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   BSG, 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R   

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BSG, 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R (https://dejure.org/2002,2435)
BSG, Entscheidung vom 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R (https://dejure.org/2002,2435)
BSG, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 45/01 R (https://dejure.org/2002,2435)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Waisenrentenanspruch eines Behinderten in der gesetzlichen Rentenversicherung über das 27. Lebensjahr hinaus - Altersbegrenzung - Beamtenversorgung - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Waisenrente - Gesetzliche Rentenversicherung - Behinderung - Altersgrenze - Altersbegrenzung - Beamtenversorgung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 218 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R
    Der Handlungsbedarf für eine einheitliche Ausgestaltung der Dauer von Waisenrenten in den beiden Versorgungssystemen sei bereits seit langem bekannt und auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 18. Juni 1975 (BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr. 1) gesehen worden.

    Nicht zuletzt auch im Hinblick auf mehrere Entscheidungen des BVerfG und des Bundessozialgerichts (BSG), die die zeitliche Begrenzung der Waisenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Gegenstand hatten (BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1981 - 1 BvR 1355/80; BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 12/80 - und Urteil vom 25. Mai 1993 - 4 RA 37/92), muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die beamtenrechtliche Regelung über die zeitlich unbegrenzte Zahlung von Waisengeld an behinderte Waisen (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) bewusst nicht für die gesetzliche Rentenversicherung übernommen hat.

    Das BVerfG hat zu § 44 Abs. 1 Satz 2 des Angestelltenversichertengesetzes ( = § 1267 Abs. 1 Satz 2 RVO), der im Wesentlichen inhaltsgleich bis zum Inkrafttreten des RRG 1992 die Voraussetzungen für die Waisenrente regelte, im Einzelnen aufgezeigt, weshalb die damals noch geltende zeitliche Begrenzung des Waisenrentenanspruchs auf die Vollendung des 25. Lebensjahres für Waisen, die sich nicht selbst unerhalten können, weder gegen Art. 6 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip verstößt (BVerfGE 40, 121, 131 f = SozR 2400 § 44 Nr. 1).

    Auch im Zusammenhang mit der früheren Besserstellung der in Berufsausbildung befindlichen Waisen nach dem BVG, denen bis zum 27. Lebensjahr Waisengeld gewährt werden konnte, während die früheren rentenrechtlichen Bestimmungen für diese Waisen die Zahlung von Waisenrente nur bis zum 25. Lebensjahr vorsahen, hat das BVerfG entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung mit dem GG vereinbar sei (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1981 - 1 BvR 1355/80), und sich hierbei ausdrücklich auf die frühere Entscheidung vom 18. Juni 1975 (BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr. 1) bezogen.

    In seiner Entscheidung vom 18. Juni 1975 (BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr. 1) hat das BVerfG zwar ausgeführt, dass rechtspolitisch die seit langem bestehenden Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsbereichen nicht mehr voll überzeugten und vor allem dem betroffenen Staatsbürger wenig verständlich erschienen.

  • BSG, 25.05.1993 - 4 RA 37/92

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Gewährung einer Halbwaisenrente - Zahlung einer

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R
    Wie vom LSG zutreffend ausgeführt, kann sich der Kläger für seinen Anspruch nicht auf § 304 SGB VI stützen, da diese Vorschrift nur bestimmte Übergangsrenten nach saarländischem Recht betrifft (so bereits BSG, Urteil vom 25. Mai 1993 - 4 RA 37/92, veröffentlicht in HVBG-Info 1994, 1490 ff mwN).

    Nicht zuletzt auch im Hinblick auf mehrere Entscheidungen des BVerfG und des Bundessozialgerichts (BSG), die die zeitliche Begrenzung der Waisenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Gegenstand hatten (BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1981 - 1 BvR 1355/80; BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 12/80 - und Urteil vom 25. Mai 1993 - 4 RA 37/92), muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die beamtenrechtliche Regelung über die zeitlich unbegrenzte Zahlung von Waisengeld an behinderte Waisen (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) bewusst nicht für die gesetzliche Rentenversicherung übernommen hat.

    Diesen Ausführungen des BVerfG sind der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 12/80 - und der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 25. Mai 1993 - 4 RA 37/92 - (veröffentlicht in HVBG-Info 1994, 1490) in vollem Umfang beigetreten.

    Zur Überzeugung des Senats haben sich weder die gesellschaftlichen noch die rechtlichen Bedingungen so verändert, dass nunmehr von der Verfassungswidrigkeit dieser zeitlichen Begrenzung auf das 27. Lebensjahr ausgegangen werden müsste (so auch bereits der 4. Senat des BSG, Urteil vom 25. Mai 1993 - 4 RA 37/92 - in HVBG-Info 1994, 1490).

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvL 9/74

    Verfassungsmäßigkeit des Kumulierungsverbots bei Vollwaisen rentenversicherter

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R
    Auch wenn die Fürsorge für Hilfebedürftige zu den selbstverständlichen Verpflichtungen eines Sozialstaates gehört und die Verpflichtung einschließt, jugendlichen Waisen, die sich nicht selbst unterhalten können, Hilfe zu leisten, so obliegt die Entscheidung darüber, wie den Waisen Schutz zu gewähren ist, dem Gesetzgeber, welchem die Verfassung einen weiten Spielraum für seine Gestaltung belässt (BVerfGE 43, 13 = NJW 1977, 1333).

    Da insbesondere Waisenrenten weniger auf dem versicherungsrechtlichen als auf dem fürsorgerischen Prinzip beruhen (BVerfGE 76, 256, 301; BVerfGE 43, 13 = NJW 1977, 1333, 1334; BVerfGE 17, 1 = NJW 1963, 1723), erscheint es sachgerecht, wenn der Gesetzgeber - iS einer Abgrenzung von Risikobereichen - diese Fürsorgeverpflichtung ab einem bestimmten Lebensalter der Waisen als eine Aufgabe der Allgemeinheit und nicht mehr allein oder vorrangig der Versichertengemeinschaft ansieht.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R
    Die beamtenrechtliche Versorgung der Hinterbliebenen beruht - wie das Besoldungs- und Versorgungssystem der Beamten insgesamt - nach wie vor auf dem Alimentationsprinzip (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl BVerfGE 8, 1, 14 ff; 63, 152, 169; 70, 69, 79; 76, 256, 298).

    Da insbesondere Waisenrenten weniger auf dem versicherungsrechtlichen als auf dem fürsorgerischen Prinzip beruhen (BVerfGE 76, 256, 301; BVerfGE 43, 13 = NJW 1977, 1333, 1334; BVerfGE 17, 1 = NJW 1963, 1723), erscheint es sachgerecht, wenn der Gesetzgeber - iS einer Abgrenzung von Risikobereichen - diese Fürsorgeverpflichtung ab einem bestimmten Lebensalter der Waisen als eine Aufgabe der Allgemeinheit und nicht mehr allein oder vorrangig der Versichertengemeinschaft ansieht.

  • BSG, 12.03.1981 - 11 RA 12/80
    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R
    Nicht zuletzt auch im Hinblick auf mehrere Entscheidungen des BVerfG und des Bundessozialgerichts (BSG), die die zeitliche Begrenzung der Waisenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Gegenstand hatten (BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1981 - 1 BvR 1355/80; BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 12/80 - und Urteil vom 25. Mai 1993 - 4 RA 37/92), muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die beamtenrechtliche Regelung über die zeitlich unbegrenzte Zahlung von Waisengeld an behinderte Waisen (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) bewusst nicht für die gesetzliche Rentenversicherung übernommen hat.

    Diesen Ausführungen des BVerfG sind der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 12/80 - und der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 25. Mai 1993 - 4 RA 37/92 - (veröffentlicht in HVBG-Info 1994, 1490) in vollem Umfang beigetreten.

  • BVerfG, 05.05.1981 - 1 BvR 1355/80
    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R
    Nicht zuletzt auch im Hinblick auf mehrere Entscheidungen des BVerfG und des Bundessozialgerichts (BSG), die die zeitliche Begrenzung der Waisenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Gegenstand hatten (BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1981 - 1 BvR 1355/80; BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 12/80 - und Urteil vom 25. Mai 1993 - 4 RA 37/92), muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die beamtenrechtliche Regelung über die zeitlich unbegrenzte Zahlung von Waisengeld an behinderte Waisen (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) bewusst nicht für die gesetzliche Rentenversicherung übernommen hat.

    Auch im Zusammenhang mit der früheren Besserstellung der in Berufsausbildung befindlichen Waisen nach dem BVG, denen bis zum 27. Lebensjahr Waisengeld gewährt werden konnte, während die früheren rentenrechtlichen Bestimmungen für diese Waisen die Zahlung von Waisenrente nur bis zum 25. Lebensjahr vorsahen, hat das BVerfG entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung mit dem GG vereinbar sei (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1981 - 1 BvR 1355/80), und sich hierbei ausdrücklich auf die frühere Entscheidung vom 18. Juni 1975 (BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr. 1) bezogen.

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R
    Dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung steht nicht entgegen, dass das BVerfG in jüngster Zeit wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die Belastung durch die Kindererziehung stärker im Sozialversicherungssystem zu berücksichtigen sei, um sozialversicherungsrechtliche Benachteiligungen von Versicherten, die Kinder erziehen, im Verhältnis zu kinderlosen Versicherten zu vermeiden (vgl BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - SozR 3-3300 § 54 Nr. 2; BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 - Allg Nr. 1).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R
    Schließlich kann aus dem jüngst ergangenen Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 (abgedruckt in NZS 2002, 252 f) - zur steuerlichen Gleichbehandlung von Renten aus der Sozialversicherung und Beamtenpensionen nicht gefolgert werden, die aus den jeweiligen Versorgungssystemen gewährten Leistungen müssten nach den selben Grundsätzen und vor allem in gleichem Umfang bemessen sein.
  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R
    Dieser Grundsatz (vgl dazu Art. 33 Abs. 5 GG) ist wiederum Ausdruck der gesteigerten Fürsorgepflicht des Staates für den grundsätzlich lebenslang zu seinem Dienst verpflichteten Beamten (BVerfGE 39, 196, 201; s hierzu auch Merten, ZBR 1995, 353, 354 f).
  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R
    Die beamtenrechtliche Versorgung der Hinterbliebenen beruht - wie das Besoldungs- und Versorgungssystem der Beamten insgesamt - nach wie vor auf dem Alimentationsprinzip (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl BVerfGE 8, 1, 14 ff; 63, 152, 169; 70, 69, 79; 76, 256, 298).
  • BVerwG, 11.06.1985 - 2 C 34.83

    Beamtenrecht - Einkommen - Waisengeld - Behindertenwaisengeld -

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerwG, 18.02.1992 - 2 B 147.91

    Beamtenversorgung - Versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung - Hinterbliebene -

  • BSG, 22.05.1975 - 5 RKn 15/74

    Saarland - Gebrechlichkeits-Waisenrente - Rentenanpassung

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BSG, 26.02.2019 - B 12 KR 12/18 R

    Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung

    Der Gesetzgeber geht - verfassungsrechtlich unbedenklich - typisierend davon aus, dass der durch den Ausfall väterlicher oder mütterlicher Unterhaltsleistungen entstehende Bedarf mit einem bestimmten Lebensalter endet (vgl BVerfG Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr. 1; BSG Urteil vom 20.6.2002 - B 13 RJ 45/01 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 7, SozR 3-2600 § 304 Nr. 1 RdNr 37) .
  • BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R

    Kindergeld - alleinstehendes Kind - behindertes Kind - Bezugsdauer - Altersgrenze

    So wurde beispielsweise auch bei Waisenrenten die Altersbegrenzung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres als verfassungsgemäß angesehen, ua deshalb, weil die nicht-typische Gruppe der behinderten Waisen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben und sich selbst nicht unterhalten können, andere Leistungen und Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann (vgl BVerfGE 40, 121, 131 ff, 136 f = SozR 2400 § 44 Nr. 1 S 1 ff, 4 f; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 7 S 43).
  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 52/10 R

    Waisenrentenanspruch - Weitergewährung - Teilnahme an einem Europäischen

    Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der Waisenrenten einen weiten Spielraum, weil sie weniger auf versicherungsrechtlichen als auf fürsorgerischen Gründen beruhten (Hinweis auf Senatsurteil vom 20.6.2002 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 7) .

    Solange nicht feststeht, dass eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie grundsätzlich (auch) nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören (BVerfGE 40, 121, 139; vgl auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 7 S 44) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2009 - L 2 KN 25/09

    Antrag auf Weitergewährung einer Halbwaisenrente für die Zeit der Teilnahme an

    c) Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c auf einen EFD bereits am Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BSG, U.v. 20. Juni 2002 - B 13 RJ 45/01 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 7) scheitert.

    Gerade der bei Ausformung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente belässt die Verfassung dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, zumal Waisenrenten weniger auf dem versicherungsrechtlichen als auf dem fürsorgerischen Prinzip beruhen (vgl. BSG, U.v. 20. Juni 2002 - B 13 RJ 45/01 R - aaO, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG B.v. 12.12.2002 - 1 BvR 1864/02).

    Eine mitunter erhöhte Fürsorge für die Waisen eines Beamten korrespondiert mit der Treuepflicht des Beamten, die in der allgemeinen Sozialversicherung keine Parallele hat (vgl. BSG, U.v. 20. Juni 2002 - B 13 RJ 45/01 R - aaO, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG B.v. 12.12.2002 - 1 BvR 1864/02).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 C 49.16

    Alimentation; Beamter; Behinderung; Fähigkeit zum Selbstunterhalt; Waise;

    Für beamtenversorgungsrechtliche Ansprüche auf Waisengeld wollte der Gesetzgeber diese Änderung nicht übernehmen, weil im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bei Waisenrenten ebenfalls die Vollendung des 27. Lebensjahres maßgeblich ist (dort allerdings als Höchstaltersgrenze, vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und BSG, Urteil vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 45/01 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 7).
  • LSG Bayern, 18.11.2014 - L 13 R 689/13

    Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, körperliche, geistige oder seelische

    Sie stellt eine Besitzschutzregelung für Waisenrenten wegen Gebrechlichkeit dar, die im Saarland aufgrund des vor 1957 geltenden Rechts unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 27. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung gewährt werden konnten (BSG, Urteil vom 20. Juni 2002, Az. B 13 RJ 45/01 R, in juris).

    Ab diesem Zeitpunkt stellt dies dann eine Aufgabe der Allgemeinheit im Rahmen der durch Steuermittel finanzierten Sozialhilfe und nicht mehr allein oder vorrangig der Versichertengemeinschaft dar (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 2002, Az. B 13 RJ 45/01 R).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - L 8 R 1376/07

    Waisenrentenanspruch - Weitergewährung - Teilnahme an einem Europäischen

    Ein Analogieschluss setzte voraus, dass das Gesetz eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, also planwidrige Regelungslücke enthält (s. dazu etwa BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 7).

    Denn sie beruhen weniger auf versicherungsrechtlichen als auf fürsorgerischen Gründen (s. (BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 7, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 1 BvR 1864/02).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2016 - 4 S 1741/15

    Behindertes Kind eines verstorbenen Bundesbeamten; Waisengeld; 27. Lebensjahr;

    Der Gesetzgeber wollte diese Änderung für beamtenversorgungsrechtliche Ansprüche auf Waisengeld nicht übernehmen, weil im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bei Waisenrenten ebenfalls die Vollendung des 27. Lebensjahres maßgeblich ist (dort allerdings als Höchstaltersgrenze, vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 13 RJ 45.01 R -, SozR 3-2600 § 48 Nr. 7).
  • VG Sigmaringen, 23.11.2009 - 8 K 1232/07

    Vorbeugender Rechtsschutz; vorbeugende Normerlassklage; vorzeitiges

    Demgegenüber erhält die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung staatliche Zuschüsse, mit denen auch versicherungsfremde Leistungen erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R -, juris).

    Solange nicht feststeht, dass eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie grundsätzlich nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören (vgl. BVerfGE 40, 121; BVerwG, Beschluss vom 30.01.2008 - 2 B 59/07 -, juris; BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R -, juris).

  • BVerfG, 12.12.2002 - 1 BvR 1864/02

    Kein RV-Waisenrentenanspruch eines Behinderten über die Vollendung des 27.

    - 1123 - HVBG-INFO 12/2003 vom 2.4.2003 DOK 474 Kein RV-Waisenrentenanspruch eines Behinderten über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus; hier: Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2002 - 1 BvR 1864/02 - Das BSG hatte mit Urteil vom 20.6.2002 - B 13 RJ 45/01 R - (HVBG-INFO 2002, 2750-2756) Folgendes entschieden: Leitsaiz 1.5 48 Abc 4 SGB 6 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass behinderten Waisen, die sich nicht selbst unterhalten können, eine Waisenrente ohne Altersbegrenzung zu gewähren ist.
  • LSG Bayern, 12.02.2003 - L 16 RJ 520/02

    Anspruch einer jugoslawischen Staatsangehörigen auf Waisenrente nach Vollendung

  • LSG Bayern, 15.02.2006 - L 19 R 114/05

    Gewährung von Halbwaisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus

  • BSG, 12.06.2007 - B 8 KN 1/07 U R
  • SG Saarbrücken, 21.05.2021 - S 1 KR 11/21

    Krankenversicherung - Einstweiliger Rechtsschutz

  • LSG Bayern, 14.05.2003 - L 16 RJ 53/03
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