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   BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R   

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BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R (https://dejure.org/2000,6840)
BSG, Entscheidung vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R (https://dejure.org/2000,6840)
BSG, Entscheidung vom 07. November 2000 - B 2 U 31/99 R (https://dejure.org/2000,6840)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Journalist - Minderung der Erwerbsfähigkeit - Studium - Neuberechnung - Berufsausbildung - Hochschulstudium

  • Judicialis

    RVO § 573 Abs 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90

    Anspruch auf Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Rechtliche

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Grundsätzlich bleiben diese Verdienstverhältnisse für alle Zukunft die Grundlage der Geldleistungen; spätere Erwerbsaussichten sind in der Regel bei der Feststellung des JAV rechtlich unbeachtlich (so für § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO: BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598 mwN; BSG Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 15/92 - HV-Info 1993, 972).

    Nach der Zweckbestimmung des § 90 Abs. 1 SGB VII sollen - ebenso wie bei den genannten Vorgängervorschriften - Personen, die schon vor oder während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahre vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten geschützt und so gestellt werden, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung erlitten (vgl BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598 mwN).

  • BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92

    Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Unfallverletzung - Studium

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Ferner hat es im Fall einer trotz schwerer Handverletzung nicht verzögerten abgeschlossenen Berufsausbildung zum Bauingenieur den Anspruch auf eine Neufestsetzung des JAV anerkannt (BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BSG SozR 2200 § 573 Nr. 11 und BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2) wird auch in der genannten Literatur die Auffassung vertreten, daß bei nicht verzögerter und erfolgreicher Ausbildung der JAV nicht vom Zeitpunkt des voraussichtlichen, sondern von dem des wirklichen Endes der Ausbildung an neu festzusetzen ist.

  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 45/92

    Waisenrente - Wehrdienst - Zwangspause in der Berufsausbildung

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Der Senat hält die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften zum Kindergeld bei der Auslegung des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII jedenfalls dann für geboten, wenn es sich - wie hier den Feststellungen des LSG in Verbindung mit den in Bezug genommenen Verwaltungsakten der Beklagten zu entnehmen ist - um den Zeitraum zwischen Abitur und Studienbeginn handelt, der innerhalb der Viermonatsfrist liegt und der von der Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht als Hauptanwendungsfall der Übergangszeiten angesehen wird, für welche die Aufrechterhaltung des Ausbildungsstatus bejaht worden ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3).
  • BSG, 28.01.1993 - 2 RU 15/92

    Umfang der Bindung rechtskräftiger Urteile - Erteilung einer

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Grundsätzlich bleiben diese Verdienstverhältnisse für alle Zukunft die Grundlage der Geldleistungen; spätere Erwerbsaussichten sind in der Regel bei der Feststellung des JAV rechtlich unbeachtlich (so für § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO: BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598 mwN; BSG Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 15/92 - HV-Info 1993, 972).
  • Drs-Bund, 11.01.1962 - BT-Drs IV/120
    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Diese Regelung wird in § 574 (dem späteren § 573 RVO) beibehalten" (BT-Drucks IV/120 S 57).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Der freie Zugang zum Journalistenberuf wird aus dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet, wonach die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet werden (vgl BVerfGE 20, 162, 175, 176 - "Spiegelurteil").
  • BSG, 24.06.1981 - 2 RU 11/80
    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Insoweit muß also kein innerer Zusammenhang zwischen der Schul- oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein; vielmehr genügt der zeitliche Zusammenhang mit der Ausbildung (BSGE 38, 216, 218, 219 = SozR 2200 § 573 Nr. 2; BSGE 47, 137, 140 = SozR 2200 § 573 Nr. 9; BSG Urteil vom 24. Juni 1981 - 2 RU 11/80 - EzS 128/79; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 575 f/g; KassKomm-Ricke, § 90 SGB VII RdNr 4; Hauck/Keller, SGB VII, K § 90 RdNr 4).
  • BSG, 02.12.1970 - 4 RJ 479/68

    Waisenrente - Ausbildungszeit - Zeit zwischen Ausbildung und Beruf -

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Das sind ua solche, die der Ausbildung eigentümlich, also nicht vom Auszubildenden zu vertreten sind und auf schul- bzw hochschulorganisatorischen Ursachen beruhen (vgl BSGE 32, 120, 121 = SozR Nr. 42 zu § 1267 RVO; BSGE 56, 154, 156 = SozR 2200 § 1267 Nr. 31; BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 39, 51).
  • BSG, 31.10.1978 - 2 RU 87/76

    Arbeitsunfall - Berufsausbildung zum Beamten - Erreichen des Ziels der Ausbildung

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Insoweit muß also kein innerer Zusammenhang zwischen der Schul- oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein; vielmehr genügt der zeitliche Zusammenhang mit der Ausbildung (BSGE 38, 216, 218, 219 = SozR 2200 § 573 Nr. 2; BSGE 47, 137, 140 = SozR 2200 § 573 Nr. 9; BSG Urteil vom 24. Juni 1981 - 2 RU 11/80 - EzS 128/79; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 575 f/g; KassKomm-Ricke, § 90 SGB VII RdNr 4; Hauck/Keller, SGB VII, K § 90 RdNr 4).
  • BSG, 28.08.1990 - 2 RU 7/90
    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Wird dagegen eine Ausbildung aus Gründen, die unabhängig vom Versicherungsfall sind, endgültig abgebrochen und hierdurch das durch die Ausbildung angestrebte Berufsziel nicht erreicht, so entfällt die Neufestsetzung nach § 90 Abs. 1 SGB VII (BSG Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 7/90 - HV-Info 1990, 2093; Brackmann/Burchardt, SGB VII, § 90 RdNr 19; Mehrtens, aaO, § 90 RdNr 8.1; Kater/Leube, aaO, § 90 RdNr 13; aA für den hier nicht einschlägigen Fall des Ausbildungsabbruchs nach dem voraussichtlichen Ende der Ausbildung: Wannagat/Benz, aaO, § 90 RdNr 8).
  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 52/83
  • BSG, 14.11.1974 - 8 RU 10/73

    Jahresarbeitsverdienst - Neuberechnung - Verletzung - Arbeitsunfall - Innerer

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83

    Ausbildung - Semesterferien - Ausbildungsplatz - Vormerkung einer Ausfallzeit

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Eine fiktive Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes bei Eintritt des Versicherungsfalls vor oder während der Schulausbildung ist lediglich dann möglich, wenn eine anschließende Berufsausbildung wegen dieses Versicherungsfalls nicht fristgerecht und erfolgreich beendet wurde (Abgrenzung zu BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 31/99 R = SozR 3-2700 § 90 Nr. 1).

    Aus diesen Vorgängervorschriften des § 90 SGB VII (vgl zur Entwicklung seit 1884 bis zur Schaffung des § 573 RVO auch: Windelen, SGb 1970, 408) und dem der heutigen Fassung des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII jeweils ähnlichen bzw sogar gleich lautenden Wortlaut, sowie aus dem Umstand, dass sich Anhaltspunkte für eine andere Sichtweise aus allen angeführten Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen lassen, folgt, dass von § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII jedenfalls nicht diejenigen Fallgestaltungen erfasst werden sollen, in denen die Ausbildung infolge des Arbeitsunfalls weder abgebrochen worden ist noch sie sich verzögert hat (vgl auch BSG, Urteil vom 7.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr 20, SozR 3-2700 § 90 Nr. 1; Merten in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, 1. Aufl 2010, § 90 RdNr 27) .

    Nach der bereits dargestellten Zweckbestimmung des § 90 Abs. 1 SGB VII sollen - ebenso wie bei den genannten Vorgängervorschriften - Personen, die schon vor oder während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahre vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten geschützt und so gestellt werden, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung - bei höherem JAV - erlitten (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2000 - B 2 U 31/99 R, Juris RdNr 17, SozR 3-2700 § 90 Nr. 1 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 4.12.1991 - 2 RU 69/90, HV-Info 1992, 598 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 90 RdNr 2, Stand: 01/2007; Merten in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, 1. Aufl 2010, § 90 RdNr 4) .

    c) Die entgegenstehenden, damals nicht tragenden und nicht näher begründeten Ausführungen in der zu § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ergangenen Entscheidung des Senats vom 7.11.2000 - B 2 U 31/99 R - (SozR 3-2700 § 90 Nr. 1; vgl zuvor zu § 573 RVO: BSG, Urteil vom 15.6.1983 - 9b/8 RU 58/81 - SozR 2200 § 573 Nr. 11) können demgemäß nicht aufrechterhalten bleiben, zumal die Voraussetzungen der Analogie dort nicht geprüft worden sind.

    Gleiches gilt für die eine solche Analogie befürwortenden Stimmen in der Literatur, die sich - soweit ersichtlich - nicht mit den rechtssystematischen Voraussetzungen der Analogiefähigkeit des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auseinandersetzen und lediglich die Entscheidung des BSG vom 7.11.2000 (aaO) zustimmend zitieren (vgl etwa Ricke in Kasseler Kommentar, § 90 SGB VII, RdNr 5, Stand: Dezember 2010; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 90 RdNr 9a, Stand: März 2012; Burchardt in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 90 RdNr 18a, Stand: März 2007; Rütenik in: juris-PK SGB VII, 1. Aufl 2009, § 90 RdNr 42; Dahm in: Lauterbach, UV , § 90 RdNr 18, Stand: Oktober 2006; Becker in: Lehr- und Praxiskommentar, SGB VII, 3. Aufl 2011, § 90 RdNr 5; Merten in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 90 RdNr 27; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 90 SGB VII, RdNr 8.5, Stand 01/2007; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 90 RdNr 7; Kater in: Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 90 RdNr 27) .

    Soweit sich der Senat in der Entscheidung vom 7.11.2000 (aaO) ergänzend auf frühere Entscheidungen des BSG zur anders formulierten Vorgängerregelung des § 573 RVO berufen hat (Urteil vom 15.6.1983 - 9b/8 RU 58/81, SozR 2200 § 573 Nr. 11; sowie Urteil vom 5.8.1993 - 2 RU 24/92 - SozR 3-2200 § 573 Nr. 2) , kann im Übrigen dahinstehen, inwieweit § 573 RVO einer entsprechenden Analogie tatsächlich zugänglich gewesen ist.

  • LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16

    Zeitpunkt des Versicherungsfalls, Eintritt des Versicherungsfalls,

    § 90 Abs. 1 SGB VII soll also Personen, die schon vor oder während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahr vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten so stellen, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung - bei höherem JAV - erlitten (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R - Juris RdNr. 27 m.w.N., BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 17).

    Ferner werden Berufe einbezogen, bei denen die Ausbildung nicht durch Rechtsnormen geregelt ist, wie z.B. bei einer Ausbildung zum Journalisten (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris).

    Als Zeit der Schul- und Berufsausbildung ist ferner nicht nur die Zeit anzusehen, in der der junge Mensch tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, sondern auch die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. Abitur und Studium), sofern sich diese im Rahmen des Üblichen hält (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18).

    Das BSG hat hierzu im Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18) folgendes ausgeführt:.

    Wenn aber selbst notwendige Übergangszeiten zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung gemäß § 90 Abs. 1 SGB VII der Ausbildung des Verletzten zugerechnet werden, obwohl sich der Betroffene währenddessen nicht seiner Ausbildung widmet (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18), oder auch Zeiten der Bewerbung um eine Lehrstelle einer Ausbildung nach § 90 Abs. 1 SGB VII zugerechnet werden, erscheint es dem Senat hier um so mehr geboten, die Teilnahme des Klägers an der EQ als Teil seiner Ausbildung zum Fertigungsmechaniker zu berücksichtigen, zumal der Kläger im Rahmen der arbeitstäglich 7-stündigen Qualifizierung im Betrieb und des parallel erfolgenden Berufsschulbesuchs mit entsprechenden Fachkursen seinen Ausbildungswillen eindrücklich unter Beweis gestellt hat.

    Das BSG hat im Urteil vom 07.11.2000 (B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18) ausgeführt, dass in die Zeit der Schul- und Berufsausbildung auch die notwendige Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einzubeziehen ist, sofern sich diese im Rahmen des Üblichen hält.

    Soweit das BSG (Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18) ferner ausgeführt hat, dass die Ausbildung verzögernde, aber ihr zuzurechnende Übergangszeiten in der Regel eine Dauer von bis zu vier Monaten haben, unter Hinweis auf Regelungen im Renten- und Steuerrecht mit dortiger Angabe einer Höchstdauer von vier Monaten für Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, hat das BSG gerade keine absolute Zeitgrenze für Übergangszeiten im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII abgeleitet, wie schon die Formulierung "in der Regel" zeigt.

  • SG Düsseldorf, 31.03.2009 - S 6 U 25/08

    Berücksichtigung eines höheren JAV (Jahresarbeitsverdienst) bei einer

    Die Auslegung der Vorschrift ergibt aber, dass in diesem Fall die Neufestsetzung des JAV nicht ausgeschlossen ist, sondern von dem Zeitpunkt des wirklichen Endes der Ausbildung an neu festzusetzen ist (siehe dazu nur das Urteil des BSG (Bundessozialgericht) - B 2 U 31/99 R - vom 07.11.2000 (Rn. 20-22) sowie das Urteil des LSG (Landessozialgericht) Rheinland-Pfalz - L 3 U 123/03 - vom 06.04.2004 (Rn. 18 und 20)).

    Der Versicherte wird damit so gestellt, als ob er den Versicherungsfall erst nach Beendigung der Ausbildung und damit mit einem höheren Verdienst erlitten hätte (so Rütenik in: jurisPK-SGB VII § 90 Rn. 46; Urteil des BSG - B 2 U 31/99 R - vom 07.11.2000 (Rn. 17); Urteil des BSG - B 2 U 3/05 R - vom 07.02.2006 (Rn. 17)).

    Der JAV nach Maßgabe des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist an dem Entgelt auszurichten, dass dem durch die Ausbildung angestrebten Beruf entspricht (Urteil des BSG - B 2 U 31/99 R - vom 07.11.2000 (Rn. 24)).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2022 - L 3 U 2/21

    Zur Auslegung von § 90 Abs 1, 2 und 4 SGB VII aF.

    Zwar bedarf es keines inneren Zusammenhangs zwischen dem Versicherungsfall und der Schul- oder Berufsausbildung, es wird aber (zumindest) ein zeitlicher Zusammenhang vorausgesetzt (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 31/99 R, SozR 3-2700 § 90 Nr. 1 S 4 = juris Rn 17 mwN; Urteil vom 18. September 2012 - B 2 U 11/11 R, BSGE 112, 43 = SozR 4-2700 § 90 Nr. 2 = juris, jeweils Rn 27) .

    Rspr und Schrifttum gingen darüber hinaus - unter Orientierung an BSG-Entscheidungen zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - davon aus, dass als Zeit der Schul- und Berufsausbildung nicht nur die Zeit anzusehen ist, in der Versicherte tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen, sondern auch die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (sog Übergangszeit), sofern sich diese im Rahmen des Üblichen hält (hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 31/99 R, aaO, Rn 18) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2012 - L 2 U 212/06

    Jahresarbeitsverdienst - Tarifvertrag

    Entscheidend ist insoweit, ob über die Neufestsetzung nach Inkrafttreten des SGB VII noch nicht beendend entschieden worden ist (BSG, Urteil vom 07. November 2000, Az. B 2 U 31/99 R, zitiert nach juris.de), was vorliegend der Fall ist.

    Eine Neufestsetzung des JAV ist zwar nach § 90 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, wenn der Versicherte seine Ausbildung unter Aufgabe des Berufsziels abbricht (BSG, Urteil vom 07. November 2000, az. B 2 U 31/99 R, zitiert nach juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2015 - L 9 U 5217/11
    Die zum Unfall führende Tätigkeit muss nicht Teil der Ausbildung sein; insoweit muss kein innerer Zusammenhang zwischen der Schul- oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein; der zeitliche Zusammenhang genügt (BSG, Urteil vom 07.11.200, B 2 U 31/99 R und Urteil vom 04.12.1991, 2 RU 69/90, Juris).

    In die Schul- oder Berufsausbildung sind solche Unterbrechungen einzubeziehen, die mit ihr notwendigerweise oder regelmäßig verbunden sind (BSG, Urteil vom 07.11.2000, B 2 U 31/99 R).

    Diese die Ausbildung verzögernden, aber ihr zuzurechnenden Übergangszeiten können in der Regel eine Dauer von bis zu vier Monaten haben (BSG, Urteil vom 07.11.2000, a.a.O., m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2011 - L 15 U 137/09

    Neufestsetzung des JAV nach dem Ausbildungsende - eine der Ausbildung

    Danach ist für die Neufestsetzung nach dem Ausbildungsende das Entgelt einer Person gleicher Ausbildung und gleichen Alters heranzuziehen, wobei für das Merkmal "gleicher Ausbildung" auf eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit abzustellen ist (BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R -).
  • LSG Berlin, 18.10.2004 - L 16 U 77/03

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente; Bedeutung des Gesamtbetrags

    Vielmehr bestimmt diese Vorschrift allein die eine der beiden Schadensbemessungsgrößen (MdE bzw. JAV) abweichend vom zeitlichen Bezugsrahmen des § 82 Abs. 1 SGB VII als maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2000 -B 2 U 31/99 R-).

    Der Senat sieht die Rechtslage vielmehr auf Grund der - eindeutigen - gesetzlichen Regelungen sowie der Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 7. November 2000 (B 2 U 31/99 R) zum Entschädigungscharakter des § 90 Abs. 1 SGB VII als geklärt an.

  • SG Reutlingen, 28.10.2013 - S 7 U 3373/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Das BSG hat mit Urteil vom 18.09.2012 (a.a.O.) in Abkehr von der früheren jahrzehntelangen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - SozR 3-2700 § 90 Nr. 1 und Urteil vom 15.06.1983 - SozR 2200 § 573 Nr. 11 - SozR 2200 § 573 Nr. 11 zur Vorgängervorschrift § 573 Reichsversicherungsordnung ) und der entsprechenden herrschenden Meinung in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur (vgl. z. B. Burchardt in: Krasney/Burchardt/ Kruschinsky/Becker, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), § 90 Rdnr. 18a; Becker in LPK-SGB VII, 3. Auflage, § 90 Rdnr. 5) entschieden, dass § 90 Abs. 1 SGB VII nur dann Anwendung finden könne, wenn sich die Ausbildung verzögert habe oder aus gegebenenfalls sonstigen Gründen nicht beendet wurde.

    Auch § 90 SGB VII weicht von diesem Prinzip nicht ab (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 07.11.2000, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2004 - L 4 U 18/03

    Erforderlichkeit einer Neufestsetzung des der Gewährung von Verletztengeld zu

    Dabei genügt der zeitliche Zusammenhang mit der Ausbildung (vgl. insgesamt BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.10.2014 - L 3 U 50/14
  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2009 - L 10 U 6079/07
  • LSG Niedersachsen, 19.02.2001 - L 6 U 130/96
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - L 3 U 256/08

    Auszubildender; Jahresarbeitsverdienst; Tarifvertrag; Betriebsvereinbarung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2007 - L 17 B 18/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) bei hinreichender Aussicht auf Erfolg

  • BSG, 27.09.2012 - B 2 U 128/12 B
  • SG Augsburg, 18.03.2014 - S 8 U 336/13

    Keine Neufeststellung des JAV nach Masterstudium wegen zeitlichen Abstands

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2016 - L 14 U 209/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.08.2014 - L 14/9 U 167/13
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2011 - L 9 U 4984/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2020 - L 14 U 114/17
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