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   BSG, 18.03.1999 - B 3 P 3/98 R   

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https://dejure.org/1999,1725
BSG, 18.03.1999 - B 3 P 3/98 R (https://dejure.org/1999,1725)
BSG, Entscheidung vom 18.03.1999 - B 3 P 3/98 R (https://dejure.org/1999,1725)
BSG, Entscheidung vom 18. März 1999 - B 3 P 3/98 R (https://dejure.org/1999,1725)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Pflegeversicherung - Pflegestufe III - nächtliche Hilfeleistung - Rund-um-die-Uhr-Pflege - objektive Erforderlichkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflegeleistungen - Pflegestufe 3 - Schwerbehindertenbedürftigkeit - Hoher Pflegebedarf - Nächtlicher Hilfebedarf

  • Judicialis

    SGB XI § 15 Abs 1 Satz 1 Nr. 3

  • forsea.de

    Nächtliche Hilfeleistung bedeutet zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, unabhängig davon, ob die Pflegeperson hierfür ihren Nachtschlaf unterbrechen muss oder nicht

  • forsea.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nächtliche Hilfeleistung in der Pflegeversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 34
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 7/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III - Anstieg

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 3 P 3/98 R
    Der Senat hat in mehreren Urteilen vom 19. Februar 1998 (B 3 P 7/97 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 1, NZS 1998, 479; B 3 P 2/97 R und B 3 P 6/97 R, nicht veröffentlicht) entschieden, daß ein Pflegebedarf "rund um die Uhr, auch nachts" als Voraussetzung für die Zuordnung eines Pflegebedürftigen zur Pflegestufe III nur dann gegeben ist, wenn - entsprechend den Vorgaben in den Begutachtungsrichtlinien vom 21. März 1997 (dort unter 1.4) - ein nächtlicher Grundpflegebedarf für zumindest eine der in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Verrichtungen grundsätzlich jede Nacht entsteht.

    Soweit das LSG seine Auffassung auch damit begründet, daß nur beim Härtefall (iS von § 36 Abs. 4 SGB XI) eine nächtliche Hilfebereitschaft zur Begründung der Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreiche, weil in § 36 Abs. 4 SGB XI ausdrücklich gefordert werde, daß "regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet wird", ist dem der Senat bereits in den Urteilen vom 19. Februar 1998 (aaO) entgegengetreten.

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 2/97 R

    Pflegeversicherung - Pflegegeld - Pflegebedarf - Pflegefall - Pflegestufe III -

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 3 P 3/98 R
    Der Senat hat in mehreren Urteilen vom 19. Februar 1998 (B 3 P 7/97 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 1, NZS 1998, 479; B 3 P 2/97 R und B 3 P 6/97 R, nicht veröffentlicht) entschieden, daß ein Pflegebedarf "rund um die Uhr, auch nachts" als Voraussetzung für die Zuordnung eines Pflegebedürftigen zur Pflegestufe III nur dann gegeben ist, wenn - entsprechend den Vorgaben in den Begutachtungsrichtlinien vom 21. März 1997 (dort unter 1.4) - ein nächtlicher Grundpflegebedarf für zumindest eine der in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Verrichtungen grundsätzlich jede Nacht entsteht.
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 6/97 R

    Nächtliche Pflege als Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III, höhere

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 3 P 3/98 R
    Der Senat hat in mehreren Urteilen vom 19. Februar 1998 (B 3 P 7/97 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 1, NZS 1998, 479; B 3 P 2/97 R und B 3 P 6/97 R, nicht veröffentlicht) entschieden, daß ein Pflegebedarf "rund um die Uhr, auch nachts" als Voraussetzung für die Zuordnung eines Pflegebedürftigen zur Pflegestufe III nur dann gegeben ist, wenn - entsprechend den Vorgaben in den Begutachtungsrichtlinien vom 21. März 1997 (dort unter 1.4) - ein nächtlicher Grundpflegebedarf für zumindest eine der in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Verrichtungen grundsätzlich jede Nacht entsteht.
  • BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R

    Pflege "rund um die Uhr, auch nachts" im Bereich der Grundpflege, Umlagern eines

    Die Klägerin rügt mit der Revision eine Verletzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI. Sie beruft sich ua auf das - nach dem Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichte - Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. März 1999 - B 3 P 3/98 R - (SozR 3-3300 § 15 Nr. 5), wonach eine Hilfeleistung "nachts" stattfinde, wenn sie - wie hier das zweimalige Umlagern - zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens objektiv erforderlich sei; dabei sei es nicht maßgeblich, ob die Pflegeperson hierfür ihren Nachtschlaf unterbreche.

    Dementsprechend habe es das BSG für die Annahme von Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) schon ausreichen lassen, wenn in jeder Nacht - nur - ein Kontrollbesuch zwischen 23.30 Uhr und 24 Uhr notwendig sei, in den restlichen sechs Stunden bis zum Ende der Nachtzeit um 6 Uhr also kein Hilfebedarf mehr anfalle (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 5).

    Wie im Urteil vom 18. März 1999 - B 3 P 3/98 R - (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 5) entschieden, findet eine Hilfeleistung "nachts" statt, wenn sie zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens objektiv erforderlich ist, die Hilfe also nicht auf einen Zeitpunkt vor 22 Uhr oder nach 6 Uhr verlegt werden kann.

    So hat der Senat einen nächtlichen Hilfebedarf bejaht, wenn die Pflegeperson den an Inkontinenz leidenden bettlägerigen Pflegebedürftigen einmal in jeder Nacht zwischen 23.30 Uhr und 24 Uhr aufsuchen muß, um ihn auf den Toilettenstuhl zu setzen, sonstige nächtliche Grundpflegemaßnahmen aber regelmäßig nicht geleistet werden (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 5).

    Der Senat hat es zB in der angegebenen Entscheidung vom 18. März 1999 - B 3 P 3/98 R - (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 5) - allerdings ohne dies ausdrücklich hervorzuheben - als unerheblich betrachtet, daß zwischen der einzigen nächtlichen Hilfeleistung (spätestens gegen 24 Uhr) und der ersten Hilfeleistung am Morgen (Hilfe beim Aufstehen zu einem Zeitpunkt nach 6 Uhr) mindestens sechs Stunden ohne Hilfebedarf lagen.

  • BSG, 31.08.2000 - B 3 P 16/99 R

    Rund um die Uhr Pflege in der Pflegeversicherung, Versorgung eines inkontinenten

    Wie im Urteil vom 18. März 1999 - B 3 P 3/98 R (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 5) entschieden, findet eine Hilfeleistung "nachts" statt, wenn sie zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens objektiv erforderlich ist, die Hilfe also nicht auf einen Zeitpunkt vor 22 Uhr und/oder nach 6 Uhr verlegt werden kann.

    So hat der Senat einen nächtlichen Hilfebedarf bejaht, wenn die Pflegeperson den an Inkontinenz leidenden bettlägerigen Pflegebedürftigen einmal in jeder Nacht zwischen 23.30 Uhr und 24.00 Uhr aufsuchen muß, um ihn auf den Toilettenstuhl zu setzen, sonstige nächtliche Grundpflegemaßnahmen aber regelmäßig nicht geleistet werden (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 5 - vgl zum Ganzen auch zuletzt Urteil vom 17. Mai 2000, B 3 P 20/99 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die vom LSG vertretene Auffassung, maßgeblich seien (auch) bei der Nachtruhe die individuellen Lebensgewohnheiten des Pflegebedürftigen, soweit diese innerhalb der gesellschaftlich allgemein anerkannten Verhaltensnormen lägen (so bereits, wenn auch mit Einschränkungen: Wilde in Hauck/Wilde, SGB XI, Stand Februar 2000, § 15 RdNr 8a, und Klie in LPK, SGB XI, § 15 RdNr 4, 1etzterer unter Ausklammerung von "Luxusgewohnheiten"; allein auf die individuellen Gewohnheiten abstellend: Vay in Krauskopf, SozKV/PflegeV, Stand November 1998, § 15 RdNr 11, und Sattler Sgb 1996, 530, 531), hat der Senat bereits mehrfach (vgl Urteile vom 19. Februar 1998, B 3 P 7/97 R = BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1 = NZS 1998, 479; B 3 P 2/97 R und B 3 P 6/97 R - beide nicht veröffentlicht - sowie vom 18. März 1999, B 3 P 3/98 R = BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 5) abgelehnt, so daß darauf verwiesen werden kann (vgl dazu auch Udsching VSSR 1996, 271, 275, 284f).

    Dabei würden Gründe allein in der Person der pflegenden Angehörigen, selbst solche zwingender - etwa beruflicher - Art, allerdings nicht ausreichen (vgl Urteil des Senats vom 18. März 1999 - B 3 P 3/98 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 5).

    Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß eine ständige Ruf- und Einsatzbereitschaft der Pflegeperson, die hier im Hinblick auf die Möglichkeit epileptischer Anfälle vorgetragen worden ist, nicht ausreicht (stRspr, vgl BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; § 14 Nr. 3, 4, 5, 6, 8 sowie zuletzt Urteil des Senats vom 17. Mai 2000, B 3 P 20/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) - anders als ein Kontrollbesuch (vgl Urteile des Senats vom 18. März 1999, B 3 P 3/98 R = SozR 3-3300 § 15 Nr. 5 und vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R = SozR 3-3300 § 14 Nr. 10), soweit er erforderlich ist, um festzustellen, ob Hilfe bei einer Grundverrichtung geleistet werden muß.

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R

    Private Pflegeversicherung - Geltendmachung von Pflegegeld bei Änderungen der

    Eine Hilfeleistung findet "nachts" statt, wenn diese zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens objektiv erforderlich ist (BSG, Urteile vom 18. März 1999, SozR 3-3300 § 15 Nr. 5, vom 29. April 1999, SozR 3-3300 § 14 Nr. 10, und vom 17. Mai 2000, SozR 3-3300 § 14 Nr. 14).
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