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   BSG, 16.12.1997 - 4 RA 60/97   

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BSG, 16.12.1997 - 4 RA 60/97 (https://dejure.org/1997,1269)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 (https://dejure.org/1997,1269)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 60/97 (https://dejure.org/1997,1269)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 384
  • FamRZ 1998, 1105
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.02.1991 - 4 RA 76/90

    Aufteilung der Pflichtversicherung bei Kindererziehung zwischen Vater und Mutter,

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 60/97
    An diese vorgegebene Erziehungssituation sowie die Bewertung (Gewichtung) der Erziehungsbeiträge seitens der Eltern knüpft § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität typisierend an (vgl BSGE 68, 171, 176 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 zu § 2a AVG) und räumt Eltern das Recht ein, durch übereinstimmende Erklärung zu bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist.

    Nur dann, wenn sich dabei - anders als im vorliegenden Fall - überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (in diesem Sinne bereits BSGE 68, 171, 178 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 1992 (SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2) ausgeführt hat, kommt es auch unter Geltung des § 56 SGB VI in Fällen der "Miterziehung" durch mehrere Elternteile vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Ausübung des den Eltern eingeräumten Gestaltungsrechts grundsätzlich darauf an, wer das Kind "überwiegend" erzieht (vgl BSGE 68, 171, 175 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 mwN).

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 60/97
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 1992 (SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2) ausgeführt hat, kommt es auch unter Geltung des § 56 SGB VI in Fällen der "Miterziehung" durch mehrere Elternteile vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Ausübung des den Eltern eingeräumten Gestaltungsrechts grundsätzlich darauf an, wer das Kind "überwiegend" erzieht (vgl BSGE 68, 171, 175 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 mwN).
  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 131/07 R

    Kindererziehungszeit - überwiegende Erziehung - Zuordnung zur Mutter oder zum

    Da keine übereinstimmende Erklärung des Klägers und der Beigeladenen vorliegt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s zuletzt BSG vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R, Die Beiträge Beilage 2001, 67, 70 ff; BSG vom 16.12.1997, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 46 ff) eine Zuordnung der Kindererziehungszeit an ihn (als Vater) nur dann in Betracht, wenn er das Kind allein oder überwiegend erzogen hat.

    Auch dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (BSG vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R, Die Beiträge Beilage 2001, 67, 75; BSG vom 16.12.1997, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 47; BSG vom 28.2.1991, BSGE 68, 171, 177 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7), wonach die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben gegenüberzustellen sind, nicht jedoch ein "Wert" der Erziehungsarbeit festzustellen ist.

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R

    Wirksamkeit der Zuordnungserklärungen für die Zuordnung von Kindererziehungs- bzw

    Innerhalb der drei Kategorien der Erziehung, die § 56 Abs. 2 SGB VI unterscheidet (vgl hierzu ausführlich Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 46 f), kommt eine Zuordnung an den Vater dann in Betracht, wenn er das Kind (was hier von vornherein ausscheidet) allein oder (wozu es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf) überwiegend erzogen hat oder wenn - im Spezialfall der gemeinsamen Erziehung durch (auch leibliche, vgl Senat, aaO S 47 f) Eltern - diese wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung an ihn abgegeben haben.

    Mit dieser Struktur führt das SGB VI das bereits vor seinem Inkrafttreten geltende Recht inhaltlich fort (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 47).

    Das LSG wird nunmehr Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob der Kläger das gemeinsame Kind ggf nach objektiven Gesichtspunkten (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 47) überwiegend erzogen hat.

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 22/10 R

    Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - Erziehung im Ausland -

    Diese Zuordnung bestimmt sich nach §§ 57, 56 Abs. 2 SGB VI, wobei drei Kategorien der Erziehung zu unterscheiden sind (BSG Urteile vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 46; vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R - Juris RdNr 16 ff und vom 17.4.2008 - B 13 R 131/07 R - SozR 4-2600 § 56 Nr. 5 RdNr 11) : Die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung und die überwiegende Erziehung.

    Nur dann, wenn sich dabei überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (vgl BSG SozR 3 - 2600 § 56 Nr. 10 S 47).

  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 89/00 R

    Zuordnung von Beitrags- bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zum

    Innerhalb der drei Kategorien der Erziehung, die § 56 Abs. 2 SGB VI unterscheidet (vgl hierzu ausführlich Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 46 f), kommt eine Zuordnung an den Vater dann in Betracht, wenn er (wozu es jeweils noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf) das Kind (was hier erkennbar ausscheidet) allein oder jedenfalls überwiegend erzogen hat oder wenn - im Spezialfall der gemeinsamen Erziehung durch (auch leibliche, vgl Senat, aaO S 47 f) Eltern - diese wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung an ihn abgegeben haben.

    Mit dieser Struktur führt das SGB VI das bereits vor seinem Inkrafttreten geltende Recht inhaltlich fort (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 47).

    Das LSG wird nunmehr Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob der Kläger das gemeinsame Kind ggf nach objektiven Gesichtspunkten (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 47) überwiegend erzogen hat.

  • SG Münster, 14.03.2019 - S 14 R 524/16
    Wer das Kind überwiegend erzogen hat, sei von den Versicherungsträgern von Amts wegen gemäß § 20 SGB X zu ermitteln (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - Urt. v.16.12.1997- 4 RA 59/97 und 4 RA 60/97).

    § 56 SGB VI unterscheidet drei Kategorien der Erziehung durch die Eltern: Alleinerziehung, gemeinsame Erziehung (unabhängig von der Verteilung der Erziehungsanteile) und überwiegende Erziehung (BSG Urt. v. 16.12.1997 - 4 RA 60/97, juris).

    Zudem haben die Eltern auch in Fällen einer "objektiv" überwiegenden Erziehung durch einen Elternteil aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Möglichkeit, selbst rechtsverbindlich zu erklären, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist (s. BSG Urt. v. 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R - im Anschluss an BSG Urt. v. 16.12.1997, aaO.).

    Wenn jedoch die Erziehungsanteile entweder in etwa gleichgewichtig waren, eine überwiegende Erziehung somit nicht feststellbar ist oder sich für die Frage, ob eine überwiegende Erziehung vorlag, ein non liquet ergibt, greift die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI ein, nach der die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen ist (vgl. BSG Urt. v. 16.12.1997 - 4 RA 60/97 und Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 131/07 R - in juris und vom 11.05.2011 - B 5 R 22/10 R , juris Rn. 15).

  • LSG Hessen, 21.02.2023 - L 2 R 122/20

    Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten in der

    Da keine übereinstimmende Erklärung des Klägers und der Mutter von E. vorliege, komme nach der Rechtsprechung des BSG (Verweis auf BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 28/00 R, Die Beiträge Beilage 2001, 67, 70 ff; und vom 16. Dezember 1997, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10) eine Zuordnung der Kindererziehungszeit an ihn (als Vater) nur dann in Betracht, wenn er das Kind allein oder überwiegend erzogen habe.

    Es steht in der alleinigen Verantwortung der Eltern zu entscheiden, wie und mit welchem Ziel sie die Entwicklung des Kindes fördern, insbesondere in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie sich selbst dieser Aufgabe widmen wollen; dies haben der Staat und seine Untergliederungen hinzunehmen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 60/97, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10).

    Das BSG (Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 60/97, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10) hat mit seiner Auslegung zu der früheren Fassung des § 56 Abs. 2 SGB VI die frühere Rechtsauffassung und Praxis der Rentenversicherungsträger, die bei sog. gleichartigen Elternteilen von einer prioritären Zuordnung der Kindererziehungszeit zur Mutter ausgingen, sofern sich die Eltern nicht für eine abweichende Zuordnung ausgesprochen hatten, korrigiert.

    Da die Zuordnung zur Mutter im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 und 3 GG bedenklich ist, weil die Zuordnungsregel einerseits das überkommene Rollenbild der Erziehung durch die Mutter typisierend zugrunde legt und andererseits den erziehenden Vater diskriminiert (Gürtner in: KassKomm, SGB VI, § 56 Rn. 38), reduziert das BSG zudem die Zuordnungsregel in verfassungskonformer Auslegung auf eine widerlegliche Vermutung (BSG, Urteil vom 25. Februar 1992, 4 RA 34/91, BSGE 70, 138; BSG, Urteil vom 16. November 1993, 4 RA 39/92, juris; BSG, Urteil vom 25. Januar 1994, 4 RA 48/92, juris; BSG, Urteil vom 23. Oktober 2003, B 4 RA 15/03 R, BSGE 91, 245; BSG, Urteil vom 25. Februar 2020, B 13 R 284/18 B, juris) und wendet sie auf die Fallgestaltungen an, in denen sich ein überwiegender Erziehungsanteil eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lässt (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 60/97, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10).

  • SG Darmstadt, 09.03.2020 - S 6 R 80/18
    Da keine übereinstimmende Erklärung des Klägers und der Mutter von E. vorliege, komme nach der Rechtsprechung des BSG (Verweis auf BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 28/00 R, Die Beiträge Beilage 2001, 67, 70 ff; und vom 16. Dezember 1997, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10) eine Zuordnung der Kindererziehungszeit an ihn (als Vater) nur dann in Betracht, wenn er das Kind allein oder überwiegend erzogen habe.

    Es steht in der alleinigen Verantwortung der Eltern zu entscheiden, wie und mit welchem Ziel sie die Entwicklung des Kindes fördern, insbesondere in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie sich selbst dieser Aufgabe widmen wollen; dies haben der Staat und seine Untergliederungen hinzunehmen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 60/97, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10).

    Das BSG (Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 60/97, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10) hat mit seiner Auslegung zu der früheren Fassung des § 56 Abs. 2 SGB VI die frühere Rechtsauffassung und Praxis der Rentenversicherungsträger, die bei sog. gleichartigen Elternteilen von einer prioritären Zuordnung der Kindererziehungszeit zur Mutter ausgingen, sofern sich die Eltern nicht für eine abweichende Zuordnung ausgesprochen hatten, korrigiert.

    Da die Zuordnung zur Mutter im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 und 3 GG bedenklich ist, weil die Zuordnungsregel einerseits das überkommene Rollenbild der Erziehung durch die Mutter typisierend zugrunde legt und andererseits den erziehenden Vater diskriminiert (Gürtner in: KassKomm, SGB VI, § 56 Rn. 38), reduziert das BSG zudem die Zuordnungsregel in verfassungskonformer Auslegung auf eine widerlegliche Vermutung (BSG, Urteil vom 25. Februar 1992, 4 RA 34/91, BSGE 70, 138; BSG, Urteil vom 16. November 1993, 4 RA 39/92, juris; BSG, Urteil vom 25. Januar 1994, 4 RA 48/92, juris; BSG, Urteil vom 23. Oktober 2003, B 4 RA 15/03 R, BSGE 91, 245; BSG, Urteil vom 25. Februar 2020, B 13 R 284/18 B, juris) und wendet sie auf die Fallgestaltungen an, in denen sich ein überwiegender Erziehungsanteil eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lässt (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 60/97, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10).

  • BSG, 29.10.2002 - B 4 RA 6/02 R

    Kein Verzicht auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

    Dies bemisst sich nach § 56 Abs. 2 SGB VI. Danach ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind in der fraglichen Zeiteinheit entweder alleine oder überwiegend erzogen hat oder dem bei gemeinsamer Erziehung der überwiegende Erziehungsanteil durch übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung der beteiligten Elternteile zugewiesen worden ist; sind bei gemeinsamer Erziehung die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, ist die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (§ 56 Abs. 2 SGB VI in der unveränderten Fassung des RRG 1992; vgl dazu eingehend Urteile des Senats vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 60/97, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 sowie vom 28. Februar 1991 - 4 RA 76/90, BSGE 68, 171, 176 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 zu § 2a AVG).

    Hat die Klägerin die Tochter alleine (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) oder überwiegend (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI) erzogen, ist im Ansatz kein Raum für Erklärungen nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI. Hat sie die Tochter während des nach § 57 Abs. 1 SGB VI beachtlichen Zeitraums zeitweise oder dauerhaft mit anderen Elternteilen "gemeinsam" (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) erzogen, bewirkt nur "eine" übereinstimmende Erklärung der beteiligten Elternteile eine Zuordnung, ohne dass es auf die Feststellung der tatsächlichen Erziehungsanteile im Einzelnen ankommt (vgl Urteil des Senats vom 16. Dezember 1997 aaO).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2007 - L 1 R 1788/05

    Kindererziehungszeit - überwiegende Erziehung - Zuordnung zum Vater -

    Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) werde nicht verletzt (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 56 Nr. 10).

    Lediglich wenn die Erziehungsanteile entweder in etwa gleichgewichtig waren, eine überwiegende Erziehung somit nicht feststellbar ist oder sich für die Frage, ob eine überwiegende Erziehung vorlag, ein non liquet ergibt, greift die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI ein, nach der die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 16.12.1997 -4 RA 60/97- SozR 3-2600 § 56 Nr. 10).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - L 8 R 110/12

    Vormerkung - Kindererziehung

    Die Vorschriften über die KEZ unterscheiden drei Kategorien von Erziehung, die auch bei leiblichen Eltern zur Anwendung kommen: Die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung (unabhängig von der Verteilung der Erziehungsanteile) und die überwiegende Erziehung (s., auch zum Folgenden, BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 60/97 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 10).

    Die nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI mögliche gemeinsame Erklärung über die Zuordnung kann zukunftsgerichtet nur solange abgegeben werden, wie der vorletzte Kalendermonat der KEZ noch nicht abgelaufen ist, soweit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 SGB VI eine rückwirkende Zuordnung noch in Betracht kommt, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende der KEZ (Fichte in Hauck/Haines, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung, § 56 Rn 42; Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum SGB VI, 2014, § 56 Rn 47, 49, 50; Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Auflage 2013, § 56 Rn 14; s. auch BSG a.a.O. SozR 3-2600 § 56 Nr. 10).

  • LSG Bayern, 14.11.2001 - L 19 RJ 353/97

    Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Fehlen der

  • SG Landshut, 12.07.2017 - S 2 R 305/14

    Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2016 - L 18 R 713/15

    Rentenversicherung; Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung; Begriff der

  • BSG, 16.08.2017 - B 5 R 182/17 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - L 33 R 851/13

    Kindererziehungszeiten - Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2009 - L 4 R 1454/07

    Zuordnung Kindererziehungszeiten zum Vater; Zuordnung Berücksichtigungszeiten zum

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2018 - L 2 R 466/17
  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - L 8 AL 2766/13

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - mehrere Arbeitslosmeldungen -

  • LSG Thüringen, 10.01.2019 - L 2 R 760/17

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen

  • LSG Hessen, 28.03.2008 - L 5 R 309/07
  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.09.2018 - L 2 R 556/17
  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R

    Vormerkung der Kindererziehung im Ausland

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2009 - L 7 R 2376/09
  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 51/99 R

    Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten, Vormerkung bei

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2019 - L 2 R 418/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2017 - L 2 R 398/16
  • LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 3071/18

    Zuordnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung -

  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 R 2768/20

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2019 - L 10 R 1769/16
  • SG Aurich, 20.04.2011 - S 32 R 414/06

    Nachträgliche Aufnahme von Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeiten für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - L 4 R 715/08

    Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 9/98 R

    Kindererziehungszeiten - Auslandserziehung - Rumpfarbeitsverhältnis -

  • LSG Bayern, 11.12.2014 - L 20 R 792/14

    Gewöhnlicher Aufenthalt, Kindererziehungszeiten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2013 - L 33 R 369/12

    Gesetzliche Rentenversicherung: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten;

  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - L 8 AL 3742/13
  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - L 8 AL 2765/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 3 R 143/22
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2008 - L 4 R 1046/05

    Kindererziehungszeit; Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung; Zulässigkeit

  • LSG Saarland, 29.01.2004 - L 1 RA 36/01

    Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum Vater - Alleinerziehung -

  • SG Berlin, 29.09.2005 - S 17 RA 696/01

    Berücksichtigung und Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten; Bewertung von

  • LSG Berlin, 10.06.2004 - L 8 RA 10/03

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Rente;

  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2004 - L 6 RI 243/03
  • LSG Berlin, 08.12.2003 - L 16 RA 37/03

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen

  • SG Frankfurt/Main, 05.09.2016 - S 6 R 54/12
  • SG Kassel, 29.03.2020 - S 9 R 162/19
  • SG Lüneburg, 14.07.2010 - S 1 R 132/05

    Rechtliche Ausgestaltung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten und

  • VG Freiburg, 02.04.2003 - 7 K 2026/02

    Kindererziehungszeit; Anrechnung; gemeinsame Erziehung

  • LSG Bayern, 16.05.2002 - L 14 RA 201/01

    Rücknahme einer durch Verwaltungsakte erfolgten Zuordnung von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2020 - L 1 R 273/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2014 - L 10 R 309/11
  • SG Dortmund, 15.03.2000 - S 22 (41,28) RA 96/98

    Rentenversicherung

  • SG Darmstadt, 29.03.2020 - S 9 R 162/19
  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - L 11 R 1644/10
  • SG Hannover, 12.04.2017 - S 14 R 518/15
  • SG Stade, 28.04.2008 - S 5 R 232/06
  • SG Stade, 13.03.2007 - S 27 RA 105/04
  • SG Oldenburg, 12.03.2007 - S 5 R 112/06
  • SG Hannover, 23.02.2007 - S 14 RA 77/05
  • SG Dortmund, 15.03.2000 - S 22 (41, 28) RA 96/98
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