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   BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 119/88   

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BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 119/88 (https://dejure.org/1990,1839)
BSG, Entscheidung vom 09.08.1990 - 11 RAr 119/88 (https://dejure.org/1990,1839)
BSG, Entscheidung vom 09. August 1990 - 11 RAr 119/88 (https://dejure.org/1990,1839)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Erstattungsanspruch - GmbH-Geschäftsführer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abhängige Beschäftigung als GmbH-Geschäftsführer, Erstattungspflicht wegen eines Wettbewerbsverbotes, Organstellung des GmbH-Geschäftsführers, Wegfall der Erstattungspflicht nach § 128a AFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 67, 183
  • NJW 1991, 862
  • NZA 1991, 159
  • DB 1991, 914
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 229/83

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 119/88
    Wettbewerbsklauseln zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und ihrem Geschäftsführer unterliegen nicht den für Handlungsgehilfen geltenden Beschränkungen des § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) (BGHZ 91, 1 [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83]).

    Eine solche Vereinbarung greift auch bei teilweiser Nichtigkeit einer Wettbewerbsabrede ein (BGHZ 91, 1, 8) [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83].

    Der BGH hat zwar in der bereits angeführten Entscheidung vom 26. März 1984 entschieden, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dürfe ihrem Geschäftsführer die freie Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer nicht verbieten, da ihren berechtigten Interessen durch eine Mandantenschutzklausel Rechnung getragen werden könne (BGHZ 91, 1, 7 ff) [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83].

    Die Revision stützt sich auf eine Entscheidung des BGH vom 26. März 1984 (BGH WPM 1984, 996 = BGHZ 91, 1 [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83]).

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 50/86

    Erstattung von Arbeitslosengeld bei Wettbewerbsverboten

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 119/88
    Der Senat hat hierzu bereits entschieden, daß die Anwendung der Vorschrift auf Arbeitnehmer mit einem Anspruch auf Karenzentschädigung in Höhe von mindestens 50 vH der letzten Bezüge (§ 74 Abs. 2 HGB) nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, obgleich ein solcher Arbeitsloser an Alg und Karenzentschädigung insgesamt 110 vH der vertragsgemäßen Bezüge ohne Arbeitsleistung erhält (§ 74c Abs. 1 HGB) und in aller Regel mit der Aufnahme einer Beschäftigung keinen höheren Verdienst erzielen kann (BSG Urteil vom 13. März 1990 - 11 RAr 50/86 = SozR 3 - 4100 § 128a Nr. 2).

    Indes ist ein Erstattungsanspruch nach § 128a AFG, wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils vom 23. September 1988 in zwei Urteilen vom 13. März 1990 (SozR 3 - 4100 § 128a Nr. 1 und BSGE 66, 250 = SozR 3 - 4100 § 128a Nr. 2) entschieden hat, nur dann begründet, wenn die Klägerin darüber belehrt wurde, daß sie sich durch den Verzicht auf die Wettbewerbsabrede dem Erstattungsanspruch entziehen konnte.

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 1/88

    Erstattung von Arbeitslosengeld bei Wettbewerbsverboten

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 119/88
    Zu ihrer Auslegung ist auf die Ausgestaltung der Begriffe Arbeitsentgelt, Beschäftigter, Beschäftigungsverhältnis und Arbeitgeber in den Vorschriften des SGB IV zurückzugreifen, wie der Senat bereits in einem Urteil vom 13. März 1990 (SozR 3 - 4100 § 128a Nr. 1) entschieden hat.

    Indes ist ein Erstattungsanspruch nach § 128a AFG, wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils vom 23. September 1988 in zwei Urteilen vom 13. März 1990 (SozR 3 - 4100 § 128a Nr. 1 und BSGE 66, 250 = SozR 3 - 4100 § 128a Nr. 2) entschieden hat, nur dann begründet, wenn die Klägerin darüber belehrt wurde, daß sie sich durch den Verzicht auf die Wettbewerbsabrede dem Erstattungsanspruch entziehen konnte.

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RA 55/85

    Pflichten des Versicherungsträgers - Hinweispflicht - Beitragsnachentrichtung -

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 119/88
    Insoweit ist hier nicht näher zu erörtern, unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsträger nach § 14 SGB I im allgemeinen auch ohne ein entsprechendes Ersuchen von sich aus zur Beratung verpflichtet ist (vgl hierzu BSG SozR 1200 § 14 Nr. 25).
  • BSG, 27.04.1989 - 11 RAr 99/88

    Voraussetzungen für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128a AFG

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 119/88
    Eine solche Belehrungspflicht besteht nicht nur, wenn bei klar erkennbarer Nichtigkeit der Wettbewerbsabrede zweifelhaft ist, ob der Arbeitgeber an ihr festhalten wird (BSGE 65, 72 = SozR 4100 § 128a Nr. 2) oder wenn das Verhalten des Arbeitgebers Zweifel daran aufkommen läßt, ob er auf Einhaltung der Wettbewerbsabrede besteht (BSG Urteil vom 9. November 1989 - SozR 4100 § 128a Nr. 3), sondern in allen Fällen, in denen eine entsprechende Belehrung den Verzicht zur Folge haben kann, auch wenn der Arbeitgeber schon im Verwaltungsverfahren rechtskundig vertreten ist.
  • BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 50/88

    Arbeitslosengelderstattung bei Wettbewerbsabrede

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 119/88
    Auch der 7. Senat des BSG hat entschieden, daß die Erstattungspflicht entfalle, wenn die BA die gebotene Belehrung unterlasse, obgleich ihr das Wettbewerbsverbot bekannt war, wie dies hier aufgrund der Angaben im Alg-Antrag der Fall ist (BSG Urteil vom 28. Juni 1990 - SozR 3 - 4100 § 128a Nr. 3).
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 119/88
    Nach ständiger Rechtspr schließt die Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers eine abhängige Beschäftigung nicht aus, sofern der Geschäftsführer nicht aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft auf diese beherrschenden Einfluß ausüben kann und auch nicht praktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 30. Januar 1990 - 11 RAr 47/88 = SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 1 mwN).
  • OLG Hamm, 11.01.1988 - 8 U 142/87

    Vereinbarungen über nachvertragliche Wettbewerbsverbote ; Nichtigkeit eines

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 119/88
    Es kann daher dahinstehen, ob ein Wettbewerbsverbot sittenwidrig ist, wenn es dem Geschäftsführer jegliche - dh auch nachgeordnete, nicht unternehmerische - Tätigkeit in Konkurrenzunternehmen schlechthin verbietet (vgl Oberlandesgericht (OLG) Hamm ZIP 1988, 1254).
  • BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Konkurrenzklausel -

    Der Arbeitslose I. war durch eine wirksame schriftliche Wettbewerbsvereinbarung (zur Erstattungsmöglichkeit bei unwirksamer Abrede: BSGE 65, 72, 75 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; BSGE 67, 183, 187 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4) mit einer entsprechenden Entschädigungsregelung gemäß §§ 74 ff HGB, die nicht nur für die Handlungsgehilfen, sondern für alle Arbeitnehmer galten und gelten (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl 2000, § 74 RdNr 3 mwN; vgl auch BVerfGE 99, 202, 205 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9), in der vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeit in seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt.

    Ein solcher Verstoß könnte ohnedies nur in einer Systemwidrigkeit zu sehen sein (BSGE 67, 183, 188 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4), wenn der Arbeitgeber bei Arbeitslosigkeit seines früheren Arbeitnehmers stärker belastet ist als während der Beschäftigung.

  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91

    Erstattung des Arbeitslosengeldes bei Wettbewerbsabrede - Wegfall der

    Der Erstattungspflicht steht im vorliegenden Falle auch nicht entgegen, daß die Klägerin vom Arbeitsamt (ArbA) nicht über die Erstattungspflicht und darüber unterrichtet worden wäre, die Erstattungspflicht durch Verzicht auf das Wettbewerbsverbot in Wegfall bringen zu können (vgl BSGE 65, 72, 75 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; SozR 3-4100 § 128a Nr. 1; BSGE 66, 250, 257 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 2; SozR 3-4100 § 128 Nr. 3; BSGE 67, 183, 189 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4).

    Versteht man diese Vorschrift zudem lediglich als Verweisung auf Vorschriften über die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf die Karenzentschädigung, bei Handlungsgehilfen also auf den bisher schon entsprechend angewendeten § 74c HGB (so BAG aaO; anders BGH DB 1992, 1508 für den Fall des früheren GmbH-Geschäftsführers, für den keine Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Karenzentschädigung vorgesehen ist), muß der Arbeitgeber nicht nur das Alg sowie die Sozialversicherungsbeiträge erstatten, sondern ggf auch dem früheren Arbeitnehmer die Karenzentschädigung in der vereinbarten Höhe zahlen (vgl BAG aaO; ebenso BSGE 66, 250, 254 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 2; BSGE 67, 183, 188 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 4).

    Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers wird nicht nur durch die Höhe dessen begrenzt, was die Beklagte tatsächlich ausgegeben hat, sondern auch durch das, was sie aufgrund von Rechtsvorschriften zu erbringen hatte (vgl BSG SozR 4100 § 128a Nr. 3; BSGE 67, 183, 187 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 4).

  • BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 44/03 R

    Verfassungsmäßigkeit der Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei

    Der Arbeitslose K. war durch eine wirksame schriftliche Wettbewerbsvereinbarung (zur Erstattungsmöglichkeit bei unwirksamer Abrede: BSGE 65, 72, 75 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; BSGE 67, 183, 187 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4) mit einer entsprechenden Entschädigungsregelung gemäß §§ 74 ff Handelsgesetzbuch (HGB), die für alle Arbeitnehmer galten und gelten (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl 2000, § 74 RdNr 3 mwN; vgl auch BVerfGE 99, 202, 205 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9), in der vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeit in seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt.

    Ein solcher Verstoß könnte ohnedies nur in einer Systemwidrigkeit zu sehen sein (BSGE 67, 183, 188 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4), wenn der Arbeitgeber bei Arbeitslosigkeit seines früheren Arbeitnehmers stärker belastet ist als während der Beschäftigung.

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Insofern gilt hier dieselbe zeitliche Beschränkung der Bindungswirkung wie bei der Erstattungsregelung des § 128a AFG, die ebenfalls eine vierteljährliche Erstattungspflicht des Arbeitgebers statuiert (vgl BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 4).
  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 105/99 R

    Vorabbegleichung von Säumniszuschlägen bei der Winterbau-Umlage, Kein Erlaß von

    Wenn der Kläger nunmehr erstmals in der Revision mit näheren Angaben vorträgt, daß die Masse derart notleidend sei, daß allenfalls Forderungen nach § 13 GesO, nicht aber solche nach § 17 Abs. 3 GesO bedient werden können, kann dies im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden; denn neues tatsächliches Vorbringen ist in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (BVerwG Buchholz 232 BBG § 26 Nr. 7; BSGE 67, 183, 186 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 3 Nr. 2).
  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 37/96 R

    Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose - gerichtliche Überprüfung

    Die Klägerin hat dies indes erst in der Revisionsbegründung und damit verspätet geltend gemacht; denn neues tatsächliches Vorbringen ist in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (BVerwG Buchholz 232 BBG § 26 Nr. 7; BSGE 67, 183, 186 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4).
  • SG Stuttgart, 30.09.2005 - S 5 R 3429/04

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - Unterbrechung - selbständige Tätigkeit

    Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beratungspflicht eines Sozialleistungsträgers nicht dadurch entfällt, dass ein Bürger rechtskundig vertreten ist (vgl. u.a. BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 4, SozR 3-1200 § 14 Nr. 10 und SozR 3-5750 Artikel 2 § 6 Nr. 7).
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