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   BSG, 04.10.1994 - 7 KlAr 1/93   

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BSG, 04.10.1994 - 7 KlAr 1/93 (https://dejure.org/1994,151)
BSG, Entscheidung vom 04.10.1994 - 7 KlAr 1/93 (https://dejure.org/1994,151)
BSG, Entscheidung vom 04. Oktober 1994 - 7 KlAr 1/93 (https://dejure.org/1994,151)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsförderung - Neutralitätsausschluß - Forderungsgleichheit - Verfahrensbeteiligte - Aufhebungsklage

Papierfundstellen

  • BSGE 75, 97
  • NJW 1995, 1375 (Ls.)
  • NZA 1995, 320
  • NZS 1995, 187 (Ls.)
  • NJ 1994, 511
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (74)

  • BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89

    Verfassungsmäßigkeit des Berufungsausschlusses in Asylverfahren

    Auszug aus BSG, 04.10.1994 - 7 KlAr 1/93
    Die Zielsetzung des § 116 AFG besteht allein darin, Sachverhalte in sozialrechtlicher Hinsicht abzuwickeln, die aus arbeitskampfrechtlichen Wertentscheidungen herrühren (vgl hierzu BSGE 69, 25, 60 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1 mwN).

    Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind - entgegen dem bis zum 23.5.1986 geltenden Recht (vgl hierzu BSGE 69, 25, 46 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1) - nicht alle in einem Tarifgebiet erhobenen Forderungen mit allen im umkämpften Gebiet strittigen zu vergleichen.

    Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Ruhenstatbestand des § 116 Abs. 3 S 1 Nr. 2 AFG auch in der ab 24.5.1986 geltenden Fassung durch das Neutralitätsgesetz - wie nach altem Recht (vgl hierzu BSGE 69, 25, 41 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1) - Ausnahmecharakter hat.

    Hierzu ist ausgeführt worden, daß die zu vergleichenden Forderungen "nahezu" gleich sein, dh so dicht beieinander liegen müßten, daß sie fast übereinstimmten (BSGE 69, 25, 46 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1).

    Wie im Urteil vom 5.6.1991 (BSGE 69, 25, 46 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1) verzichtet der Senat auf eine abschließende (abstrakte) Definition des Gleichheitsbegriffs.

    Wie der Senat zum früheren, bis zum 23.5.1986 geltenden sogenannten Abzieltatbestand des § 116 Abs. 3 S 1 Nr. 1 AFG dargelegt hat (BSGE 69, 25, 55 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1), kam es bereits nach altem Recht für die Frage, ob eine Übernahme des Arbeitskampfergebnisses "sichergestellt" sei, auf eine vorausschauende Betrachtung an.

    Dieser berührte das gesamte damalige Bundesgebiet (BSGE 69, 25, 26 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1).

    In Umkehrung des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses wurde mittelbar vom Arbeitskampf betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich der Anspruch zugestanden und lediglich in Ausnahmefällen des § 116 Abs. 3 S 1 Nrn 1 und 2 AFG 1969 verwehrt (vgl hierzu im einzelnen BSGE 69, 25, 39 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1 mwN).

    Dieser Wegfall hat insbesondere für die Rechtsposition der Arbeitnehmer eine Verbesserung gebracht (vgl zur Interpretation des Beeinflussungstatbestandes BSGE 69, 25, 57 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1 mit zahlreichen Nachweisen).

    Insoweit hat der Senat in seiner Entscheidung vom 5.6.1991 (BSGE 69, 25, 53 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1) zu erkennen gegeben, daß er an seiner bisherigen Rechtsprechung in dem Urteil vom 9.9.1975 (BSGE 40, 190, 199 = SozR 4100 § 116 Nr. 1) nicht mehr festzuhalten gedenke, wonach der Abzieltatbestand das Ruhen ua auf den räumlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages begrenze.

    In dem Urteil vom 5.6.1991 (aaO) hat der Senat darauf verwiesen, daß gewichtige Gründe gegen eine derartige restriktive Anwendung des Abzieltatbestandes sprechen.

    Vergleichsobjekte sind nicht mehr die gesamten "Forderungspakete", also sowohl die Haupt- als auch Nebenforderungen (BSGE 69, 25, 47 ff, 54 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1).

    Während nach § 116 Abs. 3 S 1 Nr. 1 AFG 1969 selbst bei Gleichheit der Hauptforderungen eine Ungleichheit der Nebenforderungen insgesamt zur Feststellung ungleicher Forderungen führen konnte (vgl hierzu BSGE 69, 25, 47 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1), ist diese Möglichkeit nach neuem Recht nicht gegeben.

    Diese besagt, daß sie die bestehenden Kräfteverhältnisse der sozialen Gegenspieler im Arbeitskampf zu respektieren hat und über keinen Spielraum für wertende Entscheidungen verfügt (BSGE 69, 25, 36 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 40, 190, 198 = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Insoweit bezieht sich der Senat auf seine Rechtsprechung zum Beeinflussungstatbestand des § 116 Abs. 3 S 1 Nr. 2 AFG 1969 (BSGE 69, 25, 57 f mwN = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 40, 190, 202 = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Wie der Senat bereits zu § 116 AFG 1969 dargelegt hat, ist eine exakte Quantifizierung des Drucks, der bei Nichtgewährung innerhalb der Gewerkschaft (bei Gewährung innerhalb des Arbeitgeberverbandes) entsteht, nicht möglich (BSGE 69, 25, 63 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1).

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus BSG, 04.10.1994 - 7 KlAr 1/93
    Des weiteren ist bei der Auslegung zu beachten, daß zumindest der Anspruch auf Alg den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt (BVerfGE 72, 9, 18 ff).

    aa) Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche können allerdings verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz genießen (vgl BVerfGE 53, 257, 289 ff; 69, 272, 300; 72, 9, 18 ff; 76, 220, 235; BVerfG NZS 1994, 417, 418; Katzenstein in Festschrift für Simon, 1987, S 847, 849 f; ders in Festschrift für Zeidler, 1987, S 645, 657 ff; ders in SGb 1988, 177, 184 f; Stober, SGb 1989, 53, 54 ff).

    Ein verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz wird in jedem Fall für Ansprüche auf Alg bejaht (BVerfGE 72, 19, 18 ff [BVerfG 12.02.1986 - 1 BvL 39/83]; so auch schon BSGE 43, 128, 130 f = SozR 4100 § 100 Nr. 1).

    Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Fall, daß bei Inkrafttreten des Neutralitätsgesetzes am 24.5.1986 zwar kein Anspruch bestand (weil eine sonstige Anspruchsvoraussetzung des § 100 Abs. 1 AFG fehlte), aber die Anwartschaftszeit zu jenem Zeitpunkt erfüllt war (vgl BVerfGE 72, 9, 21 f).

    Ist durch die beitragspflichtige Beschäftigung bis zum 23.5.1986 noch kein Anspruch erworben oder keine Anwartschaftszeit erfüllt worden, hat bei Inkrafttreten des Neutralitätsgesetzes keine nach altem Recht geschützte Rechtsposition bestanden (BVerfGE 72, 9, 22; Papier, ZRP 1986, 72, 74).

    Nach der stRspr des BVerfG ergibt sich die konkrete Reichweite des Schutzes erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken, die der Gesetzgeber gemäß Art. 14 Abs. 1 S 2 GG vorzunehmen hat (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109 f; 70, 101, 110; 72, 9, 22; 76, 220, 238).

    Verhältnismäßig ist ein Eingriff, wenn er geeignet und erforderlich ist, das gesetzliche Ziel zu erreichen, und wenn er dem Betroffenen zumutbar ist (BVerfGE 72, 9, 23; Katzenstein, SGb 1988, 184, 185).

  • BSG, 09.09.1975 - 7 RAr 5/73

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei der Verwerfung einer strafrechtlichen

    Auszug aus BSG, 04.10.1994 - 7 KlAr 1/93
    Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu der vom Senat im Urteil vom 9.9.1975 (BSGE 40, 190, 194 = SozR 4100 § 116 Nr. 1) geäußerten Rechtsauffassung, in der ein Beschluß des Verwaltungsrates der Beklagten nach § 116 Abs. 4 S 2 AFG aF gegenüber den Tarifpartnern als Verwaltungsakt qualifiziert worden ist.

    Insoweit hat der Senat in seiner Entscheidung vom 5.6.1991 (BSGE 69, 25, 53 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1) zu erkennen gegeben, daß er an seiner bisherigen Rechtsprechung in dem Urteil vom 9.9.1975 (BSGE 40, 190, 199 = SozR 4100 § 116 Nr. 1) nicht mehr festzuhalten gedenke, wonach der Abzieltatbestand das Ruhen ua auf den räumlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages begrenze.

    Diese besagt, daß sie die bestehenden Kräfteverhältnisse der sozialen Gegenspieler im Arbeitskampf zu respektieren hat und über keinen Spielraum für wertende Entscheidungen verfügt (BSGE 69, 25, 36 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 40, 190, 198 = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Insoweit bezieht sich der Senat auf seine Rechtsprechung zum Beeinflussungstatbestand des § 116 Abs. 3 S 1 Nr. 2 AFG 1969 (BSGE 69, 25, 57 f mwN = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 40, 190, 202 = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Insbesondere nach Wegfall des früheren generalklauselartigen Beeinflussungstatbestandes genügt § 116 Abs. 3 S 1 Nr. 2 AFG mit seinem ausschließlich verankerten Partizipationstatbestand in vollem Umfang den Anforderungen des Art. 69 Buchst i) ILO-Übereinkommen (so im Ergebnis sogar schon zum § 116 Abs. 3 S 1 AFG 1969, BSGE 40, 190, 206 = SozR 4100 § 116 Nr. 1; Löwisch, Ausschußanhörung, S 22).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Als Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung trifft sie eine konkret-individuelle Regelung gegenüber einem nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis (vgl BSGE 75, 97, 106 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2 S 55; Engelmann in: von Wulffen, aaO, § 31 RdNr 37).
  • BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95

    Zulässigkeit der Klage gemäß § 116 Abs. 6 AFG , Rechtsschutzinteresse,

    Gegen diesen Beschluß wehrt sich die Klägerin im Hauptantrag mit einer Aufhebungs- und Feststellungsklage (vgl hierzu: BSGE 75, 97, 102 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2), hilfsweise mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

    Der Senat hat vielmehr bereits in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1994 darauf hingewiesen, daß die Aufhebungsklage des § 116 Abs. 6 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ihrem Wesen und ihrer Struktur nach der Anfechtungsklage des § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nahesteht und deshalb grundsätzlich die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend anzuwenden sind (BSGE 75, 97, 102 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1994 die Verwaltungsentscheidung des Neutralitätsausschusses als eine solche sui generis bezeichnet (BSGE 75, 97, 106 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, daß sie Elemente des Typus "Verwaltungsakt" aufweist und deshalb die Regelungen des SGB X entsprechend anzuwenden sind (BSGE 75, 97, 109 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2); dies gilt auch für § 39 Abs. 2 SGB X.

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat § 116 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nur die Aufgabe, die Folgen eines Arbeitskampfes sozialrechtlich aufzufangen; er stellt keine den Arbeitskampf regelnde Norm dar (BSGE 69, 25, 60 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 75, 97, 107 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Die Entscheidung des Neutralitätsausschusses dient vielmehr ausschließlich dem Zweck, eine notwendigerweise einheitliche Teilentscheidung hinsichtlich des Ruhens individueller Leistungsansprüche mittelbar betroffener Arbeitnehmer vorwegzunehmen (BSGE 75, 97, 104, 134 f und 152 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2), um ein ansonsten mögliches Entscheidungschaos zu verhindern (BSGE 75, 97, 135 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Sein Ziel ist nicht ein Eingriff in das Kampfgleichgewicht der Koalitionen, sondern im Gegenteil die Wahrung der - passiven - Neutralität der Beklagten (BVerfGE 92, 365, 397 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 3; BSGE 69, 25, 37 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 75, 97, 107 f und 152 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    - Gleichheit dieser Forderung nach Art und Umfang mit einer Hauptforderung des Arbeitskampfes, ohne mit dieser übereinstimmen zu müssen (möglicherweise nicht in Identität mit dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Neutralitätsgesetzes; anders aber der Senat im Urteil vom 4. Oktober 1994 - BSGE 75, 97, 123 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2) und.

    Gegenstand eines solchen Beschlusses, der im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens ergeht (BSGE 75, 97, 109 und 114 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2), ist es also lediglich, einzelne Elemente individueller Leistungsansprüche verbindlich vorab zu regeln, und zwar vorsorglich auch für den Fall, daß es zur Geltendmachung von Leistungsansprüchen überhaupt nicht kommt.

    In seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1994 hat der Senat zu dieser Klage ausgeführt, daß sie gemäß § 116 Abs. 6 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nur kumulativ neben der Aufhebungsklage erhoben werden kann (BSGE 75, 97, 104 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Dem widerspricht nicht die Formulierung des Senats in seinem Urteil vom 4. Oktober 1994, abweichend von § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht zu prüfen, ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe (BSGE 75, 97, 104 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Diese Ausführungen (BSGE 75, 97, 104 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2) gelten ersichtlich nur für die gemäß § 116 Abs. 6 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) kumulativ neben der Aufhebungsklage erhobene Feststellungsklage.

    Grundrechte von Arbeitnehmern (vgl zur prozessualen Stellung der Klägerin in diesem Punkt: BSGE 75, 97, 137 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2) sind nicht einmal tangiert, weil es überhaupt nicht zu mittelbaren Auswirkungen gekommen ist.

    Hinzu kommt, daß die Feststellung, der Beschluß des Neutralitätsausschusses sei rechtswidrig gewesen, nicht nur abhängig ist von der Bewertung der Gleichheit einer außerhalb des Arbeitskampfgebiets erhobenen Forderung mit einer Hauptforderung im Arbeitskampfgebiet, sondern auch von einer Übernahmeprognose, beide Voraussetzungen indes wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängen (BSGE 75, 97, 123 f und 126 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, wie die für den Beschluß des Neutralitätsausschusses erforderliche Begründung (vgl BSGE 75, 97, 111 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2) mit Rücksicht auf ihre Aufgabe (vgl hierzu: Schroeder-Printzen ua, SGB X, 2. Aufl 1990, § 35 Anm 1 mwN; Kopp, VwVfG, 6. Aufl 1996, § 39 RdNr 3 mwN) und auf die Publikationsfunktion des Beschlusses zu gestalten ist, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB X für den Verzicht auf die Wiedergabe von Entscheidungsgründen vorlagen, obwohl nicht einmal auf die den Beteiligten übersandte Beratungsunterlage verwiesen worden ist, und ob ein Ausspruch des Gerichts über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses allein deshalb und trotz § 42 SGB X möglich gewesen wäre (vgl etwa: Schroeder-Printzen, aaO, § 42 Anm 2; Kopp, aaO, RdNr 4; offengelassen in BVerwGE 68, 267, 276).

  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Dass sich dies bereits aus dem Gesetz (entsprechend § 389 BGB) ergibt, ändert hieran nichts; die Rechtsfolge tritt jedenfalls ohne weiteren Umsetzungsakt ein (vgl zu dieser Voraussetzung BSGE 75, 97, 107 = SozR 3-4100 § 116 Nr 2 S 56; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 306 Nr 2 S 7).
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