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   BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92   

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BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92 (https://dejure.org/1993,61)
BSG, Entscheidung vom 21.04.1993 - 11 RAr 67/92 (https://dejure.org/1993,61)
BSG, Entscheidung vom 21. April 1993 - 11 RAr 67/92 (https://dejure.org/1993,61)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AFG § 168 Abs. 1 S. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 3, 30
  • NJW 1994, 341
  • VersR 1994, 622
  • BB 1994, 146
 
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Wird zitiert von ... (267)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92
    Die Beitragspflicht ist damit die Folge einer abhängigen Beschäftigung und richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung entwickelt haben (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 mwN).

    Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 und nicht veröffentlichtes Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1992 - 11 RAr 133/90 - sowie BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).

    Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 mwN).

    Sollte das LSG nach der erforderlichen Gesamtabwägung zu der Auffassung gelangen, daß es sich bei der vom Kläger in der Zeit vom 1. März 1987 bis zum 31. März 1988 verrichteten Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hat, so wird zu beachten sein, daß die fehlende beitragspflichtige Beschäftigungszeit in der Rahmenfrist, wie vom Vordergericht zutreffend erkannt, nicht dadurch ersetzt werden kann, daß tatsächlich Beiträge zur BA entrichtet worden sind (ständige Rspr, vgl zuletzt BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).

  • BSG, 26.08.1975 - 1 RA 93/73

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwerrente - Rentenrechtliche Auswirkungen des

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92
    Davon abgesehen schließt das Vorliegen einer Innengesellschaft ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht immer aus (vgl BSGE 40, 161, 164 = SozR 2200 § 1266 Nr. 3 mwN).

    Dabei wird von einer Innengesellschaft auch gesprochen, wenn nur einer der Gesellschafter nach außen in Erscheinung tritt (vgl BSGE 38, 179, 180 = SozR 2200 § 1266 Nr. 1; BSGE 40, 161, 164 sowie SozR aaO Nrn 11, 17 und 23; vgl ferner Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1985 - 11b/7 RAr 34/84 - DBIR 3083 AFG/§ 41).

    Obwohl das Unternehmen - wie vom LSG festgestellt - nach außen hin auf den Namen der Ehefrau des Klägers lief, können somit die geschäftlichen Beziehungen der Eheleute im Innenverhältnis gesellschaftlicher Art sein, ohne daß sich die Beteiligten dessen bewußt gewesen sein müssen (BSGE 40, 161, 163).

  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92
    Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, daß die Abhängigkeit unter Ehegatten - wie im übrigen auch unter nichtehelichen Lebenspartnern - im allgemeinen weniger stark ausgeprägt und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSGE 34, 207, 210; BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1).

    Ist der (Ehe-)Partner im Einzelfall im Rahmen eines selbständigen Dienstverhältnisses tätig oder aufgnd seiner Gesellschafterstellung in der Innengesellschaft als Unternehmer zu betrachten, so fehlt es regelmäßig am Merkmal der unselbständigen Beschäftigung (vgl hierzu im einzelnen BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1).

  • BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92
    So ist nach der Rechtsprechung des BSG bei der unwirksamen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, und zwar auch ohne Arbeitsleistung, ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zu bejahen, solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter schuldet (BSGE 54, 136, 139 f = SozR 2200 § 393 Nr. 9; BSGE 59, 183, 187 f = SozR 4100 § 168 Nr. 19).

    Begründet wird dies damit, daß ein Arbeitgeber sich dadurch, daß er geschuldetes Arbeitsentgelt bei Fälligkeit nicht auszahlt, beitragsrechtliche Vorteile verschaffen könnte (BSGE 54, 136, 139 f; BSGE 59, 183, 189).

  • BFH, 25.07.1991 - XI R 30/89

    Arbeitslohn - Langzeitige Nichtauszahlung - Ehegatten-Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92
    Eine Nichtauszahlung ist nach der genannten Rechtsprechung jedoch unschädlich, wenn zum Fälligkeitszeitpunkt ein den oben dargelegten Kriterien genügender Darlehensvertrag abgeschlossen wird (BFHE 142, 215; BFH NV 1986, 669; BFH NV 1990, 695) oder wenn beachtliche betriebliche Gründe zu einer kurzfristigen Verschiebung einzelner Gehaltszahlungen geführt haben (vgl BFHE 165, 89, 90 mwN).

    Auch der BFH hat darauf hingewiesen, daß die von ihm zur steuerrechtlichen Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses aufgestellten Grundsätze nicht schematisch angewendet, sondern vielmehr nach Lage des Einzelfalles in ihrer Bedeutung zu gewichten sind (BFHE 165, 89, 90 f; differenzierend auch BFH/NV 1990, 759).

  • BFH, 17.07.1984 - VIII R 69/84

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Überlassung des Gehalts

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92
    Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist die Nichtauszahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten (Abgrenzung zu BFHE 142, 215; BFHE 158, 563).

    Eine Nichtauszahlung ist nach der genannten Rechtsprechung jedoch unschädlich, wenn zum Fälligkeitszeitpunkt ein den oben dargelegten Kriterien genügender Darlehensvertrag abgeschlossen wird (BFHE 142, 215; BFH NV 1986, 669; BFH NV 1990, 695) oder wenn beachtliche betriebliche Gründe zu einer kurzfristigen Verschiebung einzelner Gehaltszahlungen geführt haben (vgl BFHE 165, 89, 90 mwN).

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92
    So ist nach der Rechtsprechung des BSG bei der unwirksamen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, und zwar auch ohne Arbeitsleistung, ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zu bejahen, solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter schuldet (BSGE 54, 136, 139 f = SozR 2200 § 393 Nr. 9; BSGE 59, 183, 187 f = SozR 4100 § 168 Nr. 19).

    Begründet wird dies damit, daß ein Arbeitgeber sich dadurch, daß er geschuldetes Arbeitsentgelt bei Fälligkeit nicht auszahlt, beitragsrechtliche Vorteile verschaffen könnte (BSGE 54, 136, 139 f; BSGE 59, 183, 189).

  • BSG, 28.01.1992 - 11 RAr 133/90

    Beitragspflichtigen Beschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92
    Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 und nicht veröffentlichtes Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1992 - 11 RAr 133/90 - sowie BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).

    Dieser Gesichtspunkt spricht jedoch im Hinblick auf eine fachbedingte Arbeitsteilung im Betrieb ohne das Hinzutreten weiterer Umstände weder für noch gegen eine persönliche Abhängigkeit des Klägers im Einsatz seiner Arbeitskraft (vgl nicht veröffentlichtes Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1992 - 11 RAr 133/90 -).

  • BSG, 24.10.1974 - 11 RA 112/73

    Eheleute - Unterhalt - Unterhaltsanteile - Berechnung - Gemeinsam betriebenes

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92
    Dabei wird von einer Innengesellschaft auch gesprochen, wenn nur einer der Gesellschafter nach außen in Erscheinung tritt (vgl BSGE 38, 179, 180 = SozR 2200 § 1266 Nr. 1; BSGE 40, 161, 164 sowie SozR aaO Nrn 11, 17 und 23; vgl ferner Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1985 - 11b/7 RAr 34/84 - DBIR 3083 AFG/§ 41).
  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86

    Pfändung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92
    Zum anderen dürfte die Pfändungsverfügung vom 14. März 1985 nicht den jetzt geltend gemachten Anspruch auf Alg für die Zeit ab 29. August 1988, sondern nur frühere Ansprüche auf Alg bzw Alhi erfaßt haben, die zwischenzeitlich verbraucht bzw erloschen sein dürften (vgl zum Pfändungsumfang nach § 832 Zivilprozeßordnung BSGE 53, 182, 185 = SozR 1200 § 54 Nr. 5; BSGE 64, 17, 20 f = SozR 1200 § 54 Nr. 13).
  • BSG, 20.06.1985 - 11b/7 RAr 34/84

    Förderung der beruflichen Bildung Selbständiger - Ehegatteninnengesellschaft

  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 14/81

    Mitpfändung künftiger Bezüge; Arbeitslosengeld; Erwerben einer Anwartschaft

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 106/90

    Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden

  • BFH, 15.01.1980 - VIII R 154/78

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

  • BSG, 13.02.1964 - 3 RK 94/59

    Beendigung der Versicherungspflicht - Beurlaubung der werdenden Mutter

  • BFH, 14.04.1988 - IV R 225/85

    Kein Fremdvergleich bei Verträgen zwischen Partnern nichtehelicher

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 83/59

    Pflicht zur Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und

  • BSG, 29.06.1972 - 2 RU 81/69

    Arbeitsunfall - Gegen Arbeitsunfall Versicherter - Beschäftigter Ehegatte

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 293/84

    Einkommensteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Berücksichtigung von

  • BFH, 05.12.1985 - IV R 182/84

    Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben eines beratenden Ingenieurs

  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 82/91

    Gewährung von Arbeitslosengeld

  • BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 8/87

    Möglichkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Arbeitslosengeld -

  • BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 32/83
  • BSG, 26.06.1980 - 8a RU 48/79

    Vereinsmitglied - Bauarbeit - Versicherungpflicht

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

    Eine (abhängige) Beschäftigung wird nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für ein Familienmitglied tätig ist (vgl schon zu so genannten "Meistersöhnen" BSGE 3, 30, 39) .
  • BSG, 05.03.2014 - B 12 R 4/12 R

    Entscheidung der Rentenversicherung über die Sozialversicherungspflichtigkeit

    Darüber hinaus besteht keine nahtlose Übereinstimmung beider Rechtsgebiete, insbesondere keine Bindungs- oder gar Tatbestandswirkung von Entscheidungen der Finanzbehörden sowie der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit; Sozialversicherungsträger und Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind vielmehr der eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Prüfung im Einzelfall nicht enthoben, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (vgl schon BSGE 3, 30, 40 = SozR Nr. 18 zu § 164 SGG; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 45 S 68 mwN; Seewald in Kasseler Komm, § 7 SGB IV RdNr 79 mwN, Bearbeitungsstand Oktober 2009).
  • BSG, 05.03.2014 - B 12 R 7/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zurückweisung eines Steuerberaters als

    Darüber hinaus besteht keine nahtlose Übereinstimmung beider Rechtsgebiete, insbesondere keine Bindungs- oder gar Tatbestandswirkung von Entscheidungen der Finanzbehörden sowie der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit; Sozialversicherungsträger und Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind vielmehr der eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Prüfung im Einzelfall nicht enthoben, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (vgl schon BSGE 3, 30, 40 = SozR Nr. 18 zu § 164 SGG; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 45 S 68 mwN; Seewald in Kasseler Komm, § 7 SGB IV RdNr 79 mwN, Bearbeitungsstand Oktober 2009).
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