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   BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R   

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https://dejure.org/1998,424
BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R (https://dejure.org/1998,424)
BSG, Entscheidung vom 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R (https://dejure.org/1998,424)
BSG, Entscheidung vom 26. November 1998 - B 3 P 20/97 R (https://dejure.org/1998,424)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Pflegeversicherung - Kind - Ermittlung - Mehrbedarf - Berücksichtigung - Hilfebedarf - Bindungswirkung - Feststellungen über Hilflosigkeit durch Versorgungsamt oder Sozialhilfeträger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflegegeld - Pflegestufe III - Soziale Pflegeversicherung - Defekt der Lunge - Neurodermitis - Schwerstpflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz - Pflegebedürftigkeit von Kindern - Pflegebedarf bei Kindern

  • Judicialis

    SGB XI § 14; ; SGB XI § 15; ; SGB XI § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflegebedarf von Kindern in der Pflegeversicherung, Abweichung zu Schwerbehinderteneigenschaft und Hilflosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 343
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 14.12.1994 - 3 RK 14/94

    Pflegegeld - Zeitaufwand - Kinder - geistige Behinderung - Down-Syndrom -

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R
    Zu b) Der erkennende Senat hat bereits zum Anspruch auf Pflegeleistungen nach den §§ 53 ff SGB V aF entschieden, daß besondere Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung behinderter Kinder bei der Feststellung von (Schwer-)Pflegebedürftigkeit nicht ohne weiteres als Hilfebedarf gewertet werden können (BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 8).

    Die Regelung läßt, weil gesunde und normal entwickelte Kinder jedenfalls im Alter ab drei Jahren in vieler Hinsicht in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität eine zunächst geringe, schon bald erhebliche und ständig weiter wachsende Selbständigkeit entfalten, Raum dafür, daß im Bereich der Grundpflege ein Hilfebedarf von kranken und behinderten Kindern "über den natürlichen, altersentsprechenden Pflegeaufwand" hinaus schon früh in hohem Maße berücksichtigt werden kann (vgl dazu den Fall eines Kindes im Alter von drei Jahren bis vier Jahren und neun Monaten in der Entscheidung BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 8).

    Der Senat weist jedoch darauf hin, daß er insoweit bereits zu den §§ 53 ff SGB V entschieden hat, daß auch die Verwendung allgemeiner Erfahrungswerte zu der Frage, von welchem Alter an die Verrichtungen der Grundpflege von gesunden Kindern eigenständig erbracht werden, sachgerecht sein kann (Urteil vom 14. Dezember 1994, 3 RK 14/94 = SozR 3-2500 § 53 Nr. 8).

    Der Senat hat bereits im Hinblick auf die Voraussetzungen der Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 ff SGB V aF deutlich gemacht, daß auf die Feststellungen zum Hilfebedarf bei den für die Annahme von Schwerpflegebedürftigkeit maßgebenden Verrichtungen auch bei Schwerbehinderten und bei Versicherten, die als hilflos iS des Schwerbehindertenrechts (§ 33b EStG) anzusehen sind, nicht verzichtet werden kann (BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 8).

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R
    Zu berücksichtigen ist hierbei, wie der Senat grundsätzlich bereits mit Urteil vom 19. Februar 1998 (B 3 P 3/97 R = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2) entschieden hat, ausschließlich der Umfang des Pflegebedarfs bei den gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, die Abs. 4 der Vorschrift in die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung aufteilt.
  • BSG, 27.08.1998 - B 10 KR 4/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für die Berücksichtigung von

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R
    Dem ist der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 27. August 1998 (B 10 KR 4/97 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) im Grundsatz gefolgt.
  • BVerwG, 17.08.1988 - 5 C 65.85

    Zur Hilflosigkeit iSd § 33 b EStG - Gewährung von Pflegehilfe durch den

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R
    Denn nach § 15 SGB XI ist für die Annahme von Pflegebedürftigkeit iS der Pflegeversicherung ein spezielles Maß an Hilflosigkeit erforderlich; erst recht fordert § 15 Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 Nr. 3 SGB XI für die Zuordnung zur Pflegestufe III ein gesteigertes Maß der Hilflosigkeit, das anhand der aufgezeigten eigenständigen Kriterien zu ermitteln ist (so auch für die Hilflosigkeit iS des § 69 Abs. 3 BSHG: BVerwGE 80, 54, 60).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R

    Pflegeversicherung - berücksichtigungsfähiger Pflegebedarf - Ausübung einer

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R
    Der für die Begleitung eines Pflegebedürftigen auf Wegen außerhalb seiner Wohnung erforderliche Zeitaufwand kann nur berücksichtigt werden, wenn die außerhalb der Wohnung zu erledigende Verrichtung, etwa der Besuch eines Krankengymnasten, für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unerläßlich ist (zur Begrenzung der Verrichtung "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" vgl bereits das Urteil des Senats vom 6. August 1998, B 3 P 17/97 R = SozR 3-3300 § 14 Nr. 6).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 7/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III - Anstieg

    Auszug aus BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R
    Aus diesem Grund kann ebenfalls offenbleiben, ob die Zuordnung zur Pflegestufe III nicht bereits deshalb ausscheidet, weil bei der Klägerin nicht ständig auch nachts Pflegebedarf besteht (vgl hierzu das Urteil des Senats vom 19. Februar 1998, B 3 P 7/97 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 1).
  • BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R

    Private Pflegeversicherung - Geltendmachung von Pflegegeld bei Änderungen der

    Diese Verrichtung gehört zum berücksichtigungsfähigen Pflegeaufwand (vgl das Senatsurteil vom 26. November 1998, SozR 3-3300 § 14 Nr. 9 S 60 f).

    Eine solche Anleitung hat zum Ziel, die Erledigung der täglich wiederkehrenden Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen iS einer Motivation zur Selbsthilfe sicherzustellen (BSG, Urteil vom 26. November 1998, SozR 3-3300 § 14 Nr. 9 S 62; vgl auch BT-Drucks 12/5262, S 96).

    Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass in geeigneten Fällen, insbesondere bei geistig gesunden Kindern, eine konkrete Schätzung des jeweiligen Mehraufwands erfolgt (vgl BSG, Urteil vom 26. November 1998, SozR 3-3300 § 14 Nr. 9).

    Das LSG konnte deshalb im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtungsweise den Zeitabzug für den Hilfe- und Erziehungsbedarf gesunder Kinder entsprechend ihrem Entwicklungsfortschritt stufenweise bestimmen, ohne an tabellarische Mittelwerte gebunden zu sein, wie sie in den BRi vorgesehen sind, zumal es für letztere bislang kein wissenschaftlich fundiertes Datenmaterial gibt (Udsching aaO § 15 RdNr 11; vgl dazu auch die Entscheidungen des Senats vom 26. November 1998 und 29. April 1999, BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 9 und 10).

  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 9/04 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - häusliche Krankenpflege - Abgrenzung

    Die Einbeziehung der Behandlungspflege in die Grundpflege iS des § 14 Abs. 4 SGB XI setzt zunächst voraus, dass die konkrete Hilfeleistung mit dem Wortlaut bzw dem Begriff der betreffenden Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI jedenfalls bei weiter Auslegung vereinbar ist, es also einen "sachlichen Zusammenhang" gibt (vgl BSGE SozR 3-3300 § 14 Nr. 9 zur Hilfe beim Baden: Pflegebad an Stelle eines normalen Bades und anschließende Hautbehandlung bei einem Neurodermitis-Patienten; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 zur Hilfe beim An- und Auskleiden: An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen als zusätzlichem krankheitsbedingten Teil der Bekleidung; BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7 und BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11: morgendliches Abklopfen von Mukoviszidose-Kindern im oder am Bett als im Einzelfall - nicht generell - denkbare Hilfe beim Aufstehen; BSG SozR 4-3300 § 14 Nr. 3 zur Peritonealdialyse; Urteil vom 22. August 2001 - B 3 P 23/00 R - zur Hilfe bei der Blasenentleerung durch Katheterisierung).
  • SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    Jedoch nicht, wenn sie überwiegend einer für die Zukunft angestrebten Besserung des Gesundheitszustandes dient (so und ausführlich zur Abgrenzung BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R sowie grundsätzlich BSG, Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 17/97 R, a.a.O. und daran - streitig waren Wege zur Logopädie eines 16-jährigen Jugendlichen - ausdrücklich festhaltend BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und erneut BSG, Urteil vom 5. August 1999, B 3 P 1/99 R).

    Für diesen Fall zählen diese Hilfeleistungen dann wieder zum Pflegeaufwand im Sinne des § 14 SGB XI (so BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R).

    Insoweit kann bei der entsprechenden Ermittlung jedoch auch von Anfang an allein auf den konkret bestehenden Mehraufwand abgestellt werden (so BSG wie vor und Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R).

    Die Art der der Pflegebedürftigkeit zugrundeliegenden Erkrankungen ist sodann in der Regel schließlich von untergeordneter Bedeutung; abzustellen ist vielmehr allein auf konkrete Funktionsausfälle und damit in erster Linie auf den "wegen" einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung verursachten zeitlichen Hilfebedarf, so dass aufgrund unterschiedlicher Kriterien gleichzeitig das Vorliegen eines GdB nach dem SchwbG und die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen ebenfalls nicht streitentscheidend sein können (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R sowie 2/98 R und BSG Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R).

    Gleiches gilt insoweit auch für durch eine Lungenfunktionsstörung verursachte Maßnahmen, z.B. die Versorgung mit Sauerstoff einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R).

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