -, Monitor, Tastatur, Maus und Drucker) als ein solcher Gebrauchsgegenstand zu gelten hat (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

    Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand hängt nur davon ab, ob ein Gerät nach seiner Konzeption den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen soll (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) oder, wenn das nicht der Fall ist, ob das Gerät den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von diesem Personenkreis deshalb vermehrt genutzt wird, ohne schon eine verbreitete Verwendung in der allgemeinen Bevölkerung gefunden zu haben (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 , BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 ).

    An der Wirtschaftlichkeit der Leistung im Sinne einer begründbaren Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 4 m.w.N. , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 ) bestehen nach Lage der Dinge hier im übrigen keine Zweifel.

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96
    Ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC ist für eine in der Motorik beeinträchtigte Person, die sich durch Sprache kaum verständlich machen und mit der Hand nicht schreiben kann, als Hilfsmittel i.S. dieser Vorschrift anzusehen, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff i.S. der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 und BSGE 77, 209 = SozR 2500 § 33 Nr. 19 ).

    Die Leistungspflicht der Beklagten ist im vorliegenden Fall aber eingeschränkt durch den in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V normierten Ausschluß von Hilfsmitteln, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (vgl. zu diesem Begriff BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19).

    Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand hängt nur davon ab, ob ein Gerät nach seiner Konzeption den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen soll (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) oder, wenn das nicht der Fall ist, ob das Gerät den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von diesem Personenkreis deshalb vermehrt genutzt wird, ohne schon eine verbreitete Verwendung in der allgemeinen Bevölkerung gefunden zu haben (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 , BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 ).

    Das ist nur bei Gegenständen der Fall, die jeder Mensch oder jedenfalls die große Mehrzahl aller Menschen besitzt (BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr. 2 , BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 ).

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96
    Es ist durch die Rechtsprechung des BSG anerkannt, daß der Stammversicherte aus eigenem Recht auf Feststellung klagen kann, ein bestimmter Familienangehöriger sei in die aus seiner Mitgliedschaft bei der KK resultierende Familienversicherung einbezogen (BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2).

    Offengelassen wurde bisher die Frage, ob der Stammversicherte auch nach neuem Recht einen Dienst- oder Sachleistungsanspruch (§ 2 Abs. 2 SGB V) einer familienversicherten Person kraft Gesetzes aus eigenem Recht geltend machen kann (3. Senat in BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 12; 12. Senat in BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; 1. Senat - tendenziell wohl verneinend - in BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 13).

  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 43/89

    Anspruch eines Sehbehinderten auf Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät

    Auszug aus BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96
    An der Wirtschaftlichkeit der Leistung im Sinne einer begründbaren Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 4 m.w.N. , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 ) bestehen nach Lage der Dinge hier im übrigen keine Zweifel.
  • BSG, 10.02.1993 - 1 RK 17/91

    Arzneimittel - Zweckmäßigkeit - Krankheit - Unbekannte Ursache

    Auszug aus BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96
    Offengelassen wurde bisher die Frage, ob der Stammversicherte auch nach neuem Recht einen Dienst- oder Sachleistungsanspruch (§ 2 Abs. 2 SGB V) einer familienversicherten Person kraft Gesetzes aus eigenem Recht geltend machen kann (3. Senat in BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 12; 12. Senat in BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; 1. Senat - tendenziell wohl verneinend - in BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 13).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95

    Luftreinigungsgerät als Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung, allgemeiner

    Auszug aus BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96
    Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand hängt nur davon ab, ob ein Gerät nach seiner Konzeption den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen soll (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) oder, wenn das nicht der Fall ist, ob das Gerät den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von diesem Personenkreis deshalb vermehrt genutzt wird, ohne schon eine verbreitete Verwendung in der allgemeinen Bevölkerung gefunden zu haben (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 , BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 ).
  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96
    Dem steht auch nicht die Entscheidung des BSG vom 7. März 1990 - 3 RK 15/89 - (BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1) entgegen, nach der Einmalwindeln für unter Inkontinenz leidende Erwachsene nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (ähnlich auch schon BSG SozR 2200 § 182b Nr. 24), während Einmalwindeln für Säuglinge und Kleinkinder zwar zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen zählen, bei Erwachsenen aber in dieser Form nicht verwendet werden können.
  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96
    Ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC ist für eine in der Motorik beeinträchtigte Person, die sich durch Sprache kaum verständlich machen und mit der Hand nicht schreiben kann, als Hilfsmittel i.S. dieser Vorschrift anzusehen, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff i.S. der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 und BSGE 77, 209 = SozR 2500 § 33 Nr. 19 ).
  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 9/76

    Orthopädische Schuhe als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96
    Das ist nur bei Gegenständen der Fall, die jeder Mensch oder jedenfalls die große Mehrzahl aller Menschen besitzt (BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr. 2 , BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 ).
  • BSG, 10.05.1995 - 1 RK 18/94

    Antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge als Heilmittel

    Auszug aus BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96
    Das ist nur bei Gegenständen der Fall, die jeder Mensch oder jedenfalls die große Mehrzahl aller Menschen besitzt (BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr. 2 , BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 ).
  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit -

  • BGH, 21.10.1992 - XII ZR 125/91

    Fortdauer der Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der

  • BSG, 14.09.1994 - 1 RK 36/93

    Klageabweisung - begründete Rüge - absoluter Revisionsgrund - verspätete

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80

    Versorgung mit einer Sportbrille

  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 36/76

    Blindenschrift-Schreibmaschine als Hilfsmittel iS der gesetzlichen

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 12/96

    Hilfsmittelversorgung mit Elektrorollstuhl umfaßt auch Stromkosten

    Der Grund dafür liegt darin, daß sie nur für solche Mittel aufzukommen hat, die spezifisch einer Behinderung entgegenwirken, indem sie eigens für diesen Zweck hergestellt werden oder zumindest ganz überwiegend von Behinderten benutzt werden (vgl dazu die Urteile des Senats vom 6. Februar 1997 - 3 RK 1/96 und 3 RK 9/96).
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und Nr. 26; stRspr) entschieden, dass ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Betracht kommt.

    Zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannten Aufgaben der GKV gehört allerdings die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSGE 30, 151, 154; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und 40).

    Diese Rechtsprechung ist auf den Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V ab 1989 unverändert übertragen und fortgeführt worden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und 40).

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Der Senat hat deshalb stets nicht nur die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht als Grundbedürfnis von Kindern und Jugendlichen angesehen (SozR 2200 § 182 Nr. 73: Sportbrille; SozR 3-2500 § 33 Nr. 22: Computer), sondern er sieht auch ein Grundbedürfnis in der Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses (SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).
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