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   BSG, 23.03.1993 - 12 RK 45/92   

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BSG, 23.03.1993 - 12 RK 45/92 (https://dejure.org/1993,2735)
BSG, Entscheidung vom 23.03.1993 - 12 RK 45/92 (https://dejure.org/1993,2735)
BSG, Entscheidung vom 23. März 1993 - 12 RK 45/92 (https://dejure.org/1993,2735)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3021 (Ls.)
  • VersR 1994, 376
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91

    Studenten - Begrenzung der Krankenversicherung - Alter - Fachstudienzeit -

    Auszug aus BSG, 23.03.1993 - 12 RK 45/92
    Bei Anwendung dieser Vorschrift ist ihr krankenversicherungsrechtlicher Charakter und Zusammenhang von - Bedeutung, wie ihn der Senat in seinem Urteil zur Begrenzung der KVdS vom 30. September 1992 (12 RK 40/91; demnächst in BSGE 71 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 = NZS 1993, 111) dargestellt hat.

    Er hat vielmehr entschieden, daß der Gedanke der Mißbrauchsabwehr zwar den Anstoß für die Begrenzung der KVdS gegeben habe, die gesetzliche Regelung aber nicht auf die Abwehr einer mißbräuchlichen Begründung der Versicherung beschränkt, sondern durch die Einführung allgemeiner Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters vorgenommen worden ist, die nur ausnahmsweise überschritten werden dürfen (vgl. das erwähnte Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91; demnächst in BSGE 71 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 = NZS 1993, 111).

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 50/91

    Student - Überschreitung der Altersgrenze

    Auszug aus BSG, 23.03.1993 - 12 RK 45/92
    Ob das vorangegangene Aufbaustudium in Umweltwissenschaften dazu geeignet gewesen wäre, weil es als Teil einer einheitlichen Ausbildung zum Umweltphysiker angesehen werden könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Versicherungspflicht während dieser Zeit nicht im Streit ist (vgl. zu einem Aufbaustudium in einem Sonderfall BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 6).
  • BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R

    Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

    Damit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 10) .

    So gehören Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen und Studienkollegiaten, die an einer Universität ein Eignungsverfahren für den Hochschulzugang durchlaufen, trotz Einschreibung nicht zu den krankenversicherungspflichtigen Studenten (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S 36 mwN) .

    Dass Doktoranden nicht zu den Studenten iS des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 1 SGB V gehören, lässt Halbs 2 der Vorschrift erkennen, wo von "Fachsemestern" und der "Fachstudienzeit" die Rede ist (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S 36) .

    Denn dieses dient ausschließlich dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S 36) .

  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2015 - L 4 KR 2691/14

    Kranken- und Pflegeversicherung - Promotionsstudent ist nicht

    Mit Bescheid vom 7. August 2013 setzte die Beklagte zu 1) unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. März 1993 - 12 RK 45/92 -, in juris ab 1. Oktober 2013 den monatlichen Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung auf EUR 133, 85 und zur Pflegeversicherung auf EUR 20, 66, insgesamt auf EUR 154, 51 fest.

    Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens trug er ergänzend vor, das Urteil des BSG aus dem Jahr 1993 (BSG, Urteil vom 23. März 1993 - 12 RK 45/92 -, a.a.O.) könne zu keiner anderen Beurteilung führen.

    Nach dem Urteil des BSG vom 23. März 1993 (12 RK 45/92, a.a.O.) seien Promotionsstudenten nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten, da das Promotionsstudium nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehöre, da diesem bereits das Bestehen eines Examens vorausgegangen sei.

    Ebenso wenig wie das Urteil des BSG vom 23. März 1993 (12 RK 45/92 -, a.a.O.) trage das Urteil des Bayerischen LSG vom 22. Februar 2001 (L 4 KR 39/99, a.a.O.) zur Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage bei.

    Die (vom SG als alleinige Beklagte geführte) Beklagte zu 1) trat der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 und unter Hinweis auf die Urteile des BSG (Urteil vom 23. März 1993 - 12 RK 45/92 -, a.a.O.) und des Bayerischen LSG (Urteil vom 22. Januar 2001 - L 4 KR 39/99 -, a.a.O.) entgegen.

    Mit seiner Einschreibung als Promotionsstudent erfülle er nicht mehr die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Dem Urteil des BSG vom 23. März 1993 (12 RK 45/92, a.a.O.) sei weiterhin zu folgen.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 23. März 1993 - 12 RK 45/92 -, a.a.O. ausgeführt, dass der dortige Kläger nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums (dort: Physikstudium) während der Anfertigung der Dissertation, auch wenn er weiterhin eingeschrieben sei, um die Universitätseinrichtungen benutzen zu können, nicht mehr Student sei.

    Die Norm lag in dieser Form bereits dem Urteil des BSG vom 23. März 1993 - 12 RK 45/92 -, a.a.O. zugrunde.

    Denn die Länder können durch die Hochschulgesetzgebung die Krankenversicherungspflicht nicht präjudizieren (BSG, Urteil vom 23. März 1993 - 12 RK 45/92 -, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. Februar 2001 - L 4 KR 39/99 -, a.a.O.).

  • BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 1/17 R

    Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

    Damit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 10) .

    So gehören Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen und Studienkollegiaten, die an einer Universität ein Eignungsverfahren für den Hochschulzugang durchlaufen, trotz Einschreibung nicht zu den krankenversicherungspflichtigen Studenten (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S 36 mwN) .

    Dass Doktoranden nicht zu den Studenten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 1 SGB V gehören, lässt Halbs 2 der Vorschrift erkennen, wo von "Fachsemestern" und der "Fachstudienzeit" die Rede ist (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S 36) .

    Denn dieses dient ausschließlich dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S 36) .

  • BSG, 02.03.2015 - B 12 KR 60/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Die Frage sei durch ein Urteil des BSG vom 23.3.1993 (12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 10) nicht geklärt, weil es unter anderen hochschulrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen ergangen sei.

    Sie zeigt die Klärungsbedürftigkeit ihrer Rechtsfrage nicht auf, weil sie nicht hinreichend darauf eingeht, dass ihre Frage vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 5 Nr. 10) bezogen auf die allein entscheidungserhebliche Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V wieder klärungsbedürftig geworden ist.

    Dazu bedürfte es jedoch unter Heranziehung der anerkannten Grundsätze der juristischen Methodenlehre der Darlegung von Gründen für eine rechtlich gebotene abweichende Auslegung der maßgebenden krankenversicherungsrechtlichen Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Die Klägerin nimmt dazu nicht den weiten Gestaltungsspielraum des SGB V-Gesetzgebers in den Blick und befasst sich nicht in ausreichendem Maß mit der von ihr selbst angeführten Entscheidung des BSG (SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S 36 f) und der dortigen Begründung, wonach die Promotion ein bereits erfolgreich "abgeschlossenes" Studium voraussetzt.

  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 26/03 R

    Versicherungsfreiheit - Beitragsfreiheit - Werkstudentenprivileg - Erste

    a) Dieses ist zunächst nur, wer an einer Hochschule eingeschrieben (immatrikuliert) ist (zu diesem Erfordernis bei der Krankenversicherung der Studenten BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S 36).
  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 5/03 R

    Versicherungsfreiheit - Student - Werkstudentenprivileg - Erscheinungsbild -

    a) Dieses ist zunächst nur, wer an einer Hochschule eingeschrieben (immatrikuliert) ist (zu diesem Erfordernis bei der Krankenversicherung der Studenten BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S 36).
  • BSG, 13.02.2013 - B 2 U 24/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 539 Abs 1 Nr 14

    Grundsätzlich sind jedoch in den einzelnen Normen enthaltene Begriffe im Kontext der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Materie auszulegen (vgl zB BSG vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S 35 f, zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, und vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 13 f) , so dass hier der von der Revision angeführte Umkehrschluss keinesfalls zwingend ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2010 - L 1 KR 213/09
    Der Senat schließt sich jedoch nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des 4. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 26. November 1997 - L 4 KR 83/97 - und der des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. März 1993 - 12 RK 45/92 (BSG SozR 3- 2500 § 5 Nr. 10) an, wonach Promotionsstudenten nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig sind (so auch die Meinung in der Literatur, vgl. Peters, Kasseler Kommentar, Band I, Stand: Juni 2007, § 5 Rdnr. 88; Baier, Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Bd. 1, Stand: März 2007, § 5 Rdnr. 31; Just, Becker/Kinggreen, SGB V, 2008, § 5 Rdnr. 37; Gerlach, Hauck/Haines, SGB V, § 5 Rdnr. 383; auch Bundesversicherungsamt, Schreiben vom 18. Mai 2009 -Bl. 88 GA).

    Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V für Doktoranden sind diese Erwägungen heranzuziehen und es ist der krankenversicherungsrechtliche Charakter der Vorschrift von Bedeutung (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S. 36 mit Hinweis auf BSG SozR 3- 2500 § 5 Nr. 4).

    Es kommt nicht auf die Gründe an, die hochschulrechtlich Anlass sind, für Personen, die nicht mehr Studenten im engeren Sinne sind, eine Einschreibung vorzusehen, um sie in die Universitäten einzugliedern und sie hochschulrechtlich zu erfassen (BSG SozR 3- 2500 § 5 Nr. 10 S. 36).

    Die mit der freiwilligen Weiterversicherung verbundene Beitragsbelastung ist zumutbar (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 10 S. 38).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - L 9 KR 4/16

    Krankenversicherung der Studenten - Promotionsstudent ist nicht

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. März 1993 - 12 RK 45/92 - ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2014 - L 1 KR 400/12 - und Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2015 - L 4 KR 2691/14 - ; jeweils juris) besteht keine Versicherungspflicht für Personen, die nicht als Student, sondern als Doktorand eingeschrieben sind.

    Damit sind die Gründe nicht identisch, die hochschulrechtlich Anlass sein mögen, auch für solche Personen an den Universitäten, die nicht zu den Studenten im engeren Sinne gehören, eine Einschreibung vorzusehen, um sie in die Universitäten einzugliedern und sie hochschulrechtlich zu erfassen (BSG, Urteil vom 23. März 1993 - 12 RK 45/92 -, juris).

  • SG Mannheim, 14.05.2014 - S 4 KR 4044/13

    Grenzen einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten -

    Mit dem Bescheid vom 07.08.2013 wurde der Kläger bezüglich der Tatsache, dass ein Promotionsstudium nicht die Krankenversicherung der Studenten verlängere, auf das BSG-Urteil vom 23.03.1993, 12 RK 45/92, verwiesen.

    Zu Recht verweist die Beklagte insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 23.03.1993 (12 RK 45/92).

    Zu Recht hat das Bundessozialgericht im genannten Urteil (12 RK 45/92) ausgeführt, dass ein Student, der die Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, nicht mehr Student ist, wenn er später während der Anfertigung seiner Dissertation eingeschrieben ist, um die Universitätseinrichtungen benutzen zu können.

  • BSG, 13.08.2015 - B 12 R 22/14 B

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.03.2021 - L 6 U 4/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Promotionsstudent -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.04.2014 - L 1 KR 400/12

    KVdS - Promotion - Student

  • LSG Thüringen, 25.11.2014 - L 6 KR 1323/11

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

  • LSG Bayern, 29.09.2009 - L 5 R 715/08

    Sozialversicherungspflicht - Student eines Promotionsstudiengangs - kein

  • LSG Sachsen, 07.03.2012 - L 1 KR 186/11

    Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung während

  • LSG Bayern, 22.02.2001 - L 4 KR 39/99

    Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und

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