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   BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R   

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https://dejure.org/2002,735
BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R (https://dejure.org/2002,735)
BSG, Entscheidung vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R (https://dejure.org/2002,735)
BSG, Entscheidung vom 09. April 2002 - B 4 RA 64/01 R (https://dejure.org/2002,735)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut - anspruchsvernichtender Einwand der Entreicherung - Rechtsschutzbedürfnis

  • Wolters Kluwer

    Revision - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Betragserstattung - Postbank - Girokonto - Dauerauftrag - Witwenrente - Rückforderungsersuchen - Postrentendienst - Sozialrechtliche Geldleistung - Entreicherungseinwand - Haftgrund - Erstattungsanspruch - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 42
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R
    Diese Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen auch in der Revisionsinstanz zu prüfen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI regeln öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche (und vorbereitende öffentlich-rechtliche Auskunftsansprüche des Rentenversicherungsträgers) wegen Geldleistungen, die - bedingt durch den Tod des Überweisungsadressaten - fehlgegangen sind (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 17 und Urteil des Senats vom 20. Dezember 2001 aaO).

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R
    § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI regeln öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche (und vorbereitende öffentlich-rechtliche Auskunftsansprüche des Rentenversicherungsträgers) wegen Geldleistungen, die - bedingt durch den Tod des Überweisungsadressaten - fehlgegangen sind (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 17 und Urteil des Senats vom 20. Dezember 2001 aaO).

    Die Vorschrift nimmt auf diese Weise zum Schutz der aktuellen Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen auch einen Personenkreis in Anspruch, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten, noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem "Schutzbetrag" (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3) entspricht.

  • BSG, 20.02.2019 - GS 1/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten -

    Der Anspruch dient auf der Grundlage des gesetzlich normierten Vorbehalts (§ 118 Abs. 3 S 1 SGB VI) dazu, nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht weitergezahlte Geldleistungen schnell, effektiv und vollständig dem Rentenversicherungsträger zurückzuerstatten, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 34; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 69).
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei

    Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs besteht daher gegenüber den in § 118 Abs. 4 S 1 SGB VI genannten Empfängern und Verfügenden (zum Vorrangverhältnis zwischen Rücküberweisungs- und Erstattungsanspruch, stRspr vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 61 f; SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71; SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 R 7/02 R - Juris RdNr 19; vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 RdNr 56; vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 7 RdNr 26) .

    Dies sind diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 70) , wie etwa wenn der verstorbene Rentner zu Lebzeiten noch selbst über sein Konto durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft über sein Konto verfügt hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 62; Nr. 11 S 77) und der der überzahlten Rentenleistung entsprechende Betrag auf ein anderes Konto (zB Vermieter) weitergeleitet wurde.

  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R

    Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des

    Deshalb nimmt § 118 Abs. 4 S 1 Alt 1 SGB VI zum Schutz der Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen auch einen Personenkreis in Anspruch, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem Betrag der Geldleistung entspricht (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 70) .

    Sie haben die "fehlgeschlagenen" Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 70) .

    Die Erstattungspflicht gegenüber einem Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs. 4 S 1 SGB VI setzt schließlich voraus, dass gerade infolge des ihn begünstigenden Überweisungsvorgangs der Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers gegen das Geldinstitut ausgeschlossen ist (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 62; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 70 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 S 77) .

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