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   BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R   

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BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R (https://dejure.org/2000,779)
BSG, Entscheidung vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R (https://dejure.org/2000,779)
BSG, Entscheidung vom 07. November 2000 - B 2 U 39/99 R (https://dejure.org/2000,779)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Maschinenschlosser - Bauüberwachung - Unfall im häuslichen Bereich - Treppensturz - Weg zum Arbeisplatz - Versicherter Betriebsweg

  • Judicialis

    SGB VII § 8; ; SGB VII § 8 Abs 1 Satz 1

  • RA Kotz

    Sturz im Treppenhaus ein versicherter Wegeunfall?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 84
  • NZS 2001, 432
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 124/54

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R
    Die versicherte Tätigkeit beginnt sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet; Außentür ist neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann (vgl BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNrn 94, 189).

    Das BSG hat diese Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden (Weg zum Ort der Tätigkeit) bzw ihr zugehörigen Weg (Betriebsweg) im Interesse der Rechtssicherheit bewußt starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im allgemeinen leicht feststellbar sind (stellvertretend BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; BSG SozR Nr. 26 zu § 550 RVO).

    Daß dieser Ansatz nicht zu einer klaren Abgrenzung führt, hat gerade die Entwicklung der - vom BSG später übernommenen - Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes, die ursprünglich von den Umständen des Einzelfalls ausging und dann zur Außentür als Grenze überging, gezeigt (s dazu BSGE 2, 239, 242 f).

    Dieser Bereich ist dem Versicherten im Regelfall besser bekannt als anderen Menschen und stellt damit eine Gefahrenquelle dar, für die er selbst verantwortlich ist (BSGE 2, 239, 244) und die er kraft seiner Verfügungsmacht über die Wohnung und durch entsprechendes Verhalten jedenfalls weitgehend beseitigen oder doch reduzieren kann; deshalb ist es sachgerecht und billig, ihm das Unfallrisiko in diesem Bereich grundsätzlich zu belassen und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen.

  • BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87

    Garage - Häuslicher Bereich - Versicherungsschutz - Räumliche Nähe

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R
    Die versicherte Tätigkeit beginnt sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet; Außentür ist neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann (vgl BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNrn 94, 189).

    Das BSG hat diese Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden (Weg zum Ort der Tätigkeit) bzw ihr zugehörigen Weg (Betriebsweg) im Interesse der Rechtssicherheit bewußt starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im allgemeinen leicht feststellbar sind (stellvertretend BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; BSG SozR Nr. 26 zu § 550 RVO).

    An dieser ständigen Rechtsprechung, der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird (stellvertretend Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 183 mwN; Kater/Leube, SGB VII, § 8 RdNr 163; Schulin, HS-UV, § 33 RdNrn 43, 47), hat das BSG stets festgehalten und im Interesse der Rechtssicherheit keine Veranlassung gesehen, etwa wegen der Abgrenzungsprobleme bei Garagen (vgl BSGE 63, 212 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 184 mwN) oder angesichts geänderter Wohnverhältnisse oder besonderer baulicher Verhältnisse des Wohnhauses (Hochhaus, Zweifamilienhaus mit getrennten Wohneingängen usw, vgl Kater/Leube, aaO, und Brackmann/Krasney, aaO, beide mwN) andere Abgrenzungskriterien aufzustellen.

  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 17/97 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - gemischte Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R
    Zwar können nach Sinn und Zweck der Vorschrift außer "klassischen" Werkzeugen auch Geschäftsunterlagen "Arbeitsgerät" iS des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII sein (BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 17/97 R - = USK 98156 = VersR 2000, 76; Schmitt, SGB VII, § 8 RdNr 247 mwN) und kann Unfallversicherungsschutz bei diesen Verrichtungen auch gegeben sein, wenn sie im häuslichen Wirkungskreis des Versicherten vorgenommen werden.
  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74

    Versicherungsschutz - Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Durchschreiten des

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R
    Abgesehen davon, daß es hier nicht um Abgrenzungsprobleme bei Garagen geht, anhand deren der Kläger seine Kritik an der genannten Rechtsprechung im wesentlichen verdeutlicht, übersieht er auch, daß das BSG mit seinem Urteil vom 27. Oktober 1976 (BSGE 42, 293, 295 = SozR 2200 § 550 Nr. 22) das früher verwendete Abgrenzungskriterium der baulichen Verbundenheit der Garage mit dem Wohngebäude aufgegeben hat und daß die ihm als unstimmig erscheinende Rechtsprechung zu diesem Problembereich damit zusammenhängt, daß der Rechtssicherheit durch klare Abgrenzung eine hohe Priorität eingeräumt wird (vgl Schulin, HS-UV, § 33 RdNr 47).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84).
  • BSG, 22.09.1988 - 2/9b RU 36/87

    Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Feststellung des

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R
    Diese Norm ist nach der Rechtsprechung des Senats zwar bei der Rechtsfindung zu berücksichtigen und nicht als bloße Leerformel zu werten (BSGE 64, 89, 95 = SozR 2200 § 545 Nr. 8).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R
    Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82 und 97; SozR 3-2200 § 548 Nrn 19 und 26).
  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 34/95

    Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R
    Ein Abweichen von dieser gefestigten Rechtsprechung des BSG käme nur dann in Betracht, wenn dadurch die Rechtssicherheit, die sich in der Gewährleistung der zu erstrebenden Einheitlichkeit der Rechtsprechung auswirkt, nicht gefährdet würde (vgl BSGE 37, 36, 37 = SozR Nr. 26 zu § 550 RVO; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84).
  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 12/92

    Voraussetzungen für das Erleiden eines Arbeitsunfalls - Notwendigkeit des

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R
    Zum einen konnte die zeitlich geringfügige Bearbeitung nach dem Gesamtbild noch nicht als der Beginn der für diesen Tag geplanten Arbeit des Klägers angesehen werden, zum anderen kommt dem privaten, räumlich abgegrenzten Bereich bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des dort zurückgelegten Weges für den Versicherungsschutz sowohl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als auch für den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII regelmäßig ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl BSG Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 RU 12/92 - = USK 93101 mwN).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R

    Unfallversicherungsschutz einer Gastwirtin auf dem Betriebsweg im häuslichen

  • BSG, 11.08.1988 - 2 RU 80/87
  • BSG, 11.12.1973 - 2 RU 29/73

    Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Durchschreiten der Außentür - Wohnung im

  • BSG, 24.06.1981 - 2 RU 61/79

    Begriff des Unfalls - Herzschrittmacher

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    a) Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 RdNr 16 mwN; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 8 RdNr 24; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 14 mwN; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - Juris RdNr 15 mwN; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 16 f) .

    Das BSG hat im Interesse der Rechtssicherheit insbesondere auch deshalb keine Veranlassung gesehen, die bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren, weil mit der verbreiteten Einführung von Telearbeit am PC eine Verlagerung vieler den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich einhergeht (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 14; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 17) .

    Die betrieblichen Interessen dienende Arbeit in der Wohnung eines Versicherten nimmt dieser außerhalb des konkreten Arbeitszimmers oder -raums nicht den Charakter der häuslichen Lebenssphäre (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 17) .

    Daher ist es sachgerecht und nicht unbillig, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der gerade die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, anzulasten (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 18 mwN) .

  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim

    Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen ( BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 RdNr 10 - "Friseurmeisterin" mit Anm Schütz, NZS 2018, 372, 374 f; Hlava, jurisPR- SozR 14/2018 Anm 4; vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 RdNr 16 mwN ; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 8 RdNr 24; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 14 mwN ; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - Juris RdNr 15 mwN ; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 16 f) .
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 19/18 R

    Erstattungsstreit: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem

    Die Beigeladene befand sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht auf einem ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG Urteile vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63, RdNr 10 - "Friseurmeisterin"; vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 RdNr 16 mwN; vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 8 RdNr 24; vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 14 mwN; vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - juris RdNr 15 mwN; vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 15 f).

    Ein Betriebsweg kann auch von zu Hause angetreten werden, wenn auf konkrete Anordnung des Arbeitgebers unmittelbar mit einer versicherten Tätigkeit begonnen wird (vgl BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 RdNr 19 und vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 15 f) .

    Entscheidend ist, ob der konkret zurückgelegte Weg dazu dient, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit am arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungsort erst aufzunehmen (BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 1/16 R - juris RdNr 13; vgl BSG Urteil vom 8.7.1980 - 2 RU 17/79 - juris RdNr 23; Krasney in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand Oktober 2018, § 8 RdNr 176 mwN) , was auch der Fall sein kann, wenn der Beschäftigte an wechselnden Orten tätig ist (BSG Urteil vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 16) .

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