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   BSG, 26.09.1990 - 9b/7 RAr 100/89   

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BSG, 26.09.1990 - 9b/7 RAr 100/89 (https://dejure.org/1990,1477)
BSG, Entscheidung vom 26.09.1990 - 9b/7 RAr 100/89 (https://dejure.org/1990,1477)
BSG, Entscheidung vom 26. September 1990 - 9b/7 RAr 100/89 (https://dejure.org/1990,1477)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Ausbildungsgeldes bei beruflicher Bildungsmaßnahme im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Bemessung des Ausbildungsgeldes - Zuständiger Leistungsträger bei Heimunterbringung der Behinderten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bildungsmaßnahme - Behinderter - Ausbildungsgeld - Heimunterbringungskosten

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 30.01.1985 - 4 RJ 107/83

    Erstattungsanspruch - Leistungsanspruch - Umfang eines Erstattungsanspruchs

    Auszug aus BSG, 26.09.1990 - 9b/7 RAr 100/89
    Ein Erstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X besteht deshalb nicht, weil ein solcher Anspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers wegen der von ihm erbrachten Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger eine Gleichartigkeit der Leistungen voraussetzt (BSG SozR 1300 § 104 Nr. 4).
  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Auch kommen als Zweck des Ausbildungsgelds eine "fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter" (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 8 S 21) und eine damit beabsichtigte Stärkung der Motivation zur Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) weder in den maßgebenden Bestimmungen, noch in der Gesetzesbegründung oder sonst unzweideutig zum Ausdruck.

    Diese Regelung, die mit der 7. Änderungsanordnung vom 16.3.1982 (ANBA 575) als § 24 Abs. 3 Nr. 4 AReha und mit der 12. Änderungsanordnung vom 1.10.1986 (ANBA 1649) als § 24 Abs. 5 AReha fortgeschrieben wurde, hatte - wie die festgesetzten Beträge zeigen - als Bezugspunkt für die Höhe des Ausbildungsgelds die Höhe eines künftig einmal zu erwartenden Werkstattentgelts (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 1 S 4) .

    Da dem Ausbildungsgeld ebenso wie dem Werkstatteinkommen - wie oben dargestellt - Anreizfunktion - bezogen auf die berufliche Bildung - zukommt (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) und das Werkstatteinkommen gemäß § 108 Abs. 1 SGB III auf den Bedarf bei Maßnahmen in einer WfbM (ebenfalls) nicht angerechnet wird, liegt ein "begründeter Fall" vor.

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 15/08 R

    Anspruch auf Sozialhilfe; Grundsicherungsleistungen im Alter und bei

    Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld nach der Vorstellung des Gesetzgebers um eine Mehraufwandsentschädigung handeln sollte (so aber: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.2.2009 - L 8/13 SO 7/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.2.2008 - L 23 SO 269/06) ; auch kann in einem "Taschengeldcharakter" des Ausbildungsgelds (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 8) und einer damit beabsichtigten Stärkung der Motivation zur Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) keine nach § 83 Abs. 1 SGB XII relevante Zwecksetzung gesehen werden (s dazu näher das Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R) .
  • VGH Bayern, 02.12.2020 - 12 BV 20.1951

    Kostenerstattung für heilpädagogische Wohnheimunterbringung

    b) Demgegenüber kommt es nach Auffassung eines anderen - wohl vorzugswürdigeren - Teils der jugendhilferechtlichen Literatur und der Rechtsprechung des 7. und 9. Senats des Bundessozialgerichts für die Abgrenzung der Zuständigkeiten aufgrund des Fehlens einer eindeutigen gesetzlichen Regelung maßgeblich auf die überwiegende Zielsetzung der konkreten Maßnahme an (vgl. Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 10 Rn. 29; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 30.1.2020, § 10 Rn. 29 ff.; BSG, Urteil v. 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R -, BSGE 93, 283 - juris, Rn. 21; Urteil v. 26.9.1990 - 9 B/7 RAr 100/89 -, FEVS 41, 468 [471]).

    Der Träger der Arbeitsförderung ist danach nur für die berufliche Bildung, nicht aber auch für die soziale Betreuung und Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen zuständig (vgl. BSG, Urteil v. 26.9.1990 - 9 B/7 RAr 100/89 -, FEVS 41, 468 [471]; SG Konstanz, Urteil v. 7.2.2007 - S 7 AL 669/06 - juris, Rn. 21).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.08.2009 - L 8 SO 10/08

    Ausbildungsgeld für die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme in einer

    Andererseits sprechen der geringe Betrag und der Ausschluss der Einkommensanrechnung nach § 108 Abs. 1 SGB III für eine Anreizfunktion (BSG, Urteil vom 26. September 1990, Az.: 9b/7 RAr 100/89, SozR 3-4100 § 58 Nr. 1, dort allerdings ausdrücklich mit einer Verpflichtung des Leistungsempfängers verbunden, mit dem Ausbildungsgeld einen Beitrag zu den Kosten des Heims zu leisten) oder eine Taschengeldfunktion (BSG, Urteil vom 14. Februar 2001, Az.: B 1 KR 1/00 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 8) des nach § 107 SGB III gezahlten Ausbildungsgeldes.

    Durch eine (vollständige) Anrechnung auf die Leistungen der Grundsicherung ginge jedoch der mit der Gewährung des Ausbildungsgelds zumindest auch verbundene Zweck, einen Anreiz für die Teilnahme an der Maßnahme zu geben (BSG, Urteil vom 26. September 1990, Az.: 9b/7 RAr 100/89, SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) und den behinderten Menschen zu motivieren, seine Leistungsfähigkeit so zu entwickeln, dass er danach ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen und später in den Arbeitsbereich einer WfbM aufgenommen werden kann, völlig verloren.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.04.2008 - L 8 SO 5/06

    Anspruch auf Sozialhilfe, Höhe des Regelsatzes eines volljährigen Empfängers von

    Andererseits sprechen der geringe Betrag und der Ausschluss der Einkommensanrechnung nach § 108 Abs. 1 SGB III für eine reine Anreizfunktion (BSG, Urt. v. 26.9.1990 - 9b/7 RAr 100/89 - SozR 3-4100 § 58 Nr. 1, dort ausdrücklich mit einer Verpflichtung des Leistungsempfängers verbunden, mit dem Ausbildungsgeld einen Beitrag zu den Kosten des Heims zu leisten) oder Taschengeldfunktion (BSG, Urt. v. 14.2.2001 - B 1 KR 1/00 R - SozR 3-2500 § 44 Nr. 8) des nach § 107 SGB III gezahlten Ausbildungsgeldes.

    Andernfalls ginge durch die vollständige Anrechnung auf die Leistungen der Grundsicherung der mit der Gewährung des Ausbildungsgelds zumindest auch verbundene Zweck, einen Anreiz für die Teilnahme an der Maßnahme zu geben (BSG, Urt. v. 26.9.1990 - 9b/7 RAr 100/89 - SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) und den behinderten Menschen zu motivieren, seine Leistungsfähigkeit so zu entwickeln, dass er danach ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen und später in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte aufgenommen werden kann, völlig verloren.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - L 23 SO 117/07

    Sozialhilfe - kein Einkommenseinsatz - Ausbildungsgeld gem §§ 104 Abs 1 Nr 2, 107

    Es handelt sich nach der gesetzlichen Konzeption um eine zusätzliche Leistung, die auf eine Erhöhung der für den persönlichen Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehenden Finanzmittel gerichtet ist, um die besonderen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Maßnahme im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM zu decken und hierdurch die Durchführung dieser Maßnahme zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1990 - 9 b/7 RAr 100/89 - FEVS 41, 468).

    Vielmehr soll mit dem Ausbildungsgeld nach § 107 SGB III dem behinderten Menschen ein fester Geldbetrag nach Art eines Taschengeldes für kleinere Ausgaben im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme (z. B. zusätzliche Verpflegungs- und Veranstaltungskosten) zur Verfügung gestellt und zugleich die Motivation für die Bildungsmaßnahme gefördert werden (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 1/00 R, FEVS 53, 5 und Urteil vom 26. September 1990 - 9 b/7 RAr 100/89 - FEVS 41, 468).

    Die eigentlichen, unabhängig von der Maßnahme bestehenden Lebenshaltungskosten der Teilnehmer sind daher auch anderweitig zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1990 - 9b/7 Rar 100/89, a.a.O. / Juris Rn. 17).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - L 23 SO 269/06

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz -

    Es handelt sich nach der gesetzlichen Konzeption um eine zusätzliche Leistung, die auf eine Erhöhung der für den persönlichen Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehenden Finanzmittel gerichtet ist, um die besonderen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Maßnahme im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer W zu decken und hierdurch die Durchführung dieser Maßnahme zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1990 - 9 b/7 RAr 100/89 - FEVS 41, 468).

    Vielmehr soll mit dem Ausbildungsgeld nach § 107 SGB III dem behinderten Menschen ein fester Geldbetrag nach Art eines Taschengeldes für kleinere Ausgaben im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme (z. B. zusätzliche Verpflegungs- und Veranstaltungskosten) zur Verfügung gestellt und zugleich die Motivation für die Bildungsmaßnahme gefördert werden (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 1/00 R, FEVS 53, 5 und Urteil vom 26. September 1990 - 9 b/7 RAr 100/89 - FEVS 41, 468).

    Die eigentlichen, unabhängig von der Maßnahme bestehenden Lebenshaltungskosten der Teilnehmer sind daher auch anderweitig zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1990 - 9b/7 Rar 100/89, a.a.O. / Juris Rn. 17).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.08.2009 - 8 SO 10/08

    Anspruch auf Sozialhilfe; Berücksichtung von Ausbildungsgeld einer Werkstatt für

    Andererseits sprechen der geringe Betrag und der Ausschluss der Einkommensanrechnung nach § 108 Abs. 1 SGB III für eine Anreizfunktion (BSG, Urteil vom 26. September 1990, Az.: 9b/7 RAr 100/89, SozR 3-4100 § 58 Nr. 1, dort allerdings ausdrücklich mit einer Verpflichtung des Leistungsempfängers verbunden, mit dem Ausbildungsgeld einen Beitrag zu den Kosten des Heims zu leisten) oder eine Taschengeldfunktion (BSG, Urteil vom 14. Februar 2001, Az.: B 1 KR 1/00 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 8) des nach § 107 SGB III gezahlten Ausbildungsgeldes.

    Durch eine (vollständige) Anrechnung auf die Leistungen der Grundsicherung ginge jedoch der mit der Gewährung des Ausbildungsgelds zumindest auch verbundene Zweck, einen Anreiz für die Teilnahme an der Maßnahme zu geben (BSG, Urteil vom 26. September 1990, Az.: 9b/7 RAr 100/89, SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) und den behinderten Menschen zu motivieren, seine Leistungsfähigkeit so zu entwickeln, dass er danach ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen und später in den Arbeitsbereich einer WfbM aufgenommen werden kann, völlig verloren.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2007 - L 23 SO 117/07

    Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Keine

    Es handelt sich nach der gesetzlichen Konzeption um eine zusätzliche Leistung, die auf eine Erhöhung der für den persönlichen Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehenden Finanzmittel gerichtet ist, um die besonderen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Maßnahme im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM zu decken und hierdurch die Durchführung dieser Maßnahme zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1990 - 9 b/7 RAr 100/89 - FEVS 41, 468).

    Vielmehr soll mit dem Ausbildungsgeld nach § 107 SGB III dem behinderten Menschen ein fester Geldbetrag nach Art eines Taschengeldes für kleinere Ausgaben im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme (z. B. zusätzliche Verpflegungs- und Veranstaltungskosten) zur Verfügung gestellt und zugleich die Motivation für die Bildungsmaßnahme gefördert werden (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 B 1 KR 1/00 R, FEVS 53, 5 und Urteil vom 26. September 1990 - 9 b/7 RAr 100/89 - FEVS 41, 468).

    Die eigentlichen, unabhängig von der Maßnahme bestehenden Lebenshaltungskosten der Teilnehmer sind daher auch anderweitig zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1990 - 9b/7 Rar 100/89, a.a.O. / Juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2001 - 12 L 3923/00

    Anrechnung; Arbeitstraining; Arbeitstrainingsprämie; Ausbildungsgeld;

    So hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 26. September 1990 (- 9b/7 RAr 100/89 -, FEVS 41, 468, 472) auch ausgeführt, dass das Ausbildungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die für den persönlichen Bedarf frei verfügbaren Mittel erhöhen und dadurch die Motivation für Berufsausbildungsmaßnahme fördern solle.

    Diese Anreizfunktion, den Arbeitswillen und die Arbeitsbereitschaft des Behinderten zu fördern und zu erhalten ist erst dann erfüllt, wenn dem Kläger von dem Ausbildungsgeld ein bedeutender Teilbetrag verbleibt, der ihm zusätzlich zu dem Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG zur Verfügung steht und dadurch die Motivation für die Berufsausbildungsnahme fördert (vgl. BSG, Urt. v. 26.9.1990 - 9 b/7 RAr 100/89 -, FEVS 41, 468, 472).

  • LSG Sachsen, 20.03.2008 - L 3 SO 25/07

    Anspruch auf Sozialhilfe, Berücksichtigung von Ausbildungsgeld als Einkommen

  • BFH, 05.02.2004 - V R 2/03

    Umsatzsteuerbefreiung für Kurzzeitpflegeheim

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2009 - L 8/13 SO 7/07

    Anspruch eines Behinderten auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2001 - 4 L 3636/00

    Ausbildungsgeld für Behinderte; Eingliederungshilfe; Kostenbeitrag; Leistung für

  • BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R

    Bedarfsprüfung bei Berufsausbildungsbeihilfe, Klagebefugnis des

  • LSG Sachsen, 01.11.2007 - L 3 AS 158/06

    Berechnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Berufsausbildung

  • SG Stade, 29.07.2010 - S 17 AS 169/10

    Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen ohne Berücksichtigung des

  • VG Köln, 20.05.2005 - 18 K 1821/03

    Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt

  • VG Hannover, 30.09.2004 - 7 A 2552/04

    Ausbildung; Ausbildungsgeld; Einkommen; Lebensunterhalt; Weiterbildung;

  • SG Lüneburg, 19.11.2009 - S 7 AL 35/09
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