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   BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R   

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BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R (https://dejure.org/2002,2142)
BSG, Entscheidung vom 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R (https://dejure.org/2002,2142)
BSG, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R (https://dejure.org/2002,2142)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - ständige Familienwohnung - Handlungstendenz - betriebsdienlicher Grund - unangemessene Verlängerung der üblichen Wegstrecke - Urlaub mit Familie in Ferienwohnung - Ausbildungsbetrieb

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall - Voraussetzungen eines Wegeunfalls - Versicherungsschutz für die Fahrt zur Ausbildungsstätte - Aufenthalt am "dritten Ort" - Reichweite eines Versicherungsschutzes

  • Judicialis

    SGB VII § 8 Abs 2 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 4
    Betriebsdienliche Verrichtungen am "dritten Ort"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auf dem Rückweg vom Weihnachtsurlaub verunglückt - Kein Arbeitsunfall - kein Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2260
  • NZS 2003, 608
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 33/00 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - Handlungstendenz - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R
    Nach der Dauer des dortigen Aufenthalts vom 28. Dezember 1996 bis zum 2. Januar 1997, der mithin fünf - nicht lediglich drei, wovon das LSG ausgegangen ist - Übernachtungen umfasste, ist dieser Ausgangspunkt des Weges des Klägers zur Ausbildungsstätte als "dritter Ort" anzusehen (vgl dazu BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 6 und Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R -, beide mwN).

    Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein "dritter Ort" den Ausgangspunkt bzw Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges bildet, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten, sich zur Arbeit bzw Ausbildung zu begeben bzw hiervon zurückzukehren (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 5, 13 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 6, alle mwN) oder davon rechtlich wesentlich geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am "dritten Ort" abzuschließen (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 6 mwN).

    Die Beurteilung dieser Angemessenheit ist nach der Verkehrsanschauung vorzunehmen (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 6 mwN).

    Im Rahmen der Bewertung der Prägung des unfallbringenden Weges berücksichtigt die neuere Rechtsprechung des BSG anders als die frühere, die stärker auf die unterschiedlichen Entfernungen an sich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und "drittem Ort" und Arbeitsstätte andererseits abstellte, zwar weiterhin die genannten Entfernungen, misst ihnen aber ausdrücklich nicht die allein entscheidende Bedeutung zu und verlangt, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles stärker zu berücksichtigen sind (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 6 und Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 198, beide mwN).

    Diese betriebsbezogenen Umstände beeinflussen zwar nicht die Beurteilung der Angemessenheit des Weges vom "dritten Ort" (so BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 5 und Kater/Leube, aaO, RdNr 180), können ihn jedoch im Sinne einer Betriebsdienlichkeit prägen (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 6).

    Zudem war der Aufenthalt des Klägers am "dritten Ort" nicht hinreichend betriebsbezogen, sondern überwiegend eigenwirtschaftlich geprägt (zum Verwandtenbesuch vgl schon BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 6).

    Einem notwendigen Arztbesuch, den der Senat bisher als wesentliche mittelbar betriebsdienliche Verrichtung anerkannt hat (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 6 mwN), kann ein solcher Familienbesuch schon deshalb nicht gleichgestellt werden, weil er jedenfalls ganz regelmäßig nicht in erster Linie zur Behebung einer körperlichen oder geistigen Gesundheitsstörung dient, die bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit hinderlich sein könnte oder diese sogar unmöglich macht.

  • BSG, 31.05.1996 - 2 RU 28/95

    Vorübergehende Verlagerung der Familienwohnung iS. von § 550 Abs. 3 RVO

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R
    Ständige Familienwohnung ist nach der Rechtsprechung des Senats zu § 550 Abs. 3 RVO, die entsprechend herangezogen werden kann, eine Wohnung, die für "nicht unerhebliche Zeit" den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet; die Beurteilung, ob die hiernach erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich nach der tatsächlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse des Versicherten zur Unfallzeit, die insbesondere durch die soziologischen und psychologischen Gegebenheiten ihren Ausdruck findet (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN; BSG Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 16/02 R mwN).

    Zwar kann eine ständige Familienwohnung an einen anderen Ort verlegt werden, jedoch muss dies dann - entsprechend den Voraussetzungen für die Annahme einer "ständigen Familienwohnung" überhaupt - für eine nicht unerhebliche Zeit stattfinden, was mit Blick in die Zukunft zu entscheiden ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN).

    Der Senat hat unter bestimmten Voraussetzungen eine Zeitspanne von einem Jahr (BSGE 2, 78, 80) bzw von wenigstens acht Monaten (BSG Urteil vom 27. Oktober 1965 - 2 RU 35/63 = Breith 1966, 383, 384) ausreichen lassen; ob ein Aufenthalt von vier bis sechs Wochen ausreicht, hat er offen gelassen und darauf hingewiesen, dass das Tatbestandsmerkmal der ständigen Familienwohnung als Gegenstück zu solchen Wohnungen anzusehen ist, welche lediglich vorübergehend, insbesondere besuchs- oder urlaubsweise Unterkunft bieten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13).

    Zudem war der Aufenthalt des Klägers am "dritten Ort" nicht hinreichend betriebsbezogen, sondern überwiegend eigenwirtschaftlich geprägt (zum Verwandtenbesuch vgl schon BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 6).

  • BSG, 24.01.1992 - 2 RU 32/91

    Unfallversicherungsschutz bei einer Fahrt zu einem dritten Ort

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R
    Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein "dritter Ort" den Ausgangspunkt bzw Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges bildet, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten, sich zur Arbeit bzw Ausbildung zu begeben bzw hiervon zurückzukehren (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 5, 13 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 6, alle mwN) oder davon rechtlich wesentlich geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am "dritten Ort" abzuschließen (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 6 mwN).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von oder nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 5 mwN; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 196 mwN; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 RdNr 178 mwN).

    Diese betriebsbezogenen Umstände beeinflussen zwar nicht die Beurteilung der Angemessenheit des Weges vom "dritten Ort" (so BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 5 und Kater/Leube, aaO, RdNr 180), können ihn jedoch im Sinne einer Betriebsdienlichkeit prägen (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 6).

  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 62/90

    Unfallversicherungsschutz eines Autofahrers auf dem Heimweg

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R
    Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 17).

    Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 mwN).

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R

    Zuständiger Unfallversicherungsträger bei Anspruch auf Unfallentschädigung im

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R
    Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist - nach wie vor - gesetzlich nicht festgelegt (zu § 550 Abs. 1 RVO vgl zuletzt BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39 mwN).

    Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 17).

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R
    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R
    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R
    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN).
  • BSG, 27.10.1965 - 2 RU 35/63
    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R
    Der Senat hat unter bestimmten Voraussetzungen eine Zeitspanne von einem Jahr (BSGE 2, 78, 80) bzw von wenigstens acht Monaten (BSG Urteil vom 27. Oktober 1965 - 2 RU 35/63 = Breith 1966, 383, 384) ausreichen lassen; ob ein Aufenthalt von vier bis sechs Wochen ausreicht, hat er offen gelassen und darauf hingewiesen, dass das Tatbestandsmerkmal der ständigen Familienwohnung als Gegenstück zu solchen Wohnungen anzusehen ist, welche lediglich vorübergehend, insbesondere besuchs- oder urlaubsweise Unterkunft bieten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R

    Unfallversicherungsschutz einer Gastwirtin auf dem Betriebsweg im häuslichen

    Auszug aus BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R
    Da diese Vorschriften inhaltlich im Wesentlichen mit den früheren Regelungen des § 548 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 550 Abs. 1 und 3 RVO übereinstimmen, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung auch für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeits- und Wegeunfällen nach den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden, soweit nicht die wenigen Änderungen des materiellen Rechts entgegenstehen (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 1, 3, 6, 9, 10).
  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - eigensüchtiges Verhalten -

  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R

    Wegeunfall - Tatbestandsmerkmal - ständige Familienwohnung - Unterkunft -

  • BSG, 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - Aufenthaltsdauer -

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

    d) Hatte die konkrete Verrichtung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz ist nicht zusätzlich - im Rahmen eines räumlichen Ansatzes - einschränkend zu fordern, dass der Weg zum Ort der Tätigkeit, den der Versicherte nicht von seinem Lebensmittelpunkt (im Sinne eines häuslichen Bereichs) aus angetreten hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg zwischen dem häuslichen Bereich und dem Ort der Tätigkeit steht (so BSG Urteile vom 3.12.2002 - B 2 U 18/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 13 RdNr 20 f; vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 6 RdNr 16 und vom 30.10.1964 - 2 RU 157/63 - BSGE 22, 60, 62 = SozR Nr. 54 zu § 543 RVO aF) , weil andernfalls die Prägung des Weges durch die eigenwirtschaftliche Tätigkeit am dritten Ort überwiege (BSG Urteile vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 6; vom 24.1.1992 - 2 RU 32/91 - SozR 3-2200 § 550 Nr. 5 = juris RdNr 25 und vom 11.10.1973 - 2 RU 1/73 - juris RdNr 17) .

    Ebenso unerheblich sind der erforderliche Zeitaufwand zur Bewältigung der verschiedenen Wege (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 6 mwN) und deren Beschaffenheit bzw Zustand (BSG Urteil vom 3.12.2002 - B 2 U 18/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 13) , das benutzte Verkehrsmittel oder das erhöhte, verminderte bzw annähernd gleichwertige Unfallrisiko (Benz, WzS 2003, 71, 77; Krasney, SGb 2013, 313, 315 f; kritisch zum Ganzen auch Ziegler in Becker/Franke/Molkentin, LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, § 8 RdNr 219 ff) .

    Auf dieser Basis lassen sich mit den Grundsätzen der gespaltenen objektivierten Handlungstendenz auch die sog Rückreisefälle im Sinne einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte (§ 2 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I - sozialrechtliches effet utile) befriedigend und ohne ausufernde Kasuistik willkürfrei (Art. 3 Abs. 1 GG) lösen, bei denen Versicherte den Weg zur Arbeitsstätte direkt von ihrem Urlaubsort (dazu BSG Urteil vom 3.12.2002 - B 2 U 18/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 13) oder nach einem Verwandtenbesuch (dazu BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 6) antreten.

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 20/18 R

    Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg

    Hatte die konkrete Verrichtung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz, ist nicht zusätzlich - im Rahmen eines räumlichen Ansatzes - einschränkend zu fordern, dass der Weg zum Ort der Tätigkeit, den der Versicherte nicht von seinem Lebensmittelpunkt (im Sinne eines häuslichen Bereichs) aus angetreten hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg zwischen dem häuslichen Bereich und dem Ort der Tätigkeit steht (so BSG Urteile vom 3.12.2002 - B 2 U 18/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 13 RdNr 20 f; vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 6 RdNr 16 und vom 30.10.1964 - 2 RU 157/63 - BSGE 22, 60, 62 = SozR Nr. 54 zu § 543 RVO aF) , weil andernfalls die Prägung des Weges durch die eigenwirtschaftliche Tätigkeit am dritten Ort überwiege (BSG Urteile vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 6, vom 4.1.1992 - 2 RU 32/91 - SozR 3-2200 § 550 Nr. 5 = juris RdNr 25 und vom 11.10.1973 - 2 RU 1/73 - juris RdNr 17) .

    Ebenso unerheblich sind der erforderliche Zeitaufwand zur Bewältigung der verschiedenen Wege (vgl BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 6 mwN) und deren Beschaffenheit bzw Zustand (BSG Urteil vom 3.12.2002 - B 2 U 18/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 13) , das benutzte Verkehrsmittel oder das erhöhte, verminderte bzw annähernd gleichwertige Unfallrisiko (Benz, WzS 2003, 71, 77; Krasney, SGb 2013, 313, 315 f; kritisch zum Ganzen auch Ziegler in Becker/Franke/Molkentin, LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, § 8 RdNr 219 ff) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2019 - L 21 U 70/17

    Arbeitsunfall: Aus dem Urlaub direkt in den Betrieb - besteht

    Vielmehr ist es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen (rechtlich) zusammenhängt, also ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht (BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 33/00 R -, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R -, juris Rn. 17).

    Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R -, a.a.O.).

    Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein dritter Ort den Ausgangspunkt bzw. Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges bildet, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten, sich zur Arbeit zu begeben oder hiervon zurückzukehren oder davon rechtlich wesentlich geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort abzuschließen (BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 33/00 R -, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R -, juris Rn. 19).

    Dabei müssen im Interesse einer hinreichend klaren Grenzziehung und zur Vermeidung einer mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr zu vereinbarenden Ausweitung des Wegeunfallversicherungsschutzes von vornherein in einer generalisierenden Betrachtung solche Verrichtungen am dritten Ort ausscheiden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht primär zur Wiederherstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der für die versicherte Tätigkeit benötigten körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, sondern lediglich der geistigen Anregung, der Entspannung oder etwa der Aufrechterhaltung zwischenmenschlicher Beziehungen dienen sollen, mögen diese auch mittelbar das körperliche oder geistige Wohlbefinden heben und so auch die Leistungsfähigkeit verbessern (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R -, juris Rn. 21).

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R - ist die Grenze zur Unangemessenheit bereits bei dem Zehnfachen der üblichen Entfernung nach der Verkehrsanschauung deutlich überschritten (juris Rn. 23).

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht daraus, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R - bei der Beurteilung des inneren Zusammenhangs auch auf die winterlichen Straßenverhältnisse abgestellt hat.

    Denn nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R - ist die Grenze zur Unangemessenheit bereits bei dem Zehnfachen der üblichen Entfernung deutlich überschritten (juris Rn. 23).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2017 - L 10 U 448/17

    Unfallversicherungsrecht; Vorliegen eines Wegeunfalls; End- oder Ausgangspunkt

    Soweit bei der Gesamtbetrachtung auch die mögliche Betriebsbezogenheit der Verrichtung am dritten Ort zu berücksichtigen sein soll, hat das BSG klargestellt, dass von vornherein solche Verrichtungen ausscheiden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht primär zur Wiederherstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der für die versicherte Tätigkeit benötigten körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit dienen soll (BSG Urteil vom 3.12.2002 - B 2 U 18/02 R -, juris Rn. 23).

    Dies dürfte insbesondere dann zu bejahen sein, wenn ungewöhnliche Entfernungen in Frage stehen (s BSG Urteil vom 31.05.1996 - 2 RU 28/95 -, juris Rn 28: 350 km; BSG Urteil vom 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R -, juris Rn 23: 140 km; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.02.2012 - L6 U 90/09 -, Rn 36: 435 km).

    Ebenso kann der erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dann verneint werden, wenn nach den gesamten Umständen eindeutig das Zurücklegen der Wegstrecke durch andere Gründe als die betriebliche Tätigkeit geprägt wird, was bei einer Rückreise aus dem Urlaub (wie im Fall BSG Urteil vom 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R -, juris Rn 3) oder der Rückfahrt zusammen mit dem Ehemann nach einem Verwandtenbesuch (BSG Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 33/00 R -, juris Rn 22) der Fall ist.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.02.2012 - L 6 U 90/09

    Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Unterbrechung des Weges von und zu der

    Da diese Vorschriften inhaltlich im Wesentlichen mit den früheren Regelungen des § 548 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 550 Abs. 1 und 3 RVO übereinstimmen, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung auch für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeits- und Wegeunfällen nach den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden, soweit nicht die wenigen Änderungen des materiellen Rechts entgegenstehen (BSG, 3.12.2002, B 2 U 18/02 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 13).

    Ständige Familienwohnung ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Wohnung, die für "nicht unerhebliche Zeit" den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet (BSG, 3.12.2002, B 2 U 18/02 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 13); die Beurteilung, ob die hiernach erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich nach der tatsächlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse des Versicherten zur Unfallzeit (BSG, B 2 U 20/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19; BSG, 10.10.2002, B 2 U 16/02 R, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 m.w.N.).

    Schließlich ist der Begriff der Familienwohnung auch von psychologischen und soziologischen Gegebenheiten mitbestimmt (vgl. BSG, 28.05.1957, 2 RU 78/55, Juris, zuletzt BSG, 3.12.2002, B 2 U 18/02 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 13).

    Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, 3.12.2002, B 2 U 18/02 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 13).

    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen, während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (BSG, 3.12.2002, B 2 U 18/02 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 13).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von oder nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss (vgl. BSG, 3.12.2002, B 2 U 18/02 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 13).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2014 - L 2 U 87/14

    Wegeunfall - ständige Familienwohnung - Mittelpunkt der Lebensverhältnisse - sog.

    2.) In der Trennungsphase einer Ehe und der damit einhergehenden Verlegung des Lebensmittelpunktes beurteilt sich die Dauerhaftigkeit der Verlegung grundsätzlich durch einen vom Unfallzeitpunkt aus in die Zukunft gerichteten Blick (Anschluss an BSG vom 3.12.2002 - B 2 U 18/02 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 13).

    Diese gerade in Situationen, die von der Verlegung des Lebensmittelpunktes geprägt sind, bedeutsame Dauerhaftigkeit ergibt sich grundsätzlich durch einen vom Unfallzeitpunkt aus in die Zukunft gerichteten Blick (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R -, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 16/02 R -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2012 - L 3 U 328/09 -, LSG Bayern, Urteil vom 7. Mai 2014 - L 2 U 308/09 - alle zitiert nach Juris).

    Ist der Weg vom dritten Ort unverhältnismäßig unangemessen länger als von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit, wird die erheblich längere Wegstrecke grundsätzlich nicht durch die beabsichtigte betriebliche Tätigkeit geprägt, sondern durch die eigenwirtschaftliche Verrichtung am dritten Ort (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R -, Urteil vom 12. Mai 2009 - B 2 U 11/08 R, zitiert nach Juris).

    Das BSG hat die Grenze zur Unangemessenheit bei einem Zehnfachen der üblichen Entfernung als nach der Verkehrsanschauung deutlich überschritten angesehen (Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R, zitiert nach Juris).

    Damit hat das BSG - auch nach eigenen Verlautbarungen (so etwa im Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R - zitiert nach Juris) - keine festen Vorgaben dafür aufgestellt, wann das Verhältnis der beiden Strecken nicht mehr als angemessen anzusehen ist.

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R

    Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - Jagdunfall - sachlicher

    Ein Versicherungsschutz des Klägers kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass ein Treiber durch eine länger als zwei Stunden andauernde Teilnahme an der gemeinschaftlichen Einnahme von Speisen und Getränken im Anschluss an die Jagd den Versicherungsschutz für die Heimfahrt verliert, wenn die Einnahme der Speisen und Getränke selbst nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (vgl zur Unterbrechung des versicherten Weges BSGE 82, 138, 141 = SozR 3-2200 § 550 Nr. 18; SozR 3-2700 § 8 Nr. 13).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2012 - L 4 U 225/10

    Längerer Weg zur Arbeit nicht versichert

    Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht festgelegt (vgl. zu alledem etwa BSG, Urt. v. 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R - u. Urt. v. 12.05.2009 - B 2 U 11/08 R-).

    Die Beurteilung, ob die hiernach erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich nach der tatsächlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse des Versicherten zur Unfallzeit, die insbesondere durch die soziologischen und psychologischen Gegebenheiten ihren Ausdruck findet (vgl. BSG, Urt. v. 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R -).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2011 - L 2 U 4809/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN; zum Ganzen Urteil des BSG vom 03.12.2002, SozR 3-2700 § 8 Nr. 13, zitiert nach , dort Rn. 17).

    Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein "dritter Ort" den Ausgangspunkt bzw Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges bildet, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten, sich zur Arbeit zu begeben oder hiervon zurückzukehren oder davon rechtlich wesentlich geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am "dritten Ort" zu unternehmen (Urteil des BSG vom 03.12.2002, Az. B 2 U 18/02 R, zitiert nach , dort Rn. 19 m.w.N.).

    Dabei kommt insbesondere der Frage eine besondere Bedeutung zu, ob am "dritten Ort" Verrichtungen des täglichen Lebens erledigt wurden oder werden sollen, die keinerlei Bezug zur versicherten Tätigkeit an sich haben, oder ob es sich um Verrichtungen handelt, die zumindest mittelbar auch dem Betrieb zugute kommen sollen, wie zB dringende Arztbesuche zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (hierzu und zum Folgenden vgl. Urteil des BSG vom 03.12.2002, Az. B 2 U 18/02 R, zitiert nach , dort Rn. 21 m.w.N.).

    Letztlich kann vorliegend offen bleiben, ob der Umstand, dass der Kläger sich vorgestellt hat, mit der Durchführung der Psychotherapie zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zumindest auch - mittelbar - betrieblichen Zwecken zu dienen, geeignet ist, dem Weg von der beendeten betrieblichen Tätigkeit zur Psychotherapeutin Dr. V. in L. eine Prägung im Sinne einer Betriebsdienlichkeit zu verleihen, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stünde dann lediglich der Weg zur Praxis von Dr. V., die dann als "dritter Ort" im Sinne der dargestellten Rechtsprechung anzusehen wäre, unter Versicherungsschutz, und dieser dritte Ort träte dann als Endpunkt des Versicherungsschutzes an die Stelle der Wohnung (Urteil des BSG vom 03.12.2002, B 2 U 18/02 R, zitiert nach , dort Rn. 18 a.E.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.01.2011 - L 6 U 99/07

    Gesetzliche Unfallversicherung: Voraussetzung der Berücksichtigung einer Fahrt

    Da diese Vorschriften inhaltlich im Wesentlichen mit den früheren Regelungen des § 548 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 550 Abs. 1 und 3 RVO übereinstimmen, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung auch für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeits- und Wegeunfällen nach den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden, soweit nicht die wenigen Änderungen des materiellen Rechts entgegenstehen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 13).

    Ständige Familienwohnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII ist eine Wohnung, die für "nicht unerhebliche Zeit" den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Versicherten bildet (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R - a.a.O.).

    Für diesen inneren Zusammenhang ist die Handlungstendenz der Versicherten maßgebend, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R -, a.a.O.).

    Mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist es jedoch nicht mehr zu vereinbaren, solche Verrichtungen am "dritten Ort" einzubeziehen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht primär zur Wiederherstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der für die versicherte Tätigkeit benötigten körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit, sondern lediglich der geistigen Anregung, der Entspannung oder etwa der Aufrechterhaltung zwischenmenschlicher Beziehungen dienen sollen, auch wenn diese Verrichtungen mittelbar das körperliche bzw. geistige Wohlbefinden heben und die Leistungsfähigkeit verbessern (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R - a.a.O.).

  • LSG Hessen, 25.03.2014 - L 3 U 14/12

    Fachschule als berufsbildende Schule gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 c RVO (§ 2 Abs. 1

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2014 - L 3 U 50/12

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Kausalität der Verrichtung; Weg nach und von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2012 - L 3 U 328/09

    Unfall - ständige Familienwohnung - Lebensmittelpunkt

  • LSG Bayern, 22.03.2005 - L 18 U 271/04

    Bestimmung der Anforderungen an einen Arbeitsweg; Annahme eines "Dritten Ortes"

  • BSG, 06.01.2006 - B 2 U 372/05 B

    Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2009 - L 1 U 4269/08
  • LSG Bayern, 08.03.2017 - L 2 U 26/16

    Versicherungsschutz bei erweitertem häuslichen Bereich für Weg zur Arbeit von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2013 - L 9 U 105/11
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2016 - L 10 U 4802/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2014 - L 3 U 64/12
  • SG Hannover, 04.05.2011 - S 22 U 244/07
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2005 - L 15 U 100/04

    Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit

  • LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 308/09

    Familienwohnung Wegeunfall

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2011 - L 3 U 238/09

    Unfall, Unternehmer, Sponsoring, Zusammenhang, zwei Stunden, versicherte

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.11.2006 - L 6 U 118/04

    Wann ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert?

  • LSG Bayern, 28.02.2007 - L 2 U 366/05

    Auslegung eines Verkehrsunfalls nach einer zweistündigen vorübergehenden

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2011 - L 9 U 295/04
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.02.2016 - L 6 KR 46/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Fahrt von

  • LSG Bayern, 02.03.2010 - L 15 VS 11/07

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang -

  • LSG Bayern, 10.03.2003 - L 18 U 231/02

    Anspruch auf Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls; Voraussetzungen der

  • SG Karlsruhe, 26.07.2006 - S 8 U 748/06

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - häuslicher Bereich -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2008 - L 3 U 119/07
  • SG Hannover, 11.10.2006 - S 22 U 182/05
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