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   BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 12/99 R   

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https://dejure.org/1999,737
BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 12/99 R (https://dejure.org/1999,737)
BSG, Entscheidung vom 08.12.1999 - B 12 KR 12/99 R (https://dejure.org/1999,737)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - B 12 KR 12/99 R (https://dejure.org/1999,737)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Befreiung - Aufklärung - Höhere Beiträge

  • Judicialis

    SGB V § 5 Abs 1 Nr 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wegen Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze, Nachwirkung des Befreiungsbescheides, Rücknahme eines rechtswidrigen Befreiungsbescheides

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nach Befreiung von der Krankenversicherungspflicht keine Rentnerkrankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 85, 208
  • NZS 2000, 457 (Ls.)
  • DB 1999, 2647
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 07.12.1989 - 12 RK 19/87

    Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze, Feststellungsklage wegen

    Auszug aus BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 12/99 R
    Außerdem ist der Jahresarbeitsverdienst vorausschauend zu beurteilen, so daß im Laufe des Jahres eintretende Erhöhungen des Entgelts bei der Beurteilung zum Jahresbeginn noch nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl BSGE 66, 124 = SozR 2200 § 165 Nr. 97).
  • BSG, 25.02.1997 - 12 RK 4/96

    Rahmenfrist für die Vorversicherungszeit in der KVdR

    Auszug aus BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 12/99 R
    Er hat dies auch damit begründet, daß Sachleistungen der Krankenversicherung ohnehin nachträglich nicht erbracht werden können und Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit vermieden werden (vgl zuletzt BSGE 80, 102, 107 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 33 S 133 mwN).
  • BSG, 18.12.1963 - 3 RK 8/62

    Versicherungsfreiheit für das Beschäftigungsverhältnis als tätiger Beamter;

    Auszug aus BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 12/99 R
    Allerdings hat das BSG wiederholt entschieden, daß die Versicherungspflicht und die Befreiung davon tatbestandsbezogen beurteilt werden müssen (vgl für die Angestelltenversicherung BSGE 20, 133 = SozR RVO § 165 Nr. 42 und für die Krankenversicherung BSGE 34, 205 = SozR RVO § 165 Nr. 69).
  • BSG, 23.06.1972 - 3 RK 43/70

    Befreiung von der Versicherungspflicht - Rentner - Antrag auf weitere Rente -

    Auszug aus BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 12/99 R
    Allerdings hat das BSG wiederholt entschieden, daß die Versicherungspflicht und die Befreiung davon tatbestandsbezogen beurteilt werden müssen (vgl für die Angestelltenversicherung BSGE 20, 133 = SozR RVO § 165 Nr. 42 und für die Krankenversicherung BSGE 34, 205 = SozR RVO § 165 Nr. 69).
  • BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 6/16 R

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen - Finanzierungsanteile des

    Dies mag grundsätzlich unzulässig sein (vgl dazu BSG Urteil vom 8.12.1999 - B 12 KR 12/99 R - BSGE 85, 208, 213 = SozR 3-2500 § 8 Nr. 4 S 22; BSG Urteil vom 8.12.1999 - B 12 KR 25/98 R - SozR 3-4100 § 185a Nr. 2 S 7 f; BSG Urteil vom 8.4.1987 - 1 RA 55/85 - SozR 1200 § 14 Nr. 25 S 68; BSG Urteil vom 30.11.1978 - 12 RK 43/76 - BSGE 47, 207, 208 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 24 S 41) , vorliegend bleibt das Versicherungsverhältnis aber unverändert.
  • BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 9/09 R

    Krankenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der

    Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen (BSGE 85, 208, 211 f = SozR 3-2500 § 8 Nr. 4 S 20 mwN; so auch die allgemeine Ansicht der Literatur, zB: Klose in Jahn, SGB, Gesamtstand 2/2011, § 8 SGB V RdNr 66; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand der Einzelkommentierung 9/2008, § 8 SGB V RdNr 18; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung 12/2004, § 8 SGB V RdNr 37; Just in Becker/Kingreen, SGB V, 2010, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 8 SGB V RdNr 4) .

    aa) Der Senat kann - wie schon in seiner vorangegangenen Rechtsprechung - offenlassen, ob und ggf wie lange eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V fortwirkt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben und anschließend oder nach einer Unterbrechung ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wird (vgl bereits BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr. 4 S 20) .

    Zwar hat der Senat entschieden (BSGE 85, 208, 211 f = SozR 3-2500 § 8 Nr. 4 S 19 f) , dass aus dem Grundsatz, dass Befreiungsentscheidungen auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen sind, nicht folgt, dass eine einmal erteilte Befreiung nach § 173b RVO bzw nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nur so lange wirksam bleibt, wie alle tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen, und dass der Befreiungsbescheid mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen seine Wirksamkeit verliert.

    Er hat jedoch gleichzeitig ausgesprochen, dass Grundlage für die Befreiungsentscheidung die abhängige Beschäftigung ist, die grundsätzlich Versicherungspflicht begründet (BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr. 4 S 20) .

    dd) Dem aufgezeigten Ergebnis kann nicht im Sinne des LSG - in Anlehnung an die Argumentation des Senats in seinem Urteil vom 8.12.1999 (BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr. 4 S 21) - entgegengehalten werden, die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV trotz zuvor bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht eröffne Missbrauchsmöglichkeiten und benachteilige diejenigen, die nach der Befreiung keinen Arbeitsplatzwechsel unter zwischenzeitlichem Bezug von Sozialleistungen vornehmen könnten.

  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 246/02

    Beratungspflicht eines Steuerberaters im Rahmen der Lohnbuchführung; Beginn der

    Trafen die tatsächlichen Angaben der Eheleute W. zu, war die von der Beklagten nach Übernahme der Lohnbuchführung fortgeführte Einschlüsselung als "krankenversicherungsfrei" zutreffend; es bestand dann für die Beklagte kein Handlungsbedarf mehr, weil eine - auch zu Unrecht - erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V nicht widerrufen und nicht für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann (BSGE 85, 208, 213 f; Peters in Kasseler Kommentar, aaO § 8 SGB V Rn. 38).
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