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   BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R   

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BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R (https://dejure.org/1998,117)
BSG, Entscheidung vom 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R (https://dejure.org/1998,117)
BSG, Entscheidung vom 16. April 1998 - B 3 KR 9/97 R (https://dejure.org/1998,117)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Hilfsmitteleigenschaft - Heil- und Hilfsmittel von umstrittenem therapeutischen Nutzen - Hilfsmittelverzeichnis - Handbike-Zusatzgerät - Rollstuhl-Bike - Anforderungen an den Klageantrag

  • Judicialis

    SGB V § 33 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit der Ausstattung des Rollstuhls eines querschnittsgelähmten Jugendlichen mit einem Rollstuhl-Bike

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (210)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit -

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R
    Darunter fallen Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5; SozR 2200 § 182b Nr. 6).

    Die Vermeidung einer Isolation durch Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Kommunikation hat die Rechtsprechung des BSG älteren und behinderten Menschen stets als ein elementares Bedürfnis angesehen, das die Eintrittspflicht der gesetzlichen KV rechtfertigt (BSG Urteil vom 24. Januar 1990 - 3/8 RK 16/87; vom 22. Mai 1984 - 8 RK 45/83 = SozR 2200 § 182b Nr. 30; Urteil vom 3. November 1993 - 1 RK 42/92 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).

    Das ist bei Gegenständen der Fall, die jeder Mensch oder jedenfalls die große Mehrzahl aller Menschen besitzt (BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr. 2 - orthopädische Schuhe als Ersatz für normale Schuhe -, BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 - Schreibtelefon als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 - antiallergenes Bettzeug als Ersatz für normale Kissen- und Matratzenbezüge), oder wenn davon auszugehen ist, daß ein Hilfsmittel, das zusätzlich in einer völlig anderen, behinderungsunabhängigen, dem alltäglichen Gebrauch zuzurechnenden Weise genutzt werden kann, auch mit hoher Wahrscheinlichkeit so genutzt werden wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - Lese-Sprechgerät mit PC-Funktion).

  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R
    Das BSG hat wiederholt deutlich gemacht, daß das Hilfsmittelverzeichnis nicht die Aufgabe hat, abschließend (als Positivliste) darüber zu befinden, welche Hilfsmittel der Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) beanspruchen kann, sondern für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe darstellt (BSG vom 23. August 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; zuletzt BSG vom 29. September 1997, 8 RKn 27/96, zur Veröffentlichung vorgesehen - Tandem-Therapiefahrrad).

    Denn die ärztliche Verordnung ist nicht Voraussetzung für die Versorgung mit einem Hilfsmittel, der Arztvorbehalt des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt insoweit nicht (s § 15 Abs. 3 SGB V; Noftz in: Hauck/Haines, SGB V, § 15 RdNr 17aE, BSG Urteil vom 29. September 1997, 8 RKn 27/96).

    Der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einer mechanischen Zugvorrichtung für seinen Rollstuhl ergibt sich nicht bereits aus der nach den Feststellungen des LSG vorliegenden vertragsärztlichen Verordnung (s Urteil des 8. Senats des BSG vom 29. September 1997, 8 RKn 27/96 mwN).

  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R
    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, daß eine Klage auf eine nur allgemein umschriebene Leistung zulässig ist, wenn die Entscheidung über die Art der Gewährung (Leihe oder Übereignung) und auch die Spezifizierung der geschuldeten Leistung im Zusammenwirken der Behörde mit dem Leistungsempfänger erfolgt (SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

    Das BSG hat wiederholt deutlich gemacht, daß das Hilfsmittelverzeichnis nicht die Aufgabe hat, abschließend (als Positivliste) darüber zu befinden, welche Hilfsmittel der Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) beanspruchen kann, sondern für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe darstellt (BSG vom 23. August 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; zuletzt BSG vom 29. September 1997, 8 RKn 27/96, zur Veröffentlichung vorgesehen - Tandem-Therapiefahrrad).

    Das ist bei Gegenständen der Fall, die jeder Mensch oder jedenfalls die große Mehrzahl aller Menschen besitzt (BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr. 2 - orthopädische Schuhe als Ersatz für normale Schuhe -, BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 - Schreibtelefon als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 - antiallergenes Bettzeug als Ersatz für normale Kissen- und Matratzenbezüge), oder wenn davon auszugehen ist, daß ein Hilfsmittel, das zusätzlich in einer völlig anderen, behinderungsunabhängigen, dem alltäglichen Gebrauch zuzurechnenden Weise genutzt werden kann, auch mit hoher Wahrscheinlichkeit so genutzt werden wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - Lese-Sprechgerät mit PC-Funktion).

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R
    Die Frage, ob ein Mittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, stellt sich für einen Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist, erst dann, wenn er in nennenswertem Umfang auch von insoweit nicht betroffenen Menschen benutzt wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 19).

    Das ist bei Gegenständen der Fall, die jeder Mensch oder jedenfalls die große Mehrzahl aller Menschen besitzt (BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr. 2 - orthopädische Schuhe als Ersatz für normale Schuhe -, BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 - Schreibtelefon als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 - antiallergenes Bettzeug als Ersatz für normale Kissen- und Matratzenbezüge), oder wenn davon auszugehen ist, daß ein Hilfsmittel, das zusätzlich in einer völlig anderen, behinderungsunabhängigen, dem alltäglichen Gebrauch zuzurechnenden Weise genutzt werden kann, auch mit hoher Wahrscheinlichkeit so genutzt werden wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - Lese-Sprechgerät mit PC-Funktion).

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R
    Der Begriff der Erforderlichkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne ist, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) inhaltlich enger als iS des § 13 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und iS des § 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) iVm §§ 9 und 10 Eingliederungshilfe-VO (EinglHilfe-VO).

    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung zu § 182b Reichsversicherungsordnung - RVO - (BSG SozR 2200 § 182b Nrn 30 und 37) sowie zu § 33 SGB V (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 und 17 ).

  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R
    Das Handbike-Zusatzgerät ist für den Kläger erforderlich iS des § 33 SGB V. Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 und 5) erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird.

    Die durch das Handbike-Zusatzgerät erweiterte Nutzungsmöglichkeit des Rollstuhls kann bei dem jugendlichen Kläger nicht nur dem Bereich der Freizeitgestaltung, der in früheren Entscheidungen (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nrn 30, 34; SozR 3-2500 § 33 Nr. 3) häufig auch mit dem in diesem Zusammenhang mißverständlichen Begriff "privater Bereich" bezeichnet worden ist, zugeordnet werden.

  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 61/79

    Blattwendegerät als Hilfsmittel iS der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R
    Hilfsmittel, die dazu dienen, lediglich die Folgen und Auswirkungen der Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem und wirtschaftlichem Gebiet sowie im Bereich der Freizeitgestaltung, zu beseitigen oder zu mildern, müssen die gesetzlichen KKn nicht zur Verfügung stellen (BSGE 50, 77, 78 = SozR 2200 § 182b Nr. 17).

    Es genügt, daß ein Mittel Ersatz- oder Ergänzungsfunktionen wahrnimmt (BSGE 50, 77, 78 = SozR 2200 § 182b Nr. 17; SozR 2200 § 182b Nrn 25 und 26).

  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 9/76

    Orthopädische Schuhe als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R
    Das ist bei Gegenständen der Fall, die jeder Mensch oder jedenfalls die große Mehrzahl aller Menschen besitzt (BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr. 2 - orthopädische Schuhe als Ersatz für normale Schuhe -, BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 - Schreibtelefon als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 - antiallergenes Bettzeug als Ersatz für normale Kissen- und Matratzenbezüge), oder wenn davon auszugehen ist, daß ein Hilfsmittel, das zusätzlich in einer völlig anderen, behinderungsunabhängigen, dem alltäglichen Gebrauch zuzurechnenden Weise genutzt werden kann, auch mit hoher Wahrscheinlichkeit so genutzt werden wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - Lese-Sprechgerät mit PC-Funktion).
  • BSG, 05.05.1988 - 6 RKa 27/87

    Kassenarzt - Regreß - Nichtbeachtung eines Verbots - Wirtschaftlichkeit -

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R
    Selbst wenn Nr. 8 der Heil- und HilfsmittelRL die Ärzte an das Hilfsmittelverzeichnis bände (vgl jedoch BSG vom 5. Mai 1988, BSGE 63, 163 ff zu Nr. 21h der ArzneimittelRL), hätte dies nicht zwangsläufig auch für den Leistungsanspruch des Versicherten gegen den Krankenversicherungsträger zu gelten.
  • BSG, 10.05.1995 - 1 RK 18/94

    Antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge als Heilmittel

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R
    Das ist bei Gegenständen der Fall, die jeder Mensch oder jedenfalls die große Mehrzahl aller Menschen besitzt (BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr. 2 - orthopädische Schuhe als Ersatz für normale Schuhe -, BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 - Schreibtelefon als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 - antiallergenes Bettzeug als Ersatz für normale Kissen- und Matratzenbezüge), oder wenn davon auszugehen ist, daß ein Hilfsmittel, das zusätzlich in einer völlig anderen, behinderungsunabhängigen, dem alltäglichen Gebrauch zuzurechnenden Weise genutzt werden kann, auch mit hoher Wahrscheinlichkeit so genutzt werden wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - Lese-Sprechgerät mit PC-Funktion).
  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 43/89

    Anspruch eines Sehbehinderten auf Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät

  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

  • BSG, 22.05.1984 - 8 RK 45/83

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel für Gehörlose

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95

    Luftreinigungsgerät als Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung, allgemeiner

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

  • BSG, 24.01.1990 - 8 RK 16/87

    Zur Kostenübernahme von Hilfsmitteln bei Querschnittslähmung

  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80

    Versorgung mit einer Sportbrille

  • BSG, 30.04.1986 - 2 RU 15/85

    Pfändung und Abtretung von Renten - Gesetzliche Renten-und Unfallversicherung

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Wirtschaftlicher Maßstab hierfür sind im Fall der Klägerin die durchschnittlichen Anschaffungskosten für ein handelsübliches Markenfahrrad für Damen mit zwei Rädern (vgl allg: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 160 - Rollstuhl-Bike) ; diesen Durchschnittspreis wird das LSG zu ermitteln haben.
  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Anspruch eines Versicherten auf mobile elektrisch

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) .
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) .
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