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   BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R   

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BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R (https://dejure.org/1998,2168)
BSG, Entscheidung vom 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R (https://dejure.org/1998,2168)
BSG, Entscheidung vom 10. September 1998 - B 7 AL 96/97 R (https://dejure.org/1998,2168)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses - Aussetzzeit - Arbeitslosigkeit - Verfügbarkeit - Ruhen - Witwenrente

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Aussetzzeiten - Unbefristetes Beschäftigungsverhältnis - Arbeitslosigkeit - Direktionsrecht - Weisungsgebundenheit - Wiedereinstellungszusage

  • Judicialis

    AFG § 101 Abs. 1; ; AFG § 103 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 u. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschäftigungslosigkeit i.S. von § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 305
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

    Auszug aus BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R
    Sie stand im streitbefangenen Zeitraum auch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (zur Abgrenzung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses vom beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und vom Arbeitsverhältnis vgl bereits BSGE 59, 183, 185 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSGE 73, 90, 93 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).

    Hierbei kommt es, wie der Senat bereits entschieden hat, auf eine Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an (BSGE 73, 90, 94 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4).

    Das LSG hat aus den Gesamtumständen geschlossen, daß damit sowohl das Direktionsrecht des Arbeitgebers als auch die Dienstbereitschaft der Klägerin entfallen und das Beschäftigungsverhältnis (vorübergehend) faktisch beendet war (vgl BSGE 73, 90, 94 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 mwN).

    Dem steht nicht entgegen, daß arbeitsvertraglich die Aussetzzeit und damit die voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit der Klägerin auf ca fünf Wochen beschränkt war, denn Arbeitslosigkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die voraussichtliche Beschäftigungslosigkeit von nicht nur unbedeutender Dauer ist (BSGE 42, 76, 84 = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSGE 73, 90, 97 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; ebenso der 11. Senat im Urteil vom 5. Februar 1998 - B 11 AL 55/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend" in § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG ist nur auf den im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Zustand der faktischen Beschäftigungslosigkeit bezogen und dient der Abgrenzung gegenüber Personen, die endgültig aus dem Arbeitsleben als abhängig Beschäftigte ausgeschieden sind (vgl BSGE 42, 76, 83 = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSGE 73, 90, 97 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4).

  • BSG, 15.12.1993 - 11 RAr 95/92

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Saisonbetrieb - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R
    Das LSG hat auch weitergehende tatsächliche Bindungen der Klägerin an ihren Arbeitgeber (vgl BSGE 73, 263, 269 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 16) nicht festgestellt.

    Ausreichend ist dann, wie das BSG bei Bestehen von vertraglichen oder tatsächlichen Bindungen bereits entschieden hat (BSGE 73, 126, 130 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5; BSGE 73, 263, 270 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 16), die vom LSG festgestellte Bereitschaft des Arbeitslosen, sich vom bisherigen Betrieb zu lösen (vgl auch BSG Urteil vom 5. Februar 1998, aaO, Umdruck S 7).

    Insoweit könnten sich die vom 11. Senat des BSG angedeuteten tatsächlichen Umstände (BSGE 73, 263, 269 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 16) des Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall als so günstig darstellen, daß die jeweils subjektive Bereitschaft des Antragstellers dieses bestehende Verhältnis ganz aufzugeben, gesondert festgestellt und ermittelt werden muß.

    Als Konsequenz einer solchen objektiv indizierten eingeschränkten Bereitschaft zur Aufnahme neuer Beschäftigungsverhältnisse würde dann ggf weiterhin zu ermitteln sein, ob eine nunmehr nur noch befristet (für den Zeitraum des Aussetzens) gesuchte Beschäftigung den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts entspricht (so im Ergebnis auch der 11. Senat in BSGE 73, 263, 269 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 16).

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 55/97 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit - Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R
    Jedenfalls für den streitigen Zeitraum vom 8. Februar bis 12. März 1995 bestand mithin keine "Zugriffsmöglichkeit" des Arbeitgebers (vgl hierzu BSG, Urteil vom 5. Februar 1998 - B 11 AL 55/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Insoweit steht leistungsrechtlich die Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis den Fällen gleich, in denen (auch) das Arbeitsverhältnis beendet und eine Wiedereinstellungszusage gegeben oder in absehbarer Zeit eine anderweitige Beschäftigung aufgenommen wird (vgl BSG, Urteil vom 5. Februar 1998, aaO).

    Dem steht nicht entgegen, daß arbeitsvertraglich die Aussetzzeit und damit die voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit der Klägerin auf ca fünf Wochen beschränkt war, denn Arbeitslosigkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die voraussichtliche Beschäftigungslosigkeit von nicht nur unbedeutender Dauer ist (BSGE 42, 76, 84 = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSGE 73, 90, 97 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; ebenso der 11. Senat im Urteil vom 5. Februar 1998 - B 11 AL 55/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ausreichend ist dann, wie das BSG bei Bestehen von vertraglichen oder tatsächlichen Bindungen bereits entschieden hat (BSGE 73, 126, 130 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5; BSGE 73, 263, 270 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 16), die vom LSG festgestellte Bereitschaft des Arbeitslosen, sich vom bisherigen Betrieb zu lösen (vgl auch BSG Urteil vom 5. Februar 1998, aaO, Umdruck S 7).

  • BSG, 15.06.1976 - 7 RAr 50/75

    Jurist - Erstes Staatsexamen - Vorbereitungsdienst - Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R
    Dem steht nicht entgegen, daß arbeitsvertraglich die Aussetzzeit und damit die voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit der Klägerin auf ca fünf Wochen beschränkt war, denn Arbeitslosigkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die voraussichtliche Beschäftigungslosigkeit von nicht nur unbedeutender Dauer ist (BSGE 42, 76, 84 = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSGE 73, 90, 97 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; ebenso der 11. Senat im Urteil vom 5. Februar 1998 - B 11 AL 55/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend" in § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG ist nur auf den im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Zustand der faktischen Beschäftigungslosigkeit bezogen und dient der Abgrenzung gegenüber Personen, die endgültig aus dem Arbeitsleben als abhängig Beschäftigte ausgeschieden sind (vgl BSGE 42, 76, 83 = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSGE 73, 90, 97 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4).

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R
    Sie stand im streitbefangenen Zeitraum auch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (zur Abgrenzung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses vom beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und vom Arbeitsverhältnis vgl bereits BSGE 59, 183, 185 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSGE 73, 90, 93 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).

    Ausreichend ist dann, wie das BSG bei Bestehen von vertraglichen oder tatsächlichen Bindungen bereits entschieden hat (BSGE 73, 126, 130 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5; BSGE 73, 263, 270 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 16), die vom LSG festgestellte Bereitschaft des Arbeitslosen, sich vom bisherigen Betrieb zu lösen (vgl auch BSG Urteil vom 5. Februar 1998, aaO, Umdruck S 7).

  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 10/97

    Anwendbarkeit von § 142 AFG iVm § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG bei italienischer

    Auszug aus BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R
    Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Personen, die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, als aus dem Erwerbsleben ausgeschieden gelten, versicherungsmäßig versorgt sind und der Arbeitsverwaltung regelmäßig nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl BSGE 81, 134, 139 mwN = SozR 3-4100 § 142 Nr. 2).
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R
    § 119 AFG sanktioniert im Wege einer Begrenzung des versicherten Risikos die schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch den Arbeitslosen (vgl im einzelnen Urteil des Senats vom 29. April 1998 - B 7 AL 56/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R
    Sie stand im streitbefangenen Zeitraum auch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (zur Abgrenzung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses vom beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und vom Arbeitsverhältnis vgl bereits BSGE 59, 183, 185 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSGE 73, 90, 93 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).
  • BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R

    Arbeitslosengeld - Nahtlosigkeitsregelung - Fiktion der objektiven Verfügbarkeit

    Ggf hat das LSG auch weitere Feststellungen zu der bisher offengelassenen Frage der Arbeitslosigkeit der Klägerin zu treffen (s hierzu etwa BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 9).
  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rundfunk- und

    Denn ein Dauerarbeitsverhältnis bzw ein Dauerbeschäftigungsverhältnis kann auch vorliegen, wenn sich die einzelnen Arbeitseinsätze von Anbeginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen; es genügt, daß den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Rahmenvertrag zugrunde liegt oder eine sonstige - auch stillschweigende - Abrede, aus der sich ergibt, daß die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (vgl hierzu auch BSG SozR 2200 § 168 Nr. 6 S 10 f; vgl aber zu vereinbarten "Aussetzzeiten" Urteil des erkennenden Senats vom 10. September 1998 - B 7 AL 96/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ob im Hinblick auf einen möglichen Wertungswiderspruch zwischen § 104 und § 101 AFG davon auszugehen ist, daß in solchen - kurzen - anwartschaftsbegründenden Beschäftigungszeiten ohne Arbeitsleistung und ohne Arbeitsentgelt nicht gleichzeitig Beschäftigungslosigkeit bzw Arbeitslosigkeit iS von § 101 AFG angenommen und daher Alg oder Alhi für solche Zeiten nicht gewährt werden kann (zu diesen Überlegungen im Zusammenhang mit "Aussetzzeiten" vgl Urteil des erkennenden Senats vom 10. September 1998 - B 7 AL 96/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen), bedarf bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens noch keiner abschließenden Entscheidung.

  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 13/18 R

    Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten

    Demgegenüber führt der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bereits zu einem Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Agentur für Arbeit (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3, RdNr 17-18) , denn allein dadurch entfällt die leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit trotz rechtlicher Bindung noch nicht (vgl BSG vom 10.9.1998 - B 7 AL 96/97 R - SozR 3-4100 § 101 Nr. 9 S 33 f, wonach arbeitsvertragliche Bindungen der objektiven Verfügbarkeit nicht entgegenstehen, weil sich der Arbeitslose vom Arbeitsvertrag jederzeit lösen kann) .
  • LSG Sachsen, 19.11.2009 - L 3 AL 234/05
    Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller tatsächlicher Umstände des Einzelfalles an (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1998 - B 7 AL 96/97 R - JURIS-Dokument Rdnr 13; BSG, Urteil vom 28. September 1993 - 11 RAr 69/92 - JURIS-Dokument Rdnr 14; BSG, Urteil vom 10. September 1993 - 7 RAr 96/92 - JURIS-Dokument Rdnr 23).

    Es genügt, dass den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Rahmenvertrag zu Grunde liegt oder eine sonstige - auch stillschweigende - Abrede, aus der sich ergibt, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. April 1982 - 12 RK 1/80 - SozR 2200 § 168 Nr. 6 S. 10 f. = JURIS-Dokument Rdnr. 43; vgl. aber zu vereinbarten "Aussetzzeiten": BSG, Urteil vom 10. September 1998 - B 7 AL 96/97 R - SozR 3-4100 § 101 Nr. 9 = JURIS-Dokument Rdnr. 13 ff.).

    Auch das Bundessozialgericht hat wiederholt zu § 103 Abs. 1 AFG entschieden, dass der Arbeitslose während der sogenannten Aussetzzeiten objektiv und subjektiv nur dann der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, wenn er bereit und in der Lage ist, nicht nur befristete Beschäftigungen, sondern darüber hinaus auch längere Dauerbeschäftigungen auszuüben (vgl. BSG Urteil vom 15. Dezember 1993 - 11 RAr 95/92 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr 31 [Beschäftigung als Gesellschafterin in einem als Saisonbetrieb geführtem Unternehmen des Ehegatten]; BSG, Urteil vom 10 September 1998 - B 7 AL 96/97 R = SozR 3-4100 § 101 Nr. 9 = AuA 1999, 476 = JURIS-Dokument Rdnr 18 ff. [zur ausgesetzten Beschäftigung einer bei einem Studentenwerk beschäftigten Arbeitnehmerin während der Semesterferien]; BSG, Urteil vom 5. Februar 1998 - B 11 AL 55/97 R - SGb 1999, 85 = JURIS-Dokument Rdnr 20 [zu einer Beurlaubung]).

    Soweit dem tatsächliche oder rechtliche Bindungen des Arbeitslosen entgegenstehen, muss er bereit und in der Lage sein sich von diesen zu lösen (BSG, Urteil vom 10. September 1998, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr 19).

  • BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 21/99 R

    Arbeitslosigkeit einer beurlaubten Beamtin

    Die Klägerin war Arbeitnehmer iS dieser Vorschrift, da sie eine abhängige Beschäftigung von mehr als kurzzeitigem Umfang anstrebte; daß sie Beamtin auf Lebenszeit war und ihre Beurlaubung zum 31. März 1996 endete, steht der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen (vgl BSGE 42, 76, 77 ff = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 9).

    Wenn das LSG in Würdigung dieser Umstände von einem Verzicht der Telekom auf ihre Verfügungsbefugnis und damit von einer (vorübergehenden) Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen ist, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl BSGE 73, 90, 97 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5; SozR 3-4100 § 101 Nr. 9; Urteil des Senats vom 5. Februar 1998 - B 11 AL 55/97 R -).

    Soweit die Klägerin nach Ablauf der Beurlaubungszeit ihren Dienst wieder anzutreten hatte, sind im Vergleich zu den vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fällen, in denen die spätere Wiederaufnahme einer Beschäftigung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis vereinbart war (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 9; Urteil vom 5. Februar 1998 - B 11 AL 55/97 R -), keine Besonderheiten zu erkennen, die Anlaß zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung geben könnten.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2019 - L 20 AL 249/16

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Arbeitsvertragliche Bindungen, wie hier das in § 6 des Altersteilzeitvertrags geregelte Verbot, eine mehr als geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 SGB IV auszuüben, schränken das "Dürfen" i.S.v. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III nicht ein, sofern sich der Arbeitslose - wenn auch unter Inkaufnahme entsprechender Konsequenzen - über diese Bindungen hinwegsetzt (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R Rn. 19 und Brand in SGB 111, 8. Auflage 2018, § 138 Rn. 72).
  • BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R

    Keine Neuberechnung der Anschluß-Arbeitslosenhilfe ab 1.1.1997

    Hierzu wird ggf noch festzustellen sein, inwiefern die das Beschäftigungsverhältnis prägende persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, die sich in der faktischen Verfügungsgewalt (Direktionsrecht) des Arbeitgebers und der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb ausdrückt, vorgelegen hat (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 9 mwN).
  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    Die wertende Zuordnung zum Typus einer abhängigen Beschäftigung bestimmt sich dabei nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 9 S 31; BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 S 7), ausgehend von der vertraglichen Ausgestaltung des Verhältnisses (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 S 26; Wissing in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 25 RdNr 12).
  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldanspruch bei Abfindung

    Denn sie hätte, auch wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 1996 fortbestanden hätte, dann nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne gestanden (vgl hierzu und zur Differenzierung zwischen beitragsrechtlichem und leistungsrechtlichem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zuletzt BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 9 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), so daß ihr - die weiteren Anspruchsvoraussetzungen der §§ 100 ff AFG wie Verfügbarkeit für andere Beschäftigungen als der einer Telefonistin unterstellt - auch bei Nichtabschluß des Aufhebungsvertrages zum 31. Juli 1996 nach Beendigung des Krankengeldbezugs nahtlos Alg hätte gewährt werden können.
  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 80/98 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Verfügbarkeit -

    Hierbei kommt es, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, auf eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 9, S 31; BSGE 73, 90, 94 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4).
  • LSG Sachsen, 30.06.2016 - L 3 AL 130/14

    Arbeitsförderungsrecht; gesundheitliche Beeinträchtigungen; Sabbatical;

  • SG Berlin, 28.04.2015 - S 120 AL 3592/12

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit -

  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 4/99 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldanspruch bei Abfindung

  • LSG Brandenburg, 17.03.2004 - L 10 AL 121/01

    Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit zwischen befristeten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.04.2009 - L 11 B 5/07
  • SG Aachen, 03.08.2010 - S 13 KR 167/09

    Krankenversicherung

  • SG Dresden, 25.06.2009 - S 35 AL 889/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) im Anschluss an eine zwölfmonatige,

  • SG Landshut, 20.10.2005 - S 16 AL 169/04

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der Erfüllung der notwendigen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2003 - L 15 AL 12/01
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