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   BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92   

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https://dejure.org/1993,208
BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92 (https://dejure.org/1993,208)
BSG, Entscheidung vom 28.09.1993 - 11 RAr 69/92 (https://dejure.org/1993,208)
BSG, Entscheidung vom 28. September 1993 - 11 RAr 69/92 (https://dejure.org/1993,208)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 73, 126
  • MDR 1994, 389
  • NZS 1994, 140
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 106/90

    Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden

    Auszug aus BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92
    Vorübergehende Unterbrechungen der tatsächlichen Arbeitsleistung sollen den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses unberührt lassen, wenn "das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen" (BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 mit Hinweis auf BSGE 37, 10, 13).

    Die Rechtsprechung zum Beitragsrecht mißt Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung "von begrenzter Dauer" (BSGE 68, 236, 240) für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung bei, weil dem Merkmal in diesem Zusammenhang die Funktion zukommt, den Versicherungsschutz in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten.

  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

    Auszug aus BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92
    Allgemein anerkannt ist jedoch, daß das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses die Unterbrechung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 101 Abs. 1 S 1 nicht ausschließt (BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 S 101 Nr. 4).

    Sie sind deshalb nicht isoliert von sonstigen tatsächlichen Anhaltspunkten für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses der Entscheidung zugrunde zu legen, sondern in eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einzubeziehen (so auch BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4).

  • BSG, 11.12.1973 - GS 1/73

    Definition des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92
    Schon die Rechtsprechung des RVA hat für den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses die tatsächlichen Verhältnisse für maßgebend erachtet, um den sozialrechtlichen Schutz von Versicherten unabhängig von Inhalt und Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien zu gewährleisten (BSGE 37, 10, 13 = SozR Nr. 62 zu § 1259 Reichsversicherungsordnung (RVO) mwN).

    Vorübergehende Unterbrechungen der tatsächlichen Arbeitsleistung sollen den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses unberührt lassen, wenn "das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen" (BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 mit Hinweis auf BSGE 37, 10, 13).

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92
    Ausdrücklich hat das BSG zwischen einem "beitragsrechtlichen und leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung" unterschieden (BSGE 59, 183, 185 ff, 187 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 mwN).
  • BSG, 20.12.1960 - 4 RJ 303/59

    Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Arbeitseinstellung

    Auszug aus BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92
    Auch das Verhalten des Klägers legt Überlegungen nahe, ob die Arbeitsvertragsparteien aus "übertriebenem Sicherheitsbedürfnis" (BSGE 13, 263, 265 = SozR Nr. 7 zu § 1248 RVO) oder sozialen Erwägungen davon abgesehen haben, die sich aus der Erkrankung des Klägers und den betrieblichen Anforderungen an die gesundheitliche Leistungsfähigkeit von Arbeitnehmern im Betrieb der Arbeitgeberin naheliegenden Folgerungen zu ziehen.
  • BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R

    Sind Zeiten einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung für die Höhe des

    Der Wortlaut des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III stellt daher auf einen qualitativen Umstand ab, der nach der Rechtsprechung trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gegeben sein kann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden ( vgl Senat vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 14; Senat vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - juris RdNr 14) , während § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich ein zeitliches Moment betont.

    Denn der Inhalt der konkreten Rechtsnorm - ob §§ 24, 25 SGB III , § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III oder § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III - ist "funktionsdifferent", dh sachbezogen nach Stellung und Aufgabe der Regelung in der Rechtsordnung, zu bestimmen ( vgl Senat vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 14) .

    Anders als im Leistungsrecht des SGB III - etwa bei der Gleichwohlgewährung von Alg bei rechtlichem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Freistellung von der Arbeit, aber fehlender Entgeltzahlung ( vgl § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) - dient der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Bemessungsrecht nicht dazu, den Eintritt des Versicherungsschutzes ( vgl Senat vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 14; Senat vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - juris RdNr 14) , sondern die Höhe des versicherten Risikos zu bestimmen.

  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

    Insbesondere für das Leistungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung findet ein besonderer leistungsrechtlicher Begriff der Beschäftigung Verwendung (vgl BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 127 ff = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 13 f mwN; aus Sicht des Versicherungs- und Beitragsrechts vgl BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 3 RdNr 11; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72 = juris RdNr 15) .
  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass der Beschäftigungsbegriff kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen ist (vgl bereits BSG GS Beschluss vom 11.12.1973 - GS 1/73 - BSGE 37, 10 = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO, Juris RdNr 21 ff zum Begriff des "versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses") und insbesondere für das Leistungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung ein besonderer leistungsrechtlicher Begriff der Beschäftigung Verwendung findet (vgl § 1 Abs. 3 SGB IV und BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 127 ff = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 13 f mwN; aus Sicht des Versicherungs- und Beitragsrechts vgl BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 3 RdNr 11; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72, Juris RdNr 15) .
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