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   BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R   

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https://dejure.org/2001,944
BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R (https://dejure.org/2001,944)
BSG, Entscheidung vom 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R (https://dejure.org/2001,944)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 2001 - B 3 KR 10/00 R (https://dejure.org/2001,944)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3431 (Ls.)
  • NZS 2001, 493 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Der erkennende Senat hat zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1997 (3 RK 1/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 22) entschieden, daß ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC, dessen Einsatz den Ausfall von Funktionen des Menschen ersetzt, als Hilfsmittel iS dieser Vorschrift in Betracht kommt, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (stRspr, zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - elektronisches Lese-Sprech-Gerät für Blinde -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 - Schreibtelefon für Gehörlose - und BSGE 77, 209 = SozR 2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät für Gehörlose).

    Dieses kann den Gerichten ohnehin nur als unverbindliche Auslegungshilfe dienen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16); es schließt derartige Geräte nicht aus (Hilfsmittelverzeichnis vom 29. Januar 1993, BAnz Beil 1993, Nr. 50a 1-140 mit Ergänzungen).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein PC in handelsüblicher Ausstattung (Rechner - einschließlich Betriebssystem, Disketten - und CD-ROM-Laufwerk -, Monitor, Tastatur, Maus und Drucker) als ein solcher Gebrauchsgegenstand zu gelten hat (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

    Die Rechtsprechung hat Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, sondern bei deren Folgen auf beruflichem oder gesellschaftlichem Gebiet sowie bei Freizeitbetätigungen, nicht als Hilfsmittel der KV anerkannt und insoweit zwischen Hilfsmitteln der KV und solchen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff BSHG unterschieden (BSG SozR 2200 § 187 Nr. 1 - elektrische Schreibmaschine bei einer Phokomelie der oberen Gliedmaßen -, BSG SozR 2200 § 182b Nr. 5 - Blindenschrift-Schreibmaschine) sofern sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich für eines dieser Gebiete eingesetzt werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Der erkennende Senat hat zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1997 (3 RK 1/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 22) entschieden, daß ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC, dessen Einsatz den Ausfall von Funktionen des Menschen ersetzt, als Hilfsmittel iS dieser Vorschrift in Betracht kommt, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (stRspr, zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - elektronisches Lese-Sprech-Gerät für Blinde -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 - Schreibtelefon für Gehörlose - und BSGE 77, 209 = SozR 2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät für Gehörlose).

    Daran ist festzuhalten (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22).

    Das Notebook ist auch nicht, wie dies im Urteil des Senats vom 6. Februar 1997 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 22) im Hinblick auf einen behindertengerechten PC der Fall war, im Rahmen der vom Beigeladenen betriebenen Ausbildung als Verständigungshilfe zwischen ihm und seiner Umwelt unverzichtbar.

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Der erkennende Senat hat zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1997 (3 RK 1/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 22) entschieden, daß ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC, dessen Einsatz den Ausfall von Funktionen des Menschen ersetzt, als Hilfsmittel iS dieser Vorschrift in Betracht kommt, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (stRspr, zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - elektronisches Lese-Sprech-Gerät für Blinde -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 - Schreibtelefon für Gehörlose - und BSGE 77, 209 = SozR 2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät für Gehörlose).

    In bezug auf das Grundgerät, das Notebook ohne behindertengerechte Sonderausstattung, folgt dies bereits aus der Tatsache, daß es sich hierbei um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt (vgl zu diesem Begriff BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19).

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R

    Mikroportanlage bei Erwachsenen kein Hilsmittel der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Für den ersetzenden Ausgleich von Behinderungsfolgen, die sich in erster Linie auf beruflichem Gebiet auswirken, ist die KV nicht zuständig (vgl hierzu bereits BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 34 - Mikroportanlage).
  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Der erkennende Senat hat zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1997 (3 RK 1/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 22) entschieden, daß ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC, dessen Einsatz den Ausfall von Funktionen des Menschen ersetzt, als Hilfsmittel iS dieser Vorschrift in Betracht kommt, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (stRspr, zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - elektronisches Lese-Sprech-Gerät für Blinde -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 - Schreibtelefon für Gehörlose - und BSGE 77, 209 = SozR 2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät für Gehörlose).
  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der KK gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (vgl BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn 7, 13 und 16 sowie die Rechtsprechung zur RVO: BSG SozR 2200 § 182b Nrn 29, 34 und 37).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Versorgung eines blinden Jurastudenten mit einem blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatz zur Durchführung seines Studiums iS des § 9 Abs. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung als erforderlich und geeignet angesehen, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen (BVerwGE 99, 149 = NJW 1996, 2588).
  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80

    Versorgung mit einer Sportbrille

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Der Senat hat insoweit bereits in anderem Zusammenhang auf das Beispiel eines Versicherten verwiesen, der wegen einer Sehschwäche eine Brille tragen muß; dieser ist von der KK zusätzlich auch mit einer Sportbrille zu versorgen, um ihm die Teilnahme am Sportunterricht in der Schule zu ermöglichen (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73); denn der Erwerb einer elementaren Schulausbildung zählt ebenso zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen wie die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen und die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfaßt.
  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 36/76

    Blindenschrift-Schreibmaschine als Hilfsmittel iS der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Die Rechtsprechung hat Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, sondern bei deren Folgen auf beruflichem oder gesellschaftlichem Gebiet sowie bei Freizeitbetätigungen, nicht als Hilfsmittel der KV anerkannt und insoweit zwischen Hilfsmitteln der KV und solchen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff BSHG unterschieden (BSG SozR 2200 § 187 Nr. 1 - elektrische Schreibmaschine bei einer Phokomelie der oberen Gliedmaßen -, BSG SozR 2200 § 182b Nr. 5 - Blindenschrift-Schreibmaschine) sofern sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich für eines dieser Gebiete eingesetzt werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines

    Dazu gehöre nur der Erwerb einer "elementaren Schulausbildung" (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40), wie sie im Rahmen der - hier längst beendeten - Schulpflicht vermittelt werde.

    Dies gilt ebenso für ein Notebook (bzw Laptop), das für den Behinderten im Vergleich zum stationären PC noch vielfältiger einsetzbar ist (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40).

    Die Studierfähigkeit, die mit diesem Hilfsmittel gefördert werden soll, zählt nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens eines Menschen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    Das hat der erkennende Senat bereits früh für den Schulweg (Urteil vom 2.8.1979, SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) und den Schulsport (Urteil vom 22.7.1981, SozR 2200 § 182 Nr. 73 - Sportbrille) entschieden und später auf alle sächlichen Mittel erstreckt, die einem behinderten Kind oder Jugendlichen die Teilnahme am gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinbildenden Unterricht ermöglichen (Urteil vom 26.5.1983, SozR 2200 § 182b Nr. 28 - Mikroportanlage; Urteil vom 6.2.1997, SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 - behinderungsgerecht ausgestatteter PC; Urteil vom 30.1.2001, SozR 3-2500 § 33 Nr. 40 Notebook für Jurastudium) .
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Zu den Aufgaben der Krankenkassen gehört danach auch die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSGE 30, 151, 153; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 S 126 und BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40 S 224).

    An diesem aus der historischen Entwicklung der Hilfsmittelversorgung in der GKV abgeleiteten Verständnis (zuletzt eingehend dazu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 RdNr 13 mwN) hat das BSG auch unter Geltung des § 33 SGB V ab 1989 unverändert festgehalten (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 S 126 und BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40 S 224); hiervon abzuweichen besteht kein Anlass.

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