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   BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95   

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BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95 (https://dejure.org/1996,168)
BSG, Entscheidung vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 (https://dejure.org/1996,168)
BSG, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 108/95 (https://dejure.org/1996,168)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirkungen der Vormerkung des Tatbestandes einer Anrechnungszeit der Hochschulausbildung - Umfang der Anrechnung der Zeit einer Hochschulausbildung bei der Berechnung der Rente - Rechtlicher Charakter einer Rentenauskunft und einer Ausfallzeit - Inhalt des Verbots der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von Rentenberechnungselementen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 473
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 21.03.1991 - 1 RA 35/90

    Verbot der Vorwegnahme der Rentenberechnung vor einem

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95
    Die sogenannte Höchstdauer einer Anrechnungszeit ist eine Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung, über die der Rentenversicherungsträger im Vormerkungsverfahren nicht entscheiden darf (Fortführung ua von BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3; SozR 3-2600 § 71 Nr. 1).

    Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch feststellenden Verwaltungsakt in Schriftform (sog Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 5; SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 S. 10).

    Im Vormerkungsverfahren darf sie nur darüber befinden, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach seinen derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt ist, während über die Anrechenbarkeit (und Bewertung) dieses Tatbestandes einer rentenrechtlichen Zeit erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werden darf (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGG; ständige Rechtsprechung, stellvertretend: BSGE 42, 159, 160; BSGE 31, 226, 230, insoweit nicht abgedruckt in SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO; BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S. 119; BSGE 56, 151, 152 f.= SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S. 225 ff; BSG SozR § 1259 Nr. 109 S. 294; SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 6; Urteil vom 18. April 1996).

    Der Rentenversicherungsträger ist weder verpflichtet, noch berechtigt, entgegen dieser gesetzlichen Regelung vor Eintritt des Leistungsfalles eine solche Entscheidung zu treffen; das Gesetz will vermeiden, daß bereits Anrechnungs- und Bewertungselemente für ein - gemäß der Natur einer "Versicherung" - nur möglicherweise später einmal entstehendes und uU noch nach anderen Kriterien zu bewertendes Leistungsrecht vorab zu Lasten der anderen Versicherten festgeschrieben werden (vgl. Urteil des Senats SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 6).

    Es ist daher auch unerheblich, ob sie sich vom Kläger hat dazu provozieren lassen, den gesetzwidrigen Verwaltungsakt über die "Höchstdauer" der Anrechnung zu erlassen (BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 6 f).

    Es kann auch insoweit nicht statthafterweise Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wofür aufgrund der Sondervorschrift des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI die Verpflichtungsklage ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Senats BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 7).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 21. März 1991 (SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 7 f) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG hervorgehoben, daß die Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der inhaltlich nur die Feststellung der Vereinbarkeit einer Norm mit dem GG begehrt wird, davon abhängt, ob der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von der für grundgesetzwidrig gehaltenen Norm betroffen ist.

    Er kann daher insoweit keine Kostenerstattung für das von ihm in Gang gesetzte Verfahren erlangen (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 1991 - 4 RA 35/90 -, insoweit nicht in SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 abgedruckt).

  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94

    Anspruch auf Vormerkung von Anrechnungszeiten - Vorab mögliche Klärung des

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95
    Demgegenüber wird vorliegend über die Vormerkung rechtserheblicher Tatbestände für einen erst in der Zukunft vielleicht eintretenden Leistungsfall gestritten (vgl. hierzu Urteile des Senats SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S. 12 f., BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S. 2, Urteil vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 -).

    Im übrigen sind diese (gekennzeichneten) Zeiten als Anrechnungszeittatbestände auch dann vorzumerken, wenn - den Eintritt des Leistungsfalles unterstellt - nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage eine rentensteigernde Auswirkung dieser Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten - etwa wegen einer zeitlichen Begrenzung ihrer Anrechenbarkeit - (teilweise) zu verneinen wäre, da sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende (den Inhalt des "Renteneigentums" bestimmende) Gesetz geändert haben kann (vgl. BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S. 227 mwN; Urteil des Senats vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 - so sind auch § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 252 Abs. 4 SGB VI zum 1. Januar 1997 geändert worden, vgl. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a., Nr. 29 Buchst. b.; Art. 12 Abs. 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes, BGBl I. 1996, 1461).

    Es kommt demnach hier nur darauf an, ob der Schulbesuch und das Hochschulstudium des Klägers den gesetzlichen Tatbestand der Anrechnungszeit nach seinen derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt (Urteile des Senats vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - ,18 April 1996 - 4 RA 18/94 -).

    Das BSG hat geklärt, daß die Vormerkung von Tatbeständen dieser Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b. SGB VI nur den Schul- bzw den erfolgreich abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulbesuch nach Vollendung des 16. Lebensjahres betrifft (Urteile vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - und 18. April 1996 - 4 RA 18/94 -; vgl. auch BSGE 56, 151, 152 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S. 225).

  • BSG, 08.07.1970 - 11 RA 164/67

    Versicherungskarte - Vermerk von Ersatzzeiten - Vermerk von Ausfallzeiten -

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95
    Im Vormerkungsverfahren darf sie nur darüber befinden, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach seinen derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt ist, während über die Anrechenbarkeit (und Bewertung) dieses Tatbestandes einer rentenrechtlichen Zeit erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werden darf (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGG; ständige Rechtsprechung, stellvertretend: BSGE 42, 159, 160; BSGE 31, 226, 230, insoweit nicht abgedruckt in SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO; BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S. 119; BSGE 56, 151, 152 f.= SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S. 225 ff; BSG SozR § 1259 Nr. 109 S. 294; SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 6; Urteil vom 18. April 1996).

    Bei ihrer isolierten Feststellung ginge es nicht um das "Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses", sondern um die gesetzwidrig vorzeitige Festschreibung eines günstigeren Umstandes zu Lasten der (anderen) Beitragszahler (vgl. BSGE 4, 184, 185 f; 31, 226, 228; 46, 73, 74 mwN; BSG SozR 1500 § 55 Nr. 25 S. 19; BSGE 31, 245, 247; vgl. auch Urteil des Senats SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 Nr. 1 S. 2).

    Ein Streit um die Bewertung und Anrechnung von Anrechnungszeittatbeständen ist keine Beitragsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift (BSG SozR SGG § 55 Nr. 53; BSGE 31, 226, 228; BSG SozR 2200 § 1412 Nr. 3 S. 4; Peters-Sautter-Wolf SGG § 55 Anm. 2 b; schon im Ansatz unzutreffend LSG Niedersachsen Breithaupt 1966, 443, 444).

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95
    Demgegenüber wird vorliegend über die Vormerkung rechtserheblicher Tatbestände für einen erst in der Zukunft vielleicht eintretenden Leistungsfall gestritten (vgl. hierzu Urteile des Senats SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S. 12 f., BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S. 2, Urteil vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 -).

    Danach sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (nur dann) noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird (vgl. zum ganzen Urteile des Senats SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S. 2, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - ).

    Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b AVG weicht von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b SGB VI lediglich mit Bezug auf die Dauer der zeitlichen Begrenzung ab (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S. 2 f).

  • BSG, 19.12.1995 - 4 RA 84/94

    Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95
    Danach sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (nur dann) noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird (vgl. zum ganzen Urteile des Senats SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S. 2, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - ).

    Es kommt demnach hier nur darauf an, ob der Schulbesuch und das Hochschulstudium des Klägers den gesetzlichen Tatbestand der Anrechnungszeit nach seinen derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt (Urteile des Senats vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - ,18 April 1996 - 4 RA 18/94 -).

    Das BSG hat geklärt, daß die Vormerkung von Tatbeständen dieser Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b. SGB VI nur den Schul- bzw den erfolgreich abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulbesuch nach Vollendung des 16. Lebensjahres betrifft (Urteile vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - und 18. April 1996 - 4 RA 18/94 -; vgl. auch BSGE 56, 151, 152 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S. 225).

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeittatbestand - Ausbildung -

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95
    Im Vormerkungsverfahren darf sie nur darüber befinden, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach seinen derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt ist, während über die Anrechenbarkeit (und Bewertung) dieses Tatbestandes einer rentenrechtlichen Zeit erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werden darf (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGG; ständige Rechtsprechung, stellvertretend: BSGE 42, 159, 160; BSGE 31, 226, 230, insoweit nicht abgedruckt in SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO; BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S. 119; BSGE 56, 151, 152 f.= SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S. 225 ff; BSG SozR § 1259 Nr. 109 S. 294; SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 6; Urteil vom 18. April 1996).

    Im übrigen sind diese (gekennzeichneten) Zeiten als Anrechnungszeittatbestände auch dann vorzumerken, wenn - den Eintritt des Leistungsfalles unterstellt - nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage eine rentensteigernde Auswirkung dieser Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten - etwa wegen einer zeitlichen Begrenzung ihrer Anrechenbarkeit - (teilweise) zu verneinen wäre, da sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende (den Inhalt des "Renteneigentums" bestimmende) Gesetz geändert haben kann (vgl. BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S. 227 mwN; Urteil des Senats vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 - so sind auch § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 252 Abs. 4 SGB VI zum 1. Januar 1997 geändert worden, vgl. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a., Nr. 29 Buchst. b.; Art. 12 Abs. 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes, BGBl I. 1996, 1461).

    Das BSG hat geklärt, daß die Vormerkung von Tatbeständen dieser Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b. SGB VI nur den Schul- bzw den erfolgreich abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulbesuch nach Vollendung des 16. Lebensjahres betrifft (Urteile vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - und 18. April 1996 - 4 RA 18/94 -; vgl. auch BSGE 56, 151, 152 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S. 225).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95
    Dem Gesetzgeber sei es nicht verwehrt, die Dauer der Anrechnungszeiten zu begrenzen (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 58, 81).

    Demnach konnte das BVerfG in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 (BVerfGE 58, 81, 107), in dem das schutzwürdige Interesse an der Prüfung, ob die Begrenzung der Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten Bestand hat, bejaht wurde, eine solche Regelung nicht berücksichtigen.

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95
    Demnach hat er diesen Vollzugsakt anzugreifen und entsprechend den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 72, 39, 43 mwN; BVerfG SozR § 1248 Nr. 45 S. 111; überholt BSG SozR 2200 § 1248 Nr. 37 S. 91, hierzu Zeihe SGb 1983, 443, 444).
  • BSG, 11.12.1956 - 1 RA 109/55
    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95
    Bei ihrer isolierten Feststellung ginge es nicht um das "Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses", sondern um die gesetzwidrig vorzeitige Festschreibung eines günstigeren Umstandes zu Lasten der (anderen) Beitragszahler (vgl. BSGE 4, 184, 185 f; 31, 226, 228; 46, 73, 74 mwN; BSG SozR 1500 § 55 Nr. 25 S. 19; BSGE 31, 245, 247; vgl. auch Urteil des Senats SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 Nr. 1 S. 2).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95
    Wirksamer gerichtlicher Schutz muß allerdings uU schon vor Erlaß eines Vollzugsaktes erreichbar sein, insbesondere wenn das Gesetz den Normadressaten zu nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder zu Dispositionen veranlaßt, die später kaum noch rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 90, 128, 136 [BVerfG 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90] mwN).
  • BSG, 18.01.1995 - 5 RJ 20/94

    Berichtigung des im Vormerkungsbescheid festgestellten Geburtsdatums - Festlegung

  • BSG, 25.06.1991 - 3 RK 21/90

    Herabsetzung des Sterbegeldes, Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 27.01.1977 - 7 RAr 17/76

    Ablehnung der Förderung von Bildungswilligen mit der Begründung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1996 - L 18 An 86/94
  • BSG, 15.03.1978 - 1 RA 41/77

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Neufeststellung - Erwerbsunfähigkeit

  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 59/83

    Beitragsentrichtung - Rentenversicherungspflichtige Beschäftigung -

  • BSG, 10.02.1983 - 5b RJ 40/82

    Ersatzzeit - Beitragszeit - Anspruch auf Vormerkung der Verfolgtenersatzzeit

  • BSG, 29.07.1970 - 7 RAr 44/68

    Bindung der Rechtsnachfolger der Parteien durch ein rechtskräftiges Urteil -

  • BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90

    Berechnung der Höchstdauer bei Hochschulausbildung im Rahmen eines

  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 64/93

    Vormerkung - Anrechnungszeittatbestand - Pflichtverletzung - Zurechnung -

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

  • BSG, 19.08.1976 - 11 RA 130/75

    Statthafte Klageart - Ersatzzeit - Ablehnung der Eintragung - Militärischer

  • BSG, 04.04.1979 - 12 RK 16/78

    Ausfallzeit - Hochschulausbildung - Mehrere Ausbildungen

  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 92/78

    Luftwaffenhelfer-Dienst - Ersatzzeit - Vormerkung - Ausfallzeit - Schulausbildung

  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 36/94

    Verfassungsmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer

    Soweit vereinzelt eine sogenannte Elementenfeststellungsklage für möglich gehalten worden ist, betrifft dies Fallgestaltungen, in denen der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 9; BSG vom 13.3.2001 - B 3 P 10/00 R - SozR 3-3300 § 38 Nr. 2 - juris RdNr 35) .
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R

    Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des

    Selbst wenn die "Fachschulausbildung" des Klägers den gesetzlichen Tatbestand einer (beitragsfreien) Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) nach seinen zum Feststellungszeitpunkt rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllte (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 52) , wäre diese Vormerkung unzutreffend, wenn mit dem LSG - jedoch gegen die Rechtsmeinung der Beklagten - die Norm des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI griffe, wonach "Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren", nicht Anrechnungszeiten sind.
  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Dieser - allerdings irreführende - Bearbeitungsvermerk weist den Versicherten darauf hin, im späteren Leistungsfall werde nach derzeitigem Recht konkret zu prüfen sein, ob die vorgemerkten Tatbestände für eine Wartezeiterfüllung oder für den Rangstellenwert anzurechnen sein werden (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 51/52).

    Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch feststellenden Verwaltungsakt in Schriftform (sog Vormerkungsbescheid) nur die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (stRspr, vgl Urteil des Senats SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S 5; siehe auch SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 S 10; SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 50; SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 S 67).

    Demnach hat er diesen Vollzugsakt anzugreifen und den Rechtsweg zu erschöpfen (Senat in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 60 mit Hinweis auf BVerfGE 72, 39, 43 = SozR 1700 § 90 Nr. 2 mwN; BVerfG SozR 2200 § 1248 Nr. 45, S 111).

    Wie im Falle der Entscheidung des Senats vom 24. Oktober 1996 (SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 60 f), in dem eine "rechtsfähige" Rentenauskunft über die Berechnung der Hochschulausbildungszeiten, bezogen auf das 65. Lebensjahr, begehrt und damit kein Anspruch auf Auskunft über den Mindest-Rangstellenwert des Anwartschaftsrechts auf Regelaltersrente und dessen Veränderung geltend gemacht worden war, will auch der Kläger die Anrechnung und Bewertung eines einzelnen Berechnungselements der späteren Rente festschreiben lassen.

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