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   BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97   

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BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97 (https://dejure.org/1997,1488)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1997 - 4 RA 67/97 (https://dejure.org/1997,1488)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 (https://dejure.org/1997,1488)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • NJ 1998, 447
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95

    Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Er hat - lediglich - bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert (vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 S 44) - und auf der Rechtsfolgenseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 46 ff) -.

    Unvermeidbare Zwischenzeiten sind nach der Rechtsprechung - iS einer erweiternden Auslegung - als den Schul- und Semesterferien ("innerhalb" des Studiums, vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 S 45) gleichstehend erachtet worden, wenn sie zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen Ausbildungsabschnitten liegen, generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen und ferner nicht länger als vier Monate andauern; dies gilt für die Zeit zwischen Schulabschluß und Beginn eines Hochschul- bzw Fachschulstudiums sowie für die sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Lehre bzw für das an den Fachschulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Praktikum.

    In allen diesen Fällen wird berücksichtigt, daß der Versicherte, der eine - vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte - Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen kann (in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen), keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden soll (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 mwN; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 34; vgl hierzu auch BSG SozR 3- 2600 § 58 Nr. 9 S 49 f), mit der die Klägerin die Vormerkung einer - weiteren - (Ausbildungs-)Anrechnungszeit vom 28. Juli bis 31. August 1988 begehrt, hat keinen Erfolg.

    Über die "Anrechenbarkeit und die Bewertung dieser Zeiten" kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles, bei der Berechnung der Rente, entschieden werden (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 50; BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44; BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82).

    Er hat - lediglich - bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert (vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 S 44) - und auf der Rechtsfolgenseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 46 ff) -.

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als rentenrechtliche Zeit

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Denn die Anrechnungszeit erstreckt sich, wie ausgeführt, nach Sinn und Zweck ausschließlich auf Zeiten der "Ausbildung" und nicht etwa auf Zeiten nach Abschluß der Ausbildung bis zum Eintritt ins Berufsleben mit dem Ziel einer lückenlosen Auffüllung der Versicherungsbiographie (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S 8 f).

    Der Senat hat bereits zu dem Institut der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der ehemaligen DDR, einem "durch ein Stipendium abgesichertes Ausbildungsverhältnis an der Hochschule" entschieden, daß der Gesamtheit der Regelungen des SGB VI keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, daß ab Einführung eines einheitlichen Rentenrechts in ganz Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler der alten Bundesländer gegenüber den Rentenbeziehern des Beitrittsgebiets habe erfolgen sollen; es habe ausgeschlossen werden sollen, daß Rentner für in einem fremden System zurückgelegte Zeiten Bewertungsvorteile erhielten, die dem größten Teil der Rentner in der Bundesrepublik Deutschland, gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen könnten (so BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S 5, 6).

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    In Fortführung der hierzu ergangenen Rechtsprechung sei diese Zeit "generell unvermeidlich sowie darüber hinaus durch die Organisation des Unterrichtswesens bedingt typisch und dementsprechend häufig gewesen" (Hinweis auf BSGE 70, 220, 222 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    In allen diesen Fällen wird berücksichtigt, daß der Versicherte, der eine - vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte - Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen kann (in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen), keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden soll (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 mwN; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

  • BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90

    Ausbildungsausfallzeit bei in der DDR abgelegter juristischer Diplomprüfung

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 34; vgl hierzu auch BSG SozR 3- 2600 § 58 Nr. 9 S 49 f), mit der die Klägerin die Vormerkung einer - weiteren - (Ausbildungs-)Anrechnungszeit vom 28. Juli bis 31. August 1988 begehrt, hat keinen Erfolg.

    Mithin sind nur solche Zeiten berücksichtigungsfähig, die der "Ausbildung" dienen; das Ende der (Hochschul-)Ausbildung ist demnach auch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, grundsätzlich die Abschlußprüfung (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 35 f); dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherte eine Fachschule oder eine Hochschule besucht hat.

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Sie stellen lediglich eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft dar, ohne daß diese unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsprinzips hierzu verpflichtet ist; Art und Umfang der Ausbildung bleiben grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt (und auch auf einen höheren Verdienst) unter Verzicht auf mit (entsprechenden) Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessern will (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7).

    Wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf den dem Versicherungsprinzip widersprechenden Charakter der Zeiten den Umfang (und den zeitlichen Rahmen) der Anrechnung auf Zeiten beschränkt, in denen der Versicherte an fachspezifischen Lehrveranstaltungen der Hoch- bzw Fachschule teilnimmt, so ist dies nicht zu beanstanden; die Beschränkung steht im Einklang damit, daß die Zuerkennung von (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten sich als Akt des sozialen Ausgleichs darstellt und nicht etwa eine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür ist, daß der Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten höhere Verdienste erzielt und entsprechend höhere Beiträge zur Solidargemeinschaft leisten kann (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7).

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeittatbestand - Ausbildung -

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Über die "Anrechenbarkeit und die Bewertung dieser Zeiten" kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles, bei der Berechnung der Rente, entschieden werden (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 50; BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44; BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82).

    Selbst wenn mithin derzeit im Einzelfall jegliche leistungsrechtliche Auswirkung einer Ausbildung als Anrechnungszeit verneint werden könnte, könnte die Vormerkung einer derartigen Anrechnungszeit nicht allein mit dieser Begründung abgelehnt werden, weil sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende Recht geändert haben kann (vgl BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82); entscheidend ist, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, daß der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden kann.

  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 45/92

    Waisenrente - Wehrdienst - Zwangspause in der Berufsausbildung

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Fortentwicklung des Rechtsinstituts der "unvermeidbaren Zwischenzeit" durch die Rechtsprechung bei einer ausbildungsfreien Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums, wenn infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögert (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; vgl entsprechend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96

    Anspruch auf Waisenrente bei unvermeidbarer wehr- oder zivildienstbedingter

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Fortentwicklung des Rechtsinstituts der "unvermeidbaren Zwischenzeit" durch die Rechtsprechung bei einer ausbildungsfreien Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums, wenn infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögert (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; vgl entsprechend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Fortentwicklung des Rechtsinstituts der "unvermeidbaren Zwischenzeit" durch die Rechtsprechung bei einer ausbildungsfreien Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums, wenn infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögert (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; vgl entsprechend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

  • BSG, 11.08.1983 - 1 RA 81/82

    Vollendung des 16. Lebensjahres - Lehrzeit - Ausfallzeit - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 28.06.1979 - 1 RA 51/78

    Abschluß einer Fachschulausbildung - Abschlußprüfung

  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 92/78

    Luftwaffenhelfer-Dienst - Ersatzzeit - Vormerkung - Ausfallzeit - Schulausbildung

  • BSG, 02.06.1976 - 1 RA 89/75

    Fachschulausbildung - Abschluß

  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abitur und frühestmöglichem

    Entscheidend ist mithin, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden könnte (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 70 mwN).

    Damit ist auch vereinbar, dass lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände normiert und diese zeitlich begrenzt sind (vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77, 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 72 mwN; vgl hierzu auch Meyer/Blüggel, Schulische Ausbildungszeiten: Eine "versicherungsfremde Leistung" in der gesetzlichen Rentenversicherung?, in NZS 2005, 1 ff).

    Diese Zwischenzeiten - so die Rechtsprechung (vgl ua BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 73 f, Nr. 8 S 43 f, jeweils mwN) - stellen sich mit den beiden anderen Ausbildungsabschnitten als einheitliche notwendige Ausbildung dar.

    Berücksichtigt und zu Grunde gelegt wird, dass Versicherte, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und dementsprechend erst später eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können, in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden sollen (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 74 mwN).

    Denn Schul- und Berufsausbildung bzw die einzelnen Ausbildungsabschnitte gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über, sodass, sofern "Ausbildung" für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten wird, dies dem "zukünftigen Versicherten" nicht anzulasten und der ihm insoweit entstandene rentenversicherungsrechtliche Nachteil auszugleichen ist (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 74).

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Es muss sich um eine dem Plan des Gesetzgebers widersprechende, also eine "planwidrige Unvollständigkeit" handeln (stRspr des BSG, vgl zB Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr. 5; Urteil des Senats vom 27.5.2008 - B 2 U 21/07 R, Juris RdNr 17, UV-Recht Aktuell 2008, 1162; Urteil vom 16.12.1997 - 4 RA 67/97 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 74 f; BSG SozR 4100 § 107 Nr. 4 S 4; BSGE 63, 120, 131 = SozR 4100 § 138 Nr. 17 S 92; BSGE 25, 150, 151; BSGE 43, 128, 129 = SozR 4100 § 100 Nr. 1 S 1; vgl auch Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl 1983, S 39, 197 f) , die hier - wie soeben im Einzelnen unter 2 b) dargestellt - gerade nicht vorliegt.
  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R

    Ausbildungsanrechnungszeiten

    Entscheidend ist mithin, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden könnte (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 70 mwN).

    Damit ist auch vereinbar, dass lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände normiert und diese zeitlich begrenzt sind (vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77, 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 72 mwN; vgl hierzu auch Meyer/Blüggel, Schulische Ausbildungszeiten: Eine "versicherungsfremde Leistung" in der gesetzlichen Rentenversicherung?, NZS 2005, 1 ff).

    Diese Zwischenzeiten - so die Rechtsprechung (vgl ua BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 73 f, Nr. 8 S 43 f, jeweils mwN) - stellen sich mit den beiden anderen Ausbildungsabschnitten als einheitliche notwendige Ausbildung dar.

    Berücksichtigt und zu Grunde gelegt wird, dass Versicherte, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und dementsprechend erst später eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können, in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden sollen (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 74 mwN).

    Schul- und Berufsausbildung bzw die einzelnen Ausbildungsabschnitte gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über, sodass, sofern "Ausbildung" für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten wird, dies dem "zukünftigen Versicherten" nicht anzulasten und der insoweit entstandene rentenversicherungsrechtliche Nachteil auszugleichen ist (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 74).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2014 - L 1 R 122/11
    Demnach beurteilt sich die Frage, ob der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit vorzumerken ist, nach der im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiellen Rechtslage (BSG, Urteil vom 16.12.2007, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 mwN).

    Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium ist zwar nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr für die Anerkennung dieser Zeit als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit erforderlich; jedoch ist allein das Studium an einer Hochschule - unabhängig von dem og Ziel - als Voraussetzung für die Vormerkung eines derartigen Tatbestandes nicht ausreichend (BSG, Urteile vom 16.12.1997, 4 RA 67/97, juris RdNr 15 ff mwN und vom 27. November 1991, 4/1 RA 65/90, SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9).

    Wenn nach der Abschlussprüfung keine lehrspezifischen Veranstaltungen mehr stattgefunden haben, kann im Hinblick auf den Charakter der (Ausbildungs-)Anrechnungszeit dieser Anrechnungszeittatbestand nicht mehr erfüllt sein (BSG, Urteil vom 16.12.1997, 4 RA 67/97, juris RdNr 16 mwN).

    Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Versicherte später auch einen entsprechenden Beruf ergreift oder dass er diesen Beruf auch tatsächlich ausüben kann (BSG, Urteil vom 16.12.1997, 4 RA 67/97, juris RdNr 17 mwN).

    Wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf den dem Versicherungsprinzip widersprechenden Charakter der Zeiten den Umfang (und den zeitlichen Rahmen) der Anrechnung auf Zeiten beschränkt, in denen der Versicherte an fachspezifischen Lehrveranstaltungen der Hoch- bzw Fachschule teilnimmt, so ist dies nicht zu beanstanden; die Beschränkung steht im Einklang damit, dass die Zuerkennung von (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten sich als Akt des sozialen Ausgleichs darstellt und nicht etwa eine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür ist, dass der Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten höhere Verdienste erzielt und entsprechend höhere Beiträge zur Solidargemeinschaft leisten kann (BSG, Urteil vom 16.12.1997, 4 RA 67/97, juris RdNr 18 mwN).

    Die ohne Beitragsleistung zurückgelegten rentenrechtlichen (Ausbildungs-) Anrechnungszeiten dienen - wie bereits dargelegt - nicht der Vervollständigung der Versicherungsbiographie, sondern stellen lediglich eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft dar, ohne dass diese unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsprinzips hierzu verpflichtet ist; Art und Umfang der Ausbildung bleiben grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt (und auch auf einen höheren Verdienst) unter Verzicht auf mit (entsprechenden) Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessern will ((BSG, Urteil vom 16.12.1997, 4 RA 67/97, juris RdNr 18 mwN).

  • BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R

    Anrechnungszeit - Zeit nach Ablegung der Diplomprüfung an einer Hochschule der

    Dies habe das BSG bereits in den Urteilen vom 16. Dezember 1997 (4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97, 4 RA 69/97) entschieden.

    Wie der 4. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1997 (4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97) ausgeführt hat, steht diese am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Ausbildungszeiten orientierte Auslegung im Einklang mit der Ausgestaltung dieser Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die an sich dem Versicherrungsprinzip widerspricht.

    Art und Umfang der Ausbildung bleiben vielmehr grundsätzlich dem Bereich der Eigenverantwortung des einzelnen vorbehalten, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen will (vgl Beschluß des BVerfG vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua, 1 BvL 33/80 ua - BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7; BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97 -).

    Zwischenzeiten wie die Zeit zwischen Schulabschluß und Beginn eines Hochschal- oder Fachschulstudiums oder eine sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Lehre oder das sich an den Fachschulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Praktikum stellen sich als einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung dar (vgl BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97).

    Es ist nicht ersichtlich, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Im Rahmen des Vormerkungsverfahrens (hierzu auch Urteil des Senats vom 16. Dezember 1997 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 mwN und Urteil vom 4. August 1998 in: Die Beiträge Beilage 1999, 176-181) ist folglich auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab nur zu klären, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand iS des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob generell die Möglichkeit besteht, daß der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (Senat aaO; siehe auch Urteil des Senats SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 S 43).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2012 - L 4 R 3058/11
    Hätten Studierende, die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene akademische Abschlussprüfung abgelegt (z. B. Staatsexamen), so sei Endzeitpunkt der Hochschulausbildung grundsätzlich diese Abschlussprüfung (Verweis auf Urteile des BSG vom 25. März 1998 - B 5/4 RA 85/97 R - a.a.O., vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; vom 15. Oktober 1985 - 11 RA 44/84 in SozR 3-2200 § 1259 Nr. 92, vom 27. August 1970 - 11 RA 109/68 in Juris).

    Das Ende der Hochschulausbildung ist demnach grundsätzlich der Tag des Bestehens der Abschlussprüfung (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteile vom 27. November 1991 - 4/1 RA 65/90 - a.a.O. und 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 - a.a.O. m.w.N.).

    Wenn nach der Abschlussprüfung keine lehrspezifischen Veranstaltungen mehr stattgefunden haben, kann im Hinblick auf den Charakter der (Ausbildungs-)Anrechnungszeit dieser Anrechnungszeittatbestand nicht mehr erfüllt sein (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 1970 - 11 RA 109/68 a.a.O., Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 - a.a.O, Urteil vom 25. März 1998 - B 5 4 RA 85/97 R in Juris).

    Diese am Wortlaut sowie an Sinn und Zweck der "Ausbildungszeit" orientierte Auslegung, der sich der Senat anschließt, steht, wie das BSG bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1997 (a.a.O) ausgeführt hat, im Einklang mit der Ausgestaltung dieser Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die an sich dem Versicherungsprinzip widerspricht.

    Denn eine solche Zwischenzeit muss nach der Rechtsprechung des BSG, abgesehen davon, dass sie vier Monate nicht überschreiten darf und generell unvermeidbar sein muss, ihrer Art nach zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungsabschnitten, d.h. rentenrechtlich erheblichen Ausbildungsabschnitten liegen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95 - in SozR 3-2600 § 58 Nr. 8, vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 - a.a.O und vom 25. März 1998 - B 5/4 RA 85/97 R - a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2008 - L 3 R 534/07

    Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit - Höchstdauer einer unvermeidbaren

    Entscheidend ist mithin, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden könnte (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S. 70).

    Damit ist auch vereinbar, dass lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände normiert und diese zeitlich begrenzt sind (vgl. BSG, SozR 2200 § 1259 Nrn. 77, 102 S. 276; BSG, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S. 72).

    Schul- und Berufsausbildung bzw. die einzelnen Ausbildungsabschnitte gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über, so dass für den Fall, dass die Ausbildung für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten wird, dies dem zukünftigen Versicherten nicht anzulasten und der ihm insoweit entstandene rentenversicherungsrechtliche Nachteil auszugleichen ist (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, B 4 RA 67/97 R, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S. 74; BSG, Urteile vom 10. Februar 2005, B 4 RA 26/04 R und B 4 RA 32/04 R).

    Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil vom 16. Dezember 1997 (4 RA 67/97, in juris), denn dort hat das BSG über einen Sachverhalt entschieden, in dem die als (Ausbildungs-)Anrechnungszeittatbestand geltend gemacht Zeit nach dem Abschluss des Staatsexamens gelegen hat, ohne dass ein weiterer Ausbildungsabschnitt gefolgt ist.

  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 454/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - versehentliches Übergehen eines

    Der Endzeitpunkt der Hochschulausbildung sei grundsätzlich das Datum der Abschlussprüfung (Hinweis ua auf BSG vom 25.3.1998 - B 5 /4 RA 85/97 R; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 92) .

    Die Hochschulausbildung ende grundsätzlich mit dem Tag des Bestehens der Abschlussprüfung (Hinweis auf stRspr, zB BSG vom 27.11.1991 - 4/1 RA 65/90 - vom 16.12.1997 - 4 RA 67/97) .

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R

    Hinzuverdienstgrenze - Abgeordnetenentschädigung

    Eine Lücke im Gesetz liegt daher nur da vor, wo es unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht; es muß sich dabei um eine dem Plan des Gesetzgebers widersprechende, also eine "planwidrige Unvollständigkeit" handeln (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zB Urteil des Senats vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 74 f; BSG SozR 4100 § 107 Nr. 4 S 4; BSGE 63, 120, 131 = SozR 4100 § 138 Nr. 17 S 92; BSGE 25, 150, 151; BSGE 43, 128, 129 = SozR 4100 § 100 Nr. 1 S 1).
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 10/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abschlußprüfung an einer Hoch- bzw

  • SG Dresden, 30.11.2007 - S 33 R 2327/05

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vormerkung eines bestimmten Zeitraums als

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.08.2006 - L 4 R 567/05

    Anspruch auf Vormerkung eines Anrechnungszeittatbestandes wegen Ausbildung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2013 - L 14 R 492/12
  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 26/99 R

    Abgeordnetenentschädigung kein Hinzuverdienst bei Altersrenten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - L 4 RA 61/04

    Lehrgang an einer Parteihochschule der SED als Anrechnungszeit

  • LSG Bayern, 22.06.2017 - L 19 R 1005/13

    Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung

  • LSG Sachsen, 04.07.2017 - L 5 R 82/15

    Feststellung der Zeit der Ausbildung in einem Vermerkungsbescheid -

  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abschlußprüfung an einer Hochschule

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2014 - L 22 R 1031/10

    Vormerkungsbescheid - Rentenbescheid - Abitur mit Berufsausbildung -

  • LSG Hessen, 23.07.2004 - L 15 RA 545/03

    Anrechnungsfähigkeit des juristischen Vorbereitungsdienstes der

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R

    Zeit zwischen Abitur und Beginn des "praktischen Jahres" in der DDR ist

  • LSG Thüringen, 26.02.2013 - L 6 R 250/11

    Grenzen der Berücksichtigung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit wegen Schulbesuch nach Ablegung der Abschlußprüfung

  • LSG Baden-Württemberg, 03.08.2011 - L 5 R 1736/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2012 - L 10 R 288/09
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2012 - L 4 R 2791/11

    Gesetzliche Rentenversicherung: keine Anrechnungszeiten durch Seniorenstudium

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2013 - L 2 R 174/12
  • LSG Brandenburg, 19.02.2003 - L 4 KR 16/02

    Ruhen des Leistungsanpruchs bei gleichzeitigem Fortbestehen der Beitragspflicht ;

  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2009 - L 11 R 3252/08
  • LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11

    Rentenversicherung - Anspruch auf Halbwaisenrente - Übergangzeit - unvermeidbare

  • SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anrechnungszeit wegen einer schulischen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - L 17 U 126/04

    Rechtmäßigkeit der Zurücknahme eines Geschiedenenwitwenrentenbescheids;

  • BSG, 11.08.2021 - B 5 R 162/21 B

    Gewährung einer höheren Regelaltersrente; Verfahrensrüge im

  • LSG Sachsen, 13.05.1998 - L 5 RA 63/97
  • LSG Hessen, 26.03.2013 - L 2 R 128/12

    Gesetzliche Rentenversicherung - Zeiten der Ausübung einer ehrenamtlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.01.2015 - L 2 R 419/14

    Neuberechnung einer Erwerbsminderungsrente; Berücksichtigung im Beitrittsgebiet

  • LSG Brandenburg, 28.08.2002 - L 4 KR 29/98
  • LSG Berlin, 05.04.2004 - L 16 RA 50/02

    Anfänglicher monatlicher Wert des Rechts auf Rente; Stellung einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2009 - L 2 R 195/07

    Anrechnungszeit; Anrechnungszeittatbestand; Aufbaustudium; EG; EU; Europäische

  • BSG, 22.10.2008 - B 5 R 36/07 BH
  • BSG, 12.12.2006 - B 13 R 354/06 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.1999 - L 18 KN 28/98

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin, 06.10.2000 - L 16 RJ 134/98

    Zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer Beitragszeit bei der Berechnung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.12.1998 - L 1 RA 39/97

    Rentenrechtliche Bewertung von oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzieltem

  • LSG Saarland, 07.10.2004 - L 4 KN 46/01

    Anspruch auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen -

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 - L 13 R 5230/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2016 - L 2/1 R 573/15
  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - L 11 R 717/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2012 - L 1 R 262/12
  • SG Hannover, 11.05.2010 - S 14 R 49/08
  • SG Oldenburg, 15.03.2005 - S 5 RA 222/03
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2004 - L 1 RA 172/02
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