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   BSG, 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R   

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https://dejure.org/2001,1084
BSG, 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R (https://dejure.org/2001,1084)
BSG, Entscheidung vom 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R (https://dejure.org/2001,1084)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 2/01 R (https://dejure.org/2001,1084)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Härtefall - Pflegesachleistung - Häusliche Krankenpflege - Pflegestufe III - Körperpflege

  • Judicialis

    SGB XI § 36 Abs 4

  • RA Kotz

    Härtefall - Wann liegt er vor für weitere Pflegesachleistungen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der Härtefall-Richtlinien in der Pflegeversicherung, Ermessen der Pflegekasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 44
  • NJW 2002, 1366 (Ls.)
  • NZS 2002, 429
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R
    Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz (vgl BVerfGE 61, 260, 275; 77, 170, 230) liegt nicht vor, weil der Gesetzgeber den äußeren Rahmen der Härtefallregelungen im SGB XI abgesteckt hat (Einführung von Höchstbeträgen von 3.750 DM bzw 3.300 DM; Beschränkung auf Fälle mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand im Bereich der Grundpflege; Ausklammerung des Bereichs der hauswirtschaftlichen Versorgung; Beschränkung auf Quoten von 3 bzw 5 vH der jeweiligen Pflegebedürftigen der Pflegestufe III).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R
    Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz (vgl BVerfGE 61, 260, 275; 77, 170, 230) liegt nicht vor, weil der Gesetzgeber den äußeren Rahmen der Härtefallregelungen im SGB XI abgesteckt hat (Einführung von Höchstbeträgen von 3.750 DM bzw 3.300 DM; Beschränkung auf Fälle mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand im Bereich der Grundpflege; Ausklammerung des Bereichs der hauswirtschaftlichen Versorgung; Beschränkung auf Quoten von 3 bzw 5 vH der jeweiligen Pflegebedürftigen der Pflegestufe III).
  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Die Verwaltung hat keinen Beurteilungsspielraum; ihr steht auch keine Einschätzungsprärogative zu (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R, BSGE 89, 44 = SozR 3-3300 § 36 Nr. 3) .
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Die Verwaltung hat keinen Beurteilungsspielraum; ihr steht auch keine Einschätzungsprärogative zu (vgl hierzu auch BSGE 89, 44 = SozR 3-3300 § 36 Nr. 3).
  • BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Behandlungspflege - Pflegeheim -

    Auswirkungen auf die Anerkennungsverfahren nach den §§ 36 Abs. 4 und 43 Abs. 3 SGB XI hat dies jedoch nicht (vgl Urteil des Senats vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 2/01 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Obgleich die HRi - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in einer Verordnung nach § 16 SGB XI - bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung des Tatbestandsmerkmals des außergewöhnlich hohen Pflegeaufwands (§ 36 Abs. 4, § 43 Abs. 3 SGB XI) eine abschließende Regelung darstellen (vgl Urteil des Senats vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 2/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), sind die HRi insoweit der Auslegung und im Falle einer offensichtlichen Regelungslücke auch der Ergänzung zugänglich.

    Bei der ohnehin anstehenden Neufassung der HRi (vgl Urteil des Senats vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 2/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) ist diese - derzeit im Wege des Lückenschlusses vorzunehmende - vorübergehende Gleichstellung von Behandlungspflege und Grundpflege im stationären Bereich ausdrücklich vorzusehen.

    Die HRi müssen neu gefaßt werden, damit die Anerkennungsquoten von 3 % im häuslichen und 5 % im stationären Bereich (§ 36 Abs. 4 Satz 2, § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XI) ausgeschöpft werden können (Urteil vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 2/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 30.10.2001 - B 3 P 6/01 R

    Rechtsnachfolge - Krankenkasse - Heimaufenthalt - Kostenerstattung - Pflegekosten

    Auswirkungen auf die Anerkennungsverfahren nach den §§ 36 Abs. 4 und 43 Abs. 3 SGB XI hat dies jedoch nicht (vgl Urteil des Senats vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 2/01 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Obgleich die HRi - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in einer Verordnung nach § 16 SGB XI - bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung des Tatbestandsmerkmals des außergewöhnlich hohen Pflegeaufwands (§ 36 Abs. 4, § 43 Abs. 3 SGB XI) eine abschließende Regelung darstellen (vgl Urteil des Senats vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 2/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), sind die HRi insoweit der Auslegung und im Falle einer offensichtlichen Regelungslücke auch der Ergänzung zugänglich.

    Bei der ohnehin anstehenden Neufassung der HRi (vgl Urteil des Senats vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 2/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) ist diese - derzeit im Wege des Lückenschlusses vorzunehmende - vorübergehende Gleichstellung von Behandlungspflege und Grundpflege im stationären Bereich ausdrücklich vorzusehen.

    Die HRi müssen neu gefaßt werden, damit die Anerkennungsquoten von 3 % im häuslichen und 5 % im stationären Bereich (§ 36 Abs. 4 Satz 2, § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XI) ausgeschöpft werden können (Urteil vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 2/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 10.04.2008 - B 3 P 4/07 R

    Pflegeversicherung - Schwerstpflegebedürftiger - Pflegstufe III - Kriterien für

    Auswirkungen auf die Anerkennungsverfahren nach § 36 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 SGB XI hat dies jedoch nicht (vgl Urteil des Senats vom 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R, BSGE 89, 44 = SozR 3-3300 § 36 Nr. 3).

    Der erkennende Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R und B 3 KR 27/01 R (BSGE 89, 44 = SozR 3-3300 § 36 Nr. 3 und BSGE 89, 50 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1) eine Überarbeitung wegen einiger inhaltlicher Fragen gefordert, die weitere Anwendung dieser HRi bis zum Erlass einer Neuregelung aber gebilligt.

    Hiermit ist klargestellt gewesen, dass das Erfordernis eines zusätzlichen Kostenaufwandes im Vergleich zum normalen Pflegesatz der Pflegeklasse III bei stationärer Pflege auch schon unter der Geltung der alten HRi zu beachten war, und zwar unabhängig davon, ob der außergewöhnlich hohe Pflegeaufwand aus einer Kombination von Grundpflege und - im damaligen Fall gesondert in Rechnung gestellter - medizinischer Behandlungspflege oder - so hier - allein im Bereich der Grundpflege anfällt, und auch unabhängig davon, ob durch dieses Erfordernis die nach dem Gesetz als Obergrenze vorgesehene (vgl § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XI) und in der Praxis auch anzustrebende (vgl BSGE 89, 44, 49 = SozR 3-3300 § 36 Nr. 3) Anerkennungsquote von 5 vH der bei der jeweiligen Pflegekasse versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III nach den tatsächlichen Verhältnissen am Pflegemarkt derzeit möglicherweise nur schwer erreicht werden kann.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2007 - L 6 P 74/06

    Pflegeversicherung

    Da die Pflegekassen aber verpflichtet seien, diese Quote zumindest annähern zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2001, B 3 P 2/01 R), sei es gesetzeswenn nicht verfassungswidrig, die Härtefallleistungen an eine gesonderte Abrechnung zu koppeln.

    Ausdrücklich hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 30.10.2001, B 3 KR 27/01 R und B 3 P 2/01 R ausgeführt, dass nur solche stationär versorgten Schwerstpflegebedürftigen mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand als Härtefall anerkannt werden dürfen, die zur Deckung ihres Pflegebedarfs tatsächlich zusätzliche Kosten aufbringen müssen bzw. die einen auf dem besonderen Umfang des individuellen Hilfebedarfs basierenden finanziellen Mehraufwand für die Sicherung ihrer Versorgung haben.

    Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass die Pflegekasse nach § 43 Abs. 3 S. 2 SGB XI Härtefallleistungen für 5 % der bei ihr versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III gewähren kann, nach Auffassung des BSG im Urteil vom 30.10.2001, B 3 P 2/01 R sogar verpflichtet ist, dieser Quote möglichst nahe zu kommen.

    In seinen Entscheidungen vom 30.10.2001, B 3 KR 27/01 R und B 3 P 2/01 R hat das BSG ausgeführt, dass eine finanzielle Mehrbelastung des Schwerstpflegebedürftigen Voraussetzung für die Anerkennung eines Härtefalls ist.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.10.2004 - L 5 P 10/04
    Das sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI ergebende Gleichwertigkeitsgebot hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen rechtfertigt es, über die in § 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI ausdrücklich erwähnten Maßstäbe für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und für die Zuordnung zu einer Pflegestufe auch die für die soziale Pflegeversicherung verbindlichen (dazu BSG, U.v. 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R, juris Rn. 16 ff.) Richtlinien zur Anwendung der Härtefallregelungen auf die entsprechenden Härtefallklauseln in den privaten Pflegeversicherungsverträgen entsprechend anzuwenden.

    Soweit die in den HRi genannten Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls vorliegen, steht den Trägern der Pflegeversicherung - trotz der Verwendung des Begriffs "kann" in Nr. 1 Absatz 2 der Versicherungsbedingungen für die Tarifstufe PVN und PVB - kein Ermessensspielraum zu; in derartigen Fällen besteht vielmehr ein Rechtsanspruch auf Anerkennung als Härtefall ( BSG, U.v. 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R, juris Rn 17).

    Denn bei den in den Richtlinien beispielhaft aufgeführten Krankheitsbildern kann zwar erfahrungsgemäß ein sehr hoher Pflegebedarf bestehen, dies muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein ( BSG, U.v. 20.10.2001 - B 3 P 2/01 R, juris Rn. 16).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - L 34 AS 1130/11

    Grundsicherung für Arbeitssuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von

    Die Verwaltung hat keinen Beurteilungsspielraum; ihr steht auch keine Einschätzungsprärogative zu (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 2/01 R, BSGE 89, 44 = SozR 3-3300 § 36 Nr. 3).
  • LSG Sachsen, 28.06.2010 - L 7 AS 337/10

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für

    Die Verwaltung hat in diesen Fällen keinen Beurteilungsspielraum; ihr steht auch keine Einschätzungsprärogative zu (vgl. hierzu auch BSGE 89, 44).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2012 - L 4 P 2762/11

    Soziale Pflegeversicherung - Härtefallleistungen nach § 36 Abs 4 SGB 11 - kein

    Auswirkungen auf die Anerkennungsverfahren nach § 36 Abs. 4 SGB XI hat dies jedoch nicht (vgl. Urteil des BSG vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 2/01 R - BSGE 89, 44).
  • LSG Sachsen, 07.03.2011 - L 7 AS 735/10

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für

  • LSG Sachsen, 16.11.2010 - L 7 AS 53/10

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für

  • LSG Sachsen, 11.11.2010 - L 7 AS 435/10

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Studenten

  • LSG Sachsen, 22.03.2011 - L 7 AS 217/09

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für

  • LSG Sachsen, 29.06.2010 - L 7 AS 756/09

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss für Auszubildende bei nicht

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.04.2012 - L 4 P 2/12

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegestufe III - Härtefall - Voraussetzung der

  • LSG Bayern, 23.08.2007 - L 4 KR 371/06

    Verpflichtung zur Erstattung einer durch einen Krankenkassenwechsel entstandenen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.10.2011 - L 4 P 14/11

    Gewährung weiterer Pflegeeinsätze zur Vermeidung von Härten durch einstweiligen

  • LSG Sachsen, 28.03.2011 - L 7 AS 664/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2003 - L 3 P 35/02

    Anspruch auf weitere Pflegesachleistungen zur Vermeidung von Härten für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 14 P 25/03
  • SG Köln, 13.01.2003 - S 23 P 72/01
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