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   BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R   

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https://dejure.org/1999,457
BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R (https://dejure.org/1999,457)
BSG, Entscheidung vom 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R (https://dejure.org/1999,457)
BSG, Entscheidung vom 29. April 1999 - B 3 P 7/98 R (https://dejure.org/1999,457)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Pflegeversicherung - Pflegebedarf - Pflegebedürftigkeit - geistig behindertes Kind - Pflegestufe III - Gehen - Stehen - Treppensteigen - Aufstehen - Zu-Bett-Gehen; Verlassen - Wiederaufsuchen - Wohnung - hauswirtschaftliche Versorgung - Arztbesuch - Kindergarten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe III - Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III - Umfang des Hilfebedarfs bei der Körperpflege, Ernährung, beim Gehen, beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung - Einhaltung des Gebots der ...

  • Judicialis

    SGG § 164 Abs 2 Satz 3; ; SGB XI § 15 Abs 1; ; SGB XI § 15 Abs 3 Nr 3; ; SGB XI § 15 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hilfe beim Gehen, Stehen und Treppensteigen nicht automatisch als Pflegebedarf zu berücksichtigen, Beruhigen schlafgestörter, geistig behinderter Kinder keine Hilfe beim Zu-Bett-Gehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 93 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 24.06.1998 - B 3 P 4/97 R

    Pflegeversicherung - Begleitung - Behinderter - Behindertenwerkstatt -

    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R
    Hierzu gehören, wie der Senat bereits entschieden hat, zum einen die allgemeine Ruf- und Einsatzbereitschaft und zum anderen die im Rahmen allgemeiner Aufsicht erfolgende Hilfe in Form von gelegentlichen, wenn auch wiederholten Aufforderungen, die aber die Pflegeperson zeitlich nicht in nennenswerter Weise binden und ihr Raum lassen für andere Tätigkeiten (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 5 und § 15 Nr. 1).

    Dies entspricht dem Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 39 ff Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der durch die Pflegeversicherung unberührt geblieben ist (vgl auch BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 5 zum Besuch einer Behindertenwerkstatt).

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R

    Pflegeversicherung - berücksichtigungsfähiger Pflegebedarf - Ausübung einer

    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R
    Sie sind aber als den bis dahin geltenden Rechtszustand klarstellende Regelungen auch für die Zeit vor dem 25. Juni 1996 entsprechend anzuwenden (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 6 und § 15 Nr. 1).

    Der Senat hat aber bereits entschieden, daß die Ausklammerung notwendiger Wartezeiten der Pflegeperson bei außerhäuslichen Verrichtungen rechtswidrig ist, wenn die Pflegeperson während dieser Zeit keiner anderen sinnvollen Tätigkeit, die auch ohne die Wartezeit zu erledigen wäre, nachgehen kann (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 6).

  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R

    Pflegeversicherung - Kind - Ermittlung - Mehrbedarf - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R
    Dies schließt nicht aus, daß in geeigneten Fällen, insbesondere bei geistig gesunden Kindern, eine konkrete Schätzung des jeweiligen Mehraufwands erfolgt (vgl BSG Urteil vom 26. November 1998 - B 3 P 20/97 R - SozR 3-3300 § 14 Nr. 9).
  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 13/97 R

    Pflegeversicherung - Bemessung - Pflegebedarf - geistig Behinderter -

    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R
    Ein solcher Zusammenhang fehlt zB, wenn die Beaufsichtigung allein zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung notwendig ist (BSG, Urteil vom 26. November 1998 - B 3 P 13/97 R - SozR 3-3300 § 14 Nr. 8).
  • BSG, 18.03.1999 - B 3 P 3/98 R

    Pflegeversicherung - Pflegestufe III - nächtliche Hilfeleistung -

    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R
    Dabei ist es - entgegen den BRi (Abschnitt D Teil 1.4) - nicht erforderlich, daß die Pflegeperson für die Hilfeleistung ihren Nachtschlaf unterbricht (BSG Urteil vom 18. März 1999 - B 3 P 3/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 7/97 R

    Pflegeversicherung - Pflegeaufwand - Zeitaufwand - Mukoviszidose Kind -

    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R
    Eine ständige Ruf- und Einsatzbereitschaft der Pflegeperson reicht allerdings auch hier nicht aus (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 4/95

    Anspruch auf Pflegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit bei Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R
    Maßgebend bei der häuslichen Pflege ist allein der im Laufe eines Tages anfallende durchschnittliche Hilfebedarf des Pflegebedürftigen, nicht aber die Frage, wer die Hilfe leistet und wo sie geleistet wird (vgl dazu bereits BSG SozR 3-2500 § 56 Nr. 2).
  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 13/98 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III - Anstieg

    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R
    Bei der Auslegung des § 14 Abs. 4 SGB XI darf nicht unbeachtet bleiben, daß der Gesetzgeber bei der Aufzählung der maßgeblichen Verrichtungen gerade nicht alle denkbaren Maßnahmen zur Gewährleistung des Schlafens in den Katalog aufgenommen hat, sondern mit dem Aufstehen und Zu-Bett-Gehen zwei körperliche Bewegungsvorgänge genannt hat, die nach dem - gewollten oder ungewollten, endgültigen oder einstweiligen - Ende des Schlafs erst einsetzen oder vor dem Beginn des Schlafs bereits beendet sind (vgl auch Urteil des Senats vom 29. April 1999 - B 3 P 13/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 12/98 R
    Auszug aus BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R
    Dies schließt es aus, bei der Feststellung des zeitlichen Pflegebedarfs auch Verrichtungen einzubeziehen, die seltener als regelmäßig mindestens einmal wöchentlich anfallen (so auch Urteil des Senats vom gleichen Tage im Verfahren B 3 P 12/98 R).
  • BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R

    Private Pflegeversicherung - Geltendmachung von Pflegegeld bei Änderungen der

    Dieser Mehraufwand rechtfertigt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den von der Klägerin nachvollziehbar dargelegten besonderen Aufwand für die Reinigung des Ortes der Nahrungsaufnahme und des Therapiestuhls, für das angesichts der Verschmutzungen notwendige vermehrte Waschen, Trocknen, Bügeln und Sortieren von Wäsche sowie für den einmal wöchentlich zusätzlich erforderlichen Wechsel der Bettwäsche (vgl BSG, Urteile vom 19. Februar 1998, SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 S 23, und vom 29. April 1999, SozR 3-3300 § 14 Nr. 10 S 77 f).

    Dies ist mangels besserer Erkenntnisse weiterhin nicht zu beanstanden (vgl hierzu bereits BSG, Urteil vom 29. April 1999, SozR 3-3300 § 14 Nr. 10).

    Die BRi weisen keinen nach außen verbindlichen Rechtscharakter auf; sie besitzen weder die Qualität einer Rechtsverordnung noch sind sie Satzungen, sie sind vielmehr "Verwaltungsbinnenrecht" (so Udsching aaO § 17 RdNr 4; vgl zur Verbindlichkeit der BRi auch BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 10 S 77 f).

    Eine Hilfeleistung findet "nachts" statt, wenn diese zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens objektiv erforderlich ist (BSG, Urteile vom 18. März 1999, SozR 3-3300 § 15 Nr. 5, vom 29. April 1999, SozR 3-3300 § 14 Nr. 10, und vom 17. Mai 2000, SozR 3-3300 § 14 Nr. 14).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2002 - L 3 P 33/01

    Arzt; Arztbesuch; Behandlungspflege; Besuch; Blutzuckermessung; Diabetes

    Soweit die Mutter des Klägers nachts seinen Blutzuckergehalt misst und erforderlichenfalls ihm eine weitere Zwischenmahlzeit und gegebenenfalls auch noch einmal Insulin gibt, muss der Kläger das Bett nicht verlassen, so dass dadurch kein zusätzlicher Hilfebedarf im Rahmen der Verrichtung des Zubettbringens (vgl. zur gebotenen restriktiven Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals: BSG, U.v. 29.04.1999 -- B 3 P 7/98 R -- ">14%20SGB%20XI%20Nr.%2010#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-3300, § 14 SGB XI Nr. 10) ausgelöst wird.

    Hilfen bei der Verrichtung des Verlassens und Wiederaufsuchens der Wohnung können nach der Rechtsprechung des BSG nur dann berücksichtigt werden, wenn die außerhalb der Wohnung wahrzunehmenden Verrichtungen für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind, das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen und regelmäßig mindestens einmal pro Woche anfallen (vgl Urteil vom 29.04.1999 -- B 3 P 7/98 R -- ">14%20SGB%20XI%20Nr.%2010#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-33000 § 14 SGB XI Nr. 10).

    Im Urteil vom 29. April 1999 (B 3 P 7/98 R, ">14%20SGB%20XI%20Nr.%2010#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-3300, § 14 SGB XI Nr. 10 S. 74 = Breithaupt 2000, Seite 117), hat das BSG unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien hervorgehoben, dass Besuche beim Krankengymnasten (offenbar generell) für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind.

    Der erkennende Senat erachtet die im Urteil des BSG vom 29.04.1999 (aaO) dargelegte Interpretation für überzeugend.

    Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung ist ebenfalls nur der Mehrbedarf gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern heranzuziehen (vgl BSG, Urteil vom 29.04.1999 -- B 3 P 7/98 R -- Breithaupt 2000, 117).

    Es liegt jedenfalls nahe, dass die mit zunehmendem Alter des Klägers zu erwartende verbesserte Einsichtsfähigkeit den Hilfebedarf verringern wird (vgl. dazu auch BSG, U.v. 29.04.1999 aaO); im übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass eine ergotherapeutische Betreuung auf Dauer erforderlich sein wird.

  • SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    Hilfen bei diesen Körperfunktionen sind dabei jedoch nur immer dann pflegebegründend berücksichtigungsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen der o.a. zielgerichteten Tätigkeiten erforderlich werden, wobei sie dann entweder der Grundpflege oder aber der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Auch die Hinzurechnung des Zeitaufwandes z.B. für eine psychosoziale Betreuung bzw. für Hilfeleistungen im Bereich der Kommunikation (vgl. hierzu u.a. unter Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren BSG, Urteile vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und 20/97 R und BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R) ist in diesem Zusammenhang letztlich nicht möglich, da der Katalog der den Hilfebedarf bestimmenden Verrichtungen des täglichen Lebens im Gesetz, zwar in sich auslegungsfähig, letztlich aber abschließend und verbindlich ist.

    D.h., für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen ist allein der Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten o.a. Verrichtungen maßgebend (vgl. BSG, Urteile vom 19. Februar 1998, B 3 P 3/97 R = SozR 3 - 3300 § 14 SGB XI Nr. 2 und B 3 P 7/97 R = SozR 3 - 3300 § 15 SGB XI Nr. 1 sowie Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Gleiches muss insoweit für Hilfen auf dem Weg zur Schule, zum Kindergarten oder zu anderweitigen Betreuungseinrichtungen gelten (vgl. zum Weg zur Schule BSG, Urteile vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und vom 5. August 1999, B 3 P 1/99 R sowie im übrigen BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Pflegerelevante nächtliche Hilfeleistungen sind nämlich generell und unabhängig von Lebenszuschnitt und Lebensgewohnheiten des Hilfebedürftigen oder des Pflegenden immer solche, die berücksichtigungsfähig zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr erbracht werden, insoweit in dieser Zeit auch objektiv erforderlich sind, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Pflege notwendig sind, so dass auch nächtliche Kontrollbesuche ausreichen können und nicht auf einen Zeitpunkt vor 22.00 Uhr abends und nach 6.00 Uhr morgens verlegt werden können (so BSG, Urteile vom 18. März 1999, B 3 P 3/98 R und vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Insoweit bietet das Gesetz mit dem BSG (wie vor) auch keine Grundlage für die Berücksichtigung eines Hilfebedarfs in Form einer ständigen Anwesenheit und Aufsicht einer Pflegeperson zur Vermeidung einer möglichen Selbst- oder Fremdgefährdung eines geistig Behinderten (BSG wie vor und BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 2/98 R, ebenso BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Dass bei alledem zunächst der Gesamtpflegeaufwand in der Grundpflege zu schätzen sei und hiervon anschließend der für ein gesundes gleichaltriges Kind in Abzug gebracht werden müsse, wie vielfach von den Pflegekassen und dem MDK vertreten, ist schließlich nicht zwingend, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

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