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   BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R   

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BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R (https://dejure.org/2002,496)
BSG, Entscheidung vom 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R (https://dejure.org/2002,496)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 72/00 R (https://dejure.org/2002,496)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - wichtiger Grund - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses - Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner - eheähnliche Gemeinschaft - Erziehungsgemeinschaft - Hilfsmerkmal

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach freiwilliger Aufgabe einer Arbeitsstelle - Zusammenleben in eheähnlicher Lebensgemeinschaft als wichtiger Grund zur Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses - Nichteintritt einer Sperrzeit - Beabsichtigte Herstellung bzw. ...

  • Judicialis

    SGB III § 144; ; SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1
    Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner als wichtiger Grund

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 667
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R
    Der Senat folge der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundessozialgerichts (Hinweis auf das Urteil vom 29. April 1998 - B 7 AL 56/97 R -), wonach ein wichtiger Grund für die Arbeitsplatzaufgabe auch dann angenommen werden könne, wenn sie zu dem Zweck erfolge, durch Umzug vom arbeitsplatznahen Wohnort nach dem Ort der gemeinsamen Wohnung ein engeres Zusammenleben mit dem Partner zu ermöglichen, mit dem bereits eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe.

    Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte nicht nur über den Eintritt einer Sperrzeit bzw das Vorliegen von Ruhenszeiträumen befunden, sondern auch die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis 11. September 1999 abgelehnt (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 und BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN) und gleichzeitig die Minderung der Anspruchsdauer um 36 Tage verfügt.

    Dem ist der erkennende Senat gefolgt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15, S 64; vgl aber zur begrenzten Bedeutung dieser Entscheidung das Urteil des Senats vom heutigen Tage - B 7 AL 136/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auf die Frage, ob diese Bemühungen erfolgreich gewesen wären, kommt es dabei nicht an (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15, S 65 mwN).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (B 7 AL 96/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 28. April 1999 (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) eingehend begründet hat, kann auch ein Ortswechsel zwecks Aufrechterhaltung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen wichtigen Grund zur Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses darstellen, wenn diese Gemeinschaft bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bereits bestanden hat und den Kriterien entsprochen hat, die das BVerfG zur Auslegung des Begriffs der "eheähnlichen Gemeinschaft" in § 137 Abs. 2a AFG hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und der gegenseitigen Bindungen innerhalb der Gemeinschaft aufgestellt hat (vgl BVerfGE 87, 234, insbesondere 264 ff).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom heutigen Tage (B 7 AL 96/00 R) im Einzelnen begründet, dass die von ihm angenommene "Drei-Jahres-Grenze" (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15, S 70) nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung zu verstehen ist, unterhalb derer das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft immer und in jedem Fall verneint werden müsste.

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87

    Arbeitslosengeld Sperrfrist - Härte - NichtehelicheLebensgemeinschaft

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R
    Mit seinem Urteil vom 25. Oktober 1988 (SozR 4100 § 119 Nr. 33) habe das BSG einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses insoweit nur anerkannt, wenn aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen sei und im Interesse des Kindeswohls die Erziehungsgemeinschaft aufrechterhalten bzw hergestellt werde.

    Ebenso wie beim Zuzug zum Ehepartner ist auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu fordern, dass die bisherige Arbeitsstelle von der gemeinsamen neuen Wohnung aus nicht zumutbar erreicht werden kann (grundlegend BSGE 42, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2 und BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161).

    Das BSG hat später in weiteren Entscheidungen die Herstellung bzw Aufrechterhaltung einer Erziehungsgemeinschaft als wichtigen Grund anerkannt (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161 f; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 34, S 173; Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 - FamRZ 1990, 876 = AuB 1991, 121), wobei es sich allerdings jeweils um leibliche Eltern gehandelt hat.

  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - wichtiger Grund - Vermeidung von Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R
    Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl: BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16).

    Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16).

    Der 11. Senat des BSG ist in Fällen der vorliegenden Art davon ausgegangen, dass den Arbeitslosen bei einer Eigenkündigung zwecks Fortsetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eine Obliegenheit trifft, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar ua durch die rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamtes mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen in eine neue Arbeitsstelle (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R
    Alle Bescheide stellen insoweit eine einheitliche Regelung dar (vgl BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 9 S 27; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 19).

    Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl: BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16).

    Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (B 7 AL 96/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 28. April 1999 (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) eingehend begründet hat, kann auch ein Ortswechsel zwecks Aufrechterhaltung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen wichtigen Grund zur Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses darstellen, wenn diese Gemeinschaft bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bereits bestanden hat und den Kriterien entsprochen hat, die das BVerfG zur Auslegung des Begriffs der "eheähnlichen Gemeinschaft" in § 137 Abs. 2a AFG hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und der gegenseitigen Bindungen innerhalb der Gemeinschaft aufgestellt hat (vgl BVerfGE 87, 234, insbesondere 264 ff).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom heutigen Tage (B 7 AL 96/00 R) im Einzelnen begründet, dass die von ihm angenommene "Drei-Jahres-Grenze" (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15, S 70) nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung zu verstehen ist, unterhalb derer das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft immer und in jedem Fall verneint werden müsste.

  • BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88
    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R
    Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Februar 2002 bei dem 11. Senat des BSG angefragt, ob er dem 7. Senat darin zustimme, dass entgegen den Urteilen vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 31/87 - BSGE 64, 202 = SozR 4100 § 119 Nr. 34 und vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 - FamRZ 1990, 876 = AuB 1991, 121 allein der Zuzug zum Partner zur Fortsetzung einer bereits bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (jetzt: § 144 Abs. 1 SGB III) darstellen könne.

    Das BSG hat später in weiteren Entscheidungen die Herstellung bzw Aufrechterhaltung einer Erziehungsgemeinschaft als wichtigen Grund anerkannt (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161 f; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 34, S 173; Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 - FamRZ 1990, 876 = AuB 1991, 121), wobei es sich allerdings jeweils um leibliche Eltern gehandelt hat.

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R
    Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl: BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16).

    Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16).

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R
    Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte nicht nur über den Eintritt einer Sperrzeit bzw das Vorliegen von Ruhenszeiträumen befunden, sondern auch die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis 11. September 1999 abgelehnt (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 und BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN) und gleichzeitig die Minderung der Anspruchsdauer um 36 Tage verfügt.

    Alle Bescheide stellen insoweit eine einheitliche Regelung dar (vgl BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 9 S 27; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 19).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 109/00 R

    Waisenrentenanspruch - Stiefkind - Aufnahme in den Haushalt bei Unterbringung des

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R
    Auch bei diesem Merkmal handelt es sich aber um ein richterlich entwickeltes Hilfsmerkmal bzw Kriterium (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 5).
  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. November 1981 (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17) entschieden, dass der Zuzug einer Mutter zum Vater eines gemeinsamen Kindes - bei Hinzutritt weiterer Gründe des Kindeswohles - einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 AFG darstellen kann.
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 87/94

    Vergleichbare Leistungen und rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung

  • BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 5/98 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Lösung - Beschäftigungsverhältnis - wichtiger

  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Besondere Härte - Wichtiger Grund - Herstellung

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - Anschluß aus einer Bildungsmaßnahme

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

    Das BSG ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass daneben weiter das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Partnern erforderlich sei (siehe nur BSG Urteil vom 29.4.1998 - B 7 AL 56/97 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; BSG Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R - BSGE 90, 90, 94 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 16 RdNr 17; ebenso in der Literatur Ebsen in Gagel, SGB III, Stand 7/1999, § 193 RdNr 54 ff; Henke in Hennig, AFG, Stand 7/1997, § 137 RdNr 33) .
  • BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug

    Der Senat bejaht nunmehr die ausdrücklich offen gelassene Frage (vgl BSGE 64, 202, 207 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10 S 27; SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 S 45), ob die dem Wohl des minderjährigen Kindes dienende Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft allein einen wichtigen Grund darstellt.
  • SG Dresden, 14.06.2005 - S 23 AS 332/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der

    Zusätzlich zu dem personalen Element muss, unter dem Aspekt der Eheähnlichkeit, auf materieller Ebene eine tatsächliche Unterstützung und eine tatsächliche Leistungserbringung durch den Partner stattfinden, sog. materielles Element (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R).

    Nach der teilweisen bisherigen Rechtsprechung zum SGB II kommt die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in der Regel nur in Betracht, wenn die Partner dieser Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre lang zusammenleben (so: SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 35 AS 107/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; SG Düsseldorf, Nichtabhilfebeschluss vom 07.06.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; vgl. dazu auch aus der Rspr. zum SGB III: BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000, Az: L 1 AL 15/00; ebenso: DA der BA zu § 193 SGB III, Stand: 19. Erg.Lfg.

    Diese Auffassung entspricht auch der bisherigen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 96/00 R; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R); so hat bspw. das Bundessozialgericht ausdrücklich formuliert: "Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi ist also verfassungsrechtlich nur dann vertretbar, wenn innerhalb dieser eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine Verpflichtung empfunden wird, ähnlich wie Ehegatten - auch im Sinne gegenseitiger Unterhaltsleistung - füreinander einzustehen.

    Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei nicht um gesetzliche oder rechtliche Verpflichtungen handelt, hat das BVerfG diese ‚außerrechtlichen' Pflichten zwischen den Lebenspartnern wie rechtliche Verpflichtungen behandelt und nur im Hinblick hierauf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners für gerechtfertigt angesehen." (BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R).

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