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   BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R   

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BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R (https://dejure.org/1998,904)
BSG, Entscheidung vom 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R (https://dejure.org/1998,904)
BSG, Entscheidung vom 09. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R (https://dejure.org/1998,904)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Fremdrentenrecht - Kürzung von Entgeltpunkten - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Altersrente - Fremdrentengesetz - Kürzung von Entgeltpunkten nach dem Fremdrentengesetz - Eingliederungsprinzip - Entgeltpunkte - Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • Judicialis

    FRG § 22 Abs 4; ; GG Art 1; ; GG Art 3 Abs 1 und 3; ; GG Art 6 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1; ; GG Art 33 Abs 1; ; GG Art 116; ; GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 20 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung von Entgeltpunkten im Fremdrentenrecht verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 149 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R
    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).

    Demnach kommt es hier darauf an, ob die Gruppe der Normadressaten, zu welcher der Versicherte gehörte, im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).

    Allerdings weist die Klägerin zutreffend auf die bestandssichernde Bedeutung der Kindererziehung für die Systeme der Altersversorgung hin (vgl dazu BVerfGE 87, 1, 37 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).

    Dabei ist dem Gesetzgeber eine ausreichende Anpassungszeit zugebilligt worden (vgl BVerfGE 87, 1, 40 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R
    Zwar können Rentenanwartschaften und -ansprüche der Versicherten zum Schutzbereich dieser Verfassungsnorm gehören (grundlegend: BVerfGE 53, 257), geschützt wird jedoch allein der konkret vorhandene Bestand einer Rechtsposition im Zeitpunkt der zu prüfenden gesetzgeberischen Maßnahme (vgl zB BVerfGE 68, 193, 22; 70, 191, 201).

    Solange er sich noch in Rumänien aufhielt, stellten sich seine später möglichen Ansprüche nach dem FRG als bloße Hoffnung oder Chance dar (vgl dazu BVerfGE 28, 119, 142; 68, 193, 222; 74, 129, 148).

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben sich für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Schranken, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 92, 53, 68 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6).

    Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot (vgl BVerfGE 92, 53, 68 f = SozR 3-2200 § 2385 Nr. 6).

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R
    Die ungünstigere Bewertung der FRG-Zeiten des Versicherten im Vergleich zu entsprechenden Versicherungszeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet) zurückgelegt worden sind, rechtfertigt sich daraus, daß für FRG-Zeiten keine Beiträge zu einem bundesdeutschen Rentenversicherungsträger entrichtet worden sind (vgl dazu allgemein BVerfGE 29, 22, 30 ff).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.1992 - 17 U 201/91
    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R
    Insbesondere fällt es insoweit nicht entscheidend ins Gewicht, daß sich für die gesetzlichen Rentenversicherung der Zuzug von Aussiedlern wegen der günstigen Altersstruktur dieses Personenkreises offenbar vorteilhaft auswirkt (vgl dazu die Antwort der Bundesregierung zu einer parlamentarischen Anfrage betreffend die Situation und Integration von Aussiedlerinnen und Aussiedlern, BT-Drucks 12/3498, 6 f; ähnlich auch Barth/Hain/Müller, DRV 1989, 685, 699 ff; Buttler/Winterstein/Jäger, ASP 1989, 232 ff; Deter, ZfS 1993, 203; Seffen, RV 1989, 201).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R
    Dabei handelt es sich jedoch um eine verfassungsrechtlich zulässige Stichtagsregelung, da sie sich am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und einen hinreichenden Vertrauensschutz gewährleistet (vgl zB BVerfGE 13, 31, 38, 29, 245, 258).
  • BVerwG, 06.09.1965 - VI C 57.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R
    Da dieser jedoch gleichzeitig erklärt hat, er habe den Text vor der Übernahme in den Revisionsbegründungsschriftsatz selbst durchgearbeitet und geändert, und dieses Vorbringen - etwa wegen von vornherein juristisch abwegiger und unhaltbarer Ausführungen - auch nicht als durch den Inhalt der Begründungsschrift widerlegt ansehen werden kann (vgl dazu BVerwGE 22, 38, 40), genügt die Revisionsbegründung noch den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R
    Entsprechendes gilt für die sachwidrige Gleichbehandlung unterschiedlicher Gruppen (vgl BVerfGE 72, 141, 150).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R
    Zwar können Rentenanwartschaften und -ansprüche der Versicherten zum Schutzbereich dieser Verfassungsnorm gehören (grundlegend: BVerfGE 53, 257), geschützt wird jedoch allein der konkret vorhandene Bestand einer Rechtsposition im Zeitpunkt der zu prüfenden gesetzgeberischen Maßnahme (vgl zB BVerfGE 68, 193, 22; 70, 191, 201).
  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R
    Zwar können Rentenanwartschaften und -ansprüche der Versicherten zum Schutzbereich dieser Verfassungsnorm gehören (grundlegend: BVerfGE 53, 257), geschützt wird jedoch allein der konkret vorhandene Bestand einer Rechtsposition im Zeitpunkt der zu prüfenden gesetzgeberischen Maßnahme (vgl zB BVerfGE 68, 193, 22; 70, 191, 201).
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BSG, 09.09.1982 - 5b RJ 40/81

    Angehöriger; Erwerbsunfähigkeitsrente; Abkommen über Soziale Sicherheit;

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Bei neuen Inhaltsbestimmungen verstößt es (soweit sie neu entstehende Versicherungsverhältnisse erfassen) damit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß (nach dem FRG) gleichgestellte Beitragszeiten im Vergleich zu entsprechenden Beitragszeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet) mit Beitragsrelevanz zurückgelegt worden sind, ungünstiger bewertet werden (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6).

    Soweit die (erstmalige oder neue inhaltsbestimmende) Regelung nur zukunftsgerichtet zuziehende oder noch anwartschaftslose Vertriebene, frühere DDR-Flüchtlinge, vertriebene NS-Verfolgte, Aussiedler oder heimatlose Ausländer etc erfaßt und soweit diese keine Bundesgebiets-Beitragszeiten im Inland erworben haben, ist der Gesetzgeber - auch unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) - grundsätzlich nicht gehindert, die Rente als "Alterslohn" auf die Sicherung eines von ihm für angemessen gehaltenen Lebensstandards auszurichten und dazu den Wert der Teilhabeberechtigung entsprechend niedrig festzusetzen (vgl BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - aaO).

    Abgesehen von dem dort enthaltenen Regelungsvorbehalt begründet diese Bestimmung lediglich einen Status als Deutscher; aus ihr läßt sich mithin kein Verfassungsrang des fremdrentenrechtlichen Eingliederungsprinzips und erst recht kein Anspruch auf eine bestimmte Bewertung von gleichgestellten Beitragszeiten herleiten (vgl BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - aaO).

    Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß die nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten ungünstiger bewertet werden als die entsprechenden Beitragszeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt und für die Beiträge zur (bundesdeutschen) gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind (vgl BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - aaO; vgl im Ergebnis auch Podlech/Azzola/Dieners, aaO, in rv 1998, S 177, 188, 190, 203, 205).

    Ohne weiteres hätte demgemäß die ursprüngliche gesetzgeberische Leitentscheidung unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 GG) und des Art. 3 Abs. 3 GG auch in einer Alterssicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Zuweisung von vornherein niedriger als versichert geltenden Arbeitsverdienste bestehen können (vgl in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 9. September 1998, B 13 RJ 5/98 R).

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R

    Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

    Aus Art. 116 Abs. 1 GG ergibt sich lediglich, wer Statusdeutscher ist; ein Anspruch auf eine bestimmte Bemessung von FRG-Zeiten oder auf eine bestimmte Höhe einer Rente aus der Sozialversicherung läßt sich dieser Verfassungsnorm jedoch nicht entnehmen (vgl bereits BSG Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6; Bertuleit, DRV 1999, 345, 352).

    Darüber hinaus brachte die Kürzung auf 70% der Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten für die "Neu-Aussiedler" (ab 1. Januar 1991) eine weitere Einschränkung, weil damit - entsprechend einer Forderung des Bundesrats, der dabei auf den Vomhundertsatz des geltenden Auslandsrentenrechts (vgl § 113 Abs. 3 SGB VI) Bezug genommen hatte (vgl BT-Drucks 12/630, 15) - ein weitergreifender Kürzungsfaktor eingeführt worden war (vgl BSG Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6 - zu § 22 Abs. 4 FRG idF des RÜG).

    Damit sollten Aussiedler den Bürgern in strukturschwachen Regionen angeglichen werden (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl BSG Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6).

    So hat der 13. Senat des BSG in seinem Urteil vom 9. September 1998 (- B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6) bereits ausgeführt, daß zwar auch Versicherte, die ihr Arbeitsleben im Beitrittsgebiet verbracht hätten, regelmäßig keine Beiträge zu bundesdeutschen Rentenversicherungsträgern vorweisen könnten, diese aber durch die deutsche Einigung in die hiesige Solidargemeinschaft einbezogen worden seien; in diesem Zusammenhang habe sich die Bundesrepublik Deutschland zudem verpflichtet, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet an diejenigen in den übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen (Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EinigVtr).

    Denn bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das zuständige Gericht nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl BVerfG Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 330; vom 19. Februar 1991 - 1 BvR 1231/85 - BVerfGE 83, 395, 401; ebenso BSG Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6 zu § 22 Abs. 4 FRG idF des RÜG).

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 24/98 R

    Jahr

    Aus Art. 116 Abs. 1 GG ergibt sich lediglich, wer Statusdeutscher ist; ein Anspruch auf eine bestimmte Bemessung von FRG-Zeiten oder auf eine bestimmte Höhe einer Rente aus der Sozialversicherung läßt sich dieser Verfassungsnorm jedoch nicht entnehmen (vgl bereits BSG Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6; Bertuleit, DRV 1999, 345, 352).

    Darüber hinaus brachte die Kürzung auf 70 % der Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten für die "Neu-Aussiedler" (ab 1. Januar 1991) eine weitere Einschränkung, weil damit - entsprechend einer Forderung des Bundesrats, der dabei auf den Vomhundertsatz des geltenden Auslandsrentenrechts (vgl § 113 Abs. 3 SGB VI) Bezug genommen hatte (vgl BT-Drucks 12/630, S 15) - ein weitergreifender Kürzungsfaktor eingeführt worden war (vgl BSG Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6 - zu § 22 Abs. 4 FRG idF des RÜG).

    Damit sollten Aussiedler den Bürgern in strukturschwachen Regionen angeglichen werden (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl BSG Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6).

    So hat der 13. Senat des BSG in seinem Urteil vom 9. September 1998 (- B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6) bereits ausgeführt, daß zwar auch Versicherte, die ihr Arbeitsleben im Beitrittsgebiet verbracht hätten, regelmäßig keine Beiträge zu bundesdeutschen Rentenversicherungsträgern vorweisen könnten, diese aber durch die deutsche Einigung in die hiesige Solidargemeinschaft einbezogen worden seien; in diesem Zusammenhang habe sich die Bundesrepublik Deutschland zudem verpflichtet, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet an diejenigen in den übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen (Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EinigVtr).

    Denn bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das zuständige Gericht nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl BVerfG Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 330; vom 19. Februar 1991 - 1 BvR 1231/85 - BVerfGE 83, 395, 401; ebenso BSG Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6 zu § 22 Abs. 4 FRG idF des RÜG).

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