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   BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94   

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https://dejure.org/1995,227
BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94 (https://dejure.org/1995,227)
BSG, Entscheidung vom 20.12.1995 - 6 RKa 55/94 (https://dejure.org/1995,227)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 55/94 (https://dejure.org/1995,227)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 77, 188
  • NZS 1996, 348
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 16.10.1991 - 6 RKa 37/90

    Ermächtigung zur Teilnahme und Widerruf der Beteiligung eines Krankenhausarztes

    Auszug aus BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94
    Er erstreckt sich darauf, ob im ambulanten Bereich eine Versorgungslücke existiert und wie lange zu deren Schließung die Ermächtigung eines Krankenhausarztes geboten ist (SozR 3-2500 § 116 Nr. 1 S 4; BSGE 70, 167, 175 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 17; BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 29).

    Hinsichtlich der strukturell vergleichbaren Entscheidung über die Ermächtigung eines weitergebildeten Krankenhausarztes steht die Rechtsprechung des Senats seit jeher auf dem Standpunkt, daß es sich um eine gebundene Entscheidung in dem Sinne handelt, daß der Krankenhausarzt einen Anspruch auf Ermächtigung hat, soweit die Zulassungsinstanzen beurteilungsfehlerfrei eine Versorgungslücke festgestellt haben (vgl SozR 3-2500 § 116 Nr. 1 S 3).

  • BSG, 06.06.1984 - 6 RKa 7/83

    Krankenhausarzt - Beteiligung eines Krankenhausarztes - Kassenärztliche

    Auszug aus BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94
    Ob im ambulanten Bereich ein Versorgungsdefizit besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab (zB der Anzahl der Ärzte, dem Stand der Krankenhausversorgung, der Bevölkerungsdichte, von Art und Umfang der Nachfrage und von der räumlichen Zuordnung aufgrund der vorhandenen Verkehrsverbindungen), die für sich und in ihrer Abhängigkeit untereinander weitgehend unbestimmt sind (vgl BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5 S 20).

    Verfügt die KÄV bei der Entscheidung über die Notwendigkeit des Betriebs einer Zweigpraxis über einen Beurteilungsspielraum, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die KÄV die durch Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit ermittelten Grenzen eingehalten hat und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, daß im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl SozR 5520 § 29 Nr. 5 S 20; SozR 5520 § 29 Nr. 7 S 28 f).

  • BSG, 28.10.1986 - 6 RKa 11/86

    Beteiligung eines Krankenhausarztes - Kassenärztliche Versorgung - Überweisung

    Auszug aus BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94
    Verfügt die KÄV bei der Entscheidung über die Notwendigkeit des Betriebs einer Zweigpraxis über einen Beurteilungsspielraum, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die KÄV die durch Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit ermittelten Grenzen eingehalten hat und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, daß im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl SozR 5520 § 29 Nr. 5 S 20; SozR 5520 § 29 Nr. 7 S 28 f).
  • LSG Hessen, 29.04.1992 - L 7 Ka 987/90

    Kassenärztliche Vereinigung - Genehmigung - Zweigpraxis - Ermessensspielraum -

    Auszug aus BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94
    Der Rechtsauffassung des Hessischen LSG in dem unveröffentlichten Urteil vom 29. April 1992 - L 7 Ka 987/90 -, derzufolge der KÄV ein weites Ermessen dahingehend eingeräumt sei, durch die Gestattung von Zweigpraxen den Zugang der Versicherten zu einer Kassenpraxis zu erleichtern und ihnen die Auswahl unter mehreren zugelassenen Ärzten zu ermöglichen, folgt der Senat nicht.
  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

    Auszug aus BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94
    Er erstreckt sich darauf, ob im ambulanten Bereich eine Versorgungslücke existiert und wie lange zu deren Schließung die Ermächtigung eines Krankenhausarztes geboten ist (SozR 3-2500 § 116 Nr. 1 S 4; BSGE 70, 167, 175 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 17; BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 29).
  • BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91

    Krankenhausarzt - Vertragsarzt - Funktionsnachfolge

    Auszug aus BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94
    Er erstreckt sich darauf, ob im ambulanten Bereich eine Versorgungslücke existiert und wie lange zu deren Schließung die Ermächtigung eines Krankenhausarztes geboten ist (SozR 3-2500 § 116 Nr. 1 S 4; BSGE 70, 167, 175 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 17; BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 29).
  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Spiegelbildlich zum Wahlrecht der Versicherten sind die Vertragsärzte nicht gehindert, alle Versicherten, die sie als Behandler gewählt haben, auch dann zu behandeln, wenn diese von auswärts kommen (s hierzu schon BSGE 77, 188, 191 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 28).

    Bereits in seinem Urteil vom 20.12.1995 (BSGE 77, 188, 190 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 27) hatte der Senat - zu der für Zweigpraxen nach altem Recht geltenden Regelung - ausgeführt, dass die üblicherweise mit einer Übertragung von Kompetenzen auf die Zulassungsgremien verbundenen Gesichtspunkte im Falle einer Zweigpraxisgenehmigung nicht gegeben seien.

    Zwar erscheint es denkbar, dass die Bedarfsplanung im Wege der Gründung von Zweigpraxen unterlaufen werden kann (so ua LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2008 - L 11 KA 47/08 - MedR 2009, 361, juris RdNr 52; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, 2008, § 24 Ärzte-ZV RdNr 63; kritisch auch Dahm/Ratzel, MedR 2006, 555, 563; vgl auch BSGE 77, 188, 190 f = SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 27 f - für Zweigpraxen nach altem Recht).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20.12.1995 (BSGE 77, 188, 193 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 30) ausgeführt hat, dass die Erteilung einer Zweigpraxisgenehmigung an Ärzte, die in einer anderen politischen Gemeinde ihren Praxissitz haben, zu Recht als nachrangig angesehen worden sei, bezog sich diese Aussage nicht auf die Nachrangigkeit im Sinne einer Voraussetzung für eine Anfechtungsberechtigung im Rahmen einer defensiven Konkurrentenklage und ist im Übrigen im Kontext mit der seinerzeit auch bei Zweigpraxisgenehmigungen erforderlichen Bedarfsprüfung zu sehen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es im Übrigen nicht Aufgabe der KÄV, die Versorgung der Versicherten in der Weise zu optimieren, dass sie in jedem Ort bzw Ortsteil die Auswahl zwischen mindestens zwei am Ort praktizierenden Vertragsärzten haben (s hierzu schon BSGE 77, 188, 191 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 28); auch ein entsprechender Anspruch der Versicherten besteht ungeachtet der in § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V verbrieften Arztwahlfreiheit nicht (BSGE aaO S 193 = SozR aaO S 30 f).

    Ebenso hat das BSG der KÄV bei der Beantwortung der Frage, ob der Betrieb einer Zweigpraxis (nach altem Recht) zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung in einer Gemeinde oder einem Ortsteil notwendig ist, einen Beurteilungsspielraum eingeräumt (BSGE 77, 188, 191 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 29).

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Das kommt besonders deutlich in § 24 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) zum Ausdruck, wonach die Zulassung für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz) erfolgt (vgl BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 26; BSGE 79, 152, 155 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 1 S 4).
  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige

    Der Begriff "Ort der Niederlassung" meint nach der Rechtsprechung des Senats den konkreten Ort der Praxis des Vertragsarztes, der durch die Praxisanschrift gekennzeichnet ist (stRspr des Senats, vgl BSGE 77, 188, 189 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 26; BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31/32; BSGE 86, 121, 122 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13; zuletzt BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - RdNr 35, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 vorgesehen) .
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