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   BSG, 25.09.1996 - 11 RAr 47/96   

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BSG, 25.09.1996 - 11 RAr 47/96 (https://dejure.org/1996,2692)
BSG, Entscheidung vom 25.09.1996 - 11 RAr 47/96 (https://dejure.org/1996,2692)
BSG, Entscheidung vom 25. September 1996 - 11 RAr 47/96 (https://dejure.org/1996,2692)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berechnung des Übergangsgeldes - Inanspruchnahme von Resturlaub und Urlaubsentgelt zwischen Krankengeldbezug und Maßnahmebeginn - Leistungskontinuität

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit zwischen dem Bezug von Krankengeld und dem Beginn einer Maßnahme der Rehabilitation bei Inanspruchnahme von Resturlaub und Urlaubsentgelt ohne erneute Aufnahme der Beschäftigung - Bemessung des Übergangsgeldes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 59c; RehaAnglG § 16
    Übergangsgeldberechnung bei Inanspruchnahme von Resturlaub und Urlaubsentgelt zwischen Krankengeldbezug und Maßnahmebeginn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1997, 498
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 74/79

    Eine Maßnahme zur Rehabilitation iS RVO § 1241b 'im Anschluß' an den Bezug von

    Auszug aus BSG, 25.09.1996 - 11 RAr 47/96
    Überbrückt ein Behinderter die Zeit zwischen dem Bezug von Krankengeld und dem Beginn einer Maßnahme der Rehabilitation mit der Inanspruchnahme von Resturlaub und Urlaubsentgelt, ohne seine auslaufende Beschäftigung erneut aufzunehmen, so ist das Übergangsgeld abweichend vom Regelfall nach dem der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegenden Arbeitsentgelt auch dann zu bemessen, wenn der Resturlaub mehr als vier Wochen beträgt (Fortführung von BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4; BSGE 58, 175 = SozR 4100 § 59 Nr. 3).

    Für die hier zu beurteilende Bemessung einer ergänzenden Leistung der Rehabilitation ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein nahtloser oder unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Bezug einer anderen Lohnersatzleistung und dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme nicht zu fordern ist (BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 mit Hinweisen auf zum Teil abweichende Meinungen im älteren Schrifttum; BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 1240 Nr. 11 mwN).

    Eine feste zeitliche Grenze läßt sich nicht ziehen (BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4).

    Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die einerseits Kontinuität der Leistungen und andererseits Verwaltungsvereinfachung gewährleisten soll (BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 mit Hinweis auf BT-Drucks 7/1237, S 71).

    Deshalb hat der 1. Senat des BSG im Rahmen des § 1241b RVO nicht nur einen Lohnabrechnungszeitraum, sondern eine Beschäftigung in diesem Zeitraum von mindestens vier Wochen gefordert, um ein Arbeitsentgelt als neue Lebensgrundlage für die Bemessung des Übg zu schaffen (BSGE 51, 193, 196 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4).

    Soweit die Bezugnahme des Senats auf das erwähnte Urteil des 4. Senats (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr. 3 sowie Urteil vom 30. Mai 1985 - 11 a RA 52/84 - unveröffentlicht) dahin zu verstehen sein sollte, daß entgegen BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 ein zeitlicher Abstand von vier Wochen die Anwendung des § 59c AFG nicht nur in der Regel, sondern ausnahmslos ausschließe (vgl Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, § 59c - Stand: September 1985; Niesel, AFG, 1995, § 59c RdNr. 5), hält der Senat daran nicht fest.

  • BSG, 21.06.1983 - 4 RJ 39/82

    Anspruch auf Übergangsgeld

    Auszug aus BSG, 25.09.1996 - 11 RAr 47/96
    Für die hier zu beurteilende Bemessung einer ergänzenden Leistung der Rehabilitation ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein nahtloser oder unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Bezug einer anderen Lohnersatzleistung und dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme nicht zu fordern ist (BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 mit Hinweisen auf zum Teil abweichende Meinungen im älteren Schrifttum; BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 1240 Nr. 11 mwN).

    Der Entscheidung des Senats steht das Urteil des 4. Senats des BSG vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 39/82 - nicht entgegen.

    Diesem Umstand hat der 4. Senat bei seiner Entscheidung über einen Anspruch auf Übg dem Grunde nach Rechnung getragen (BSG SozR 2200 § 1240 Nr. 11).

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei

    Auszug aus BSG, 25.09.1996 - 11 RAr 47/96
    Insofern kommt dem Urlaubsentgelt die sonst dem Arbeitsentgelt für die Bemessung von Lohnersatzleistungen eigene Indizfunktion hier nicht zu (vgl dazu: BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).
  • BSG, 30.05.1985 - 11a RA 52/84

    Berechnung des Übergangsgeldes - Anschluß von Rehabilitationsmaßnahme an

    Auszug aus BSG, 25.09.1996 - 11 RAr 47/96
    Soweit die Bezugnahme des Senats auf das erwähnte Urteil des 4. Senats (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr. 3 sowie Urteil vom 30. Mai 1985 - 11 a RA 52/84 - unveröffentlicht) dahin zu verstehen sein sollte, daß entgegen BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 ein zeitlicher Abstand von vier Wochen die Anwendung des § 59c AFG nicht nur in der Regel, sondern ausnahmslos ausschließe (vgl Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, § 59c - Stand: September 1985; Niesel, AFG, 1995, § 59c RdNr. 5), hält der Senat daran nicht fest.
  • BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 87/89

    Bemessung des Übergangsgeldes während einer Maßnahme der beruflichen Umschulung

    Auszug aus BSG, 25.09.1996 - 11 RAr 47/96
    Dabei wird das LSG zu prüfen haben, welches Arbeitsentgelt die Krankenkasse der Bemessung des Krankengeldes zugrunde gelegt hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 1).
  • BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R

    Rehabilitation - Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes

    Die gesetzliche Bestimmung "im Anschluss" kann andererseits im Wege der Auslegung schon deshalb nicht abschließend quantifiziert werden, weil damit der vom Gesetzgeber gewählte unbestimmte Rechtsbegriff durch ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal ersetzt würde (vgl zu diesem Gesichtspunkt bereits BSG, SozR 3-4100 § 59c Nr. 3 S 11) .

    Ähnlich § 16 RehaAnglG in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung und ihm entsprechend weiteren Vorschriften für die verschiedenen Rehabilitationsträger, wie etwa § 1241b RVO (vgl hierzu BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4) , soll auch der diese Regelungen zusammenfassende (vgl BT-Drucks 14/5074, 110) § 49 SGB IX einerseits die Kontinuität der Leistungen gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 und BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 3 S 11) .

    Allerdings kann die Gewährleistung von Kontinuität im Sinne einer Fortgeltung der Bemessungsgrundlage einer früher bezogenen Leistung im Blick auf die regelmäßig vorzunehmende Bemessung des Übergangsgeldes auf der Grundlage des der konkreten Maßnahme zur Teilhabe vorangehenden Bemessungszeitraums nach den §§ 46, 47 SGB IX nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht zwischenzeitlich eine andere Leistungsgrundlage gebildet hat oder hätte bilden können (vgl zum früheren Recht BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 3 S 11) .

    Im Regelfall (BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 3 S 11) darf daher die Unterbrechung zwischen dem Übergangsgeld und der vorher bezogenen Entgeltersatzleistung nicht länger als vier Wochen dauern (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr. 3; BSG, Urteil vom 30.5.1985 - 11a RA 52/84 - Juris) .

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R

    Übergangsgeldberechnung - mehrere Rehabilitationsmaßnahmen - Kontinuität der

    Wie bereits seine Vorgängervorschriften (§ 16 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung und - speziell für die Rentenversicherungsträger - § 23 SGB VI in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 <BGBl I 2261>, § 1241 Abs. 4 RVO, § 18 Abs. 4 AVG, § 40 Abs. 4 RKG idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22.12.1981 <BGBl I 1497> sowie deren Vorläufer in § 1241b RVO, § 18b AVG, § 40b RKG idF des RehaAnglG vom 7.8.1974 <BGBl I 1881>) soll auch § 49 SGB IX einerseits die "Kontinuität der Leistungen" im Sinne einer "Fortgeltung der Bemessungsgrundlage" (vgl die amtliche Überschrift der Norm) einer früher bezogenen Leistung gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl BSGE 60, 114, 117 f = SozR 2200 § 1241 Nr. 31 S 103; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 1 S 2 f; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 3 S 11; BSG SozR 4-3250 § 49 Nr. 1 RdNr 20; Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 49 RdNr 1, Stand Einzelkommentierung September 2001; Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Stähler in Handkomm SGB IX, 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 1; Knittel, SGB IX, 6. Aufl, Stand Januar 2012, § 49 RdNr 3; Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Februar 2011) .
  • BSG, 23.02.2011 - B 11 AL 15/10 R

    Teilhabe am Arbeitsleben - Weiterzahlung von Anschluss-Übergangsgeld -

    Da der Kläger die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Arbeitslosmeldung schon ab 14.1.2005, also im unmittelbaren Anschluss an den Abschluss der Weiterbildung mit Bezug von Übg, und dann wieder sofort nach Beendigung der nur kurz ausgeübten Beschäftigung erfüllt hat, stellt sich nicht die im Urteil des BSG zum früheren § 156 SGB III erörterte Frage, ob eine "nahtlose" Arbeitslosmeldung zu verlangen ist (vgl BSGE 86, 147, 148 ff = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1; vgl auch zum früheren § 59d Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz Niesel, AFG, 2. Aufl 1997, § 59d RdNr 26; zu § 59c AFG s BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 3) .
  • BSG, 11.05.2000 - B 7 AL 54/99 R

    Kein unmittelbarer Anschluß nach Abschluß der Bildungsmaßnahme für

    In vergleichbarer Weise hat der 9b-Senat des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 59c AFG (jetzt § 166 SGB III) ebenfalls keine Nahtlosigkeit im Anschluß an die Maßnahme verlangt, sondern bei der Beurteilung des Anschlusses iS dieser Vorschrift auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abgestellt (vgl SozR 3-4100 § 59c Nr. 3 S 11 mwN; vgl auch zu dem Begriff des "Anschlusses" in § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst c AFG aF BSGE 48, 27, 32 f = SoR 4100 § 134 Nr. 12).
  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 77/99 R

    Bemessung - fiktives Arbeitsentgelt - Anrechnung von Berufsunfähigkeitsrente auf

    Insoweit kommt dem erzielten Arbeitsentgelt - ähnlich wie bei der Bemessung des Alg - grundsätzlich Indizfunktion zu (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 3; BSG Urteil vom 24. Juni 1999 - B 11 AL 75/98 R - unveröffentlicht): Das im Bemessungszeitraum vor der Rehabilitationsmaßnahme erzielte Arbeitsentgelt zeigt grundsätzlich an, welches Arbeitsentgelt der Behinderte ohne die Behinderung erzielte, wäre eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht wegen der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen (§ 59 Abs. 1 AFG).
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