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   BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R   

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BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R (https://dejure.org/1999,2978)
BSG, Entscheidung vom 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R (https://dejure.org/1999,2978)
BSG, Entscheidung vom 28. Juli 1999 - B 9 VG 6/98 R (https://dejure.org/1999,2978)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Beschädigtengrundrente - bedarfsorientiertes Einkommen - anrechenbares Einkommen - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erstattungsanspruch - Erfüllungsfiktion - Ausgleich - schädigungsbedingter Mehrbedarf

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auszahlung einer vollständigen Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Grundrente als Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)

  • Judicialis

    BSHG § 76; ; OEG; ; BVG § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anrechnung der Beschädigtengrundrente auf die Hilfe zum Lebensunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88

    Sozialhilfe - Pflegegeld - Anrechnungsbefreiung

    Auszug aus BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R
    e) Die Systematik der §§ 76, 77 BSHG, wie sie durch die Rechtsprechung des BVerwG zum Einkommensbegriff des § 76 BSHG verdeutlicht worden ist (vgl hierzu BVerwGE 29, 295; 90, 217; 98, 248), steht ebenfalls im Einklang damit, daß nach dem BVG in direkter oder entsprechender Anwendung gewährte Beschädigtengrundrenten nicht auf Leistungen nach dem BSHG anzurechnen sind.

    Diese Formulierung ist jedoch, wie das BVerwG ausgeführt hat (BVerwGE 90, 217, 218 f) nicht so umfassend gemeint, wie ihr Wortlaut es nahelegt; im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber in Abs. 1 aaO - auch - "Leistungen nach diesem Gesetz" aus dem Einkommensbegriff herausgenommen und dies als Klarstellung bezeichnet habe (vgl BT-Drucks 3/2673 S 8), sei der Begriff teleologisch einzuschränken.

  • BVerwG, 24.04.1968 - V C 62.67
    Auszug aus BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R
    e) Die Systematik der §§ 76, 77 BSHG, wie sie durch die Rechtsprechung des BVerwG zum Einkommensbegriff des § 76 BSHG verdeutlicht worden ist (vgl hierzu BVerwGE 29, 295; 90, 217; 98, 248), steht ebenfalls im Einklang damit, daß nach dem BVG in direkter oder entsprechender Anwendung gewährte Beschädigtengrundrenten nicht auf Leistungen nach dem BSHG anzurechnen sind.

    Er sei an dem Bedarf zu orientieren, der mit seiner Hilfe gedeckt werden soll (vgl hierzu auch BVerwGE 29, 295, 297 f).

  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 53/79

    Beschädigten-Grundrente - Einnahme zum Lebensunterhalt

    Auszug aus BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R
    Die Beschädigtengrundrente hat demgemäß zwar auch wirtschaftliche Bedeutung (vgl BVerfGE 17, 38, 47 ff; BSGE 30, 21, 25 = SozR Nr. 39 zu § 30 BVG; BSGE 50, 243, 245 = SozR 2200 § 180 Nr. 5; Kieswald, in Festschrift aus Anlaß des 100jährigen Bestehens sozialgerichtlicher Rechtsprechung: Rechtsfortbildung durch Richterrecht im sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere in der Kriegsopferversorgung S 469, 470), dient aber nicht der Linderung konkreter Not (vgl hierzu BSGE 49, 104, 113 = SozR 3800 § 2 Nr. 1), setzt also keine Bedürftigkeit voraus und soll nicht den Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherstellen.

    Da sämtliche nach dem BVG gewährten Beschädigtengrundrenten - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG - gerade nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschädigten sicherstellen, sondern - wie ausgeführt - ua den schädigungsbedingten Mehraufwand ausgleichen sollen (vgl hierzu BSGE 50, 243, 245 = SozR 2200 § 180 Nr. 5), ist die Herausnahme dieser Grundrenten aus dem im Wege der restriktiven Auslegung gewonnenen bedarfsorientierten Einkommensbegriff des § 76 BSHG und damit die Nichtanrechnung dieser Leistungen auf die Sozialhilfe systemgerecht.

  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81

    Versagung von Entschädigung - Rechtswidriger Angriff - Notwehr - Geldbote

    Auszug aus BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R
    Denn die staatliche Gemeinschaft tritt stets für die Folgen bestimmter Gesundheitsstörungen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen ein (vgl hierzu BSGE 52, 281, 287 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).

    Dabei ist es unerheblich, ob, wie nach dem OEG, sich die Einstandspflicht daraus ergibt, daß der Staat keinen wirksamen Schutz vor kriminellen Handlungen gegen Leib oder Leben hatte geben können (vgl BSGE 52, 281, 287 = SozR 3800 § 2 Nr. 3) oder ob, wie etwa im Recht der Kriegsopferversorgung, Grund für die Leistungen das vom Staat abverlangte Sonderopfer des Einzelnen ist (vgl BSGE 26, 30, 36 = SozR Nr. 7 zu § 7 BVG; BSGE 54, 206, 208 = SozR 3100 § 1 Nr. 29).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93

    Bei der Bemessung des Pflegegeldanspruches darf privat erhaltene Pflegeleistung

    Auszug aus BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R
    e) Die Systematik der §§ 76, 77 BSHG, wie sie durch die Rechtsprechung des BVerwG zum Einkommensbegriff des § 76 BSHG verdeutlicht worden ist (vgl hierzu BVerwGE 29, 295; 90, 217; 98, 248), steht ebenfalls im Einklang damit, daß nach dem BVG in direkter oder entsprechender Anwendung gewährte Beschädigtengrundrenten nicht auf Leistungen nach dem BSHG anzurechnen sind.
  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 3.83

    Sozialhilfe - Einkommen - Begriff - Berücksichtigung - Rente

    Auszug aus BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R
    Das ist aber bei der Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG nicht der Fall (vgl hierzu entsprechend BVerwGE 69, 177).
  • BSG, 28.10.1994 - 9 RV 17/94

    Beiladung - Bundesministerium für Arbeit - Soldatenversicherung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R
    In speziellen Angelegenheiten des BSHG sind die Bezirksverwaltungen nicht an Weisungen gebunden (vgl §§ 2 und 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes von Berlin idF vom 17. Juli 1998 iVm § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes idF vom 22. Juli 1996 sowie mit § 7 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes iVm der Anlage 1 Nr. 14; vgl im übrigen zur Problematik BSG SozR 3-1500 § 75 Nr. 23 S 29 f; BSGE 39, 260, 262 f = SozR 3100 § 52 Nr. 1; BVerwGE 45, 207, 208 ff).
  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72

    Unzulässige Klage einer Stadt gegen eigenes Organ

    Auszug aus BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R
    In speziellen Angelegenheiten des BSHG sind die Bezirksverwaltungen nicht an Weisungen gebunden (vgl §§ 2 und 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes von Berlin idF vom 17. Juli 1998 iVm § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes idF vom 22. Juli 1996 sowie mit § 7 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes iVm der Anlage 1 Nr. 14; vgl im übrigen zur Problematik BSG SozR 3-1500 § 75 Nr. 23 S 29 f; BSGE 39, 260, 262 f = SozR 3100 § 52 Nr. 1; BVerwGE 45, 207, 208 ff).
  • BSG, 23.04.1975 - 9 RV 136/74

    Träger der Lastenausgleichsverwaltung - Land als Träger der Kriegsopferversorgung

    Auszug aus BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R
    In speziellen Angelegenheiten des BSHG sind die Bezirksverwaltungen nicht an Weisungen gebunden (vgl §§ 2 und 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes von Berlin idF vom 17. Juli 1998 iVm § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes idF vom 22. Juli 1996 sowie mit § 7 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes iVm der Anlage 1 Nr. 14; vgl im übrigen zur Problematik BSG SozR 3-1500 § 75 Nr. 23 S 29 f; BSGE 39, 260, 262 f = SozR 3100 § 52 Nr. 1; BVerwGE 45, 207, 208 ff).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Auszug aus BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R
    Die Beschädigtengrundrente hat demgemäß zwar auch wirtschaftliche Bedeutung (vgl BVerfGE 17, 38, 47 ff; BSGE 30, 21, 25 = SozR Nr. 39 zu § 30 BVG; BSGE 50, 243, 245 = SozR 2200 § 180 Nr. 5; Kieswald, in Festschrift aus Anlaß des 100jährigen Bestehens sozialgerichtlicher Rechtsprechung: Rechtsfortbildung durch Richterrecht im sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere in der Kriegsopferversorgung S 469, 470), dient aber nicht der Linderung konkreter Not (vgl hierzu BSGE 49, 104, 113 = SozR 3800 § 2 Nr. 1), setzt also keine Bedürftigkeit voraus und soll nicht den Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherstellen.
  • BVerwG, 26.08.1964 - V C 99.63

    Streit über die Gewährung wirtschaftlicher Tuberkulosehilfe ("Hilfe zum

  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvL 26/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Versorgungsansprüchen im

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 87/94

    Vergleichbare Leistungen und rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung

  • BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67

    Zur Feststellung der mit dem besonderen beruflichen Betroffensein verbundenen

  • BSG, 23.10.1985 - 9a RVg 4/83

    Waisengrundrente - Ersatz eines Unterhaltsanspruchs - Halbwaisengrundrente -

  • BSG, 13.12.1966 - 10 RV 447/65

    Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht - Ungarische Truppeneinheit - Deutscher

  • BSG, 08.12.1982 - 9a RV 18/82

    Gesundheitsschädigungen durch Schädigungsfolgen; Begründung eines

  • BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R

    Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

    Sie ist nämlich eine Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken soll (BSG vom 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R - SozR 3-5910 § 76 Nr. 3) , andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt ist, dass sie als Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht dient.
  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Sie ist nämlich eine Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken soll (BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 VG 6/98 R - FEVS 51, 202), andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt ist, dass sie als Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht dient.

    Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG auch immaterielle Zwecke verfolgt, ergeben sich aber aus ihrer Gesetzgebungsgeschichte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284, 1659/96 - BVerfGE 102, 41 ; BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O., mit Nachweisen aus den Gesetzesmaterialien).

    Zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes dienen vielmehr andere Versorgungsbezüge, wie etwa Ausgleichsrente, Familienzuschlag und Berufsschadensausgleich (BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O.).

    Die Beschädigtengrundrente wird zudem unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Empfängers pauschal und ohne Rücksicht auf einen im einzelnen Fall konkret nachzuweisenden Mehrbedarf gezahlt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O.); die monatliche Auszahlung spricht mithin nicht dafür, dass ihre materielle Komponente nur auf Bedarfe bezogen ist, die regelmäßig und nur im jeweiligen Auszahlungszeitraum entstehen.

  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Erfüllungsfiktion

    Der die Bevorzugung von Leistungsbeziehern nach dem BVG bzw dem BEG durch § 76 Abs. 1 BSHG rechtfertigende Grund ist darin zu sehen, dass dem betreffenden Personenkreis als Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigten bzw als Verfolgten des nationalsozialistischen Regimes ein "Sonderopfer" abverlangt wurde (vgl BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 3; BT-Drucks 10/4662 S 4).

    Im Übrigen lässt auch der eindeutige Wortlaut des § 76 Abs. 1 BSHG und die darin zum Ausdruck kommende Systematik - anders als etwa in Fällen einer den Grundsätzen des BVG folgenden Grundrente nach dem OEG (vgl BSG SozR 3-5910 § 76 Nr. 3) - eine derartige Auslegung nicht zu.

  • BSG, 24.05.2012 - B 9 V 2/11 R

    Asylbewerberleistung - Verpflichtung zum Verbrauch von Einkommen und Vermögen vor

    Wie der Senat bereits entschieden hat, bezieht sich diese Ausnahme auch auf Beschädigten-Grundrenten nach dem OEG iVm dem BVG (vgl BSG Urteil vom 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R - SozR 3-5910 § 76 Nr. 3 S 5 f) .

    Kammer] Beschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - SGb 2011 702, 707; BSG Urteil vom 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R - SozR 3-5910 § 76 Nr. 3 S 6 f; BSG Urteil vom 21.10.1980 - 3 RK 53/79 - BSGE 50, 243, 245 f = SozR 2200 § 180 Nr. 5 S 14; BSG Urteil vom 22.6.1979 - 3 RK 84/77 - BSGE 48, 217, 218 = SozR 1200 § 54 Nr. 3 S 3; BGH Urteil vom 10.11.1964 - VI ZR 186/63 - NJW 1965, 102, 103; BGH Urteil vom 4.6.1985 - VI ZR 17/84 - VersR 1985, 990, 991; BVerwG Urteil vom 26.8.1964 - V C 99.63 - BVerwGE 19, 198, 203; Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 31 BVG RdNr 1 mwN; Kieswald in Entwicklung des Sozialrechts, Aufgabe der Rechtsprechung, Festgabe zum Anlass des 100jährigen Bestehens der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, 1984, S 469, 470) .

  • SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12

    Angespartes Vermögen aus Grundrente nach Opferentschädigungsrecht anrechenbar auf

    Sie ist nämlich eine Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken soll (BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 VG 6/98 R - FEVS 51, 202), andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt ist, dass sie als Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht dient.

    Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG auch immaterielle Zwecke verfolgt, ergeben sich aber aus ihrer Gesetzgebungsgeschichte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284, 1659/96 - BVerfGE 102, 41 ; BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O., mit Nachweisen aus den Gesetzesmaterialien).

    Zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes dienen vielmehr andere Versorgungsbezüge, wie etwa Ausgleichsrente, Familienzuschlag und Berufsschadensausgleich (BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O.).

    Die Beschädigtengrundrente wird zudem unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Empfängers pauschal und ohne Rücksicht auf einen im einzelnen Fall konkret nachzuweisenden Mehrbedarf gezahlt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O.); die monatliche Auszahlung spricht mithin nicht dafür, dass ihre materielle Komponente nur auf Bedarfe bezogen ist, die regelmäßig und nur im jeweiligen Auszahlungszeitraum entstehen.

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 V 2/02 R

    Zahlung der Schwerstbeschädigtenzulage im Beitrittsgebiet ohne Absenkung

    Die Annahme einer grundsätzlich auf die Beschädigtengrundrente beschränkten "immateriellen Komponente" der Versorgung entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl Senatsurteil vom 28. Juli 1999, SozR 3-5910 § 76 Nr. 3 S 7, und vom 10. August 1993, BSGE 73, 41, 44 f = SozR 3-3100 § 84a Nr. 1 S 5, jeweils mwN; vgl auch BSGE 59, 40; SozR 3-3100 § 11 Nr. 6 S 14, 16; ebenso BVerwG vom 26. August 1964, BVerwGE 19, 198).

    Dass § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf die Grundrente nach dem BVG beschränkt ist und nicht auch die Schwerstbeschädigtenzulage in jene Leistungen eingeordnet hat, die vom Begriff des Einkommens im Sinne des BSHG ausgenommen werden (zur Funktion des § 76 BSHG vgl Senatsurteil vom 28. Juli 1999, SozR 3-5910 § 76 Nr. 3), steht nicht entgegen, weil es der Einbeziehung der Schwerstbeschädigtenzulage in diese Regelung nicht bedurfte, da Bezieher von Schwerstbeschädigtenzulage ggf Anspruch auf Kriegsopferfürsorge haben (vgl § 25a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BVG).

    Da diese Leistung zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zu dienen bestimmt ist (vgl wiederum Senatsurteil vom 28. Juli 1999, SozR 3-5910 § 76 Nr. 3 S 7; statt vieler: Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, § 32 Anm 1), fehlt ihr mit der ideellen Entschädigungsfunktion grundsätzlich der vom BVerfG herausgestellte Anknüpfungspunkt dafür, von der Absenkung nach § 84a BVG ausgenommen zu werden.

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 V 7/02 R

    Zahlung der Schwerstbeschädigtenzulage in den neuen Bundesländern ohne Absenkung

    Die Annahme einer grundsätzlich auf die Beschädigtengrundrente beschränkten "immateriellen Komponente" der Versorgung entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl Senatsurteil vom 28. Juli 1999, SozR 3-5910 § 76 Nr. 3 S 7, und vom 10. August 1993, BSGE 73, 41, 44 f = SozR 3-3100 § 84a Nr. 1 S 5, jeweils mwN; vgl auch BSGE 59, 40; SozR 3-3100 § 11 Nr. 6 S 14, 16; ebenso BVerwG vom 26. August 1964, BVerwGE 19, 198).

    Dass § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf die Grundrente nach dem BVG beschränkt ist und nicht auch die Schwerstbeschädigtenzulage in jene Leistungen eingeordnet hat, die vom Begriff des Einkommens im Sinne des BSHG ausgenommen werden (zur Funktion des § 76 BSHG vgl Senatsurteil vom 28. Juli 1999, SozR 3-5910 § 76 Nr. 3), steht nicht entgegen, weil es der Einbeziehung der Schwerstbeschädigtenzulage in diese Regelung nicht bedurfte, da Bezieher von Schwerstbeschädigtenzulage ggf Anspruch auf Kriegsopferfürsorge haben (vgl § 25a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BVG).

    Da diese Leistung zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zu dienen bestimmt ist (vgl wiederum Senatsurteil vom 28. Juli 1999, SozR 3-5910 § 76 Nr. 3 S 7; statt vieler: Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, § 32 Anm 1), fehlt ihr mit der ideellen Entschädigungsfunktion grundsätzlich der vom BVerfG herausgestellte Anknüpfungspunkt dafür, von der Absenkung nach § 84a BVG ausgenommen zu werden.

  • VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351

    Nach § 1 Abs. 8 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit §§ 45, 46

    18 b) Hiervon ausgehend ist die dem Kläger nach § 1 Abs. 8 OEG in Verbindung mit §§ 45, 46 BVG gewährte Waisen grundrente keine zweckidentische Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (so auch BayLSG, U. v. 13.2.2007 - L 15 VG 1/06 - juris, RdNr. 21; VG Stuttgart, U. v. 28.6.2006 - 7 K 2459/05 - juris, RdNr. 25; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., 2009, § 93 RdNr. 14; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 9; DIJuF-Gutachten vom 3.8.2000 - J 3.317 We -, DAVorm 2000, 668 [670]; DIJuF-Gutachten vom 14.6.2002 - J 3.317 My -, JAmt 2002, 345 [346]; DIJuF-Gutachten vom 8.12.2010 - J 9.160 Ho -, JAmt 2010, 558 [559]; a.A. : VG Saarlouis, U. v. 31.3.2010 - 11 K 471/08 -, juris, RdNr. 52 ff.; DIJuF-Gutachten vom 15.12.2011 - J 9.160 Ho -, JAmt 2012, 156 [157]; Kunkel, in: LPK - SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 12 allerdings ohne nähere Begründung; generell offen gelassen hingegen : BSG, U. v. 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R -, juris RdNr. 25; a.A. jedoch : BSG, U. v. 12.6.2003 - B 9 V 5/02 R - juris, RdNr. 27 für die Witwenrente).

    Die (Waisen-)Grundrente ist nach zutreffender Ansicht keine Unterhalts(ersatz)-Leistung, sondern - wie die Beschädigtengrundrente - eine Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungsbedingten Mehrbedarf abdecken soll (vgl. BSG, U. v. 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R -, juris, RdNr. 21), andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt ist, dass sie dem Ausgleich eines immateriellen Schadens - nämlich hier dem Verlust des Vaters - dient.

    Zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts dienen vielmehr andere Versorgungsbezüge, wie etwa die Ausgleichsrente, der Familienzuschlag und der Berufsschadensausgleich (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [575]; BSG, U. v. 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R - juris, RdNr. 20).

  • LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 VG 29/09

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung - Nachrangigkeit von § 3 AsylbLG bei

    Auch das BSG habe in der vom Kläger zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1999 - B 9 VG 6/98 R dargelegt, die Grundrente diene nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt und solle nicht den Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherstellen, auch wenn sie die durch die körperliche Beeinträchtigung bedingten Mehraufwendungen und Ausgaben ausgleichen solle.

    Der 9. Senat des BSG hatte sich kurz vor dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu geäußert (Urteil vom 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R, Rn. 20 bis 22, 25): Die Grundrente nach dem BVG - auch die über das OEG vermittelte Grundrente - diene nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt, sondern sei Entschädigung für die körperliche Beeinträchtigung und solle die hierdurch bedingten Mehraufwendungen und Ausgaben ausgleichen.

  • VG Karlsruhe, 19.12.2005 - 2 K 3314/04

    Grundsicherung; Anrechnung; Militärinvalidenrente der Ukraine; Flüchtling

    Zwar handelt es sich bei der vom Kläger bezogenen Militärinvalidenrente der Ukraine um keine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem hierauf verweisenden Gesetz, wie etwa dem für Wehrdienstopfer geltenden SVG (§§ 80 ff.), dem für Zivildienstopfer geltenden ZDG (§ 47) oder dem für Opfer von Straftaten geltenden OEG (§ 1; dazu: Brühl, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 76, Rn. 48; BSG, Urteil v. 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R -, [...]).

    Die staatliche Einstandspflicht ergibt sich daraus, dass - wie etwa beim OEG - der Staat keinen wirksamen Schutz vor kriminellen Handlungen gegen Leib oder Leben hatte geben können oder dass - wie etwa im Recht der Kriegsopfer- oder Soldatenversorgung - Grund für die Leistungen das vom Staat abverlangte Sonderopfer des Einzelnen ist ( BSG, Urt. v. 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R -, [...]; BVerfG, Beschluss v. 30.05.1978 - 1 BvL 26/76 -, BVerfGE 48, 281, 288 f.).

  • VG Berlin, 12.08.2021 - 22 K 224.20

    Erfolglose Klage auf Gewährung einer in der Vergangenheit bewilligten pauschalen

  • LSG Baden-Württemberg, 09.11.2006 - L 6 VG 2519/05

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenrente - Unterhaltsersatzfunktion -

  • LSG Bayern, 20.12.2011 - L 15 VS 14/08

    Hilfsmittelversorgung - Übernahme von Reparaturkosten der behindertengerechten

  • VG Würzburg, 13.07.2010 - W 3 K 10.181

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Haltung einer Katze zur psychischen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2010 - L 8 SO 20/10
  • VG Stuttgart, 28.06.2006 - 7 K 2459/05

    Heranziehung zu Kostenbeitrag für Heimunterbringung;Vermögenseinsatz bei Bezug

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