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   BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R   

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BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R (https://dejure.org/2002,65)
BSG, Entscheidung vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R (https://dejure.org/2002,65)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 96/00 R (https://dejure.org/2002,65)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld - Verhängung einer Sperrzeit wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit - Kündigung des Arbeitnehmers wegen Umzugs - Wichtiger Grund für die Kündigung wegen Aufrechterhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft - Verkürzung der ...

  • hensche.de

    Arbeitslosengeldanspruch, Sperrzeit, Arbeitslosenversicherung

  • Judicialis

    AFG § 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintritt einer Sperrzeit beim zum Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Nicht ehelichen Paare und Arbeitslosengeld // Verweis auf "veränderte Lebenswirklichkeit"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 90
  • NZS 2003, 546 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (249)Neu Zitiert selbst (39)

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R
    Die Ankündigung des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 29. April 1998 (B 7 AL 56/97 R) werde zu Recht unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung kritisiert (Hinweis auf Eichenhofer, SGb 1999, 167, 172).

    Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte nicht nur über den Eintritt einer Sperrzeit bzw das Vorliegen von Ruhenszeiträumen befunden, sondern auch die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 1. Januar bis 11. Februar 1997 abgelehnt (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 und BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN) und gleichzeitig die Minderung der Anspruchsdauer um 36 Tage verfügt.

    Dem ist der erkennende Senat gefolgt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 64; vgl aber zur begrenzten Bedeutung dieser Entscheidung das Urteil des Senats vom heutigen Tag B 7 AL 136/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auf die Frage, ob diese Bemühungen erfolgreich gewesen wären, kommt es dabei nicht an (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15, S 65 mwN).

    Seine Rechtsauffassung, dass ein Umzug zur Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG darstellen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. April 1998 (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) im Einzelnen begründet, ohne dass es bei dieser Entscheidung tragend auf diese Rechtsansicht ankam.

    Wie der Senat dort (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 67 f) ausgeführt hat, beruhte die frühere Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere BSGE 21, 205, 206 ff; BSGE 43, 269, 271 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33) auf der Überlegung, dass persönliche Bedürfnisse im Allgemeinen nicht von einem solchen Gewicht sind, dass sie im Vergleich zu den Interessen der Versichertengemeinschaft einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses abgeben können.

    Die bisherige Rechtsprechung zur Arbeitsaufgabe zum Zwecke der Fortsetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt nach Überzeugung des Senats nicht hinreichend, dass § 119 AFG keinen wichtigen Grund "mit Verfassungsrang" und auch keine bestimmte Verhaltenspflicht als Voraussetzung für einen wichtigen Grund fordert (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15, S 69).

    Insofern vermag das Argument der Beklagten, das BSG setze sich mit der bereits in BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 angedeuteten Auslegung des § 119 Abs. 1 AFG "an die Stelle des Gesetzgebers", nicht zu überzeugen.

    Das Urteil des erkennenden Senats (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (vgl Henke in Hennig, SGB III RdNr 31 zu § 144 SGB III, Stand Oktober 2001; Winkler in Gagel, SGB III, RdNr 26 zu § 144, Stand März 2001; Hase, AuB 1998, 315; Ulmer, NJ 1999, 112).

    Nach den Feststellungen des LSG bestand die Beziehung der Klägerin zu ihrem Partner hier bereits seit 3 1/2 Jahren, sodass die vom Senat geforderte "Dreijahresgrenze" (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 70) in jedem Falle erfüllt war, ohne dass deren Rechtscharakter noch im Einzelnen qualifiziert werden müsste.

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87

    Arbeitslosengeld Sperrfrist - Härte - NichtehelicheLebensgemeinschaft

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R
    Ebenso wie bei einem Zuzug zum Ehepartner ist auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu fordern, dass die bisherige Arbeitsstelle von der gemeinsamen neuen Wohnung aus nicht zumutbar erreicht werden kann (grundlegend BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2 und BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161).

    Der Senat hält insofern an der bisherigen Rechtsprechung des BSG fest, dass der Zuzug zu einem künftigen Ehepartner nur dann einen wichtigen Grund darstellt, wenn der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Kündigung berechtigterweise davon ausgehen kann, dass die Heirat bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls alsbald danach stattfinden werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; BSGE 64, 200, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15).

    Wie der Senat dort (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 67 f) ausgeführt hat, beruhte die frühere Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere BSGE 21, 205, 206 ff; BSGE 43, 269, 271 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33) auf der Überlegung, dass persönliche Bedürfnisse im Allgemeinen nicht von einem solchen Gewicht sind, dass sie im Vergleich zu den Interessen der Versichertengemeinschaft einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses abgeben können.

    Etwas anderes gilt freilich - und galt schon bisher - in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin zum Erzeuger ihres nichtehelichen Kindes zieht und besondere Umstände vorliegen, die den Zuzug zum gewählten Zeitpunkt im Interesse des Kindeswohles nahe legen (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161 f).

    Zwar hat das BSG bisher ausgeführt, dass die Norm des § 137 Abs. 2a AFG lediglich den Zweck verfolge, eine Schlechterstellung von Ehen gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften zu verhindern (insbesondere BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 163 ff; kritisch auch BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 16, S 74).

  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - wichtiger Grund - Vermeidung von Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R
    Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16).

    Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16).

    Der 11. Senat des BSG ist in Fällen der vorliegenden Art davon ausgegangen, dass den Arbeitslosen bei einer Eigenkündigung zwecks Fortsetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eine Obliegenheit trifft, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar ua durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).

    Der Senat hält insofern an der bisherigen Rechtsprechung des BSG fest, dass der Zuzug zu einem künftigen Ehepartner nur dann einen wichtigen Grund darstellt, wenn der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Kündigung berechtigterweise davon ausgehen kann, dass die Heirat bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls alsbald danach stattfinden werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; BSGE 64, 200, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15).

  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R
    Der Senat hält insofern an der bisherigen Rechtsprechung des BSG fest, dass der Zuzug zu einem künftigen Ehepartner nur dann einen wichtigen Grund darstellt, wenn der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Kündigung berechtigterweise davon ausgehen kann, dass die Heirat bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls alsbald danach stattfinden werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; BSGE 64, 200, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15).

    Diese von der Rechtsordnung ignorierte Gemeinschaft entspreche persönlichen Bedürfnissen oder Wünschen, die gegenüber den Interessen der Versichertengemeinschaft zurückstehen müssten (BSGE 52, 276, 277 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Etwas anderes gilt freilich - und galt schon bisher - in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin zum Erzeuger ihres nichtehelichen Kindes zieht und besondere Umstände vorliegen, die den Zuzug zum gewählten Zeitpunkt im Interesse des Kindeswohles nahe legen (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161 f).

  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75

    Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R
    Ebenso wie bei einem Zuzug zum Ehepartner ist auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu fordern, dass die bisherige Arbeitsstelle von der gemeinsamen neuen Wohnung aus nicht zumutbar erreicht werden kann (grundlegend BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2 und BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161).

    Der Senat hält insofern an der bisherigen Rechtsprechung des BSG fest, dass der Zuzug zu einem künftigen Ehepartner nur dann einen wichtigen Grund darstellt, wenn der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Kündigung berechtigterweise davon ausgehen kann, dass die Heirat bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls alsbald danach stattfinden werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; BSGE 64, 200, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15).

    Wie der Senat dort (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 67 f) ausgeführt hat, beruhte die frühere Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere BSGE 21, 205, 206 ff; BSGE 43, 269, 271 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33) auf der Überlegung, dass persönliche Bedürfnisse im Allgemeinen nicht von einem solchen Gewicht sind, dass sie im Vergleich zu den Interessen der Versichertengemeinschaft einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses abgeben können.

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R
    Alle Bescheide stellen insoweit eine einheitliche Regelung dar (vgl BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 9 S 27; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 19).

    Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16).

    Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16).

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R
    Das BVerfG hat mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf Alg bei Erfüllung der Anwartschaftszeit dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfGE 72, 9, 19; 74, 9, 25; 74, 203, 213; 76, 220, 235; 92, 365, 405).

    Im Rahmen der Prüfung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist jeweils zu entscheiden, ob die belastende Regelung geeignet, erforderlich und zumutbar/angemessen ist (hierzu exemplarisch BVerfGE 76, 220, 238 f).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R
    Der Senat geht mit dem BVerfG (grundlegend BVerfGE 82, 6, 9 ff) davon aus, dass insbesondere im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen den Veränderungen in den gesellschaftlichen Lebensverhältnissen Rechnung getragen werden darf.

    Der Senat muss vorliegend aber noch nicht einmal unterstellen, dass § 119 Abs. 1 AFG auf Grund der tatsächlichen Entwicklung lückenhaft geworden ist (hierzu BVerfGE 82, 6, 12 f) und diese Lücke im Wege einer Analogie zu schließen wäre.

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R
    Doch auch wenn man von der Notwendigkeit einer "Pflichtenkollision" bzw dem Bestehen von Rechtspflichten ausgehen würde, ist fest zu halten, dass gerade das BVerfG in seinem Urteil vom 17. Dezember 1992 (BVerfGE 87, 234, insbesondere 264 ff) ausdrücklich auf das Vorhandensein von Bindungen zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft abgestellt hat, die den unterhaltsrechtlichen Pflichten von Ehegatten jedenfalls nahe kommen bzw mit diesen vergleichbar sind.

    Im Einzelnen führt das BVerfG aus (BVerfGE 87, 234, 264 f):.

  • BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 5/98 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Lösung - Beschäftigungsverhältnis - wichtiger

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R
    Auch hält der Senat daran fest, dass ein Ortswechsel zwecks Begründung einer (zuvor nicht bestehenden) nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG darstellt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 16, S 75).

    Zwar hat das BSG bisher ausgeführt, dass die Norm des § 137 Abs. 2a AFG lediglich den Zweck verfolge, eine Schlechterstellung von Ehen gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften zu verhindern (insbesondere BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 163 ff; kritisch auch BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 16, S 74).

  • BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88
  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - Anschluß aus einer Bildungsmaßnahme

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

  • BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 80/00 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - Ablehnung eines Vermittlungsangebotes - wichtiger

  • BGH, 07.05.1982 - V ZR 58/81

    Wohnungsrecht und nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

  • BGH, 23.01.1997 - IX ZR 55/96

    Übernahme einer Bürgschaft durch den nichtehelichen Lebenspartner des

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 109/00 R

    Waisenrentenanspruch - Stiefkind - Aufnahme in den Haushalt bei Unterbringung des

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82

    Altersgrenze

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) statt gezahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) -

  • BSG, 22.04.1997 - 11 BAr 3/97

    Unbestimmte Rechtsbegriffe - Konkretisierung - Grundrecht - Darlegungslast

  • BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80

    Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96

    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei

  • BSG, 18.09.1997 - 7 RAr 68/96

    Zumutbarkeit einer beruflichen Bildungsmaßnahme bei variabler

  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R

    Besondere Härte beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches durch Sperrzeit

  • BGH, 08.07.1996 - II ZR 193/95

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft;

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BSG, 17.07.1964 - 7 RAr 4/64

    Versagung von Arbeitslosengeld bei Aufgabe des Arbeitsplatzes ohne wichtigen oder

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

  • BGH, 25.02.1991 - II ZR 46/90
  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Besondere Härte - Wichtiger Grund - Herstellung

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 87/94

    Vergleichbare Leistungen und rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Partnern einer nichtehelichen

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

    Das BSG ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass daneben weiter das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Partnern erforderlich sei (siehe nur BSG Urteil vom 29.4.1998 - B 7 AL 56/97 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; BSG Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R - BSGE 90, 90, 94 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 16 RdNr 17; ebenso in der Literatur Ebsen in Gagel, SGB III, Stand 7/1999, § 193 RdNr 54 ff; Henke in Hennig, AFG, Stand 7/1997, § 137 RdNr 33) .

    a) Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von BVerfG (Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) und BSG (s nur BSG BSGE 90, 90, 100 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26, RdNr 39) auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2017 - L 7 AL 36/16

    SGB III: Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgefährten

    Die Fortentwicklung dieser Rechtsprechung wird dann im Jahre 2002 vollzogen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 96/00 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 26).
  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

    Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl ua BSGE 90, 90, 93 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 RdNr 10; SozR 4-4300 § 144 Nr. 14 RdNr 19; jeweils mwN).
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