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   BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 27/99 R   

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https://dejure.org/2000,5475
BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 27/99 R (https://dejure.org/2000,5475)
BSG, Entscheidung vom 31.08.2000 - B 3 KR 27/99 R (https://dejure.org/2000,5475)
BSG, Entscheidung vom 31. August 2000 - B 3 KR 27/99 R (https://dejure.org/2000,5475)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Kunstverein - Ausstellung - Künstler - Auslagenerstattung - Künstlersozialabgabepflicht - Unternehmer - Galerie - Selbstvermarktung - Fremdvermarktung

  • Judicialis

    KSVG § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Künstlersozialabgabepflicht für Kunstvereine

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 33/92

    Verpflichtung eines Kunstvereins zur Künstlersozialabgabe

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 27/99 R
    Sie zählen nur dann zu den Abgabepflichtigen, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das im Katalog genannt ist (vgl BSG, Urteile vom 1. Oktober 1991 - SozR 3-5425 § 24 Nrn 2 und 3 und Urteil vom 20. April 1994 - SozR 3-5425 § 24 Nr. 5).

    Soweit der Senat in den aufgeführten Entscheidungen Kunstvereine als Kunsthandel betreibende Unternehmen angesehen hat, beruhte dies auf dem Umstand, daß die betroffenen Kunstvereine in den Verkauf der Kunstwerke, die bei den von ihnen organisierten Ausstellungen präsentiert wurden, eingebunden waren, wobei es keine Rolle spielte, ob ein ausstellender Künstler seine Werke selbst verkaufte oder ein Verkäufer im Namen des Künstlers handelte (so in BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 5), weil § 24 Abs. 1 KSVG grundsätzlich alle Handelsformen erfaßt.

  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 15/87

    Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe - Aufbringen der

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 27/99 R
    Daß dies der Unternehmereigenschaft im Sinne des KSVG nicht entgegensteht, hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits dargelegt (vgl Urteil vom 8. Dezember 1988, 12 RK 15/87 - NW StGB 1989, 287).
  • LSG Sachsen, 21.03.2014 - L 1 KR 152/11

    Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe; Begriff der Konzertdirektion

    Ferner hat sie vorgetragen, der dem Urteil des BSG vom 31. August 2000 (B 3 KR 27/99 R) zu Grunde liegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

    Die Abgabepflicht entstehe bereits dann, wenn der unternehmerische Zweck auf die Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. August 2000 - B 3 KR 27/99 R - und BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 - B 3 KR 7/98 R).

    Dieser Begriff sei weit auszulegen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. August 2000 - B 3 KR 27/99 R - juris Rn. 11 f.).

    Sie trägt vor, für die Unterscheidung zwischen Selbst- und Fremdvermarktung sei das Urteil des BSG vom 31. August 2000 (B 3 KR 27/99 R) maßgeblich.

    Insoweit gehe der Hinweis der Klägerseite auf das Urteil des BSG vom 31. August 2000 (B 3 KR 27/99 R) fehl.

    Denn die Grenze zur Fremdvermarktung ist bereits dann überschritten, wenn sich der Künstler der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers bedient, der - wie die Klägerin - Organisationsformen zur Verfügung stellt (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 31. August 2000 - B 3 KR 27/99 R - juris Rn. 10).

    Die Generalklausel hat gerade den Zweck der umfassenden Einbeziehung in die Künstlersozialabgabepflicht (siehe nur BSG, Urteil vom 31. August 2000 - B 3 KR 27/99 R - juris Rn. 11).

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R

    Künstlersozialversicherung - gemeinnütziger eingetragener Verein - Veranstalter

    Der in § 24 Abs. 1 S 1 KSVG aufgeführte abschließende Katalog speziell benannter Unternehmensarten entspricht dem Anliegen des Gesetzes, alle Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die zur Erreichung ihres Unternehmensziels typischerweise regelmäßig künstlerische bzw publizistische Leistungen verwerten (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S 122) .
  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 3/15 R

    Künstlersozialversicherung - Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides -

    Ein Verwaltungsakt, mit dem die Pflicht eines Unternehmens zur Zahlung der Künstlersozialabgabe dem Grunde nach festgestellt wird (Erfassungsbescheid), ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sich die Abgabepflicht aus einem anderen als dem im Bescheid angegebenen Tatbestand der die Abgabepflicht regelnden Vorschrift des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ergibt, wenn dem der im Wesentlichen gleiche Sachverhalt zugrunde liegt (Fortführung von BSG vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R = SozR 3-5425 § 24 Nr. 19).

    Dies macht allerdings den Erfassungsbescheid nicht schon rechtswidrig, denn es handelt sich insoweit nur um eine fehlerhafte Begründung, die eine Aufhebung nicht rechtfertigt, weil der - allein maßgebende - Verfügungssatz die darin gesetzlich angeordnete Abgabepflicht jedenfalls im Ergebnis richtig umsetzt (vgl dazu allgemein ähnlich bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S 121) .

  • BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R

    Künstlersozialversicherung - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft,

    Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung den (beabsichtigten) Handel mit Kunst als notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff des KSVG gewertet (BSG Urteil vom 21.8.1996 - 3 RK 31/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 93; offengelassen dagegen in BSG Urteil vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S 121).

    Zwar scheidet die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs. 1 S 1 Nr. 3 KSVG nicht bereits deshalb aus, weil die Darbietung von Werken der Bildenden Kunst in den Abgabetatbeständen des § 24 Abs. 1 S 1 Nr. 2 und 6 KSVG eine spezielle Regelung erfahren hat (in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S 122).

    Aus diesem Grunde kann hier offenbleiben, ob aus der in § 24 Abs. 1 S 1 Nr. 3 KSVG vorgenommenen gesetzlichen Gleichstellung der "sonstigen Unternehmen" mit Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen folgt, dass von der "kleinen Generalklausel" nur solche Unternehmen erfasst werden, die am Markt überwiegend wie eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion fungieren und deren Organisation und Arbeitsweise derjenigen der benannten Unternehmen entspricht (so BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17 S 115; anders möglicherweise BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S 122) - etwa Promotion-, Event- und Werbeagenturen oder sonstige kulturelle Unternehmungen (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100) .

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 8/03 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Eigenwerbung betreibendes

    Der Senat hat zu § 24 KSVG bereits entschieden, dass der in Abs. 1 Satz 1 aufgeführte Katalog dem Anliegen des Gesetzgebers entspreche, alle Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die zur Erreichung ihres Unternehmensziels typischerweise regelmäßig künstlerische Leistungen verwerten (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S 122).
  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KS 2/14 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Einzelunternehmer -

    Die Grenze zur Fremdvermarktung ist dann überschritten, wenn ein Unternehmen für (andere) selbstständige Künstler vermittelnde oder vermarktende Tätigkeiten erbringt, ihnen Organisationsformen zur Verfügung stellt und damit für die Vermarktung ihrer künstlerischen Leistungen - hier in Form der öffentlichen Auftritte - sorgt (vgl auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 19) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 370/09

    Künstlersozialabgabepflicht - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für

    Das BSG habe bereits entschieden, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass Aufwendungen für die soziale Sicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten zwangsläufig zu den mit der Inanspruchnahme von Künstlern verbundenen Kosten zählten (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31.08.2000 a. a. O.).

    Aus dem Urteil des BSG vom 31.08.2000 (B 3 KR 27/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr. 19) kann zwar gefolgert werden, dass die KB auch bezweckte, künstlerische Werke darzubieten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG.

    Im Falle der Klage eines Kunstvereines, der ohne Verkaufsabsichten Gemälde ausstellte (BSG, U. v. 31.08.2000 -B 3 KR 27/99 R) hat das BSG darauf abgestellt, dass es nach dessen Satzung zu seinen vorrangigen Zwecken gehört habe, solche Ausstellungen zu veranstalten.

  • LSG Sachsen, 20.08.2010 - L 1 KR 118/09

    Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung bei Organisierung und Mitwirkung an

    Danach sollten diejenigen Unternehmen erfasst werden, deren Zweck auf die Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet sei, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt Entgelte aus den Veranstaltungen erzielt werden könnten (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 3 KR 27/99 R; Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12.12.2002 - 1 BvR 2700/95).

    Die Abgabepflicht entstehe bereits dann, wenn der unternehmerische Zweck auf die Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet sei (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 3 KR 27/99 R - und Urteil vom 16.09.1999 - B 3 KR 7/98 R).

    Die Grenze zur Fremdvermarktung ist nämlich bereits dann überschritten, wenn sich der Künstler - hier die anderen Mitglieder der Bands - der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers - hier der Beschwerdeführerin - bedient, der Organisationsformen zur Verfügung stellt, die Kontakte zwischen Künstlern und Endabnehmern herstellen oder fördern und dadurch Kaufabschlüsse ermöglichen (BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 3 KR 27/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S. 121).

  • SG Münster, 11.07.2019 - S 14 BA 32/18

    Keine Künstlersozialabgabe für das Projekt "Schaltschränke" im Münsteraner

    Der in § 24 Abs. 1 S 1 KSVG aufgeführte abschließende Katalog speziell benannter Unternehmensarten entspricht dem Anliegen des Gesetzes, alle Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die zur Erreichung ihres Unternehmensziels typischerweise regelmäßig künstlerische bzw publizistische Leistungen verwerten (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S 122).
  • SG Leipzig, 04.06.2009 - S 8 KR 3/09
    Danach sollen diejenigen Unternehmen erfasst werden, deren Zweck auf die Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet ist ( BSG, Urteil vom 31.08.2000, Az.: B 3 KR 27/99 R ).
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