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   BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R   

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BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R (https://dejure.org/1999,1902)
BSG, Entscheidung vom 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R (https://dejure.org/1999,1902)
BSG, Entscheidung vom 09. September 1999 - B 11 AL 77/98 R (https://dejure.org/1999,1902)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot - Regelungslücke - Rechtsfortbildung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft - Anforderungen an einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

  • Judicialis

    AFG § 100 Abs 1; ; AFG § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1; ; GG § Art 6 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfügbarkeit bei mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft für Arbeitslose fraglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1999, 2113
  • NZA-RR 2000, 44
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 766/95

    Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses nach § 3 Abs. 1 MuSchG

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließen jedenfalls bei der Anwendung des § 11 MuSchG, den das LSG entsprechend herangezogen hat, die Annahme eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft einander aus (BSG SozR 3-7860 § 10 Nr. 1; BAGE 79, 307, 309 ff = AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968; BAGE 80, 248, 250 ff = AP Nr. 7 zu § 3 MuSchG 1968; BAGE 84, 1, 4 f = AP Nr. 8 zu § 3 MuSchG 1968; BAGE 85, 237, 242 ff = AP Nr. 10 zu § 3 MuSchG 1968 = NZA 1997, 882 mwN).

    In diesem Falle steht ihr nicht der Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG, sondern der auf sechs Wochen beschränkte Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ) und anschließend Krankengeld gegen die Krankenkasse (§ 44 Sozialgesetzbuch - Krankenversicherung ) zu (BAGE 85, 237, 243 = AP Nr. 10 zu § 3 MuSchG 1968 mwN; zuvor schon: BSG SozR 3-7860 § 10 Nr. 1).

    Im übrigen hat das BAG entschieden, Voraussetzung des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG sei nicht, "daß der konkrete Arbeitsplatz oder die Arbeit als solche gesundheitsgefährdend" sei; ein Beschäftigungsverbot trete auch ein, wenn "individuelle Verhältnisse" der Schwangeren bei Fortdauer der Beschäftigung eine Gefahr für die Gesundheit von Mutter oder Kind bedeuteten (BAGE 85, 237, 241 f = AP Nr. 10 zu § 3 MuSchG 1968).

  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 874/93

    Mutterschutz, Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließen jedenfalls bei der Anwendung des § 11 MuSchG, den das LSG entsprechend herangezogen hat, die Annahme eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft einander aus (BSG SozR 3-7860 § 10 Nr. 1; BAGE 79, 307, 309 ff = AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968; BAGE 80, 248, 250 ff = AP Nr. 7 zu § 3 MuSchG 1968; BAGE 84, 1, 4 f = AP Nr. 8 zu § 3 MuSchG 1968; BAGE 85, 237, 242 ff = AP Nr. 10 zu § 3 MuSchG 1968 = NZA 1997, 882 mwN).

    Der Inhalt, "die zugrundeliegende Störung" bedeute, "daß die Klägerin bis zur Niederkunft nicht mehr arbeitsfähig werde", legt die Erwägung nahe, daß der behandelnde Frauenarzt der Sache nach eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat (vgl BAGE 79, 307, 311 = AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968).

    Das BAG hat sogar ein "ärztliches" Beschäftigungsverbot für denselben Zeitraum wie eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit angenommen (BAGE 79, 307, 311 = AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968).

  • BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83

    Arbeitsunfähigkeit - Zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit - Bedingungen des

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R
    Arbeitsunfähigkeit liegt nicht nur vor, wenn ein Krankheitszustand Arbeit ausschließt, sondern auch, wenn diese mit der Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit verbunden ist (BSGE 57, 227 f = SozR 2200 § 182 Nr. 96; Schulin/Kummer, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 1: Krankenversicherungsrecht, 1994, § 20 RdNr 50 mwN).
  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 99/96

    Verfügbarkeit eines immatrikulierten Studenten

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R
    Eine Ermächtigung der BA zu vorläufiger Zahlungseinstellung bestand vor Inkrafttreten des hier noch nicht anzuwendenden § 331 SGB III nicht (BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 3 mwN).
  • BAG, 05.07.1995 - 5 AZR 135/94

    Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließen jedenfalls bei der Anwendung des § 11 MuSchG, den das LSG entsprechend herangezogen hat, die Annahme eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft einander aus (BSG SozR 3-7860 § 10 Nr. 1; BAGE 79, 307, 309 ff = AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968; BAGE 80, 248, 250 ff = AP Nr. 7 zu § 3 MuSchG 1968; BAGE 84, 1, 4 f = AP Nr. 8 zu § 3 MuSchG 1968; BAGE 85, 237, 242 ff = AP Nr. 10 zu § 3 MuSchG 1968 = NZA 1997, 882 mwN).
  • BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 29/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Ruhen - Säumniszeit - Meldepflicht - Warnfunktion - Bescheid

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R
    Zu bedenken ist schließlich, daß nach bindender Bewilligung von Leistungen durch Änderung in den Verhältnissen ein Selbstvollzug des Gesetzes nicht eintritt (BSGE 83, 95, 99 = SozR 3-4100 § 120 Nr. 2 mwN).
  • BAG, 31.07.1996 - 5 AZR 474/95

    Ärztliches Beschäftigungsverbot

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließen jedenfalls bei der Anwendung des § 11 MuSchG, den das LSG entsprechend herangezogen hat, die Annahme eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft einander aus (BSG SozR 3-7860 § 10 Nr. 1; BAGE 79, 307, 309 ff = AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968; BAGE 80, 248, 250 ff = AP Nr. 7 zu § 3 MuSchG 1968; BAGE 84, 1, 4 f = AP Nr. 8 zu § 3 MuSchG 1968; BAGE 85, 237, 242 ff = AP Nr. 10 zu § 3 MuSchG 1968 = NZA 1997, 882 mwN).
  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R
    So ist das BSG bei einer auf eine bestimmte Beschäftigung bezogenen Arbeitsunfähigkeit von der Verfügbarkeit im übrigen ausgegangen (BSGE 73, 126, 130 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).
  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 15/83

    Nichtleistungsbescheid - Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes - Vormerkung einer

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R
    Mit der Bewilligung von Alg ab 17. Januar 1996 hat die BA einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erlassen, denn seine Regelung erstreckt sich auf die Restleistungsdauer von 198 Tagen (BSGE 56, 165, 170 = SozR 1300 § 45 Nr. 6 mwN).
  • BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 26/10 R

    Arbeitslosengeldanspruch - ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG - keine

    Auf eine solche Sachverhaltsgestaltung sei die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9.9.1999 (B 11 AL 77/98 R) , wonach ein generelles Beschäftigungsverbot ohne die Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nicht denkbar sein dürfte, nicht übertragbar.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9.9.1999 (SozR 3-4100 § 103 Nr. 19 S 74) ausgeführt und erneut in seiner Entscheidung vom 30.11.2011 (B 11 AL 7/11 R, RdNr 13 - zur Veröffentlichung vorgesehen) betont hat, kann eine Regelungslücke vielmehr erst dann in Betracht gezogen werden, wenn die für die sozialrechtliche Lage erheblichen Tatsachen geklärt sind.

  • LSG Hessen, 20.08.2007 - L 9 AL 35/04

    Arbeitslosengeldanspruch - ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG - keine

    Das Sozialgericht hat auf das Urteil des HLSG vom 14. Oktober 1998 (L 6 AL 496/98) und das dieses Urteil aufhebende Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. September 1999 (B 11 AL 77/98 R) hingewiesen und sich zu eigen gemacht.

    Die Berufung sei jedoch zuzulassen, da das Sozialgericht von dem Urteil des BSG vom 9. September 1999 (B 11 AL 77/98 R) abweiche.

    Soweit das BSG in seinem Urteil vom 9. September 1999 (B 11 AL 77/98 R) in einem obiter dictum bei einem generellen Beschäftigungsverbot vermutet, dass dies ohne die Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit nicht denkbar sein dürfte, war offenbar nicht an den hier vorliegenden Fall einer Risikoschwangerschaft ohne aktuelle Erkrankung mit dem zum Schutze von Mutter und Kind (hier vor allem des Kindes) ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Beschäftigungsverbot gedacht.

  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/11 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit bei ärztlichem Beschäftigungsverbot nach

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9.9.1999 (SozR 3-4100 § 103 Nr. 19 S 74) ausgeführt hat, kann eine Regelungslücke erst dann in Betracht gezogen werden, wenn die für die sozialrechtliche Lage erheblichen Tatsachen geklärt sind.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9.9.1999 (SozR 3-4100 § 103 Nr. 19 S 74) ferner ausgeführt, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) jedenfalls bei der Anwendung des § 11 MuSchG die Annahme eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG und einer AU infolge Schwangerschaft gegenseitig ausschließen.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2011 - L 1 AL 38/10

    Arbeitslosengeldanspruch - ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG - keine

    Die Beklagte ist unter Hinweis auf eine von ihr vorgelegte, unveröffentlichte Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.06.2009 (L 2 AL 41/06) sowie die hierin zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.09.1999 (B 11 AL 77/98 R, SozR 3-4100 § 103 Nr. 19) der Ansicht, dass insbesondere bei einem sich auf alle Arten der Berufstätigkeit beziehenden Beschäftigungsverbot wie es bei der Klägerin vorliege - eine die Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit bestehe.

    Zunächst kann weder aus rein tatsächlichen Gründen von einer das "Können" im Sinne des § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III ausschließenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf die für sie in Betracht kommenden Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden, noch kann eine Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des von dem Arzt ausgesprochenen alle Arten der Berufstätigkeit betreffenden Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG unterstellt werden (vgl. das von der Beklagten zitierte Urteil des LSG Sachsen-Anhalt v. 23.06.2009 - L 2 AL 41/06 , Seite 7, unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG v. 09.09.1999 B 11 AL 77/98 R , SozR 3-4100 § 103 Nr. 19 = Breith. 200, 201 ff und im Ergebnis auch Gutzler, Nomos-Kommentar zum SGB III von Mutsch-ler/Bartz/Schmidt De Caluwe, 3. Aufl., 2008, § 119 Rz.: 127).

    Für eine unbeabsichtigte Regelungslücke sprächen auch die Ausführungen im BSG-Urteil vom 09.09.1999 (a.a.O.), wonach ein generelles Beschäftigungsverbot ohne eine die Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit praktisch kaum denkbar sei.

  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 37/10 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Aufhebung der Bewilligung wegen eines

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9.9.1999 (SozR 3-4100 § 103 Nr. 19 S 74) ausgeführt hat, kann eine Regelungslücke erst dann in Betracht gezogen werden, wenn die für die sozialrechtliche Lage erheblichen Tatsachen geklärt sind.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9.9.1999 (SozR 3-4100 § 103 Nr. 19 S 74) ferner ausgeführt, dass sich nach der Rechtsprechung des BSG und des BAG jedenfalls bei der Anwendung des § 11 MuSchG die Annahme eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG und einer AU infolge Schwangerschaft gegenseitig ausschließen.

  • SG Stade, 27.04.2010 - S 6 AL 159/06

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld bei einer

    In diesem Fall steht ihr nicht der Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG, sondern der auf sechs Wochen beschränkte Anspruch auf Entgeltfortzahlung und anschließend Krankengeld gegen die Krankenkasse zu (BAG, Urteil vom 12. März 1997 - 5 AZR 766/95 - BAGE 83, 237, 243; BSG, Urteil vom 9. September 1999 - B 11 AL 77/98 R - SozR 3 - 4100 § 103 Nr. 19).

    Das Gericht kann sich nicht ohne weiteres auf das im ärztlichen Attest enthaltene Wort Beschäftigungsverbot stützen (BSG, Urteil vom 9. September 1999 - B 11 AL 77/98 R).

    Das BSG hat in dieser Entscheidung, mit der sie die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt hat, deutlich gemacht, dass die Entscheidung des Hessisches Landessozialgerichts der zuvor ergangenen Rechtsprechung des BSG, insbesondere in der Entscheidung vom 9. September 1999 (B 11 AL 77/98 R) nicht erkennbar entgegenstehe.

  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 25/00 R

    Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs,

    Eine solche gesetzliche Klagerweiterung haben die Tatsachengerichte von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern der Kläger die Verurteilung der Beigeladenen nicht ausdrücklich ablehnt (vgl BSGE 9, 67, 70; BSG SozR 3-4100 § 105b Nr. 2; SozR 3-4100 § 103 Nr. 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 - L 13 AL 4524/09

    Arbeitslosengeldanspruch - ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG - keine

    Schließlich habe das BSG in seinem Urteil vom 9. September 1999, B 11 AL 77/98 R, ausgeführt, dass ein generelles Beschäftigungsverbot ohne eine Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit nicht denkbar sein dürfte.

    Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9.September 1999 (B 11 AL 77/98 R) bezieht, wonach ein generelles Beschäftigungsverbot ohne die Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit nicht denkbar sein dürfte (veröffentlicht in juris, dort Randnummer 23), folgt dem der Senat - ebenso wie das SG - für den vorliegenden Sachverhalt nicht.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2009 - L 2 AL 41/06

    Anspruch einer für arbeitsunfähig erklärten Schwangeren auf Lohnersatzleistungen

    In diesem Sinne ist eine Schwangerschaft bei normalem Verlauf keine Krankheit im Sinne des SGB V (BSG, Urteil vom 9. September 1999 - B 11 AL 77/98 R = SozR 3-4100 Nr. 103 Nr. 19) und auch nicht im arbeitsrechtlichen Sinne (Bundesarbeitsgericht - BAG - Urteil vom 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 = BAGE 79, 307).

    Wird allerdings ein generelles, sich auf alle Arten der Berufstätigkeit beziehendes Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so indiziert dies eine die Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 9. September 1999, a. a. O.).

  • SG Frankfurt/Main, 08.12.2006 - S 33 AL 854/05

    Arbeitslosengeldanspruch - fortbestehendes Beschäftigungsverbot nach MuSchG auch

    Die im Ergebnis der Abgrenzung von Arbeitsunfähigkeit und mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot (vgl. BSG vom 09.09.1999, Az.: B 11 AL 77/98 R) nicht entsprechende, weil den Vorrang der Arbeitsunfähigkeit nicht beachtende Bescheinigung eines Beschäftigungsverbots am 04.07.2005 zieht dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner ausführlichen Angaben nicht in Zweifel.

    Die von Dr. S. berichtete, mit diesen Gründen anfangs verbundene Ablehnung der Schwangerschaft sowie die über eine drei- bis vierstündige sitzende Tätigkeit u.U. hinausgehenden körperlichen und psychischen Belastungen einer intensiven Arbeitssuche lassen es für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend erscheinen, dass zwar Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorlag, dennoch aber Anlass bestand, von den Voraussetzungen für (umfassendes) Beschäftigungsverbot auszugehen.Insofern trifft es für die ganz überwiegende Mehrzahl der Fälle sicher zu, wenn das Bundessozialgericht in der bereits zitierten Entscheidung (vom 09.09.1999, Az.: B 11 AL 77/98 R und im Anschluss daran etwa das SG Duisburg vom 03.04.2002, Az.: S 12 AL 374/01) die Auffassung vertritt, ein generelles Beschäftigungsverbot - die "gesamte Berufstätigkeit als Angestellte" umfassend - dürfte ohne die Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit nicht denkbar sein.Im konkreten Fall ist die Kammer jedoch überzeugt, dass gerade diese Konstellation vorliegt, da die Klägerin - nachvollziehbar - eben nicht mehr arbeitsunfähig war, sondern das Beschäftigungsverbot - begründet - gerade im Hinblick auf die Belastungen der Arbeitssuche aufrecht erhalten wurde.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2010 - L 11 AL 149/07

    Anspruch einer arbeitslosen Schwangeren mit Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2008 - L 19 B 14/08

    Arbeitslosenversicherung

  • SG Stuttgart, 30.09.2008 - S 7 AL 2959/08

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung ; Bestehens eines

  • SG Karlsruhe, 22.04.2010 - S 6 AL 4914/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit - Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1

  • SG Stade, 14.08.2009 - S 16 AL 80/07
  • SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2000 - L 3 RA 32/98

    Rentenversicherung

  • LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 53/16

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

  • LSG Niedersachsen, 26.06.2001 - L 8 B 119/01

    Höhe des Bemessungsentgeltes für den Bezug von Arbeitslosenhilfe; Anforderungen

  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2003 - L 4 KR 2790/01

    Anspruch auf Krankengeld während eines individuellen ärztlichen

  • SG Duisburg, 03.04.2002 - S 12 AL 374/01

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2012 - L 8 AL 503/10
  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2011 - L 13 AL 581/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2010 - L 7 AL 16/10
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