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   BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R   

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BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R (https://dejure.org/1998,373)
BSG, Entscheidung vom 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R (https://dejure.org/1998,373)
BSG, Entscheidung vom 24. März 1998 - B 4 RA 86/95 R (https://dejure.org/1998,373)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes - Beitragsbemessungsgrenze

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes - Beitragsbemessungsgrenze

  • Wolters Kluwer

    Regelaltersrente - Altersrente - Zusatzaltersrente - Bemessung - Berechnung - Betrag - Einkommen - Anwartschaft - DDR - Sozialversicherung - Zusatzrentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwertung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, Wert subjektiver Rentenrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 82, 64
  • NZS 1999, 38 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 26.04.1995 - 2 BvR 794/91

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im Besoldungsstrukturgesetz 1990

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R
    Gerade die Ermittlung derartiger Sonderkonstellationen wäre nämlich nicht vorstellbar, ohne zugleich auch allen anderen betroffenen Bestandsrentnern zumindest die Möglichkeit einzuräumen, ihren individuellen Versicherungsverlauf feststellen bzw der Festsetzung des subjektiven Rentenrechts zugrunde legen zu lassen und damit die getroffene Regelung in ihrer Gesamtheit zu entwerten (vgl Beschluß des BVerfG vom 26. April 1995, 2 BvR 794/91 ua, NVwZ 96, 580 = DVBl 1995, 1232).

    Erst recht muß vor diesem Hintergrund für den Kreis der Bestandsrentner ein modifiziertes Verfahren der EP-Ermittlung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt erscheinen, das die andernfalls erforderliche erstmalige Erstellung vollständiger Versicherungsverläufe für rund 4 Millionen Betroffene (vgl BT-Drucks 12/4810 S 26 sowie die eingeholten Auskünfte) einschließlich aller hierzu erforderlichen Verwaltungsverfahren (Erhebungen, Beweiswürdigungen und Bescheiderteilungen) vermeidet; einer derartigen Einschätzung kann schon angesichts des Alters der Betroffenen und der großenteils zeitlich weit in die Vergangenheit reichenden Tatbestände, die zu ermitteln wären, auch die mit einer eventuellen Staffelung allenfalls erreichbare Entzerrung des Verwaltungsaufwandes nicht durchgreifend entgegengehalten werden (BVerfG Beschluß vom 26. April 1995, aaO).

    Hat der Gesetzgeber den für die Unterstellung unter das neue Recht maßgeblichen Stichtag an das Inkrafttreten der Neuregelung gekoppelt, ist dies von Verfassungswegen grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerfG Beschluß vom 26. April 1995, aaO).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R
    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68; stRspr): Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl BVerfGE 72, 141, 150).

    Das BVerfG (BVerfGE 87, 1, 44) ist im Rahmen seiner grundlegenden Entscheidung zum Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) davon ausgegangen, daß die Rentenversicherungsträger bereits durch die Überprüfung abgeschlossener Rentenvorgänge hinsichtlich des Einzelaspekts der Kindererziehungsleistungen in etwa 3, 7 Millionen Fällen vor nahezu unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten gestanden hätten und sich allein hieraus schon der vollständige Leistungsausschluß des betroffenen Personenkreises rechtfertigt (vgl auch zuletzt Beschluß vom 16. Dezember 1997, 1 BvL 3/89, S 16).

    Ähnlich der Vorgehensweise bei den Bestandsrentnern in den alten Bundesländern ergibt sich dann der "Struktur des Rechtsgebiets" entsprechend (so ausdrücklich BVerfGE 87, 1, 44) grundsätzlich auch nur für die Neuzugänge die Notwendigkeit, sie in vollem Umfang dem dann geltenden Recht zu unterwerfen.

  • BSG, 06.11.1996 - 5 RJ 24/95

    Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr für Renten aus der

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R
    Bezüglich der SV ist hierbei auf den nach § 5 Abs. 1 Buchst d der 1. Renten-VO-DDR ermittelten monatlichen Durchschnittsverdienst der letzten 20 Jahre, bezüglich der FZR auf den während der Zugehörigkeit monatlich zusätzlich versicherten- nicht also nur tatsächlich erzielten, der einer Rentenberechnung nicht zugrunde gelegen haben kann (BSG in SozR 2600 § 307a Nr. 5) - Verdienst über 600, - M abzustellen.

    Weder bestand ein denkbarer Anlaß zu entsprechenden Feststellungen im Rahmen der ursprünglichen unmittelbaren Anwendung der 1. Renten-VO bzw der FZR-VO (ebenso bereits BSG in SozR 3-2600 § 307a Nr. 5), noch hat etwa im nachhinein der Bundesgesetzgeber eine dahingehende Anordnung getroffen.

    Das SGB VI rezipiert diese Verhältnisse, ordnet sie seinen Systemprinzipien entsprechend neu ein und fixiert in § 315a SGB VI (Auffüllbetrag) den Wert des Rentenrechts im Dezember 1991 als künftig zu beachtende Untergrenze der Gesamtrentenleistung (SGB VI-Rente und Auffüllbetrag), sieht aber gerade keine Korrektur von Verwerfungen innerhalb der früheren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse vor und geht demgemäß weiterhin von dem in der DDR durch Beiträge versicherten Verdienst als dem allein maßgeblichen aus (vgl BSG in SozR 3-2600 § 307a Nr. 5).

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R
    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reichs vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgenlasten getroffen sind (BVerfGE 15, 167, 201; 29, 413, 430; 53, 164, 178; 71, 66, 76).

    Denn dabei stand die Bundesrepublik vor sozialen Aufgaben, die nach Art und Ausmaß ohne Parallele waren (vgl BVerfGE 41, 126, 175; 53, 164, 178).

  • BSG, 06.11.1996 - 5 RJ 2/95

    Verfassungsmäßigkeit der Berechnung von Entgeltpunkten bei Bestandsrenten und

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R
    Auch dann, wenn Betroffene in der früheren DDR nach Dezember 1976 weiterhin nur Beiträge für ein Monatseinkommen bis 1.200, 00 M zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichten konnten, verstößt die Berücksichtigung nur des versicherten Einkommens bei der Umwertung der Bestandsrenten (§ 307a Abs. 1-3, Abs. 8 S 1 SGB 6) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 6.11.1996 - 5 RJ 2/95 = BSGE 79, 204 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 4).

    b) Der Kläger kann- gestützt auf § 256a SGB VI - auch keine nur begrenzte Berücksichtigung höherer Entgelte fordern (ebenso bereits BSG in SozR 3-2600 § 307a Nr. 4).

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R
    Die in der früheren DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften ua aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sind im Rahmen der- vom Kläger unmittelbar nicht angegriffenen - Systementscheidung (vgl hierzu stellvertretend BSGE 72, 50, 67; 76, 136, 140; 78, 41, 50 sowie zuletzt Urteil des Senats vom 31. Juli 1997, 4 RA 35/97, D-spezial 1997, 37, 8 = ZAP-Ost EN-Nr. 201/97) ab 1. Januar 1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation).

    Abgesehen davon, daß mit dem entsprechenden Begehren des Klägers im Kern ein vor der Sozialgerichtsbarkeit nicht verfolgbarer Anspruch auf Gesetzgebung geltend gemacht wird und die Klage insofern bereits unzulässig ist (vgl bereits Senat in BSGE 72, 50, 52), käme auf diese Weise der "Umwertung" eine offensichtlich außerhalb der Grenzen des Systems liegende Funktion zu; lebenslang und einschränkungslos würde unter diesen Umständen nämlich die in der DDR entstandene- auch dort aber rentenversicherungsrechtlich nie relevante - Relation zwischen unbegrenzt berücksichtigungsfähigen individuellen Verdiensten und dem allgemeinen Durchschnittseinkommen zu Lasten der gegenwärtigen Beitragszahler, die ihrerseits nie in den Genuß derart hoher Leistungen kommen können, perpetuiert.

  • BSG, 30.09.1997 - 4 RA 115/95

    Anwendungsbereich von § 307a Abs. 10 SGB VI

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R
    Die Höhe seines Rechts auf Altersrente bestimmt sich demgemäß ab Januar 1992 allein nach den Abs. 1 - 3 und 8 Satz 1 des § 307a SGB VI, der anstelle einer umfassenden Neuberechnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die (abschließende und endgültige) Umwertung auf der Grundlage des vorhandenen Datenbestandes in einem maschinellen Verfahren vorsieht; eine spätere Überprüfung kommt nach § 307a Abs. 8 Sätze 3 - 7 SGB VI grundsätzlich nur hinsichtlich der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Daten mit der Sach- und Rechtslage in Betracht (vgl Entscheidung vom heutigen Tage im Parallelverfahren B 4 RA 75/96 R sowie Polster in Kasseler Kommentar, Stand: März 1996, § 307a SGB VI, RdNr 3; zum Sonderfall, daß daneben auf der Grundlage allein bundesdeutscher Beiträge ein höherwertiges subjektives Rentenrecht besteht, vgl Senat in SozR 3-2600 § 307a Nr. 10).

    Dieses Vorgehen ermöglicht es aus Gründen der Verwaltungsökonomie, für den Regelfall selektiv den aus Anlaß der nach früherem DDR-Recht durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand maschinell und damit ohne zusätzliche Befassung der Verwaltung auch zur (pauschalen) Ermittlung von- im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten - EP zu nutzen (zu den Sonderfällen der Abs. 9 - 11 vgl BSG in SozR 3-2600 § 307a Nr. 2 sowie Senat in SozR 3-2600 § 307a Nr. 10).

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97

    Systementscheidung für Bezugszeiten ab Januar 1997 verfassungsmäßig

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R
    Die in der früheren DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften ua aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sind im Rahmen der- vom Kläger unmittelbar nicht angegriffenen - Systementscheidung (vgl hierzu stellvertretend BSGE 72, 50, 67; 76, 136, 140; 78, 41, 50 sowie zuletzt Urteil des Senats vom 31. Juli 1997, 4 RA 35/97, D-spezial 1997, 37, 8 = ZAP-Ost EN-Nr. 201/97) ab 1. Januar 1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation).

    Darauf, daß sich der Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin nicht rückwirkend auf Tatbestände erstreckt, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt und von dieser als Erwerbstatbestände für Berechtigungen auf Renten bei Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit und Tod ausgestaltet worden waren (hierzu zuletzt BSG, Urteile vom 25. März 1997, 4 RA 23/95 und 31. Juli 1997, 4 RA 35/97, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen), ist demgemäß im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter einzugehen.

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 102/94

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R
    Wenn und soweit theoretisch ein geringerer monatlicher Wert der für den Kläger ermittelten Regelaltersrente gegenüber einer Wertfestsetzung nach den Grundsätzen der §§ 70, 256a SGB VI in Betracht kommt, ist die unterschiedliche Ausgestaltung der Ermittlungsmethoden für Bestands- und Zugangsrentner jedenfalls durch ausreichende Sachgründe gerechtfertigt, welche sie dauerhaft als verhältnismäßige Differenzierung ausweist (vgl zum Maßstab bereits Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994, 4 RA 33/92, teilweise abgedruckt in SGb 1995, 37 ff; Teilurteile und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94 und 4 RA 4/94; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94, 4 RA 1/95, 4 RA 54/94, 4 RA 56/94 und 4 RA 102/94).
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als rentenrechtliche Zeit

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R
    Es kann nämlich nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber die nach dem Beitritt der DDR gerade im Hinblick auf die ohnehin vorgesehene Neuregelung des Rechtsgebietes die zunächst noch fortbestehenden Teil-Rechtsordnungen im Rentenrecht (BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 und Art. 2 RÜG) gerade zu dem Augenblick zusammenführt, in dem das SGB VI- ohne insofern einer besonderen Rechtfertigung zu bedürfen (BVerfGE 47, 85, 93) - tatsächlich in Kraft tritt.
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 56/94

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 56/95

    Bemessung der Höhe seiner Altersrente - Berücksichtigung von in der ehemaligen

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 33/92

    Sonderversorgung - Rentenüberleitung

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65

    Reichsnährstand

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Witwenrente eines in der DDR lebenden

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 1/95

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76

    Ehereformgesetz

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 54/94

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

  • BVerfG, 16.12.1997 - 1 BvL 3/89

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvL 25/64

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Rabattgesetzes

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 4/94
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94

    Ermittlung der Höhe der Altersversorgung - Weitergewährung einer Rente aus einem

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

  • BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94

    Neuberechnung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes ab dem 1.1.1992

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 75/96 R

    Umwertung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, Wert subjektiver Rentenrechte

  • BSG, 05.03.1996 - 4 RA 82/94

    Anpassung von Renten nach § 13 der DDR-Eisenbahner-Verordnung,

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 41/94

    Rentenanpassungen durch die RAV 1 und RAV 2 verfassungsgemäß

  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95

    Rentenhöhenbegrenzung durch das MfSVersorgOAufhG nicht verfassungswidrig

  • BSG, 15.01.1959 - 4 RJ 111/57
  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R

    Sozialpflichtversicherung und freiwillige Zusatzrentenversicherung -

    Grundsätzlich ist die beklagte Körperschaft nämlich nur ihren Mitgliedern (und den durch diese versicherten Personen) - und damit ausgehend von einer wesentlich durch zu ihr entrichtete Beiträge bestimmten Arbeitsbiographie - zur Leistung verpflichtet (BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66).

    Der Senat war demgemäß schon bisher in ständiger Rechtsprechung (s Entscheidung vom 24. März 1998, BSGE 82, 64, 69 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11) als selbstverständlich von der Maßgeblichkeit der bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen und hatte in der zitierten Entscheidung vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104) ausdrücklich bemerkt: Keiner Erwähnung bedarf es in diesem Zusammenhang, daß die beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 157 SGB VI "nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt werden".

    Durch die Vervielfältigung des Betrages des maßgeblichen Verdienstes in der DDR mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI ergibt sich dabei erstmals (BSGE 82, 64, 69) und auf notwendig fiktiver Grundlage ein in DM ausgedrücktes versichertes Erwerbseinkommen, das der Kläger tatsächlich nie erzielt hat und das demgemäß auch weder in der Bundesrepublik noch in der DDR auch nur theoretisch beitragsrechtlich von Bedeutung gewesen sein kann.

    Der Begriff der "Einzelheiten der Überleitung" in Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EinigVtr steht für die Modalitäten der Beförderung von einem früheren (abstrakt-generellen) Rechtszustand zu einem späteren (vgl Urteil des Senats in BSGE 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11 und BVerfGE 15, 126, 134).

    Der Senat hat insofern in stRspr darauf hingewiesen, daß zwischen "echter Sozialversicherung" in Sozialpflichtversicherung und FZR einerseits sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen andererseits so nachhaltige Unterschiede bestehen, daß ihre diesbezüglich unterschiedliche Behandlung auch dauerhaft sachlich gerechtfertigt ist (vgl etwa SozR 8760 § 2 Nr. 1 S 9 f und 3-2600 § 307b Nr. 5 sowie BSGE 82, 64, 77 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11).

    Soweit ursprünglich in der DDR Ansprüche und Anwartschaften in Versorgungssystemen auch ohne eigene Beitragsleistung (innerhalb dieser Systeme wie zur Sozialversicherung) erworben werden konnten, stellt dies eine allein der DDR und ihren Untergliederungen zuzurechnende Ungleichbehandlung gegenüber in Sozialpflichtversicherung und FZR Versicherten dar, die der Bundesrepublik weder originär noch im Wege der Rechtsnachfolge zuzuordnen ist und die nachträglich zu beseitigen sie ebenfalls nicht gehalten war (vgl hierzu insgesamt Senat in BSGE 82, 64, 76f = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11).

    § 256a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI gewährleistet in diesem Sinne eine Gleichbehandlung von Rentenneuzugängen in Ost und West ab dem 1. Januar 1992 in der Weise, daß unter den dort genannten Voraussetzungen auch in der DDR nur tatsächlich erzielte und nicht durch Beiträge versicherte Verdienste ohne Beachtung der im Rahmen einer allein bundesdeutschen Relation funktionslosen DDR-Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt werden (Urteil des Senats in BSGE 82, 64, 70 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11).

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

    unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 - B 4 RA 86/95 R -,.
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    In diesem Sinne hat der Senat Stichtagsregelungen insbesondere dann für sachlich vertretbar erachtet, wenn bei einer grundlegenden systemimmanenten Reform des gesamten Wertermittlungsverfahrens für Rentenrechte hiermit verbundene konkret-individuelle oder gruppenspezifische Vor- oder Nachteile noch nicht von vornherein erkennbar waren (vgl zur Bewertung beitragsfreier Zeiten im Rahmen der sog Gesamtleistungsbewertung BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr. 1; zur unterschiedlichen Behandlung in der Sozialpflichtversicherung bzw der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR versicherter Bestands- gegenüber Zugangsrentnern BSGE 82, 64, 75 f = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11; zur Anwendung des FRG auf bis zum 18. Mai 1990 übergesiedelte Bewohner der DDR, Urteil des Senats vom 29. Juli 1997, 4 RA 56/95, SGb 1997, 518 = D-spezial 1997, Nr. 37, 8).
  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Grundsätzlich ist der Rentenversicherungsträger allein seinen Mitgliedern nach deren Arbeitsbiografien zur Leistung verpflichtet (Urteil des Senats vom 24. März 1998 - B 4 RA 86/95 R, BSGE 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11 S 63 mwN).

    In diesem Sinne sind Stichtagsregelungen insbesondere dann sachlich vertretbar, wenn bei einer grundlegenden systemimmanenten Reform des gesamten Wertermittlungsverfahrens für Rentenrechte hiermit verbundene konkret-individuelle oder gruppenspezifische Vor- oder Nachteile noch nicht von vornherein erkennbar waren (vgl zur Bewertung beitragsfreier Zeiten im Rahmen der sog Gesamtleistungsbewertung: Urteil vom 18. April 1996 - 4 RA 36/94, BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr. 1; zur unterschiedlichen Behandlung in der Sozialpflichtversicherung bzw der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR versicherter Bestands- gegenüber Zugangsrentnern: Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 86/95 R, BSGE 82, 64, 75 f = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11 S 71 f).

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Der bundesrechtliche Rentenversicherungsträger ist nur mit seinen Mitgliedern (und mit den durch diese versicherten Personen) rechtlich verbunden und nur ihnen ggf zur Leistung verpflichtet (dazu zuletzt Urteil des Senats vom 24. März 1998 - B 4 RA 86/95 R - BSGE 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11 S 63 mwN).
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Grundsätzlich ist der Rentenversicherungsträger nämlich allein seinen Mitgliedern (und den durch diese versicherten Personen) nach deren wesentlich durch an ihn entrichtete Beiträge bestimmten Arbeitsbiografien zur Leistung verpflichtet (Urteil des Senats vom 24. März 1998 - B 4 RA 86/95 R - BSGE 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11 S 63 mwN), soweit sie also Beiträge an die bundesrechtliche gesetzliche Rentenversicherung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im jeweiligen Bundesgebiet selbst gezahlt oder getragen haben oder Dritte (zB Arbeitgeber) die Beiträge für sie gezahlt haben und ein anteiliges Abzugsrecht gegen sie hatten (Kernsystem).

    In diesem Sinne hat der Senat Stichtagsregelungen insbesondere dann für sachlich vertretbar erachtet, wenn bei einer grundlegenden systemimmanenten Reform des gesamten Wertermittlungsverfahrens für Rentenrechte hiermit verbundene konkret-individuelle oder gruppenspezifische Vor- oder Nachteile noch nicht von vornherein erkennbar waren (vgl zur Bewertung beitragsfreier Zeiten im Rahmen der sog Gesamtleistungsbewertung: Urteil vom 18. April 1996 - 4 RA 36/94 - BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr. 1; zur unterschiedlichen Behandlung in der Sozialpflichtversicherung bzw der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR versicherter Bestands- gegenüber Zugangsrentnern: Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 86/95 R - BSGE 82, 64, 75 f = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11 S 71 f).

  • BSG, 29.06.2000 - B 13 RJ 29/98 R

    Altersrente - Höhe - Berechnung - Rentenanpassung - Zurechnungszeiten -

    § 307a SGB VI enthält eine umfassende und abschließende Regelung der Umwertung der Bestandsrenten, so daß es an einer Regelungslücke fehlt, die eine analoge Anwendung anderer Vorschriften wie auch des § 256a SGB VI eröffnen könnte (vgl hierzu ausführlich BSGE 82, 64, 69 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11).

    Im Hinblick auf die Vielzahl der umzuwertenden Bestandsrenten mußte ein pauschalierter und maschinengerechter Modus gefunden werden, der es den Rentenversicherungsträgern ermöglichte, die Renten zeitgerecht umzuwerten und anzupassen (vgl BVerfGE 100, 104, 133 f = SozR 3-2600 § 307b Nr. 6; vgl bereits BSGE 79, 204, 206 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 4; BSGE 82, 64, 75 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11).

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieurökonom

    Da die bundesdeutschen Rentenversicherungsträger jedoch grundsätzlich nur ihren Versicherten zur Leistung verpflichtet sind (stellvertretend BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11), bedarf es zur bundesdeutschen (Neu-)Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des SGB VI sowie für die Wertbestimmung der (novierten) Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen.
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R

    Zugehörigkeit von Ingenieur-Ökonomen zur Altersversorgung der technischen

    Da die bundesdeutschen Rentenversicherungsträger jedoch grundsätzlich nur ihren Versicherten zur Leistung verpflichtet sind (stellvertretend BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11), bedarf es zur bundesdeutschen (Neu-)Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des SGB VI sowie für die Wertbestimmung der (novierten) Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen.
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Grundsätzlich ist die beklagte Körperschaft nämlich allein ihren Mitgliedern (und den durch diese versicherten Personen) - und damit ausgehend von einer wesentlich durch zu ihr entrichtete Beiträge bestimmten Arbeitsbiographie - zur Leistung verpflichtet (BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66).
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • LSG Thüringen, 27.09.2004 - L 6 RA 125/03

    Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. die Regelaltersrente; Anspruch auf

  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Berücksichtigung der

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 72/00 R

    Geltung der Beitragsbemessungsgrenze auch bei fiktiven Verdiensten aus Beiträgen

  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 39/03 R

    Neufeststellung der Bestandsrente ehemaliger hauptamtlicher Mitarbeiter der

  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 51/03 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente eines Bestandsunfallrentners mit Rente aus

  • BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 16/02 R

    Steigerungsbetrag von 1, 5 % für Beschäftigte im Gesundheitswesen des

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 13/02 R

    Umwertung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes - Verfassungsmäßigkeit -

  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 11/03 R

    Feststellung des Rentenwertes bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des

  • BFH, 05.09.2001 - X R 40/98

    Ertragsanteil einer Invalidenrente nach DDR-Recht

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 32/98 R

    Postversorgung DDR - rentenwirksamer Arbeitsverdienst - Höchstbetragsregelung -

  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 14/05 R

    Waisenrente - Auffüllbetrag - umgewandelte DDR-Rente - freiwilliges soziales Jahr

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 5/98 R

    Endgültige Festsetzung - von überführten Beitrittsgebietsrenten

  • LSG Sachsen, 25.04.2001 - L 4 RA 186/99

    Rechtmäßigkeit der Zuordnung der Zeiten als wissenschaftlicher Leiter der

  • LSG Berlin, 15.05.2003 - L 8 RA 11/00

    Umwertung einer Altersrente; Berücksichtigung der Überentgelte; Berechnung nach §

  • LSG Sachsen, 09.10.2002 - L 4 RA 169/02

    Feststellung der Regelaltersrente wegen zusätzlicher Altersversorgung der

  • BSG, 25.05.2000 - B 8 KN 4/99 R

    Keine Berücksichtigung von nicht knappschaftlichen Versicherungszeiten bei der

  • LSG Sachsen, 25.04.2001 - L 4 RA 180/00

    Feststellung von Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der

  • LSG Sachsen, 23.01.2002 - L 4 RA 147/01

    Streitigkeit über die Berücksichtigung eines rentenrechtlichen Steigerungssatzes

  • LSG Sachsen, 06.03.2001 - L 4 RA 155/00

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - L 16 R 556/17

    Voraussetzungen der Neufeststellung einer Bestandsrente aus einer überführten

  • LSG Sachsen, 22.11.2001 - L 4 RA 24/00

    Bestandskraft eines Bescheides; Überführte Rente des Beitrittsgebiets;

  • LSG Brandenburg, 12.01.1999 - L 2 RJ 217/97
  • LSG Berlin, 11.08.2004 - L 6 RJ 3/04

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2006 - L 1 RA 13/97

    Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

  • LSG Berlin, 07.08.2003 - L 8 RA 29/01

    Berücksichtigung sogenannter Überentgelte bei der Berechnung einer Altersrente;

  • LSG Sachsen, 08.08.2001 - L 4 RA 83/01

    Beitragsbemessung einer Regelaltersrente für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet;

  • LSG Sachsen, 21.08.2001 - L 4 RA 87/01

    Wert des Rechts auf Altersrente; Absenkung der berücksichtigungsfähigen Entgelte

  • LSG Brandenburg, 25.04.2002 - L 1 RA 143/00
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