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   BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 19/89   

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BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 19/89 (https://dejure.org/1990,2357)
BSG, Entscheidung vom 23.05.1990 - 9b/11 RAr 19/89 (https://dejure.org/1990,2357)
BSG, Entscheidung vom 23. Mai 1990 - 9b/11 RAr 19/89 (https://dejure.org/1990,2357)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 59 Abs. 3 S. 1, § 59c
    Bemessung des Übergangsgeldes für einen Behinderten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Bemessung des Übergangsgeldes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Behinderter - Bemessung von Übergangsgeld - Rehabilitationsmaßnahme - Umschulung - Berufsfindung - Arbeitserprobung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 77
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 4/83

    Rehabilitationsrecht und Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 19/89
    Als "Maßnahme", vor deren Beginn der Regellohn erzielt worden sein mußte, könnte die Vor- und anschließende Umschulung maßgebend sein, weil diese beiden berufsfördernden Veranstaltungen nach dem gesetzlichen Leistungskatalog neben der Berufsfindung und Arbeitserprobung (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFG ) selbständige Maßnahmen zur Rehabilitation sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 RehaAnglG ; BSGE 57, 113, 116 = SozR 4100 § 59d Nr. 2; SozR 4150 Art. 1 § 2 Nr. 2; zum Begriff "Maßnahme": BSG SozR 4150 Art. 1 § 2 Nr. 4; 2200 § 1241e Nr. 19; zum Bemessungszeitraum in der Rentenversicherung: BSG 9. Mai 1984 - 4 RJ 65/83 -).

    Seit entschieden ist (Urteil des 7. Senats vom 22. August 1984 BSGE 57, 113 = SozR 4100 § 59d Nr. 2), daß zwischen zwei beruflichen Rehabilitationsabschnitten Anspruch auf Übergangsgeld bestehen kann, gilt das aber entgegen der Meinung des LSG nicht immer, wenn ein Behinderter zwischen zwei Abschnitten für mehr als vier Wochen entgeltlich arbeitet; es gilt nur in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Kläger gemessen am Entgelt des Berufs, den er behinderungsbedingt aufgeben mußte, in zumutbarer Weise beschäftigt war.

  • BSG, 24.05.1978 - 4 RJ 69/77

    Begriff der AU und der Arbeitserprobung - Anwendung des

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 19/89
    Berufsfindung und Arbeitserprobung sollten erst die Eignung für einen bestimmten Beruf und für eine darauf gerichtete Förderung ermitteln (BSGE 46, 190, 192 = SozR 2200 § 182 Nr. 34; BSGE 49, 10, 11 f = SozR 2200 1241e Nr. 8; SozR 2200 § 1241e Nr. 14).
  • BSG, 12.09.1978 - 5 RJ 8/78

    Weitere berufsfördernde Maßnahme

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 19/89
    Vielmehr ist die Bezugsdauer an die Dauer der jeweiligen Maßnahme gebunden (BSGE 47, 51, 53 = SozR 2200 § 1241e Nr. 5).
  • BSG, 17.08.1982 - 3 RK 28/81

    Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Bronchialcarzinom; Beschäftigungsnachgang trotz

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 19/89
    Krankengeld wird bei einer neuen Arbeitsunfähigkeit nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das zwischen dieser und einer früheren Arbeitsunfähigkeit erworben wurde (BSGE 36, 55, 57 f = SozR Nr. 59 zu § 182 RVO ; BSGE 54, 62, 66 = SozR 2200 § 182 Nr. 84).
  • BSG, 30.08.1979 - 4 RJ 109/78

    Rechtsnatur der Maßnahme Berufsfindung und Arbeitserprobung

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 19/89
    Berufsfindung und Arbeitserprobung sollten erst die Eignung für einen bestimmten Beruf und für eine darauf gerichtete Förderung ermitteln (BSGE 46, 190, 192 = SozR 2200 § 182 Nr. 34; BSGE 49, 10, 11 f = SozR 2200 1241e Nr. 8; SozR 2200 § 1241e Nr. 14).
  • BSG, 09.05.1984 - 4 RJ 65/83

    Berechnung des Übergangsgeldes - Begriff einer Rehabilitationsmaßnahme

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 19/89
    Als "Maßnahme", vor deren Beginn der Regellohn erzielt worden sein mußte, könnte die Vor- und anschließende Umschulung maßgebend sein, weil diese beiden berufsfördernden Veranstaltungen nach dem gesetzlichen Leistungskatalog neben der Berufsfindung und Arbeitserprobung (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFG ) selbständige Maßnahmen zur Rehabilitation sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 RehaAnglG ; BSGE 57, 113, 116 = SozR 4100 § 59d Nr. 2; SozR 4150 Art. 1 § 2 Nr. 2; zum Begriff "Maßnahme": BSG SozR 4150 Art. 1 § 2 Nr. 4; 2200 § 1241e Nr. 19; zum Bemessungszeitraum in der Rentenversicherung: BSG 9. Mai 1984 - 4 RJ 65/83 -).
  • BSG, 27.04.1982 - 1 RA 71/80

    Übergangsgeld

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 19/89
    Denn das Übergangsgeld und auch das Zwischenübergangsgeld soll jeweils während einer Förderungsmaßnahme solange der Behinderte infolge der Teilnahme an ihr nicht voll erwerbstätig sein kann, den ausfallenden Lohn ersetzen und weiterhin annähernd denjenigen Lebensunterhalt gewährleisten, der durch das letzte vorher erzielte Arbeitseinkommen ermöglicht wurde (BSGE 53, 229, 232 = SozR 2200 § 1241 Nr. 21; SozR 2200 § 568 Nr. 6; Urteil vom 9. Mai 1984).
  • BSG, 20.03.1986 - 11b RAr 11/85

    Einheitliche Maßnahme iS der Übergangsvorschriften des AFKG und des HBegleitG

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 19/89
    Als "Maßnahme", vor deren Beginn der Regellohn erzielt worden sein mußte, könnte die Vor- und anschließende Umschulung maßgebend sein, weil diese beiden berufsfördernden Veranstaltungen nach dem gesetzlichen Leistungskatalog neben der Berufsfindung und Arbeitserprobung (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFG ) selbständige Maßnahmen zur Rehabilitation sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 RehaAnglG ; BSGE 57, 113, 116 = SozR 4100 § 59d Nr. 2; SozR 4150 Art. 1 § 2 Nr. 2; zum Begriff "Maßnahme": BSG SozR 4150 Art. 1 § 2 Nr. 4; 2200 § 1241e Nr. 19; zum Bemessungszeitraum in der Rentenversicherung: BSG 9. Mai 1984 - 4 RJ 65/83 -).
  • BSG, 22.06.1973 - 3 RK 90/71

    Arbeitsunfähigkeit - Unterbrechung - Zwischenbeschäftigung - Krankengeld -

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 19/89
    Krankengeld wird bei einer neuen Arbeitsunfähigkeit nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das zwischen dieser und einer früheren Arbeitsunfähigkeit erworben wurde (BSGE 36, 55, 57 f = SozR Nr. 59 zu § 182 RVO ; BSGE 54, 62, 66 = SozR 2200 § 182 Nr. 84).
  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 61/80

    Zwischenbeschäftigung während eines Arbeitslosengeld-Bezuges

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 19/89
    Diese Auslegung wird nicht etwa durch den Grundsatz verdrängt, daß die dem Unterhalt dienende Leistung des Arbeitslosengeldes (Alg) nach einem Arbeitsentgelt aus einer Anwartschaftszeit unverändert auch während verschiedener aufeinanderfolgender Leistungsfälle mit Zwischenbeschäftigungen berechnet wird, bis der Leistungsanspruch aus dieser Anwartschaftszeit verbraucht ist (BSGE 54, 110 ff, bes. 113 f = SozR 4100 § 112 Nr. 21; SozR 4100 § 117 Nr. 19; für das Unterhaltsgeld: BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17).
  • BSG, 05.10.1982 - 7 RAr 61/81

    Bemessung des Arbeitslosengeldes; Maßgebliches Arbeitsentgelt; Geförderte

  • BSG, 24.02.1982 - 2 RU 14/81

    Berechnung des Übergangsgeldes, wenn sich eine Maßnahme zur beruflichen

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R

    Übergangsgeldberechnung - mehrere Rehabilitationsmaßnahmen - Kontinuität der

    Von daher bestünde auch unter dem Aspekt der "Rehabilitationseinheit" (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 59 Nr. 2 S 4) und der Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts während einer nachfolgenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme keine Notwendigkeit, bei der Festsetzung von - zB - Übg als nunmehr "ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt" bei einer - wie hier - anschließenden Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die von der Arbeitsverwaltung im Rahmen der Berechnung von Alg nach Maßgabe des SGB III zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt) zurückzugreifen.
  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 45/93

    Bemessung des Übergangsgeldes - Zwischenbeschäftigung

    Dabei hat es das Arbeitsentgelt während der Beschäftigung im Jahre 1989 als "zumutbares Entgelt" für erheblich gehalten und sich für diese Rechtsansicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Mai 1990 - 9b/11 RAr 19/89 - (BSG SozR 3-4100 § 59 Nr. 2) bezogen.

    Mit dem erörterten Verständnis des § 59 Abs. 3 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) weicht der Senat von dem Urteil vom 23. Mai 1990 (SozR 3-4100 § 59 Nr. 2) ab, auf welches sich das Landessozialgericht (LSG) berufen hat.

    Sie vermeidet eine Bemessung nach Entgelten "oft von Zufälligkeiten abhängiger Zwischenbeschäftigungen" (BSG SozR 3-4100 § 59 Nr. 2).

  • BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 2/91

    Anwartschaft auf Übergangsgeld für eine nachfolgende Maßnahme der beruflichen

    Weder dem Reha-AnglG noch dem AFG noch den insoweit konkretisierenden Regelungen der A-Reha kann entnommen werden, welcher Maßnahmebegriff bei einer beruflichen Rehabilitation zugrunde zu legen ist (vgl hierzu BSG SozR 4150 Art. 1 § 2 Nr. 4 und SozR 3 - 4100 § 59 Nr. 2).
  • BSG, 28.06.1990 - 9b/7 RAr 120/88

    Höhe des Bemessungsentgelts für Unterhaltsgeld

    Diese Auslegung steht im Einklang mit der - zur Veröffentlichung vorgesehenen - Entscheidung des Senats vom 23. Mai 1990 - 9b/11 RAr 19/89 -, die bei einer Rehabilitation in Abschnitten mit eingelagerten Beschäftigungszeiten für die Berechnung des Übergangsgeldes in diesen Abschnitten grundsätzlich das jeweils letzte Arbeitsentgelt für maßgeblich erklärt, sofern - gemessen an der Höhe des erzielten Entgelts - die sogenannte Zwischenbeschäftigung zumutbar war.
  • BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 22/91

    Höhe des Zwischenübergangsgeldes nach Zwischenbeschäftigung - neuer

    Dafür liegen aber die Voraussetzungen anders als in dem durch den Senat durch Urteil vom 23. Mai 1990 (SozR 3-4100 § 59 Nr. 2) entschiedenen Fall nicht vor.
  • LSG Bayern, 27.11.2001 - L 10 AL 294/98

    Höhe des Übergangsgeldes

    So hat das BSG ursprünglich Berufsfindung und Arbeitserprobung einerseits und Umschulung andererseits als unterschiedliche Maßnahmen angesehen (SozR 3-4100 § 59 Nr. 2, SozR 4150 Art. 1 § 2 Nr. 2) mit der Folge einer unterschiedlichen Bemessung des Übg.
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