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   BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 56/92   

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https://dejure.org/1993,730
BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 56/92 (https://dejure.org/1993,730)
BSG, Entscheidung vom 12.05.1993 - 7 RAr 56/92 (https://dejure.org/1993,730)
BSG, Entscheidung vom 12. Mai 1993 - 7 RAr 56/92 (https://dejure.org/1993,730)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AfG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 137 Abs. 1, § 138

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 72, 248
  • NJW 1994, 278
  • MDR 1993, 1215
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 11.02.1976 - 7 RAr 159/74

    Einkommen - Leistung in Geld - Leistung in Geldeswert - Zahlungszeitraum der

    Auszug aus BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 56/92
    Vielmehr sind lediglich solche Beträge als Einkommen zu berücksichtigen, die im Alhi-Bewilligungszeitraum zufließen; hinsichtlich vorher zugeflossener und nicht verbrauchter Einnahmen kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (BSGE 41, 187, 189 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 45, 60, 66 = SozR 4100 § 138 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 134 Nr. 16; BSGE 68, 148, 150 = SozR 3-4100 § 138 Nr. 5).

    Danach kommt es entscheidend darauf an, ob das Vermögen, das als ein Bestand von Sachen und Rechten anzusehen ist (BSGE 41, 187, 188 = SozR 4100 § 137 Nr. 1), verwertbar und die Verwertung zumutbar ist (§ 6 Abs. 1 AlhiV).

    Bereits im Urteil vom 11. Februar 1976 - 7 RAr 159/74 - hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Verbrauch eines Vermögens von 70.000,00 DM, das auf einer Schenkung durch nahe Angehörige beruht, unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung im Einzelfall unzumutbar sein kann.

    Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten sei eine Verwertung des Kapitalvermögens nicht zumutbar, zumal der Kläger dadurch letztlich darauf verwiesen werde, nach Verbrauch des Vermögens wiederum eine - dann umfassende - staatliche Leistung zur Aufrechterhaltung seines Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen (BSGE 41, 187, 190 f = SozR 4100 § 137 Nr. 1).

    Dort war der Vermögenserwerb erst während des Alhi-Bezuges eingetreten, weshalb der Senat betont hat, daß der Arbeitslose bei der Anlage von Geld im Rahmen des wirtschaftlich Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen habe, daß ihm die Erträge oder Einkünfte in entsprechender Höhe für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung stünden (BSGE 41, 187, 191 f = SozR 4100 § 137 Nr. 1).

  • BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 109/89

    Bedürftigkeit iS der Arbeitslosenhilfe bei Kapitalentschädigung wegen einer

    Auszug aus BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 56/92
    Dieser Gedanke habe mit § 1610a Bürgerliches Gesetzbuch Eingang in das Unterhaltsrecht gefunden und liege auch der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 20. Februar 1991 (BSGE 68, 148 ff. = SozR 3-4100 § 138 Nr. 5) zugrunde, daß Zinseinnahmen aus einer Kapitalentschädigung, die von einem privaten Haftpflichtversicherer zur Abfindung von Schadensersatzansprüchen wegen Körperverletzung mit Dauerfolgen gezahlt werde, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen seien.

    Vielmehr sind lediglich solche Beträge als Einkommen zu berücksichtigen, die im Alhi-Bewilligungszeitraum zufließen; hinsichtlich vorher zugeflossener und nicht verbrauchter Einnahmen kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (BSGE 41, 187, 189 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 45, 60, 66 = SozR 4100 § 138 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 134 Nr. 16; BSGE 68, 148, 150 = SozR 3-4100 § 138 Nr. 5).

    Ähnlich hat der 11. Senat durch Urteil vom 20. Februar 1991 (BSGE 68, 149, 154 [BSG 20.02.1991 - 11 RAr 109/89] = SozR 3-4100 § 138 Nr. 5) entschieden, daß Zinseinnahmen aus einer Gesamtabfindung von 220.000,00 DM, die für eine bei einem Verkehrsunfall erlittene schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen (Querschnittslähmung) gezahlt wurde, nicht zu einem anrechenbaren Einkommen führten; ebensowenig sei die Gesamtabfindung als solche unter dem Gesichtspunkt der Vermögensverwertung zu berücksichtigen.

  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 1/77

    Arbeitslosenhilfe - Werbungskosten - Steuerrechtlicher Begriff - Einkommen -

    Auszug aus BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 56/92
    Vielmehr sind lediglich solche Beträge als Einkommen zu berücksichtigen, die im Alhi-Bewilligungszeitraum zufließen; hinsichtlich vorher zugeflossener und nicht verbrauchter Einnahmen kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (BSGE 41, 187, 189 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 45, 60, 66 = SozR 4100 § 138 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 134 Nr. 16; BSGE 68, 148, 150 = SozR 3-4100 § 138 Nr. 5).
  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 130/14

    Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

    Eine Einbeziehung nach § 86 SGG in das Widerspruchsverfahren wäre ausgeschlossen, da die Abänderung ausdrücklich "während" des Vorverfahrens, d.h. bis zum Abschluss des selben erfolgen muss (a.A. noch BSG, Urteil vom 01.08.1978 - 7 RAr 37/77 - Rn. 18f.; BSG, Urteil vom 15.02.1990 - 7 RAr 22/89 - Rn. 18.; BSG, Urteil vom 29.11.1990 - 7 RAr 10/89 - Rn. 26; BSG, Urteil vom 12.05.1993 - 7 RAr 56/92 - Rn. 13).
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Unterbringung in

    Dieser Bescheid ist - abhängig vom Zeitpunkt seines Zugangs - entweder zeitlich nach Erlass des Widerspruchsbescheids und vor Klageerhebung ergangen und damit bis zur Änderung des § 96 SGG (zum 1.4.2008) in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und dann des Klageverfahrens (vgl BSGE 72, 248 ff = SozR 3-4100 § 136 Nr. 4) oder unmittelbar nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 5/12 R

    Sozialversicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Zeitgeringfügigkeit -

    Zu Recht hat das LSG angenommen, dass der Bescheid vom 29.9.2009 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, da er nach Erlass des Widerspruchsbescheides und vor Erhebung der Klage ergangen ist (vgl hierzu allgemein BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 RdNr 16; BSG Urteil vom 12.5.1993 - 7 RAr 56/92 - Juris RdNr 13 - insoweit nicht abgedruckt in BSGE 72, 248 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 96 RdNr 2) .
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