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   BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97   

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BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97 (https://dejure.org/1997,2156)
BSG, Entscheidung vom 06.11.1997 - 11 RAr 33/97 (https://dejure.org/1997,2156)
BSG, Entscheidung vom 06. November 1997 - 11 RAr 33/97 (https://dejure.org/1997,2156)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BSGE 81, 162
  • NStZ-RR 1998, 218
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87

    Bewährungshilfeverein - Betriebsähnliche Maßnahme - Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97
    Die Beschäftigung nach Landesrecht im Maßregelvollzug Untergebrachter ist arbeitstherapeutisch bestimmt; sie dient nicht dem Austausch von fremdnütziger Arbeit und Arbeitsentgelt (dazu eingehend: BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung dieses Sonderrechtsverhältnisses fehlt der Beschäftigung von im Maßregelvollzug untergebrachten Gefangenen das Merkmal des "freien Austausches von Lohn und Arbeit", welches die Beitragspflicht begründende Beschäftigungsverhältnisse kennzeichnet (BSGE 27, 197, 198 ff = SozR Nr. 54 zu § 165 RVO; BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Diese Betrachtungsweise setzt aber ein "wirtschaftliches Austauschverhältnis" (BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7) voraus, das bei arbeitstherapeutischer Beschäftigung im Rahmen eines Behandlungsplans nicht gegeben ist.

    Die Ansicht des LSG, die Lohnhöhe sei für die Annahme von Beschäftigungsverhältnissen unerheblich, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu (zur Bedeutung von Art und Umfang gewährter Leistungen für die Feststellung von Beschäftigungsverhältnissen vgl BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7 mwN).

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 67/94

    Wahlrecht von Beziehern von Vorruhestandsgeld in der DDR

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97
    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht gerade darin, "diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will" (BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; BSGE 76, 224, 227 = SozR 3-81,20 Kap VIII E III Nr. 5 Nr. 4 mwN).

    Fragen der Finanzierung sind aber bei der differenzierenden Gestaltung von Sozialleistungen und deren Voraussetzungen als sachgerechte und gewichtige Erwägungen zu berücksichtigen (BSGE 56, 90 f = SozR 3800 § 10 Nr. 1; BSGE 76, 224, 232 = SozR 3-8120 Kap VIII E III Nr. 5 Nr. 4).

  • BSG, 16.10.1990 - 11 RAr 3/90

    Anspruch eines Strafgefangenen, als Freigänger Arbeitslosengeld zu beziehen

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97
    Dieses Merkmal ist zwar bei einem Freigänger außerhalb des Vollzugs gegeben (dazu BSGE 67, 269, 271 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2).

    5.1 Die Entscheidung über die Beitragspflicht Gefangener ist dem Gesetzgeber vorbehalten (BSGE 61, 62, 66 = SozR 2200 § 216 Nr. 9; BSGE 67, 269, 270 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97
    Hiergegen läßt sich nicht mit Erfolg einwenden, diese Argumentation beruhe auf der durch verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfGE 33, 1 ff) überholte Vorstellung vom "besonderen Gewaltverhältnis" (so Mrozynski SGb 1990, 315, 316).
  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 311/85

    Ausbildungsverhältnis zwischen einem Strafgefangenen und der

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97
    Die hier vertretene Ansicht berührt sich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die Klagen auf Arbeitsentgelt von Strafgefangenen für während der Gefangenschaft geleistete Arbeit für unzulässig hält, weil es sich nicht um Ansprüche aus einem Arbeits-, sondern einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis handele (BAGE 22, 1, 5; 53, 336, 340 f).
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97
    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht gerade darin, "diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will" (BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; BSGE 76, 224, 227 = SozR 3-81,20 Kap VIII E III Nr. 5 Nr. 4 mwN).
  • BSG, 26.05.1988 - 5/5b RJ 20/87

    Ausfallzeit - Zeiten einer Strafhaft - Versicherungspflichtige Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, daß dieser Rechtszustand nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz zu beseitigen ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 157 = NJW 89, 190).
  • BSG, 15.09.1994 - 11 RAr 99/93

    Arbeitsförderung - Ausländische Rente - Beitragsfreiheit

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97
    Unentschieden kann bleiben, ob die Tatbestandswirkung der Entscheidung über Arbeitsbelohnung und Arbeitsentgelt aus einer rechtsgestaltenden Wirkung dieser Entscheidung oder dem Sinn der Regelungen des Maßregelvollzugs herzuleiten ist (zu den Möglichkeiten der Begründung einer Tatbestandswirkung BSGE 70, 51, 53 f = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 62a Nr. 1; BVerwGE 66, 315, 319 ff).
  • BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 24/91

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Altersrentenbezug, Verzicht

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97
    Unentschieden kann bleiben, ob die Tatbestandswirkung der Entscheidung über Arbeitsbelohnung und Arbeitsentgelt aus einer rechtsgestaltenden Wirkung dieser Entscheidung oder dem Sinn der Regelungen des Maßregelvollzugs herzuleiten ist (zu den Möglichkeiten der Begründung einer Tatbestandswirkung BSGE 70, 51, 53 f = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 62a Nr. 1; BVerwGE 66, 315, 319 ff).
  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 11.81

    Rundfunkgebührenbefreiung für Schwerbehinderte - Bindung an Feststellung des

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97
    Unentschieden kann bleiben, ob die Tatbestandswirkung der Entscheidung über Arbeitsbelohnung und Arbeitsentgelt aus einer rechtsgestaltenden Wirkung dieser Entscheidung oder dem Sinn der Regelungen des Maßregelvollzugs herzuleiten ist (zu den Möglichkeiten der Begründung einer Tatbestandswirkung BSGE 70, 51, 53 f = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 62a Nr. 1; BVerwGE 66, 315, 319 ff).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.1993 - L 4 KR 766/90
  • BAG, 24.04.1969 - 5 AZR 438/68

    Ansprüche auf angemessene Entlohnung - Strafgefangene - Untersuchungsgefangene -

  • BSG, 07.12.1983 - 9a RVg 2/83

    Gleichbehandlungsgebot - Entschädigung - Gewalttat - Opferentschädigung

  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 9/85

    Strafgefangener - Krankenversicherung

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 9/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen

  • BSG, 31.10.1967 - 3 RK 84/65

    Versicherungspflicht - Strafgefangene - Sicherungsverwahrte - Strafanstaltsarbeit

  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Strafgefangener - Ausübung von

    Aus § 2 Abs. 2 SGB VII lässt sich vielmehr im Gegenteil ableiten, dass der Gesetzgeber dann, wenn er Strafgefangene in den Schutzbereich eines sozialen Sicherungssystems einbezogen wissen will, konkretisierende und spezielle Regelungen erlässt, weil er sie von den allgemeinen Vorschriften als nicht erfasst ansieht (vgl auch BSG Urteil vom 6.11.1997 - 11 RAr 33/97 - BSGE 81, 162, 166 = SozR 3-4100 § 168 Nr. 21 S 58) .
  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R

    Vorlagebeschluß - Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist -

    Die Finanzierbarkeit von Belastungen des Sozialleistungssystems, die grundsätzlich als Differenzierungsgrund im Sozialrecht zu berücksichtigen ist (vgl BSGE 56, 90 f = SozR 3800 § 10 Nr. 1; BSGE 76, 224, 232 = SozR 3-8120 Kap VIII E III Nr. 5 Nr. 4; BSGE 81, 162, 168 = SozR 3-4100 § 168 Nr. 21), greift im vorliegenden Zusammenhang wegen der nach § 26 Abs. 2 SGB III unerläßlichen Belastungen und dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG nicht durch.
  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 2/00 R

    Arbeitgeberausgleich bei der Entgeltfortzahlung

    Unter dem schon angesprochenen Gesichtspunkt der Vorgreiflichkeit ist eine Drittbindungswirkung auch bei der Abhängigkeit eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs von einem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch (zum Diskussionsstand: BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 19 mwN), von einem arbeitsrechtlichen Entgeltanspruch (BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 15) oder von einer Entscheidung im Strafvollzug (BSGE 81, 162 = SozR 3-4100 § 168 Nr. 21) angenommen worden.

    Charakteristisches Merkmal aller entschiedenen Fälle ist die ausschließliche Entscheidungskompetenz der Institution, an deren Rechtsakt in einem Folgeverfahren angeknüpft werden soll: diejenige des Arbeitsgerichts für den Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis, des Zivilgerichts für den Unterhaltsanspruch, der Krankenkasse bzw der sie kontrollierenden Sozialgerichte für die Feststellung des Versicherungsverhältnisses, der Strafvollzugsbehörde bzw der sie kontrollierenden Strafvollzugskammer für die rechtliche Zuordnung der einem Gefangenen gezahlten Arbeitsbelohnung (besonders deutlich: BSGE 81, 162, 165 = SozR 3-4100 § 168 Nr. 21 S 57; vgl auch BSGE 75, 97, 114 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2 S 64 zur Kompetenz des Neutralitätsausschusses; BGHZ 73, 114 = NJW 1979, 597 zur Kompetenz für Entscheidungen über den Pflegesatz).

  • BSG, 23.07.1998 - B 11 AL 3/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Einkommensanrechnung - ehrenamtliche Tätigkeit -

    Zwar hat das BSG in bestimmten Zusammenhängen ausgesprochen, ein öffentlich-rechtliches Sonderrechtsverhältnis könne durch seine spezielle Zielsetzung und Ausrichtung derart gekennzeichnet sein, daß diesem das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnisse kennzeichnende wirtschaftliche Austauschverhältnis nicht mehr eigen sei (BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7; BSGE 81, 162, 166 = SozR 3-4100 § 168 Nr. 21).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2015 - L 5 KR 4976/13
    Als freiheitsbeschränkende Maßnahme sei sie durch ein bestimmtes Maßnahmeziel (Besserung oder Sicherung; Eingliederung) und einen darauf gerichteten Behandlungsplan gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 06.11.1997 - 11 RAr 33/97; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15.06.2005 - L 5 KR 101/03 - in juris).

    Die Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnis weist nicht die Merkmale eines auf den Austausch von Arbeit und Lohn gerichteten, die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses auf (BSG, Urteil vom 06.11.1997 - 11 RAr 33/97 -, in juris).

  • BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 18/17 R

    Keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung während der

    Eine arbeitstherapeutische Tätigkeit ist grundsätzlich vom Therapiegedanken bestimmt und im Rahmen eines Maßregelvollzugs als freiheitsbeschränkende Maßnahme durch ein bestimmtes Maßnahmeziel und einen darauf gerichteten Behandlungsplan bestimmt ( BSG Urteil vom 6.11.1997 - 11 RAr 33/97 - BSGE 81, 162, 164 = SozR 3-4100 § 168 Nr. 21 S 56) .
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 32/97 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit - Strafgefangener - Arbeitspflicht

    Zwar erfüllte die vom Kläger verrichtete Arbeit nicht das für ein Beschäftigungsverhältnis in anderen Bereichen des Sozialrechts und des Beitragsrechts des AFG erforderliche Kriterium des "freien Austauschs von Lohn und Arbeit" (vgl nur: BSG, Urteil vom 8. November 1997 - 11 RAr 33/97 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSGE 80, 250, 251 ff = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15; BSG SozR 3-5050 § 5 Nr. 1; SozR 5070 § 14 Nr. 9; BSG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 37/97 -, unveröffentlicht; Gagel in Festschrift für Otto Ernst Krasney, 1997, S 147, 148 f).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2013 - L 5 SV 1/11
    Denn die auf strafrichterliche Entscheidung nach §§ 63, 64 StGB zurückgehende hoheitliche Anordnung der Maßregel schließt die Annahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses im Maßregelvollzug trotz des Nichtbestehens einer Arbeitspflicht regelmäßig aus (BSG, Urteil vom 06.11.1997 - 11 RAr 33/97 unter Ziffer 3.3 = NStZ-RR 1998, 218).
  • LSG Bayern, 16.09.2004 - L 10 AL 32/01

    Gewährung von Arbeitslosenhilfe nach Erschöpfung des Anspruchs auf

    Die Arbeitstherapie begründet kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Urteil des BSG vom 06.11.1996, Az: 11 RAr 33/97, SozR 3-4100 § 168 Nr. 21 S 56 f).
  • LSG Baden-Württemberg, 03.12.2018 - L 8 R 3053/18
    Das BSG hat daher abhängige Beschäftigung im Maßregelvollzug verneint, selbst wenn als Bestandteil der Arbeitstherapie eine Arbeitsbelohnung gewährt wird (BSG 06.11.1997 - 11 RAr 33/97 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 21 S. 58 = juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.08.2013 - L 5 R 1666/13
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