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   BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R   

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BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R (https://dejure.org/2002,272)
BSG, Entscheidung vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R (https://dejure.org/2002,272)
BSG, Entscheidung vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R (https://dejure.org/2002,272)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung - Versicherungsschutz als Leistungsbezieher nach dem SGB 3 seit mehr als sechs Monaten - Beurteilung - versicherungsrechtlicher Status - Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Krankengeld bei längerer Arbeitslosigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Krankengeld; Versagung des Krankengeldes wegen Zumutbarkeit der Umschulung und Einarbeitung in einem gleichwertigen Beruf; Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation

  • Judicialis

    SGB V § 44

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung des versicherungsrechtlichen Status

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 72
  • NZS 2003, 545 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (195)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Fallpauschale - Kassenwechsel -

    Auszug aus BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R
    Abgesehen davon, dass diese Auffassung mit der Rechtsprechung des Senats zum Kassenwechsel nicht in Einklang zu bringen wäre (BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f), ergibt schon der Wortlaut von § 19 Abs. 2 SGB V, dass das Gesetz den Übergang in die freiwillige Mitgliedschaft als einen Fall der Beendigung iS von § 19 Abs. 1 SGB V ansieht; dann würde es nicht einleuchten, wenn der Wechsel in ein neues Pflichtversicherungsverhältnis anders zu behandeln wäre, zumal gerade dieser mit einem obligatorischen Kassenwechsel verbunden sein kann.

    Infolgedessen kann bei der Frage, an welcher Tätigkeit die Einsatzfähigkeit des Versicherten zu messen ist, wenn über seine Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit entschieden werden muss, ebenso wie bei den Leistungsansprüchen als solchen (vgl dazu nochmals BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18) immer nur vom jeweils aktuellen Versicherungsverhältnis ausgegangen werden.

    Die in § 19 Abs. 1 SGB V niedergelegte Entscheidung des Gesetzgebers, mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses alle daraus abzuleitenden Ansprüche erlöschen zu lassen, lässt auch eine Entstehung von Ansprüchen nach dem Versicherungsende nicht zu (vgl für die Fälle des Kassenwechsels nochmals BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18).

  • BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 74/84

    Erstattung von Krankengeld unter den Leistungsträgern von Sozialleistungen -

    Auszug aus BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R
    Beim Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während einer Arbeitslosigkeit, die sich wie beim Kläger nicht nahtlos an eine während der letzten Beschäftigung eingetretene Arbeitsunfähigkeit anschließe, komme es auf die Einsatzfähigkeit in denjenigen Tätigkeiten an, für die sich der Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen habe (Hinweis auf BSG SozR 4100 § 105b Nr. 4 S 18; SozR 3-4100 § 105b Nr. 2 S 7).

    Da die KVdA den Leistungsbezug und dieser die Vermittelbarkeit des Versicherten voraussetzt, hat die bisherige Rechtsprechung zu § 105b AFG den Versicherten als arbeitsunfähig angesehen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsvermittlung (objektiv) nicht zur Verfügung stand (vgl BSG SozR 4100 § 105b Nr. 4 S 19; BSG SozR 3-4100 § 105b Nr. 2 S 6; so auch Gagel/Winkler, SGB III Stand: März 2002, § 126 RdNr 5).

    Das LSG Rheinland-Pfalz bezieht sich auf die schon erwähnten Entscheidungen des 7. Senats des BSG vom 25. Juli 1985 (BSG SozR 4100 § 105b Nr. 4) und des erkennenden Senats vom 28. September 1993 (BSGE 73, 121 = SozR 3-4100 § 158 Nr. 1) und vom 3. November 1993 (BSG SozR 3-2500 § 48 Nr. 5), in denen zwischen dem Beginn der Erkrankung und dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung jedoch nicht differenziert wird.

  • BSG, 28.09.1993 - 1 RK 46/92

    Dauernde Arbeitsunfähigkeit - Erschöpfung des Krankengeldanspruchs -

    Auszug aus BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R
    Soweit frühere Rechtsprechung des Senats zum SGB V eine andere Auslegung zulassen sollte (etwa im Wege des Gegenschlusses aus den Urteilen BSG SozR 3-2500 § 48 Nr. 5 und BSGE 73, 121 = SozR 3-4100 § 158 Nr. 1), wird sie nicht aufrechterhalten.

    Das LSG Rheinland-Pfalz bezieht sich auf die schon erwähnten Entscheidungen des 7. Senats des BSG vom 25. Juli 1985 (BSG SozR 4100 § 105b Nr. 4) und des erkennenden Senats vom 28. September 1993 (BSGE 73, 121 = SozR 3-4100 § 158 Nr. 1) und vom 3. November 1993 (BSG SozR 3-2500 § 48 Nr. 5), in denen zwischen dem Beginn der Erkrankung und dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung jedoch nicht differenziert wird.

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R
    Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist (Senatsurteil vom 8. Februar 2000 - BSGE 85, 271, 273 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 12 f; ebenso Senatsurteil vom 14. Februar 2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S 22 f).

    Die fehlende Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit kann ihm nur dann ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wird (vgl Senatsurteil vom 8. Februar 2000 - BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 16 f).

  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 10/93

    Wiederaufleben des Krankengeldes - Erwerbstätigkeit - Teilnahme an

    Auszug aus BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R
    Soweit frühere Rechtsprechung des Senats zum SGB V eine andere Auslegung zulassen sollte (etwa im Wege des Gegenschlusses aus den Urteilen BSG SozR 3-2500 § 48 Nr. 5 und BSGE 73, 121 = SozR 3-4100 § 158 Nr. 1), wird sie nicht aufrechterhalten.

    Das LSG Rheinland-Pfalz bezieht sich auf die schon erwähnten Entscheidungen des 7. Senats des BSG vom 25. Juli 1985 (BSG SozR 4100 § 105b Nr. 4) und des erkennenden Senats vom 28. September 1993 (BSGE 73, 121 = SozR 3-4100 § 158 Nr. 1) und vom 3. November 1993 (BSG SozR 3-2500 § 48 Nr. 5), in denen zwischen dem Beginn der Erkrankung und dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung jedoch nicht differenziert wird.

  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 35/95

    Arbeitslosenhilfe bei Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R
    Beim Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während einer Arbeitslosigkeit, die sich wie beim Kläger nicht nahtlos an eine während der letzten Beschäftigung eingetretene Arbeitsunfähigkeit anschließe, komme es auf die Einsatzfähigkeit in denjenigen Tätigkeiten an, für die sich der Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen habe (Hinweis auf BSG SozR 4100 § 105b Nr. 4 S 18; SozR 3-4100 § 105b Nr. 2 S 7).

    Da die KVdA den Leistungsbezug und dieser die Vermittelbarkeit des Versicherten voraussetzt, hat die bisherige Rechtsprechung zu § 105b AFG den Versicherten als arbeitsunfähig angesehen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsvermittlung (objektiv) nicht zur Verfügung stand (vgl BSG SozR 4100 § 105b Nr. 4 S 19; BSG SozR 3-4100 § 105b Nr. 2 S 6; so auch Gagel/Winkler, SGB III Stand: März 2002, § 126 RdNr 5).

  • BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R

    Krankengeld - nachgehender Leistungsanspruch - nachwirkender Versicherungsschutz

    Auszug aus BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R
    Nur wenn vorher eine Pflichtmitgliedschaft bestand und nach deren Ende keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, erlaubt § 19 Abs. 2 SGB V noch Leistungsansprüche aus der früheren Versicherung, die aber auf längstens einen Monat begrenzt sind (zu deren Subsidiarität vgl BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 5).

    Ähnlich wäre im Falle eines nachgehenden Anspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V zu entscheiden, denn dabei handelt es sich um einen Anspruch aus der Beschäftigtenversicherung, wie der Senat inzwischen geklärt hat (BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 5).

  • BSG, 17.08.1982 - 3 RK 28/81

    Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Bronchialcarzinom; Beschäftigungsnachgang trotz

    Auszug aus BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R
    Damit hat der Senat auf Grundsätze zurückgegriffen, die schon zum alten Recht entwickelt worden waren und durch das SGB V nicht überholt sind (erstmals wohl BSGE 25, 76 = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 54, 62 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; Schmidt in Peters, Handbuch der KV, Stand Oktober 2001, § 46 SGB V RdNr 33 mwN).
  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 32/01 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

    Auszug aus BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R
    Für die anders lautende Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 7. Juni 2001 (L 5 KR 67/00, dazu Revisionsverfahren B 1 KR 32/01 R mit Senatsurteil vom 19. September 2002) kann die bisherige Rechtsprechung des BSG nicht herangezogen werden.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.1997 - L 4 KR 1128/95

    Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld

    Auszug aus BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R
    Die Gegenmeinung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 12. Dezember 1997 - L 4 Kr 1128/95 - EzS 90/211 = E-LSG KR-140) überzeugt den Senat nicht.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.06.2001 - L 5 KR 67/00
  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 82/75

    Krankengeld - Berechnung - Arbeitsentgelt für Eintritt der Arbeitsunfähigkeit -

  • BSG, 18.03.1966 - 3 RK 58/62

    Arbeitsunfähigkeit und Beginn des Krankengeldes

  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 14/64

    Geschäftsunfähiger Versicherter - Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit - Ärztliche

  • BSG, 23.02.1967 - 5 RKn 112/64

    Arbeitsunfähigkeit - Krankengeldanspruch - Zahlungsbeginn - Tag der ärztlichen

  • LSG Sachsen, 26.05.1998 - L 2 U 7/98

    Unfallversicherung - Übergangsgeld - Regelbemessung - unbillige Härte

  • BSG, 02.10.1970 - 3 RK 6/70
  • BSG, 15.12.1993 - 1 RK 20/93
  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 12/85

    Beiladung eines Leistungsträgers - Erstattungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit -

  • BSG, 24.05.1978 - 4 RJ 69/77

    Begriff der AU und der Arbeitserprobung - Anwendung des

  • BSG, 27.02.1984 - 3 RK 8/83

    Voraussetzungen für eine Gewährung von Krankengeld - Anforderungen an die

  • BSG, 02.02.1984 - 8 RK 43/82

    Arbeitsunfähigkeit - Arbeitslosenhilfe - Wiederaufgelebtes Krankengeld -

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R

    Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit - Verweisbarkeit - bisherige Tätigkeit - Verlust

  • BSG, 10.03.1987 - 3 RK 31/86

    Krankengeld - Arbeitslosenhilfe - Dauer der Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Denn für die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses setzt § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht Arbeitsunfähigkeit, sondern einen Anspruch auf Krg voraus, der seinerseits nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich nur auf Grund ärztlicher Feststellung entsteht (vgl Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - unter II 1, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - B 1 KR 24/02 B -, Juris Nr KSRE 076431317; Senat, BSGE 90, 72, 75 und 81 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 32 und 38 ff).

    Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender Arbeitsunfähigkeit sollen beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl BSGE 24, 278, 279 = SozR Nr. 16 zu § 182 Reichsversicherungsordnung mwN zur Entstehungsgeschichte der im SGB V insoweit unveränderten Regelung; BSGE 26, 111, 112 = SozR Nr. 19 zu § 182 RVO; BSGE 90, 72, 81 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 38).

    Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (vgl - dies als selbstverständlich voraussetzend - BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 5; BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10; vgl zuletzt Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - unter II 1a).

    Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit akzeptiert und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei Arbeitsunfähigkeit nicht hätte erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der gesamten Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt - richtigerweise - als arbeitsunfähig behandelt worden (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10).

    Ausgangspunkt der Verteilung von Obliegenheiten und Risiken zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger ist, dass der kraft des Mitgliedschaftsverhältnisses hierzu berechtigte Versicherte einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt aufzusuchen und seine Beschwerden zu schildern hat, um die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krg zu erreichen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84 S 167 f; Senat, BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 16; Senat, BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 42).

  • SG Mainz, 31.08.2015 - S 3 KR 405/13

    Krankenversicherung - Krankengeld - Fortbestehen des Anspruchs bei

    Der 1. Senat des BSG vertritt die Auffassung, dass es für die Entstehung des Anspruchs auch bei Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern auf deren ärztliche Feststellung ankomme (BSG, Urteil vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R - Rn. 35; BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R - Rn. 29).

    Die Tatsache, dass vor 1961 Anknüpfungspunkt für den Krankengeldanspruch stets der tatsächliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit war, spricht - neben dem klaren Wortlaut - auch dagegen, dass in den Fällen, in denen im Gesetz (ggf. mittelbar) auf den tatsächlichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird (§ 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 46 Satz 2, Satz 3 SGB V a.F.) eigentlich der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung gemeint sein könnte (so aber BSG, Urteil vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R - Rn. 35).

    4.7.5 Das vom BSG angenommene Erfordernis der erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit entfaltete möglicherweise erstmals im Urteil vom 19.09.2002 (B 1 KR 11/02 R) Wirkung.

    Der dortige Kläger hatte im Revisionsverfahren geltend gemacht, er sei seit der Zeit vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig gewesen, so dass Bezugstätigkeit für die Frage der Arbeitsunfähigkeit weiterhin die seinerzeit ausgeübte Erwerbstätigkeit sein müsse (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R - Rn. 7).

    Das BSG hatte die Frage der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit nicht für klärungsbedürftig gehalten (BSG, Urteil vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R - Rn. 31), weil ein Versicherter, der "das Ende der bescheinigten AU' akzeptiere und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beziehe, die er bei Arbeitsunfähigkeit nicht erhalten hätte, nicht mehr damit "gehört werden' könne, er sei in dieser Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt als arbeitsunfähig behandelt worden; die "fehlende Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit' könne ihm nur dann ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden, wenn er seinerseits alles in seiner Macht stehende getan habe, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert werde (BSG, Urteil vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R - Rn. 37).

    Zunächst wird (unter Zitation des Urteils des BSG vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R) die (sprachlich unsinnige) Behauptung aufgestellt, "das Gesetz' gehe davon aus, dass ein in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigter Versicherter selbst die notwendigen Schritte unternehme, um die mögliche Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen (ebd.).

  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Dabei ist grundsätzlich der zu diesem konkreten Zeitpunkt bestehende Versicherungsschutz maßgebend ( vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 41; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, RdNr 31) .
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