Rechtsprechung
   BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,119
BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R (https://dejure.org/1998,119)
BSG, Entscheidung vom 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R (https://dejure.org/1998,119)
BSG, Entscheidung vom 06. August 1998 - B 3 KR 3/97 R (https://dejure.org/1998,119)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,119) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Hilfe zur Neuanschaffung eines Kfz einschließlich behindertengerechter Ausstattung - Besitz eines Kfz - Hilfsmittel - Grundbedürfnis des täglichen Lebens - Verrichtungen des täglichen Lebens - Körperliche Grundfunktion

  • Judicialis

    SGB V § 33; ; SGB X § 104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 182b; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeugs kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 189 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (159)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R
    Hingegen werden nur mittelbar oder nur teilweise die Organfunktionen ersetzende Mittel nur dann als Hilfsmittel iS der KV angesehen, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigen oder mildern und damit ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betreffen (st Rspr, vgl zuletzt Urteil des Senats vom 16. April 1998, B 3 KR 9/97 R mwN - zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5; SozR 2200 § 182b Nr. 12, 30, 34, 37 jeweils mwN).

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind zusätzliche qualitative Momente verlangt worden: So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. April 1998 (B 3 KR 9/97 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) zwar diejenigen Entfernungen als Maßstab genommen, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt; das Hilfsmittel ist aber nicht wegen dieser - rein quantitativen - Erweiterung, sondern wegen der dadurch geförderten Integration des behinderten Klägers in seiner jugendlichen Entwicklungsphase zugesprochen worden.

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R
    Ganz ähnlich war schon in der Entscheidung vom 2. August 1979, 11 RK 7/78 (SozR 2200 § 182b Nr. 13 ) nicht die angesprochene "Fortbewegung auch in Orten außerhalb seines Wohnortes", sondern die Ermöglichung des Schulbesuchs der maßgebliche Gesichtspunkt gewesen (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 zum Anspruch eines Schülers auf Ausstattung mit einem Computer).
  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 7/77

    Aufgabenbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung - Blindenführhund als

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R
    Bereits für diese Vorschrift hatte der erkennende Senat (BSGE 45, 133, 134 = SozR 2200 § 182b Nr. 4) entschieden, daß der vom Gesetzgeber angestrebte Leistungsumfang nicht aus dem (zu weiten) Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift abgelesen, sondern nur unter Berücksichtigung seiner Einbettung in das Gesamtsystem der sozialen Sicherheit bestimmt werden kann.
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R
    So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994, 3/1 RK 13/93 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 ) zwar die "Bewegungsfreiheit" als Grundbedürfnis bejaht, dabei aber lediglich auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt.
  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R
    Ganz ähnlich war schon in der Entscheidung vom 2. August 1979, 11 RK 7/78 (SozR 2200 § 182b Nr. 13 ) nicht die angesprochene "Fortbewegung auch in Orten außerhalb seines Wohnortes", sondern die Ermöglichung des Schulbesuchs der maßgebliche Gesichtspunkt gewesen (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 zum Anspruch eines Schülers auf Ausstattung mit einem Computer).
  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R
    Die Entscheidung des 8. Senats vom 26. Februar 1991, 8 RKn 13/90 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 3) bejahte allerdings auch die mitfahrende Benutzung eines PKW als Grundbedürfnis wegen dessen Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens; ob sich der Senat dem anschließen würde, kann dahinstehen.
  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R
    Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke und behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der KK gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (vgl zum Ganzen die st Rspr: BSG aaO; BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 Nrn 7, 13, 16 sowie die Rechtsprechung zur RVO: BSG SozR 2200 § 182b Nrn 29, 34 und 37).
  • BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95

    Einmalige Leistung der Sozialhilfe für ein -.

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R
    Dennoch ist dies nur Ausdruck des inzwischen erlangten allgemeinen Wohlstandsniveaus; zum Existenzminimum, das notfalls durch die Sozialhilfe gewährleistet wird, gehört der Besitz eines Kfz aber nicht (BVerwG NJW 1998, 1967).
  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit -

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R
    Hingegen werden nur mittelbar oder nur teilweise die Organfunktionen ersetzende Mittel nur dann als Hilfsmittel iS der KV angesehen, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigen oder mildern und damit ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betreffen (st Rspr, vgl zuletzt Urteil des Senats vom 16. April 1998, B 3 KR 9/97 R mwN - zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5; SozR 2200 § 182b Nr. 12, 30, 34, 37 jeweils mwN).
  • BSG, 10.10.1979 - 3 RK 30/79

    Ausgleich körperlicher Behinderungen - Bedeutung des Versehrtenschwimmsportes

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R
    Die Rechtsprechung zu § 182b RVO und § 33 SGB V hat dies so konkretisiert, daß bei einem unmittelbar auf den Ausgleich der beeinträchtigten Organfunktion selbst gerichteten Hilfsmittel, insbesondere einem künstlichen Körperglied, ohne weiteres anzunehmen ist, daß eine medizinische Rehabilitation vorliegt (vgl etwa BSG SozR 2200 § 182 Nr. 55 ).
  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Maßgebend für den von der GKV insoweit zu gewährleistenden Behinderungsausgleich ist der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht (stRspr; vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29, 31 und 32 sowie BSG SozR 3-1200 § 33 Nr. 1; zuletzt BSG Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - RdNr 19 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 vorgesehen) .
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Bei GKV-Hilfsmitteln, die - wie hier - nicht unmittelbar eine körperliche Funktion ersetzen, sondern lediglich die direkten oder indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen ("mittelbarer Behinderungsausgleich"), kann von medizinischer Rehabilitation aber nur dann die Rede sein, wenn der Zweck des Hilfsmitteleinsatzes der Befriedigung körperlicher Grundfunktionen und in diesem Sinne einem Grundbedürfnis dient (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 S 173 f; erstmals ausdrücklich: BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 S 30).
  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Anspruch eines Versicherten auf mobile elektrisch

    Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört ua die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw eines Schulwissens (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 und 46; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 18) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht