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   BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 9/02 R   

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https://dejure.org/2002,4358
BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 9/02 R (https://dejure.org/2002,4358)
BSG, Entscheidung vom 21.11.2002 - B 11 AL 9/02 R (https://dejure.org/2002,4358)
BSG, Entscheidung vom 21. November 2002 - B 11 AL 9/02 R (https://dejure.org/2002,4358)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit - Strafgefangener - Aufnahme in Warteliste für Freigänger

  • Wolters Kluwer

    Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung - Möglichkeit der Beschäftigungausübung im Sinne des § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bei einem inhaftierten Straftäter ohne Freigängerstatus - Aufnahme eines Strafgefangenen in die "Warteliste für ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 16.10.1990 - 11 RAr 3/90

    Anspruch eines Strafgefangenen, als Freigänger Arbeitslosengeld zu beziehen

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 9/02 R
    Der Senat hat zu § 103 AFG entschieden, dass für einen Strafgefangenen, dem nach § 39 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gestattet worden ist, als Freigänger einer Arbeit auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, grundsätzlich eine Beschäftigungsaufnahme im vorbezeichneten Sinne in Betracht kommt und er nach dem Wirksamwerden der Erlaubnis bis zur Aufnahme dieser Beschäftigung arbeitslos sein kann (BSGE 67, 269, 271 f = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2).

    Es kann offen bleiben, ob eine etwa vom Kläger in der fraglichen Zeit angestrebte Beschäftigung den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprochen hat und ob die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Verfügbarkeit von Strafgefangenen (BSGE 67, 269, 271 ff = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2) auch unter Geltung der Bestimmungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zu den Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg aufrechterhalten bleiben kann (vgl insbesondere § 119 SGB III).

  • BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 35/98 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - stationäres Heilverfahren

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 9/02 R
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Beschäftigung iS von § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG nur ausüben, wer jederzeit in der Lage ist, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen; der Arbeitslose darf also durch nichts an der Beschäftigungsaufnahme gehindert sein und er muss sich der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsamts aktuell zur Verfügung halten (ua BSGE 62, 166, 170 = SozR 4100 § 103 Nr. 39, sowie Urteil des Senats vom 5. November 1998, B 11 AL 35/98 R, DBlR 4502 zu § 103 AFG, jeweils mwN).
  • KG, 17.09.1992 - 5 Ws 240/92
    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 9/02 R
    Dem lag die nach dem StVollzG zulässige Praxis zu Grunde, den in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und § 39 Abs. 1 StVollzG geregelten Freigang zur Ausübung einer Beschäftigung zunächst abstrakt zu gestatten, unabhängig von der späteren Entscheidung, ob eine bestimmte Beschäftigung aufgenommen werden dürfe (vgl dazu KG Berlin, Beschluss vom 17. September 1992, 5 Ws 240/92 Vollz = NStZ 1993, 100).
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 9/02 R
    Ob die Verweigerung der Erlaubnis zum Freigang bzw der Gestattung gemäß § 39 Abs. 1 StVollzG dem Kläger gegenüber den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen hat und durch gewichtige Vollzugsbelange gerechtfertigt gewesen ist (vgl BVerfGE 98, 169, 210 = NJW 1998, 3337, 3340), hat der Senat nicht zu überprüfen.
  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 15/86

    Student - Arbeitsvermittlung

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 9/02 R
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Beschäftigung iS von § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG nur ausüben, wer jederzeit in der Lage ist, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen; der Arbeitslose darf also durch nichts an der Beschäftigungsaufnahme gehindert sein und er muss sich der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsamts aktuell zur Verfügung halten (ua BSGE 62, 166, 170 = SozR 4100 § 103 Nr. 39, sowie Urteil des Senats vom 5. November 1998, B 11 AL 35/98 R, DBlR 4502 zu § 103 AFG, jeweils mwN).
  • BGH, 09.10.1992 - 2 ARs 398/92

    Zuständigkeit für eine Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 9/02 R
    Dem lag die nach dem StVollzG zulässige Praxis zu Grunde, den in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und § 39 Abs. 1 StVollzG geregelten Freigang zur Ausübung einer Beschäftigung zunächst abstrakt zu gestatten, unabhängig von der späteren Entscheidung, ob eine bestimmte Beschäftigung aufgenommen werden dürfe (vgl dazu KG Berlin, Beschluss vom 17. September 1992, 5 Ws 240/92 Vollz = NStZ 1993, 100).
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

    Denn neben einer entsprechenden Arbeitslosmeldung setzte die Verfügbarkeit im Falle von Inhaftierten voraus, dass die Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Haftanstalt als Freigänger seitens der Anstaltsleitung abstrakt gestattet war (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 24 S 99) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2011 - L 2 R 524/10

    Eigentum; Erwerbsleben; Erwerbsminderung; Haft; JVA; Rente; Rentenanwartschaft;

    Die Möglichkeit einer Arbeitslosigkeit während einer fortdauernden Inhaftierung nimmt die Rechtsprechung nur ausnahmsweise in Fällen an, in denen der Inhaftierte zuvor bereits eine rechtswirksame abstrakte Gestattung seitens der Anstaltsleitung erteilt worden war, als Freigänger einer Arbeit auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen; die Aufnahme lediglich in eine "Warteliste für Freigänger" reicht hingegen nicht aus (BSG, U.v. v. 21. November 2002 - B 11 AL 9/02 R - SozR 3-4100 § 103 Nr. 24).
  • LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01

    Art und Umfang der einem in Strafhaft befindlichen Leistungsbezieher während

    Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass der Freigänger ein normales arbeits- und sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehe und ihm keine Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG zustehe (dazu Däubler/Spanjol in Feest AK-StVollzG Rz.1 zu § 44 StVollzG), ihm andererseits durch Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme außerhalb der Anstalt das Entgelt eines in Freiheit befindlichen Arbeitnehmers entgehe (BSG vom 26.09.1990 SozR 3-4100 § 44 AFG Nr. 4, vom 16.10.1990 SozR 3-4100 § 103 AFG Nr. 2, BSG vom 21.11.2002, Az.: B 11 AL 9/02 R S.5).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2013 - L 3 AL 3575/12
    Der Entscheidung der JVA komme Tatbestandswirkung für die Beklagte zu (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 21.11.2002, B 11 AL 9/02 R, Juris).

    Andererseits aber hat es das BSG in dem auch vom Kläger genannten Urteil vom 16.10.1990 (a.a.O., Rn. 16 ff.) offensichtlich ausreichen lassen, dass einem Versicherten eine Freigängererlaubnis (heute in Baden-Württemberg nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB III) erteilt worden war; jedenfalls hat das BSG in dem späteren Urteil vom 21.11.2002 (a.a.O., Rn. 16) ausgeführt, es habe in dem Urteil aus dem Jahre 1990 entschieden, dass eine "abstrakte Gestattung" eines freien Beschäftigungsverhältnisses ausreiche, also Arbeitslosigkeit auch in jener Zeit vorliegen könne, in denen noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis genehmigt sei.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.05.2006 - L 6 B 161/06

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer

    Denn Strafgefangene ohne Freigängerstatus - den der Antragsteller nicht besitzt - sind schon nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes, da sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen (§§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III; vgl Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 103 Nr. 24 mwN).
  • LSG Bayern, 16.09.2004 - L 10 AL 32/01

    Gewährung von Arbeitslosenhilfe nach Erschöpfung des Anspruchs auf

    Eine solche Vollzugslockerung nach Art. 23 Abs. 2, 28 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz - UnterbrG), außerhalb der Entziehungsanstalt regelmäßig einer Beschäftigung ohne Aufsicht nachzugehen, war dem Kläger noch nicht erteilt worden, so dass er an der Aufnahme einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes rechtlich gehindert war (vgl. zur Strafvollstreckung die Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 16.10.1990, Az: 11 RAr 3/90, SozR 3-4100 § 103 Nr. 2 S 11 und 21.11.2002, Az: B 11 AL 9/02 R, SozR 3-4100 § 103 Nr. 24 S 99).
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