Rechtsprechung
   BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,770
BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R (https://dejure.org/1998,770)
BSG, Entscheidung vom 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R (https://dejure.org/1998,770)
BSG, Entscheidung vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R (https://dejure.org/1998,770)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,770) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Laienchor - Gesangverein - Konzertdirektion - Folgebescheid - Verfahrensgegenstand - Anfechtungsklage - Feststellungsklage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kunstvermarktendes Unternehmen - Künstlersozialabgabe - Künstlersozialabgabepflicht - Typisch künstlerische oder publizistische Leistungen - Einbeziehung neuer Verwaltungsakte in ein laufendes Klageverfahren - Zulässigkeit der Feststellungsklage

  • Judicialis

    KSVG § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Künstlereigenschaft von Laienchören und Gesangvereinen, Verfahrensgegenstand bei gerichtlichen Verfahren über die Künstlersozialabgabepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 1419
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 31/92

    Abgabepflicht von Konzertdirektionen nach dem KSVG , Schätzung der Abgabe bei

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R
    In der Vergangenheit ist der Senat davon ausgegangen, daß bei Streitigkeiten über die Feststellung der Beklagten zur Künstlersozialabgabepflicht eines bestimmten Unternehmens nach § 24 KSVG im Wege einer weiten Auslegung des § 96 Abs. 1 SGG auch die bis zum Abschluß der jeweiligen Tatsacheninstanz ergangenen Bescheide über die Höhe der im Abrechnungszeitraum (in der Regel das abgelaufene Kalenderjahr) entstandenen Abgabenschuld (§§ 25, 27 KSVG) Verfahrensgegenstand geworden sind (BSGE 74, 117 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4; BSGE 77, 21 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 12; BSG SozR 3-5425 § 24 Nrn 11 und 15).

    Ebenso verfuhr der Senat bei Streitigkeiten über die Höhe der Abgabenschuld in einem bestimmten Abrechnungszeitraum, wenn während des laufenden Verfahrens weitere Abgabenbescheide über nachfolgende Abrechnungszeiträume erteilt wurden und die gleichen Einwände wie gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhoben worden sind (BSGE 74, 117 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15).

    Die Rechtsprechung des BSG ist dem gefolgt (BSGE 74, 117, 119 f = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10; st Rspr).

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R
    Wie bereits der 6. Senat für den Bereich der vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten (BSGE 78, 98, 100 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 10) hält auch der erkennende Senat für den Bereich des Künstlersozialversicherungsrechts an dieser Rechtsprechung nach erneuter Prüfung nicht fest.

    Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des 6. Senats, daß für eine entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG jedenfalls dann kein Raum sein kann, wenn zwar die späteren Entscheidungen auf derselben Rechtsgrundlage ergangen sind und es auch um dieselbe Rechtsfrage geht, die rechtlich relevanten Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen aber, wie es bei Abrechnungsstreitigkeiten häufig der Fall ist, in den verschiedenen Abrechnungszeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind (BSGE 78, 98 100 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 10).

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95

    Abgabepflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Künstlersozialversicherung,

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R
    Ebenso verfuhr der Senat bei Streitigkeiten über die Höhe der Abgabenschuld in einem bestimmten Abrechnungszeitraum, wenn während des laufenden Verfahrens weitere Abgabenbescheide über nachfolgende Abrechnungszeiträume erteilt wurden und die gleichen Einwände wie gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhoben worden sind (BSGE 74, 117 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15).

    Aus der gesetzlichen Gleichstellung dieser unbenannten Art von Unternehmen mit Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen folgt, daß von dieser Alternative des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1989 nunmehr auch Unternehmen erfaßt werden, deren überwiegender oder wesentlicher Geschäftszweck auf anderem, im Einzelfall auch nichtkünstlerischem Gebiet liegt, die aber am Markt punktuell wie eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion fungieren, also als Vermittler oder Veranstalter auftreten und dabei die Werke oder Leistungen selbständiger Künstler vermarkten (vgl BSG SozR 3-5425 Nr. 10 zu von einer Stadt im Rahmen der Jugendarbeit veranstalteten Rockkonzerten; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 zu von einem Land im Rahmen der sozialen Künstlerförderung verschafften Auftrittsmöglichkeiten für Künstler mit geringem Einkommen).

  • BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94

    Verpflichtung eines Unternehmers zur Künstlersozialabgabe

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R
    Die Rechtsprechung des BSG ist dem gefolgt (BSGE 74, 117, 119 f = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10; st Rspr).

    Der Begriff des Unternehmens setzt voraus, daß die Tätigkeit "mit einer gewissen Regelmäßigkeit" (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10) bzw "mit Nachhaltigkeit" (BSG SozR 3-5425 § 24 Nrn 6 und 8) ausgeübt wird.

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94

    Künstlersozialabgabe bei Unterhaltungsshows, Variete

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R
    In der Vergangenheit ist der Senat davon ausgegangen, daß bei Streitigkeiten über die Feststellung der Beklagten zur Künstlersozialabgabepflicht eines bestimmten Unternehmens nach § 24 KSVG im Wege einer weiten Auslegung des § 96 Abs. 1 SGG auch die bis zum Abschluß der jeweiligen Tatsacheninstanz ergangenen Bescheide über die Höhe der im Abrechnungszeitraum (in der Regel das abgelaufene Kalenderjahr) entstandenen Abgabenschuld (§§ 25, 27 KSVG) Verfahrensgegenstand geworden sind (BSGE 74, 117 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4; BSGE 77, 21 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 12; BSG SozR 3-5425 § 24 Nrn 11 und 15).
  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 33/92

    Verpflichtung eines Kunstvereins zur Künstlersozialabgabe

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R
    Die Regelung des § 24 KSVG erfaßt daher auch gemeinnützige Vereine (so bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 5 und 16).
  • BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 64/94

    Abrechnung der postoperativen Versorgung von Nachblutungen aus dem Fettgewebe

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R
    Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des 6. Senats, daß für eine entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG jedenfalls dann kein Raum sein kann, wenn zwar die späteren Entscheidungen auf derselben Rechtsgrundlage ergangen sind und es auch um dieselbe Rechtsfrage geht, die rechtlich relevanten Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen aber, wie es bei Abrechnungsstreitigkeiten häufig der Fall ist, in den verschiedenen Abrechnungszeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind (BSGE 78, 98 100 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 10).
  • BSG, 20.03.1997 - 3 RK 17/96

    Künstlersozialabgabepflicht von Karnevalsgesellschaften

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R
    Das Betreiben einer der in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen gilt kraft Gesetzes als "professionelle" Kunstvermarktung (BSGE 80, 141 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 16).
  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 1/86

    Künstlersozialkasse - Abgabepflicht - Feststellung - Orchester - Rechtsform

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R
    Der Erfassungsbescheid beschränkt sich auf die Feststellung, daß ein bestimmtes Unternehmen von der Art seiner Geschäftstätigkeit her zu dem Kreis der Vermarkter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen gehört und daher dem Grunde nach zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet ist (zur Zulässigkeit solcher Feststellungen durch gesonderte Erfassungsbescheide vgl BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr. 2 und BSG SozR 3-5424 § 24 Nr. 1).
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

    Auszug aus BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R
    Wie bereits der 6. Senat für den Bereich der vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten (BSGE 78, 98, 100 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 10) hält auch der erkennende Senat für den Bereich des Künstlersozialversicherungsrechts an dieser Rechtsprechung nach erneuter Prüfung nicht fest.
  • BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/65

    Leistungen der Krankenkasse - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfungsausschüsse -

  • BSG, 05.05.1993 - 9a RVs 2/92

    Verböserungsverbot - Verbot der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren -

  • BSG, 30.10.1962 - 2 RU 270/59
  • BSG, 27.04.1982 - 6 RKa 8/80

    Facharzt; Vergütung; Visitgebühren; Vertragsarzt

  • BSG, 11.03.1987 - 10 RAr 5/85

    Winterbauförderung - Umlagepflicht

  • BSG, 07.10.1981 - 6 RKa 9/78

    Änderung eines VA nach Klageerhebung - Widerspruchsbescheid - Gegenstand des

  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2007 - L 5 KR 4654/05

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Unternehmereigenschaft - örtlicher

    Hierzu genügten nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig zwei bis drei jährliche Veranstaltungen, bei denen ein Unternehmer als Vermarkter fremder künstlerischer Leistungen auftrete (Hinweis auf BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17).

    Soweit im Weiteren das SG in seiner Entscheidung auf das Urteil des BSG vom 16. April 1998 (B 3 KR 5/97 R) abgestellt habe, sei darauf hingewiesen, dass es sich dort um die Frage gehandelt habe, ab wann ein Chor dem Grunde nach abgabenpflichtig sei.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 16. April 1998 (SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) zur "Unternehmereigenschaft" im Sinne des KSVG insbesondere darauf abgestellt, dass eine Tätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit bzw. Nachhaltigkeit ausgeübt wird und hat zumindest zwei bis drei jährliche Veranstaltungen gefordert.

    Dies ist nach Auffassung des BSG dann der Fall, wenn der Schwerpunkt der Interessen nach Vereinbarung (Vereinssatzung) und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten des Chores (einschließlich der zugehörigen Probenarbeit) liegt und demgegenüber andere - nichtkommerzielle - Zwecke wie zum Beispiel die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens nur untergeordneten Charakter haben (BSG Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R - in SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 17).

    Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten mit einer gewissen Regelmäßigkeit bzw. Nachhaltigkeit ausgeübt werden, hierzu genügen, wie bereits ausgeführt, regelmäßig zwei bis drei jährliche Veranstaltungen, bei denen ein Unternehmer als Vermarkter fremder künstlerischer Leistungen auftritt (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) bzw. deren Zweck (gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997) überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.

    Sie ist auch aus den bereits oben genannten Gründen in der Praxis ebenso wenig überwiegend auf öffentliche Auftritte vom Schwerpunkt ausgerichtet (siehe BSG Urteil vom 16. April 1998 SozR 3-5425 § 24 Nr. 17, hinsichtlich gerade auch der Ausführungen zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997).

    Dies besagt aber nichts darüber, ob die Klägerin im hier streitigen Fall als Betreiber eines oder mehrerer Orchester unter Berücksichtigung der an anderer Stelle vom BSG (Urteil vom 16. April 1998 in SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) bzw. nunmehr in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz KSVG 1997 aufgestellten Kriterien überhaupt der Abgabepflicht - dem Grunde nach - unterliegt (unabhängig von der möglichen Höhe der Beitragspflicht bzw. einer tatsächlichen Abgabenfreiheit gem. § 25 KSVG).

    Hierzu gehören nicht die Tätigkeiten eines Chorleiters bei der Anleitung jugendlicher Nachwuchsmusiker anlässlich der Einstudierung musikalischer Werke (s. BSG SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 17).

    Sinn und Zweck dieses Auffangtatbestandes in § 24 Abs. 2 KSVG 1989 bzw. KSVG 1997 ist es, Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die nicht von der Aufzählung des § 24 Abs. 1 KSVG 1989 bzw. KSVG 1997 erfasst werden, jedoch in vergleichbarer Weise mehr als nur vereinzelt künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen (s. Urteil des BSG v. 30. Januar 2001 - B 3 KR 1/00 R - in SozR 3-5425 § 2 Nr. 11 bzw. § 24 Nr. 21 m. H. auf BT-Drs. 11/2979 S. 7 zu Nr. 6; s. auch bereits Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R in SozR 3-5425 § 24 Nr. 17, in dem das BSG bereits festgestellt hatte, dass es sich bei § 24 Abs. 1 Satz 1 und die dort aufgeführten "Katalogunternehmen" um vorrangige Spezialvorschriften handele, die insoweit abschließenden Charakter haben, weshalb bei Unternehmen, die bereits dort konkret genannt sind, der Auffangtatbestand in § 24 Abs. 2 KSVG keine Anwendung findet).

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Leistungserbringung im Bereich der

    Die Frage, ob die Tatsachengerichte die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG zu Recht angenommen haben, ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (BSG Urteil vom 16.4.1998 - B 3 KR 5/97 R - BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) ; einer Verfahrensrüge der Beteiligten bedarf es insoweit nicht, weil das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt.
  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R

    Künstlersozialversicherung - gemeinnütziger eingetragener Verein - Veranstalter

    Das Betreiben einer der in § 24 Abs. 1 S 1 KSVG aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen gilt kraft Gesetzes als "professionelle Kunstvermarktung" (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 2 RdNr 9 f; BSGE 80, 141, 143 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 16 S 103 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17 S 116) .

    Dieser Umfang war grundsätzlich nicht ausreichend, um die Abgabepflicht zu erfüllen (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17 S 116) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht