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   BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 75/91   

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BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 75/91 (https://dejure.org/1992,1302)
BSG, Entscheidung vom 12.06.1992 - 11 RAr 75/91 (https://dejure.org/1992,1302)
BSG, Entscheidung vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 75/91 (https://dejure.org/1992,1302)
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 75/91
    Die Regelungen über die Berechnung der Leistung zeigen aber, daß es sich um eine lohnbezogene Leistung handelt, die nicht ausschließlich durch den Bedarf des Arbeitslosen bestimmt wird (BVerfGE 75, 382, 392 f).

    Zwar ist der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG auch darauf gerichtet, den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern (BVerfGE 75, 382, 392 mwN).

    Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft als Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen berücksichtigt, sofern dadurch die Ehe nicht diskriminiert wird (BVerfGE 17, 210, 217; 28, 324, 347; 69, 188, 205 f; 75, 382, 393).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist dieser Grundsatz verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu andereren Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht nicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393).

  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 1/77

    Arbeitslosenhilfe - Werbungskosten - Steuerrechtlicher Begriff - Einkommen -

    Auszug aus BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 75/91
    Auf der Grundlage dieser Vorschrift, namentlich des darin enthaltenen steuerrechtlichen Begriffs "Werbungskosten" hatte das BSG - wie im Steuerrecht - einen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommen für zulässig erachtet (BSGE 45, 60 ff).

    Das Recht der Alhi kennt eine dem Veranlagungszeitraum des Steuerrechts vergleichbare Kategorie nicht, so daß die Gefahr ungerechtfertigter Zuordnung von Verlusten zur Bezugsdauer von Sozialleistungen mit Zufallsergebnissen nicht von der Hand zu weisen ist (vgl auch BSGE 45, 60, 66).

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 75/91
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist dieser Grundsatz verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu andereren Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht nicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 75/91
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist dieser Grundsatz verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu andereren Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht nicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393).
  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 75/91
    Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft als Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen berücksichtigt, sofern dadurch die Ehe nicht diskriminiert wird (BVerfGE 17, 210, 217; 28, 324, 347; 69, 188, 205 f; 75, 382, 393).
  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 75/84

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage - Anfechtung eines Aufhebungsbescheides -

    Auszug aus BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 75/91
    Der Anspruch auf Alhi unterliegt nach ständiger Rechtsprechung nicht der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG, denn es handelt sich nicht um eine aus Beitrags-, sondern aus Steuermitteln finanzierte Leistung (BVerfGE 45, 142, 170; BSGE 59, 227, 233 mwN).
  • BVerwG, 12.10.1967 - VIII C 85.66
    Auszug aus BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 75/91
    Im Wohngeldrecht, das in § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) eine mit § 138 Abs. 2 Nr. 3 AFG fast wörtlich übereinstimmende Regelung enthält, wird der Anschluß des Verlustausgleichs aus dem unabhängig vom Einkommenssteuerrecht festgelegten Begriff des Jahreseinkommens in § 10 Abs. 1 WoGG und der Aufzählung abzugsfähiger Beträge in den §§ 12 bis 17 WoGG hergeleitet (dazu: BVerwGE 28, 88, 90 f; Stadler/Gutekunst/ Forster, Wohngeldgesetz - Kommentar, § 12 RdNr 6 -Stand: 1. Oktober 1990; ferner: Nr. 11.24 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV) idF d Bek vom 13. Juni 1990 - BAnz Nr. 116 vom 27. Juni 1990; Beil Nr. 116a).
  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 99/87

    Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen iS. des § 138

    Auszug aus BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 75/91
    Der Ausschluß des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkommensarten im Bereich der Arbeitslosenhilfe entspricht einem aus mehreren Regelungen einkommensabhängiger Leistungen herzuleitenden allgemeinen Grundsatz des Sozialleistungsrechts (Fortführung von BSG vom 27.7.1989 - 11/7 RAr 99/87 = SozR 4100 § 138 Nr. 26).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 75/91
    Für das Kindergeldrecht hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Ausschluß des Verlustausgleichs zwischen Ehegatten mit "Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität" gerechtfertigt, da reale Verluste nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu ermitteln seien (BVerfGE 82, 60, 104 f).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 75/91
    Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft als Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen berücksichtigt, sofern dadurch die Ehe nicht diskriminiert wird (BVerfGE 17, 210, 217; 28, 324, 347; 69, 188, 205 f; 75, 382, 393).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgt, dass Verluste aus Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht auf die öffentliche Hand abgewälzt werden dürfen (vgl für die Arbeitslosenhilfe: BSG Urteil vom 12.6.1992 - 11 RAr 75/91 - SozR 3-4100 § 138 Nr. 7 S 42) .

    Wie das BSG bereits zu § 138 AFG ausgeführt hat, verletzt der Ausschluss des Verlustausgleichs nicht Art. 12 GG, weil der verlustreiche Betrieb fortgeführt werden darf und andererseits aus Art. 12 Abs. 1 GG kein Anspruch hergeleitet werden kann, im Wege des Verlustausgleichs einkommensabhängige Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen und damit das Risiko der individuellen Gestaltung der Erwerbsverhältnisse auf die öffentliche Hand abzuwälzen (vgl zum Ausschluss des Verlustausgleichs im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 138 AFG idF vom 1.8.1979: BSG Urteil vom 12.6.1992 - 11 RAr 75/91 - SozR 3-4100 § 138 Nr. 7 S 42 mwN).

  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Verlustausgleich zwischen

    Dem entspricht auch, dass der Senat vor einer gesetzlichen Änderung des § 138 AFG, mit der sich der Gesetzgeber ausdrücklich von den Regelungen des Steuerrechts lösen wollte, im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) einen Verlustausgleich zugelassen hat (BSGE 45, 60 ff = SozR 4100 § 138 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 15 und 26; SozR 3-4100 § 138 Nr. 7 und 10).
  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 2/98 R

    Revision - Teilzulassung - Absenkung der Arbeitslosenhilfe - echte Rückwirkung -

    Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da der Alhi-Anspruch nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 59, 227, 233 mwN = SozR 4100 § 134 Nr. 29; BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 7) nicht der Eigentumsgarantie unterliegt.
  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

    Sie verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG; der Alhi-Anspruch unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht der Eigentumsgarantie, da es sich nicht um eine aus Beitrags-, sondern gemäß § 188 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aus Steuermitteln finanzierte Leistung handelt (BSGE 59, 227, 233 mwN = SozR 4100 § 134 Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 7).
  • LSG Sachsen, 24.11.2011 - L 3 AS 190/08
    So ist beispielsweise auf die Regelungen in § 21 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) oder § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zu verweisen (vgl. die weiteren Nachweise in BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 75/91 - SozR 3-4100 § 138 Nr. 7 = JURIS-Dokument Rdnr. 22).

    Zum Arbeitsförderungsrecht hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 12. Juni 1992 die Auffassung vertreten, dass der Ausschluss des Verlustausgleiches zwischen verschiedenen Einkommensarten im Bereich der Arbeitslosenhilfe einem aus mehreren Regelungen einkommensabhängiger Leistungen herzuleitenden allgemeinen Grundsatz des Sozialleistungsrechts entspreche (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1992, a. a. O., Rdnr. 19 ff.).

    Im Urteil vom 12. Juni 1992 hat das Bundessozialgericht zu der zum 1. August 1979 in Kraft getretenen Neufassung von § 138 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) darauf hingewiesen, dass das eigentliche Anliegen des Gesetzgebers, den Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten auszuschließen, nur unzulänglich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1992, a. a. O., Rdnr. 21).

  • SG Aachen, 09.08.2016 - S 14 AS 175/16

    Nichtabsetzbarkeit der Verluste aus einer selbständigen Tätigkeit als

    Aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgt, dass Verluste aus Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht auf die öffentliche Hand abgewälzt werden dürfen (vgl. für die Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteil vom 12.6.1992 - 11 RAr 75/91 - SozR 3-4100 § 138 Nr. 7 S 42).

    Wie das BSG bereits zu § 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ausgeführt hat, verletzt der Ausschluss des Verlustausgleichs nicht Art. 12 GG, weil der verlustreiche Betrieb fortgeführt werden darf und andererseits aus Art. 12 Abs. 1 GG kein Anspruch hergeleitet werden kann, im Wege des Verlustausgleichs einkommensabhängige Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen und damit das Risiko der individuellen Gestaltung der Erwerbsverhältnisse auf die öffentliche Hand abzuwälzen (vgl. zum Ausschluss des Verlustausgleichs im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 138 AFG i.d.F. vom 1.8.1979: BSG, Urteil vom 12.6.1992 - 11 RAr 75/91 - SozR 3-4100 § 138 Nr. 7 S. 42 m.w.N.).

  • LSG Sachsen, 15.09.2005 - L 3 B 44/05 AS-ER

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II); Existenzsichernder

    Einen solchen Ausschluss des Verlustausgleichs begegnete im Recht der Arbeitslosenhilfe aber nur deswegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil im Sozialhilferecht die Möglichkeit des Verlustausgleichs in Fällen besonderer Härte nach § 10 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vorgesehen war (Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.06.1992 , Az: 11 RAr 75/91, abgedruckt in SozR 3-4100, § 138, Nr. 7, insb. Seiten 41, 44).

    Denn das Verbot des Verlustausgleiches beruht auf dem Gedanken, dass die Sozialhilfe nicht dem Vermögensaufbau dient und der Staat nicht auf Dauer verlustreiche Einkommensquellen fördern soll; der Hilfsbedürftige soll diese Einkommensquellen abstoßen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.06.1992 , Az: 11 RAr 75/91, a. a. O., insb. Seite 41; Oestreicher, Kommentar zum BSHG, § 76, Rz. 28).

  • SG Duisburg, 28.04.2014 - S 49 AS 617/10

    Umfang der Leistungspflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Einnahmen aus

    Durch den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs soll verhindert werden, dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit verlustreichen Tätigkeiten nachgehen (BSG, Urteil vom 12.06.1992, Az. 11 RAr 75/91).

    Soweit das Hessische LSG auf die Rechtsprechung des BSG zum damaligen Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verwiesen hat, ist festzustellen, dass das BSG in den zitierten Entscheidungen lediglich den Ausschluss des Verlustausgleiches zwischen verschiedenen Einkommensarten für zulässig erachtete (BSG, Urteil vom 12.06.1992, Az. 11 RAr 75/91; BSG, Urteil vom 27.07.1989, 11/7 RAr 99/87).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.05.2003 - L 5 AL 1796/02
    Durch einen eigenständigen Begriff des Einkommens im Bereich der Arbeitslosenhilfe soll auch ausgeschlossen werden, dass - anders als im Steuerrecht -ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten nicht möglich ist (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 26; SozR 3-4100 § 138 Nr. 7, st. Rspr.).

    Einen Verstoß gegen das Grundgesetz, auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, liegt nicht vor (vgl. BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 7, mwN; s. auch BVerfGE 82, 60 ff zum Ausschluss des Verlustausgleichs nach § 11 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes).

  • SG Dresden, 14.02.2014 - S 21 AS 6348/10

    Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung bei verlustreichem Einkommen nur aus

    Durch den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs soll verhindert werden, dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit verlustreichen Tätigkeiten nachgehen (BSG, Urteil vom 12.06.1992, 11 RAr 75/91, Rn. 22 - zitiert nach juris).

    Soweit hier auf die Rechtsprechung des BSG zum damaligen Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verwiesen wurde, ist festzustellen, dass das BSG in den zitierten Entscheidungen lediglich den Ausschluss des Verlustausgleiches zwischen verschiedenen Einkommensarten für zulässig erachtete (BSG, Urteil vom 12.06.1992, 11 RAr 75/91; BSG, Urteil vom 27.07.1989, 11/7 RAr 99/87).

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R

    Verminderte Anpassung der Arbeitslosenhilfe - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 79/91

    Schwerbehinderter Arbeitgeber - Anrechnung auf Pflichtplatz -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2002 - L 13 AL 833/02

    Zulässigkeit der Anschlussberufung im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • LSG Sachsen-Anhalt, 01.12.2016 - L 4 AS 592/13

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)

  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 12 ZB 11.501

    Jugendhilferecht; Kostenbeitrag; Rechtmäßigkeit der Hilfe; Kenntnis der

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 79/96

    Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - L 1 AL 73/00

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 7/98 R

    Absenkung der Arbeitslosenhilfe - Gesetzesvorbehalt - Eigentumsgarantie -

  • BSG, 18.09.1997 - 7 RAr 32/96

    Anspruch auf Bewilligung originärer Arbeitslosenhilfe - Zeitliche Begrenzung der

  • BSG, 10.03.1993 - 14b REg 4/92

    Einkommensanrechnung - Erziehungsgeld - Verlustausgleich

  • VG Neustadt, 19.07.2007 - 2 K 15/07

    Kostenbeitrag zu Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur

  • BSG, 23.04.1997 - 7 RAr 16/97

    Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe - Minderung der Dauer des

  • LSG Bayern, 29.05.2006 - L 7 B 446/05

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Folgen einer Geltendmachung von

  • LSG Bayern, 24.09.2004 - L 8 AL 350/03

    Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe nach Anrechnung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2002 - L 1 (9) AL 243/01

    Bemessung der Höhe eines Arbeitslosengeldanspruchs bzw. Anspruchs auf

  • LSG Bayern, 15.12.1998 - L 8 AL 288/97

    Absetzbarkeit von Mieteinahmen eines Arbeitslosenhilfeempfängers als notwendige

  • BSG, 26.08.2009 - B 11 AL 24/09 B
  • VG Bayreuth, 08.06.2009 - B 3 K 08.629

    Kinder- und Jugendhilferecht; Kostenbeitrag; Verlustausgleich zwischen

  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2014 - L 13 AS 4388/10
  • LSG Niedersachsen, 08.08.1995 - L 7 Ar 365/94

    Arbeitslosenhilfe; Anspruch; Originär; Anspruchsdauer; Eigentumsschutz;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2011 - L 13 AS 26/06
  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2007 - 11 K 3053/06

    Einkommen, Einkünfte, wiederkehrende Leistungen, Vertikaler Verlustausgleich,

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