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   BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R   

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https://dejure.org/2000,1638
BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R (https://dejure.org/2000,1638)
BSG, Entscheidung vom 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R (https://dejure.org/2000,1638)
BSG, Entscheidung vom 07. September 2000 - B 7 AL 2/00 R (https://dejure.org/2000,1638)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit - Bewilligung - Arbeitsaufnahme - Arbeitsvermittlung - Beschäftigungssuche - Verfügung - Vermittlungsbemühungen

  • Judicialis

    SGB III § 118; ; SGB III § 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirkung einer Arbeitslosmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 19.03.1986 - 7 RAr 48/84

    Herstellungsanspruch - Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R
    Wie der Senat zuletzt betont hat (Urteil vom 11. Mai 2000 - B 7 AL 54/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 5), dient die Arbeitslosmeldung vornehmlich dazu, das ArbA tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die Arbeitslosigkeit und damit die Leistungspflicht möglichst rasch zu beenden (BSGE 60, 43, 45 = SozR 4100 § 105 Nr. 2; Urteil vom 11. Januar 1989 - 7 RAr 14/88 -, DBlR Nr. 3488a zu § 117 AFG).

    Da mit der persönlichen Arbeitslosmeldung und der Kundgabe der Tatsache, arbeitslos zu sein, die Vermittlungsbemühungen des ArbA in Gang gesetzt werden sollen, liegt es in der Natur der Sache einer solchen Arbeitslosmeldung, daß sie grundsätzlich nicht "mit Wirkung für die Vergangenheit" erfolgen bzw wie eine Willenserklärung angefochten, widerrufen oder zurückgenommen werden kann (so schon BSGE 9, 7, 12; BSGE 60, 43, 45 = SozR 4100 § 105 Nr. 2).

  • BSG, 14.12.1995 - 11 RAr 75/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zwischenbeschäftigung, Aufhebung der

    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R
    Mit ihr wird dem ArbA gegenüber die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos der Arbeitslosigkeit, angezeigt (vgl nur BSGE 77, 175, 178 f = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2).
  • BSG, 11.05.2000 - B 7 AL 54/99 R

    Kein unmittelbarer Anschluß nach Abschluß der Bildungsmaßnahme für

    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R
    Wie der Senat zuletzt betont hat (Urteil vom 11. Mai 2000 - B 7 AL 54/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 5), dient die Arbeitslosmeldung vornehmlich dazu, das ArbA tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die Arbeitslosigkeit und damit die Leistungspflicht möglichst rasch zu beenden (BSGE 60, 43, 45 = SozR 4100 § 105 Nr. 2; Urteil vom 11. Januar 1989 - 7 RAr 14/88 -, DBlR Nr. 3488a zu § 117 AFG).
  • BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 14/88
    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R
    Wie der Senat zuletzt betont hat (Urteil vom 11. Mai 2000 - B 7 AL 54/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 5), dient die Arbeitslosmeldung vornehmlich dazu, das ArbA tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die Arbeitslosigkeit und damit die Leistungspflicht möglichst rasch zu beenden (BSGE 60, 43, 45 = SozR 4100 § 105 Nr. 2; Urteil vom 11. Januar 1989 - 7 RAr 14/88 -, DBlR Nr. 3488a zu § 117 AFG).
  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R
    Bei den dort genannten Gründen (§ 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III wurde durch das 2. SGB III-ÄndG vom 21. Juli 1999, BGBl I 1648, mit Wirkung zum 1. August 1999 gestrichen) für ein Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung von Erlöschensgründen, sondern zum Zwecke der Klarstellung von Zweifelsfragen zur Dauer der materiellen Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung um eine Aufzählung von Fallkonstellationen, bei denen die Wirkung der Arbeitslosmeldung spätestens erlischt (s die Begründung im Entwurf des AFRG in BT-Drucks 13/4941, S 176).
  • BSG, 09.12.1958 - 7 RAr 152/55
    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R
    Da mit der persönlichen Arbeitslosmeldung und der Kundgabe der Tatsache, arbeitslos zu sein, die Vermittlungsbemühungen des ArbA in Gang gesetzt werden sollen, liegt es in der Natur der Sache einer solchen Arbeitslosmeldung, daß sie grundsätzlich nicht "mit Wirkung für die Vergangenheit" erfolgen bzw wie eine Willenserklärung angefochten, widerrufen oder zurückgenommen werden kann (so schon BSGE 9, 7, 12; BSGE 60, 43, 45 = SozR 4100 § 105 Nr. 2).
  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

    Die Klägerin hat die Wirkung der Arbeitslosmeldung auch nicht dadurch beschränkt, dass sie einen bestimmten Zeitraum der Arbeitslosigkeit angegeben hat (vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1).
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R

    Wiederaufleben des Arbeitslosengeldanspruchs nach Unterbrechung - Fortwirkung der

    Mit ihr wird dem Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) gegenüber die Tatsache des Eintritts bzw (hier) Wiedereintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des von der Arbeitslosenversicherung abgedeckten Risikos angezeigt (vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1 mwN; Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 23/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zwar enthält § 122 Abs. 2 SGB III keinen abschließenden Katalog von Fallkonstellationen, bei denen die Arbeitslosmeldung spätestens erlischt (vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1 sowie Senats-Urteil vom 7. Oktober 2004 aaO).

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des 7. Senats des BSG vom 7. September 2000 (B 7 AL 2/00 R - SozR 3-4300 § 122 Nr. 1).

  • BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 23/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Fortwirkung der Arbeitslosmeldung bei Unterbrechung der

    Mit dieser Erklärung wird dem ArbA gegenüber die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos angezeigt (BSGE 77, 175, 178 f = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2; BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1).

    Allerdings hat der 7. Senat des BSG unter Hinweis auf die Materialien zum Arbeitsförderungsreformgesetz (BT-Drucks 13/4941 S 176) zutreffend hervorgehoben, dass die Regelung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB III eine Aufzählung von Fallkonstellationen enthält, bei denen die Arbeitslosmeldung spätestens erlischt, jedoch hierdurch im Gegenschluss andere Gründe für eine Unwirksamkeit der Arbeitslosmeldung nicht ausgeschlossen werden (BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1).

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